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Bundesstrafgericht 03.10.2008 SK.2006.20

3 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,307 parole·~1h 12min·3

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei sowie Versuch hiezu, evtl. qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung;;Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei sowie Versuch hiezu, evtl. qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung;;Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei sowie Versuch hiezu, evtl. qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung;;Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei sowie Versuch hiezu, evtl. qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung

Testo integrale

Entscheid vom 3. Oktober 2007 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei-Hasler und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes, gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lorenz Hirni,

Privatkläger und -klägerinnen: − AA. − AB. − AC. − AD. − AE. − AF. − AG. − AH. − AI. − AJ. − AK. − AL. − AM. − AN. − AO. − AP. − AQ. Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.20

- 2 - − AR. − AS. − AT. − AU. − AV. − AW. − AX. − AY. − AZ. − BA. − BB. − BC. − BD. und BE. − BF. − BG. − BH. und BI. − BJ. − BK. − BL. allesamt vertreten durch Advokat Marco Albrecht

− BM. − BN. beide vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron

− Insolvenzverwalter BO. vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Hoffmann

Drittbetroffene: − Bank B. − C. − D. − E. − F. − G.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei sowie Versuch hiezu, evtl. qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte A. sei anklagegemäss schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) sowie − bei Ausräumung der thematischen Zweifel rechtlicher Natur schliesslich der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. 2. Der Angeklagte sei hiefür zu bestrafen mit drei Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 233 Tagen erstandener Untersuchungshaft. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von sieben Monaten als vollziehbar zu erklären, erstanden durch die Untersuchungshaft, und bezüglich der Restdauer von 29 Monaten, abzüglich der verbleibenden erstandenen Untersuchungshaft, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufzuschieben. 4. Die entstandenen und verrechenbaren Verfahrenskosten sowie die Kosten des amtlichen Verteidigers für dessen Aufwendungen seit Ende 2003 gemäss dessen Aufstellung seien in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP zumindest einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei über nachstehende Sicherstellungen zu befinden: − Die am 2. Dezember 2003 beim Angeklagten sichergestellten und mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 23. Februar 2004 (act. 8.1.1 pag. 1–4) beschlagnahmten Gegenstände (eine blaue sowie eine schwarze Aktentasche jeweils mit Inhalt) seien dem Angeklagten zurückzugeben. − Die am 10. Februar 2004 rechtshilfeweise beim Angeklagten in Berlin sichergestellten und noch nicht retournierten Gegenstände (act. 18.1.2 pag. 137 i.V.m. blauer Kartonmappe nach pag. 337) seien dem Angeklagten zurückzugeben. − Die am 2. Dezember 2003 beim Betroffenen D. sichergestellten und mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 24. Februar 2004 (act. 8.2.1 pag. 12–17) beschlagnahmten Gegenstände (Plastiksack blau mit Inhalt) seien dem Betroffenen zurückzugeben. − Die am 2. Dezember 2003 beim Betroffenen E. sichergestellten und mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 20. Februar 2004 (act. 8.4.0 pag. 14–17) beschlagnahmten Gegenstände (eine schwarze Aktentasche sowie eine rote Kartonmappe mit Inhalt) seien dem Betroffenen zurückzugeben. − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 21. Juli 2004 (act. 8.1.1 pag. 6– 8) beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, sei definitiv zu beschlagnahmen und zu Gunsten der Geschädigten zu verwerten.

- 4 - − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2003 (act. 7.1.1.1 pag. 1–6) bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten seien – soweit sie nicht bereits an die Geschädigten zurückerstattet worden sind – definitiv zu beschlagnahmen und zusammen mit dem Verwertungserlös der vorgenannten Uhr der Marke Blancpain − vorab im Umfang von jeweils zehn Prozent der jeweiligen Investitionssumme zu Gunsten der Geschädigten BM., BN. sowie BP. und − im verbleibenden Restbetrag anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht haben, zu überweisen. − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2003 (act. 7.1.1.1 pag. 1–6) bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Betroffenen F. seien definitiv zu beschlagnahmen und anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht zu haben, zu überweisen. − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2003 (act. 7.1.1.1 pag. 1–6) bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Betroffenen G. seien definitiv zu beschlagnahmen und anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht haben, zu überweisen.

Anträge der Verteidigung: I. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betruges gemäss Anklage; − der mehrfachen Geldwäscherei sowie des Versuchs dazu gemäss Anklageschrift, mit Ausnahme der Anklagepunkte S. 52 f. der Anklageschrift, Buchstabe B Ziffern 2 und 3, von welchen der Angeklagte freizusprechen ist, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten der Eidgenossenschaft und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Anklage; − sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne der Anklage.

II. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten mit Aufschub der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 233 Tagen; 2. einem angemessenen Anteil an den Verfahrenskosten, in jedem Fall jedoch mit Ausnahme von mindestens der Hälfte des Betrages für die medizinische Betreu-

- 5 ung im Inselspital Bern während des Verfahrens (aufgrund des Herzinfarktes bzw. der verspäteten Überweisung in ein Spital).

III. Privatrechtliche Ansprüche: 1. Die adhäsionsweise von den durch Rechtsanwalt Albrecht vertretenen Geschädigten gestellten Ansprüche seien insoweit gutzuheissen, als sie Forderungen betreffen, die durch den Angeklagten bereits anerkannt wurden; darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen seien dem Grundsatze nach gutzuheissen und bezüglich Festlegung der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die adhäsionsklageweise durch die Geschädigten Nr. 16 und 32 gestellten Anträge seien gutzuheissen; unter angemessener Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Die im Geschädigtenverzeichnis unter der Geschädigten Nr. 35 aufgeführten Verfahrensbeteiligten seien betreffend der durch sie adhäsionsweise geltend gemachten Forderung in Anwendung von Art. 210 Abs. 3 BStP auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten wem rechtens.

IV. Weitere Verfügungen/Sicherstellungen 1. Die am 2. Dezember 2003 beim Angeklagten sichergestellten und mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 23. Februar 2004 (act. 8.1.1 pag. 1–4) beschlagnahmten Gegenstände (eine blaue sowie eine schwarze Aktentasche jeweils mit Inhalt) seien dem Angeklagten zurückzugeben. 2. Die am 10. Februar 2004 rechtshilfeweise beim Angeklagten in Berlin sichergestellten und noch nicht retournierten Gegenstände (act. 18.1.2 pag. 137 i.V.m. blauer Kartonmappe nach pag. 337) seien dem Angeklagten nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 3. Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 21. Juli 2004 (act. 8.1.1 pag. 6– 8) beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, sei zu Gunsten der Geschädigten zu verwerten, soweit dies noch nicht erfolgt ist. 4. Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten sowie der Drittbetroffenen F. und G. seien – soweit sie nicht bereits an die Geschädigten zurückerstattet worden sind – definitiv zu beschlagnahmen und wie auch der Verwertungserlös der vorgenannten Uhr der Marke Blancpain anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht haben, zu überweisen. 5. Im Weiteren sei der amtliche Verteidiger für die amtliche Verteidigung aus der Bundesgerichtskasse gemäss Honorarnote zu entschädigen.

- 6 - Anträge des Geschädigtenvertreters Marco Albrecht: 1. Der Angeklagte sei zu verurteilen zur anteilsmässigen Rückzahlung der jeweiligen Investitionssummen der Geschädigten, soweit sie nicht durch die blockierten Gelder abgedeckt sind. 2. Der Angeklagte sei zur Zahlung von 6 % Zins auf der jeweiligen Investitionssumme seit Einzahlung durch die Geschädigten zu verurteilen. 3. Der Angeklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Pauschalbetrag von 10 % der jeweiligen Investitionssumme unter dem Titel Ersatz für Vermittlungsprovisionen, Rechtskosten und weitere Inkonvenienzen zu verurteilen. Eventualiter sei der Angeklagte im Grundsatz zu dieser Zahlung zu verurteilen gemäss Art. 175 BStP. 4. Es sei die Bank B. anzuweisen zur anteilsmässigen Auszahlung aller im Zusammenhang mit dem H.-Komplex blockierten Gelder an die Geschädigten.

Anträge des Geschädigtenvertreters Michel Czitron: Die sich noch bei der Bank B. befindlichen Vermögenswerte des Angeklagten seien definitiv zu beschlagnahmen und (mit dem Verwertungserlös der ebenfalls definitiv zu beschlagnahmenden Uhr der Marke Blancpain) wie folgt zu verwenden: − vorab im Umfang von jeweils 10 % der jeweiligen Investitionssumme an die Geschädigten BM. und BN.; − im verbleibenden Restbetrag anteilsmässig an sämtliche Adhäsionsforderungen stellenden Geschädigten. Im Übrigen seien auch die von der Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des F. und G. definitiv zu beschlagnahmen und anteilsmässig an die Adhäsionsforderungen stellenden Geschädigten zu überweisen.

- 7 - Sachverhalt: A. A. veranlasste in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher der H. Ltd. zwischen Frühjahr 2003 und Ende November 2003 vorwiegend in Deutschland eine Vielzahl von Personen zum Abschluss von Darlehensverträgen mit der H. Dabei wurden diese Personen entweder von A. direkt angegangen oder durch Vertreter der Vermittlerin I. AG bzw. durch Untervermittler zugeführt. Konzept und Inhalt der abgeschlossenen Darlehensverträge bestanden im Wesentlichen darin, dass die H. den Darlehensnehmern Darlehen in einer grundsätzlichen Mindesthöhe von 1 Mio. EUR zu günstigen Konditionen über Partnerinstitute beschaffen und zur Verfügung stellen sollte. Als Sicherheit und Tilgungsinstrument für die zu beschaffenden Darlehen sollten auf den jeweiligen Darlehensnehmer ausgestellte englische Lebensversicherungen dienen, welche ebenfalls von der H. beschafft und anschliessend zu deren Gunsten abgetreten werden sollten. Diese Lebensversicherungen sollten eine Rendite zwischen zehn und 13 % pro Jahr erzielen, mit welcher der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zwecks Tilgung des Darlehens angespart werden sollte. Selbst wenn die in Aussicht gestellte Rendite und damit die Selbsttilgung des Darlehens nicht erreicht werden sollte, hätte der Darlehensnehmer keine Rückzahlung vornehmen müssen. Die Darlehensnehmer verpflichteten sich in den Darlehensverträgen, eine als „Eigenkapital“ bezeichnete, im Voraus zu erbringende Einlage in Höhe von 20 % der Darlehenssumme als Sicherstellung der Finanzierung und zum Abschluss der entsprechenden Lebensversicherung zu leisten und das gewährte Darlehen anschliessend während der gesamten Laufzeit zu einem festen Zinssatz von in der Regel 3.75 % pro Jahr zu verzinsen. Als Einzahlungsstellen fungierten die Bank J., die Bank K. sowie die Bank B. In das vorgegebene Anlagekonzept waren sodann als „Treuhänder“ involviert die schweizerischen Treuhänder C. und D. mit Kontoverbindung bei der Bank B., der deutsche Rechtsanwalt E. mit Kontoverbindung bei der Bank K. sowie die L. Ltd., die ein entsprechendes Einzahlungskonto bei der Bank J. geführt hat. In der Folge wurden Eigenkapitaleinlagen von über 12 Mio. EUR vorab auf Konten der Bank B. einbezahlt bzw. weitergeleitet, welche entgegen den Zusicherungen dem freien Zugriff von A. ausgesetzt waren. A. setzte seine Verfügungsmacht über die entsprechenden Konten sodann mittels verschiedener Abdispositionen und Verfügungen im Betrag von insgesamt rund 10,4 Mio. EUR durch. Etwa 1,7 Mio. EUR gingen an die Einzahler zurück. A. erteilte im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus Aufträge an die Bank B., ab je einem auf ihn sowie die H. lautenden Konto von den 10,4 Mio. EUR Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 95'000 zu Gunsten der L. nach London und M. AG nach Berlin vorzunehmen. In der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 erteilte A. der Bank B. eben-

- 8 falls mehrheitlich von Berlin aus Aufträge, ab seinem Privatkonto den Betrag von insgesamt EUR 556'100 auf Drittkonten im In- und Ausland zu überweisen. Im Zusammenhang mit der Eröffnung der erwähnten Konten bei der Bank B. erklärte A. am 15. Mai 2003 in Genf auf den Formularen „A“ unterschriftlich, an den Vermögenswerten auf diesen Konten wirtschaftlich berechtigt zu sein, obwohl die darauf eingegangenen und übertragenen Vermögenswerte letztlich von den Darlehensnehmern stammten. Am 3. November 2003 erstellte A. zusammen mit N. ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz. Es sollte ein Originalschreiben der refinanzierenden Bank an die H. bezüglich des Anlageprogramms fingieren. Dieses Schreiben liess A. gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ notariell bestätigen, welche er in beglaubigter Abschrift der I. AG sowie einzelnen Darlehensnehmern übermittelte. B. Mit Schreiben vom 25. November 2003 erstattete die Bank B. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) bezüglich der Kundenbeziehung mit A. und weiterer involvierter Personen (cl. 3 pag. 4.1.2.1 ff.). Die MROS informierte daraufhin die Bundesanwaltschaft mit Meldung vom 27. November 2003 über den Sachverhalt (cl. 3 pag. 4.1.1.1 ff.). C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 28. November 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Organe der H. sowie A. wegen Urkundenfälschung und Betruges (pag. 1.1.1). Dieses Verfahren wurde am 7. Juli 2004 auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (pag. 1.1.2). D. A. wurde am 2. Dezember 2003 polizeilich festgenommen (cl. 5 pag. 6.1.1.4 f.). Die am 4. Dezember 2003 bestätigte Untersuchungshaft dauerte bis 22. Juli 2004 (cl. 5 pag. 6.1.1.2 ff.). E. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 14. November 2005 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A. sowie die verantwortlichen Organe der H. wegen Betruges, Urkundenfälschung und Geldwäscherei (pag. 1.1.57 ff.). F. Am 5. September 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. (pag. 49.223.5 ff.).

- 9 - G. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 28. November 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Geldwäscherei sowie des Versuchs hiezu, eventualiter qualifizierter Geldwäscherei, sowie wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (pag. 53.100.1 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand am 21., 22. und 31. August 2007 am Sitze des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die mündliche Eröffnung des Urteils erfolgte am 3. Oktober 2007. Der Angeklagte wurde auf sein Ersuchen vom Erscheinen zur Urteilseröffnung dispensiert (pag. 53.200.8).

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Mit Schreiben vom 5. bzw. 12. April 2007 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob richterlich in Ansehung von Art. 6 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk; SR 0.353.1) ein Strafübernahmebegehren an Deutschland zu richten sei (pag. 53.800.18 ff.). Die Parteien ersuchten, von einem entsprechenden Strafübernahmebegehren sei abzusehen. Sie verwiesen insbesondere auf den schweizerischen Begehungsort sowie auf Zweckmässigkeitsgründe (pag. 53.310.30 ff., 53.320.1 ff., 53.340.1, 6). Auf Anfrage des vorsitzenden Richters (pag. 53.800.20 f.) teilte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Berlin im Brief vom 8. Mai 2007 mit, dass er nach Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 22. Juli und 2. August 2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingestellt habe und es im Hinblick auf die in der Anklageschrift vom 28. November 2006 bezeichneten Taten bei der Verfahrenseinstellung verbleiben werde, sodass insoweit eine Strafverfolgung im Geltungsbereich der deutschen StPO ausgeschlossen sei (pag. 53.800.36). Damit konnte das Bundesstrafgericht von einem Begehren um Strafübernahme nach Art. 6 Ziff. 2 EuAlÜbk wegen Auslieferungsunfähigkeit des Angeklagten absehen und die Anklage an die Hand nehmen (vgl. pag. 53.800.20 f.). 1.2 In der Anklageschrift (S. 72) wird BP. als Geschädigte aufgeführt. Am 22. Januar bzw. 19. Oktober 2004 liess sie bei der Bundesanwaltschaft eine Adhäsionsklage mit dem Antrag erheben, der Angeklagte habe ihr den Betrag von EUR 380'000 zuzüglich Zins zu 6 % seit 30. Oktober 2003 zu bezahlen (cl. 26 pag. 14.35.1.1 ff., 14.35.6.2). Gemäss schriftlicher Abtretungserklärung vom 26. November 2003

- 10 hatte BP. ihren Anspruch aus der Einzahlung auf das Treuhandkonto „C. und D. für H.“ bei der Bank B. in der Höhe von EUR 75'000 aber an Q. als Sicherheit für ein von diesem gewährtes Darlehen abgetreten (cl. 26 pag. 14.35.4.29). Zudem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. August 2005 über das Vermögen von BP. das Insolvenzverfahren eröffnet (cl. 26 pag. 14.35.6.32 f.). In Anbetracht dieser Umstände erhielten die möglichen Gläubiger Gelegenheit, dem Gericht ihren Anspruch und dessen Rechtsgrund darzulegen (pag. 53.800.34 ff.). Nachdem der Vertreter von Q. den Anspruch als Rechtsnachfolger nicht begründet, der Rechtsvertreter des Insolvenzverwalters demgegenüber einen primafacie-Nachweis von dessen Berechtigung erbracht hatte und BP. selber sich nicht hatte vernehmen lassen, wurde Q. – ohne seinen Einwand – vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (pag. 53.800 42). 1.3 Für die mit Verfügung vom 21. Juli 2004 beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, wurde seitens des Gerichts im Einverständnis mit dem Verteidiger im Hinblick auf die Hauptverhandlung versucht, eine verbindliche Offerte eines Fachhändlers einzuholen und die Uhr anschliessend zu verkaufen (pag. 53.800.54, 53.320.5). Die Initiative des Gerichts, für die beschlagnahmte Uhr einen Verwertungserlös zu ermitteln, zeitigte jedoch keinen Erfolg (Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll], S. 5). 1.4 Das Gericht zog sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweismittel bei (Anklageschrift, S. 59 f.). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angeforderten Unterlagen bzw. Auskünfte wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (vgl. HV-Protokoll, S. 4 f.; pag. 53.800.71 ff., 53.400.133 ff.). 1.5 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklageschrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dementsprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB zu würdigen (vgl. HV-Protokoll, S. 7). 1.6 C. und D. wurden auf Vorladung hin am 21. August 2007 als Zeugen verhört. Eine Einvernahme der Zeugin R. war am 21. August 2007 wegen Krankheit indessen nicht möglich. Mit Zustimmung der Parteien wurde die Verhandlung aber dennoch fortgesetzt. Am 22. August 2007 hielten die Parteien ihre Vorträge und der Angeklagte sprach sein Schlusswort. Am 31. August 2007 konnte R. sodann als Zeugin einvernommen werden. Die Parteien hatten die Gelegenheit, an der Einvernahme teilzunehmen und zum nachträglich zugestellten Protokoll innert

- 11 gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen (HV-Protokoll, S. 6 ff., pag. 53.800.70). 2. Betrug 2.1 2.1.1 Die Anklage lautet im Hauptpunkt auf gewerbsmässigen Betrug. Dieser Vorwurf wird von der Verteidigung akzeptiert. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafandrohung ist verschärft, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 146 Abs. 2 StGB). 2.1.2 a) Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, in denen die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. StGB erfüllt sind. Das trifft in erster Linie auf Inlandtaten zu (Art. 3 Abs. 1 StGB; Territorialitätsprinzip). Dabei genügt es, dass die Tat selbst in der Schweiz verübt wird oder dass der Erfolg hier eintritt oder hier nach den Intentionen des Täters hätte eintreten sollen (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Auch bei gewerbsmässigen Delikten muss dieses Erfordernis für jede einzelne tatbestandsmässige Handlung gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 6S.371/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3). Beim Betrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der Ort der Entreicherung, sondern auch der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte, Ort des Erfolgs und damit Begehungsort. Als Begründung führt das Bundesgericht an, der Betrug sei ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (so genanntes kupiertes Erfolgsdelikt): So gebe es einerseits die Schädigung des Vermögens, die eingetreten sein müsse, und andererseits die Bereicherung, welche vom Täter beabsichtigt sein müsse (BGE 125 IV 177, 180 E. 2a; 124 IV 241, 244 E. 4 c; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184). Die Zuständigkeit der Schweiz auf dem Gebiet des Betruges ist daher gemäss Praxis anzunehmen, sobald der Täter wollte, dass die von ihm erstrebte Bereicherung in der Schweiz eintrete bzw. wenn sie hier effektiv eingetreten ist (BGE 117 Ib 210, 214 E. 3b/cc; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184; kritisch SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 152 ff.). So gilt der Betrug gemäss Praxis als in der Schweiz begangen, wenn das ertrogene Geld auf ein Bankkonto des Täters in der Schweiz einbezahlt wird, auch wenn sonst jede Beziehung zur Schweiz fehlt (BGE 109 IV 1, 3 E. 3d = Pra 72 [1983] Nr. 184). Der

- 12 - Erfolg gilt aber auch als in der Schweiz eingetreten, wenn das Opfer der Vermögensschädigung eine AG mit Sitz in der Schweiz ist, und zwar auch dann, wenn sich der Grossteil der deliktischen Handlung im Ausland abgespielt hat (BGE 124 IV 241, 244 f. E. 4c–d = Pra 88 [1999] Nr. 93; kritisch hierzu JENNY, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 1999, S. 622 ff.). b) Die Anklageschrift (S. 2 f.) legt dar, die Darlehensnehmer hätten die Verträge in den Geschäftsräumen des Angeklagten oder der Vermittlerin, der I. AG, beide in Deutschland, sowie an weiteren in- und ausländischen Orten abgeschlossen. Laut Anklage liegt bei der Tatbegehung der Aktivitätsschwerpunkt des Angeklagten allerdings in Berlin mit Ablegern nach England und befinden sich zudem die Geschäftsräumlichkeiten der Vertriebsgesellschaft I. AG in Deutschland (Plädoyer, S. 5 f.). Wie erwähnt, gilt der Betrug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dort als verübt, wo die Bereicherung eintrat oder hätte eintreten sollen. Vorliegend hatten die Geschädigten ihre Eigenkapitaleinlagen vorab auf Konten bei der Bank B. in Genf zu leisten, welche dem freien Zugriff des Angeklagten ausgesetzt waren (s. E. 2.2.2, 2.5); teilweise erfolgten die Einzahlungen der Geschädigten zunächst auf ein Konto der L. bei der Bank J. in England oder auf ein Konto des Rechtsanwalts E. bei der Bank K. in Deutschland. Von dort wurde das einbezahlte Eigenkapital dann (falls keine Rückzahlung erfolgte) auf ein Konto bei der Bank B. in Genf überwiesen, über welches der Angeklagte allein verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte erlangte noch keine unmittelbare Verfügungsgewalt über die auf dem Konto der L. bzw. dem Bankkonto von Rechtsanwalt E. eingehenden Gelder, da er hinsichtlich dieser Konten nicht formell verfügungsberechtigt war (s. E. 2.5.2b/c). Er konnte erst über das Geld verfügen, nachdem es auf die Konten der Bank B. in Genf überwiesen worden war. Die Verfügungen und Abdispositionen zu seinen eigenen Gunsten oder zu Gunsten Dritter tätigte der Angeklagte ab diesen Konten (s. E. 2.7.1, 3.3). Die beabsichtigte und in der Folge auch tatsächlich realisierte Bereicherung des Angeklagten ist demzufolge in der Schweiz eingetreten. Es steht damit fest, dass auf sämtliche eingeklagten Betrugsfälle das schweizerische Recht anzuwenden ist. 2.2 Die Anklageschrift umschreibt im Anklagepunkt I (S. 2 ff.) das strafrechtlich relevante Verhalten von A. in den wesentlichen Zügen wie folgt: 2.2.1 Der Angeklagte offerierte selbst oder durch Vermittler Privatpersonen und Gesellschaften einen Darlehensvertrag mit der in England domizilierten H. Der jeweilige Vertragstext basierte auf einem standardisierten Muster (cl. 10 pag. 8.2.2.64 ff.). Dieses sah ein Darlehen der H. an den Kunden in der Höhe von

- 13 grundsätzlich mindestens 1 Mio. EUR vor, mit Laufdauer von zehn Jahren. Der Darlehensnehmer musste es mit jährlich 3,75 % verzinsen und verpflichtete sich, vorweg einen „Eigenkapitalanteil“ von 20 % der Darlehenssumme auf ein „Treuhandkonto“ zu leisten. Diese Mittel waren zum Abschluss einer auf den Darlehensnehmer lautenden, ebenfalls zehn Jahre laufenden Lebensversicherung bestimmt, deren Versicherungssumme nach dieser Zeit zur Darlehensrückzahlung zu verwenden war. Die H. war zum Versicherungsabschluss ermächtigt, und ihr wurde das Eigenkapital zu diesem Zwecke sowie die Versicherungsleistung zur Tilgung des Darlehens sicherungshalber abgetreten. Der Darlehensnehmer war von einer Rückzahlungspflicht vollständig befreit, selbst für den Fall, dass sich die Versicherungsleistung ungünstiger als vorausgesehen entwickle. Die Mittel für dieses Darlehen wollte die H. nach der Präambel des Vertrages von „Partnerinstituten“ beschaffen, und der Darlehensvertrag wurde unter die Bedingung gestellt, dass die „Investitionsmittel“ von diesen zur Verfügung gestellt würden. Bis dahin sollte das auf ein Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital „für jeglichen Zugriff“ „geblockt“ sein, „was durch die Bank kontrolliert“ werde. Für den Fall des Scheiterns der Finanzierung wurde festgelegt, dass das Eigenkapital dem Kunden zurückbezahlt werde; diese Voraussetzung galt als eingetreten, wenn während 16 Wochen, nachdem das Eigenkapital geleistet worden war, kein verbindlicher Termin für die Auszahlung zugesichert werde. 2.2.2 Zur Besicherung der Eigenkapitalleistung wurde einem Teil der Darlehensnehmer ein Treuhandvertrag mit dem deutschen Rechtsanwalt E. angeboten, auf dessen Konto das Eigenkapital einzuzahlen war und der mit der Sorgfalt seines Berufs zu gewährleisten versprach, dass es nur Zug um Zug gegen die Leistung der Darlehenssumme frei gegeben werde. Die Eingänge auf dem Anwaltskonto hatte der Anwalt auf ein Konto der Schweizer Treuhänder C. und D. bei der Genfer Niederlassung der Bank B. zu überweisen, auf welches auch die Darlehensnehmer ohne Treuhandvertrag mit ihm leisteten, soweit sie nicht zur Einzahlung an die L. verpflichtet waren. Entgegen den Zusicherungen gegenüber den Darlehensnehmern fungierten die Treuhänder nicht in deren Interesse, sondern waren sie gegenteils Auftragnehmer des Angeklagten und hatten sie über die Mittel auf den unter ihren Namen geführten Konten nach seinen Instruktionen zu verfügen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.149). Ebenso wenig überwachte die Bank B. die Verwendung der auf ihrem Konto eingehenden Mittel – entgegen dem Anschein, der bei einigen Kunden mit ihrer schriftlichen Bestätigung, sie seien „automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51), erweckt wurde. Einigen Darlehensnehmern legte der Angeklagte, nachdem sie ihre Eigenleistung erbracht hatten, eine inhaltlich unzutreffende notarielle Bestätigung vor, wonach die „refinanzierende Bank“ der H. schriftlich bestätigt habe,

- 14 die Eigenleistungen würden ausschliesslich der Refinanzierung dienen und seien bei der empfangenden Bank blockiert; nach deren Eingang und Prüfung der Unterlagen werde der Refinanzierungsvertrag geschlossen und das Geld bis zur 51. KW 2003 ausbezahlt (cl. 22 pag. 14.5.2.16 f.). 2.2.3 Über 60 Darlehensverträge wurden abgeschlossen und in 40 Fällen erbrachten Darlehensnehmer je ihre Eigenleistung – nicht alle im vertraglichen Umfang, aber im Gesamtwert von über 12,8 Mio. EUR. Die Zahlungen gingen, wie es die einzelnen Verträge vorsahen, mehrheitlich auf ein deutsches Konto des Rechtsanwalts E., in weiteren Fällen auf Konten der Bank B., lautend auf den Angeklagten, auf die H. oder auf die Treuhänder C. und D., ein; sieben Zahlungen wurden vertragskonform auf ein auf die L. lautendes Konto bei der Bank J. in Cambridge einbezahlt. Vom Total dieser Leistungen wurden 1,7 Mio. EUR an die Darlehensnehmer rückgeführt und bewirkte der Angeklagte die Verwendung von weiteren 1,4 Mio. EUR für andere Zwecke als vertraglich vorgesehen war (je rund zur Hälfte Zahlungen und Verpfändung). Anscheinend wurde in keinem Falle die Darlehenssumme aufgebracht und der Darlehensvertrag realisiert. 2.3 Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt im Ermittlungsverfahren und während der Voruntersuchung sowie an der Hauptverhandlung als richtig (cl. 18 pag. 13.1.964 ff., besonders 13.1.1020 f., und pag. 13.1.1065; Einvernahme des Angeklagten vom 21. August 2007 [EV-Protokoll], S. 14 Z. 37 ff.). Weder die Akten noch die Art, wie dieses Geständnis zustande kam und formuliert wurde, geben Anlass, an seiner Richtigkeit zu zweifeln. 2.4 Die Vermögensverfügung bestand darin, dass die Darlehensnehmer aus eigenen Mitteln eine Eigenkapitalleistung erbrachten. Dies trifft in den Fällen Nr. 41 bis 70 (Nummerierung hier und im Folgenden gemäss S. 19–49 der Anklageschrift) nicht zu. Diesbezüglich stellt sich nur die Frage eines strafbaren Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 2.7.2). In den meisten Fällen wurden Einzahlungen ab Bankkonten geleistet, welche auf den Namen des Darlehensnehmers, allein oder mit anderen gemeinsam, lauteten (so etwa im Fall Nr. 4, cl. 8 pag. 7.1.4.2.20). Betrug kann auch darin liegen, dass durch die Vermögensverfügung Schaden bei einem Dritten eintritt; hingegen muss der Getäuschte selbst über das Vermögen disponieren (BGE 126 IV 113, 117 E. 3a). Allerdings werden Handlungen von Drittpersonen dem Getäuschten zugerechnet, die er auslöst und die das Vermögen unmittelbar verändern; das ist etwa dann der Fall, wenn der getäuschte Kontoinhaber einen Zahlungsauftrag erteilt, den der Bankangestellte zu Lasten seines Kontos ausführt. Aber auch andere Konstellationen eines so genannten Dreiecksbetruges genügen, sofern der Getäuschte zwar nicht über das eigene

- 15 - Vermögen, aber über dasjenige einer Person verfügt, zu der eine faktische Nähe besteht (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl. Zürich 2003, S. 193 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 146 N. 9). Das Bundesgericht hat dies für die Bank bejaht, welche infolge Täuschung einen Check einzieht und dadurch Vorgänge einleitet, welche zur Belastung des Kontos der Ausstellerin führen; denn diese Akte würden „einen in sich geschlossenen Geschehensablauf“ bilden (BGE 126 IV 113, 118 ff. E. 3c). Eine solche faktische Nähe lässt sich unter den durch Gesellschaftsvertrag verbundenen Personen bejahen (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.26 ff., und Nr. 24, cl. 12 pag. 8.4.1.6.7), ferner zwischen Eheleuten (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.21; Nr. 26, cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.5, 11 [verschiedene Adressen, aber gemeinsames Auftreten gegenüber der Bundesanwaltschaft, cl. 25 pag. 14.33.2.1]; Nr. 30, cl. 12 pag. 8.4.1.9.5; Nr. 33, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.39) oder bei Zahlungen seitens einer aus den Unterlagen nicht identifizierbaren Bank für ihren Kunden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.30) oder dann zwischen dem Darlehensnehmer und einer Gesellschaft, in welcher er eine beherrschende Stellung einnahm (so in den Fällen Nr. 15, cl. 46 pag. 18.1.3.1.65.7, cl. 34 pag. 18.1.1.86, 198 f. und Nr. 29, cl. 26 pag. 14.36.2.6, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.38), oder schliesslich zwischen dem Darlehensnehmer und seinem Anwalt (so im Fall Nr. 17, cl. 13 pag. 8.4.1.27.16, cl. 43 pag. 18.1.3.1.51.30 f. und teilweise im Fall Nr. 28, cl. 48 pag. 18.3.2.2.114, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.33). Im Fall Nr. 22 ist die Zahlung von einer GmbH erbracht worden (cl. 12 pag. 8.4.1.14.13), welche die Vertragsunterlagen auch als Investorin ausweist (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.40 ff.), während im Vertrag selbst deren Geschäftsführer (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.37) als Darlehensnehmer aufscheint (cl. 24 pag. 14.28.2.8 ff.); es ist anzunehmen, dass dies in der Absicht geschah, die zur Kapitaldeckung gedachte Lebensversicherung auf ihn abzuschliessen, und daher kein Dreiecksbetrug vorliegt. Ein faktisches Näheverhältnis ist weiter anzunehmen in den Fällen Nr. 18 (wo eine faktische Interessengemeinschaft besteht, cl. 12 pag. 8.4.1.4.36 f. und cl. 25 pag. 14.22.2.1 f.), Nr. 21 (Zahlung durch ein Beratungsbüro, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.24), Nr. 27 (Zahlung durch eine Firma mit den Vornamenskürzeln des Darlehensnehmers und seiner Gattin, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.36), Nr. 31 (Zahlung eines Teilbetrages durch die Eltern des Lebenspartners der Darlehensnehmerin, cl. 42 pag. 18.1.3.1.45.51, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.35) und Nr. 34 (Zahlung durch eine sich als Lebenspartnerin darstellende Person, cl. 27 pag. 14.41.2.1). Eine Nähe ist aber nicht nachgewiesen im Fall Nr. 2, wo keine Informationen über das Verhältnis zum Einzahlenden vorliegen (cl. 22 pag. 14.6.2.1 ff.). Zusammenfassend liegt in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 eine strafrechtlich relevante Vermögensverfügung vor.

- 16 - 2.5 Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in einem Vermögensschaden. Erfolgt die Vermögensverfügung im Zusammenhang mit einem zweiseitigen Geschäft, so steht ein Eingehungsbetrug in Frage und kommt es folglich für den Schaden auf das Verhältnis der Verpflichtungen und Ansprüche der betreffenden Seite an (ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 89). 2.5.1 Die von der H. angeregten Verträge enthielten Verpflichtungen vom Typus des Darlehens. Es ist anzunehmen, dass das englische Recht, welches teils aufgrund von Parteiwahl (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.128), teils über den Anknüpfungspunkt der charakteristischen Leistung massgeblich ist, im Wesentlichen mit dem schweizerischen übereinstimmt. Einzelne Verträge wichen vom Grundmuster (s. E. 2.2.1) geringfügig ab, etwa durch einen nur eine Zeitlang festen oder einen Zinsfuss von 3,5 %. Durchwegs war vorgesehen, dass der Darlehensnehmer von der Rückzahlung der Darlehens befreit war. Vielmehr sollte nach Ablauf der zehnjährigen, in manchen Fällen fünfzehnjährigen Dauer des Vertrages das Kapital aus der Leistung der auf den Darlehensnehmer abgeschlossenen, von ihm mit 20 % der Darlehenssumme vorweg finanzierten Lebensversicherung aufgebracht werden. Sollte während der Vertragsdauer eine ungenügende Versicherungssumme aufgebaut werden, sah ein Teil der Verträge vor, dass der Darlehensnehmer gleichwohl von Rückleistung befreit sei (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.126); in einem anderen Teil heisst es, der Darlehens- und der Versicherungsvertrag würden verlängert, aber der Darlehensnehmer müsse trotzdem keine Rückzahlungen erbringen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Sollte der Vertrag beidseits erfüllt werden, vermehrte sich folglich sein Vermögen um die Darlehenssumme und verminderte es sich um Eigenkapital- und Zinsleistungen, brachte also einen stattlichen Vermögenszuwachs. In einer Vielzahl von Fällen kam es allerdings zu keiner Eigenkapitalleistung (Nr. 41 ff.) oder nur zu einer reduzierten (Nr. 15, 24 und 30). Daraus ist zu schliessen, dass die Verträge für die Darlehensnehmer nur optionalen Charakter hatten; die Eigenkapitalleistung war seitens der H. nicht einforderbar und die Darlehenssumme reduzierte sich bei Unterleistung proportional. Dies wird namentlich durch den Fall Nr. 34 belegt, in welchem gemäss Einlassung des Angeklagten der schriftliche Vertrag durch eine mündliche Vereinbarung mit herabgesetzten Leistungen ersetzt wurde, weil das Eigenkapital in vereinbarter Höhe nicht aufzubringen war (cl. 27 pag. 14.41.3.3, 14.41.2.2 ff. und cl. 9 pag. 8.1.2.2.120). In allgemeiner Weise sprechen sogar alle Verträge von einem durch den Darlehensnehmer „beantragten“ Darlehen. Die Verträge standen aber auch, wie erwähnt (E. 2.2.1), unter der Bedingung, dass die Darlehenssumme refinanziert werden könne. Scheiterte dies, so hatte der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückerstattung seiner Eigenkapitalleistung in

- 17 voller Höhe; sonst erwuchsen ihm weder Rechte noch Verpflichtungen. Sein Nachteil bestand in diesem Falle lediglich im Verlust der natürlichen Erträge auf dem Eigenkapital in der Zeit zwischen Vor- und Rückleistung. Dieser war allerdings offensichtlich und ist daher unter Betrugsgesichtspunkten nicht weiter relevant. Hingegen ist zu prüfen, ob der Rückleistungsanspruch gefährdet und daher zwar nominal geschuldet, aber in seinem Wert reduziert war. Das nimmt das Bundesgericht beim Darlehensvertrag an, wenn der Borger „dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist“ (BGE 102 IV 84, 88 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.3, 3.1). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass jedes Kreditgeschäft ein gewisses Risiko beinhaltet, für welches nicht zuletzt Zins bezahlt wird, und dass nur ein gegenwärtiger objektiver Werteinschlag, nicht eine bloss in der Zukunft liegende Verlustchance zu Schaden im Sinne des Betrugstatbestands führt. Hinsichtlich einer Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu fragen, ob der Rückleistungsanspruch zum vornherein deutlich gefährdet war, wobei angesichts der Zinslosigkeit eine geringere Gefährdung ausreicht. Dies ist nicht so sehr aus objektiven Gründen, die in BGE 102 IV 84 den Ausschlag gaben (Verwendung der Kreditsumme für Auslagen statt Investitionen), sondern aus den Verhältnissen der H. selbst zu bejahen. Bei ihr nämlich handelt es sich um eine in England domizilierte Gesellschaft, deren Zweck im weitesten Sinne kommerzieller Natur ist, die mit einem Gesellschaftskapital von lediglich £ 100 ausgestattet ist und vom Angeklagten als alleinigem Direktor geleitet wird (cl. 9 pag. 8.1.2.1.111). Offensichtlich wickelte sie keine Publikumsgeschäfte ab, sondern suchte ihre Kundschaft durch persönliche Beziehungen, unterlag ihre Geschäftstätigkeit keiner staatlichen Aufsicht und konnte sie daraus höchstens durch Prämien für den Abschluss von Versicherungen und durch Überschüsse nach deren Ablauf in zehn Jahren Gewinn generieren, obwohl die Akquisition und Durchführung dieser Geschäfte zwingend einen erheblichen Personal- und einen nicht unwesentlichen Sachaufwand implizierten. Unter diesen Umständen war der (bedingte) Rückleistungsanspruch nur dann nicht wesentlich geschmälert, wenn er direkt garantiert worden wäre, etwa durch ein Bankversprechen, oder wenn die Eigenkapitalleistung so verwahrt und vor dem Zugriff der H. geschützt worden wäre, dass sie zum Abschluss des Versicherungsvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung gestanden wäre. Nur das zweite Instrument steht hier in Frage und fand in den Verträgen verschiedenen Ausdruck: a) In einigen Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der Bank B., einbezahlt werden, welches von der „Treuhandgesellschaft“ C. und D. in ZZ. geführt werde

- 18 und auf diese Namen, mit dem Zusatz „für H.“, laute. Das Eigenkapital sei „für jeglichen Zugriff bis zum Eintritt der auflösenden Bedingungen bei dieser Bank geblockt, was durch die Bank kontrolliert“ werde. Weiterhin könne die H. erst dann über das auf diesem Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital verfügen und die Lebensversicherung abschliessen, „wenn im Rahmen des Treuhandauftrages die Sicherstellung der vollständigen Auszahlung der beantragten Finanzierungssumme bestätigt“ werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.37.17). b) In einer Vielzahl von Fällen war das Eigenkapital auf ein von Rechtsanwalt E. als Treuhänder bei der Bank K., Filiale Landau, eingerichtetes Konto zu bezahlen und sollte es dort in gleicher Weise „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Verfügung stehen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Die Darlehensnehmer schlossen zusätzlich mit dem Anwalt eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser über das Konto nur nach „schriftlichen Weisungen“ des „Treugebers“ verfügen könne. Weiter sollte auf den Namen des Anwalts ein weiteres Treuhandkonto bei der Bank B. eingerichtet sein, über welches der Schweizer Treuhänder C. verfüge und auf welches der „Darlehensbetrag“ – nicht das Eigenkapital – angewiesen werde. Der Anwalt verpflichtete sich, „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“ dafür zu sorgen, dass das Eigenkapital nur Zug um Zug gegen Überweisung des Darlehens auf das Konto bei der Bank K. frei gegeben werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.29). Dieses Konto wird in der Vereinbarung durch Angabe eines auf den Namen des Treugebers lautenden „Verwendungszwecks“ ergänzt; es handelt sich jedoch stets um die gleiche Kontonummer. Nach einem Teil der Verträge wäre das Genfer Konto ein Unterkonto des Treuhänders C. und sollte die auf dem „Anderkonto“ des Anwalts eingehende Eigenkapitalleistung dorthin überwiesen werden (z.B. cl. 12 pag. 8.4.1.9.18). c) In weiteren Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der L. bei der Bank J. geleistet werden und auch dort „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Verfügung stehen (z.B. cl. 22 pag. 14.9.3.7). Im Fall Nr. 1 wurde stattdessen auf ein besonderes „Trustee Agreement“ mit der L. verwiesen, welches vorsah, dass H. keinen „free access to the deposit“ des Darlehensnehmers haben soll, bis die Treuhänderin den Eingang der nachgesuchten Finanzierung oder einer von der Bank approbierten Auszahlungsgarantie bestätigt habe (cl. 22 pag. 14.5.2.4, 5, 9). d) In Einzelfällen sahen die Verträge die Zahlung des Eigenkapitals auf ein Konto der H., sei es bei der Bank J. (so cl. 22 pag. 14.6.3.7), sei es bei der Bank B. (so cl. 27 pag. 14.41.2.3), vor. Auch hier sollte es blockiert sein, was dort von der britischen Finanzaufsicht „kontrolliert“ werde, hier durch die (Kantonal-)Bank „monitored“ werde.

- 19 - 2.5.2 Tatsächlich waren diese Sicherheiten nicht gegeben. a) Der Angeklagte schloss für die H. mit C. und D. am 1. Juli 2003 einen Treuhandvertrag, wonach diese bei der Bank B., Filiale Genf, ein auf ihren Namen lautendes Konto führen und darüber nach schriftlichen Weisungen der H. verfügen sollen; die H. bezeichnete sich als wirtschaftliche Eigentümerin der auf diesem Konto „entstehenden Guthaben“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.150). Ein Brief im Fall Nr. 25 an den Darlehensnehmer zeigt, dass sich C. und D. als Treuhänder der H. erachteten und „on behalf of H.“ in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen H. und dem Darlehensnehmer handelten (cl. 25 pag. 14.3.2.2.9). Das Konto wurde eingerichtet und mit Geldern gespiesen, von denen die Bank Ende Juli 2003 total EUR 690'000 auf ein persönliches Konto des Angeklagten transferierte (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.3, 4, 6). D. remonstrierte dagegen per E-Mail am 3. August 2003 gegenüber dem Angeklagten und erhielt von ihm am folgenden Tag die Antwort, dass das Eigenkapital jeweils auf Aufforderung der H. „innerhalb der Bank auf ein Finanzierungskonto übertragen werde“ und dort gemäss einer in den nächsten Tagen folgenden Bestätigung der Bank „blockiert“ sei (cl. 10 pag. 8.2.2.103). Am 8. August 2003 wurde D. mit einem E-Mail bei der Kundenbetreuerin der Bank B., R., vorstellig und bezog sich inhaltlich auf die vom Angeklagten erhaltenen Angaben; er verlangte die schriftliche Zusicherung der Bank, dass die umgebuchten Gelder auf ihre beiden Namen laute und für den Abschluss der Lebensversicherungen der Einzahler „bestimmt und blockiert“ seien (cl. 10 pag. 8.2.2.93 f.). Am 6. August 2003 richtete R. ein Faxschreiben an den Angeklagten, mit Kopie an C., D. und S., mit dem Wortlaut „This is to confirm that all the money transferred to our bank, are automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51). Anfangs August und September kam es zu weiteren Umbuchungen zu Gunsten des Angeklagten von insgesamt EUR 2'620'000 (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.10, 13, 25), für welche teilweise handschriftliche bankinterne Anweisungen der R. vorliegen, die jedoch über die Person des Auftraggebers nichts aussagen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.12, 15). D. mahnte brieflich am 17. und 22. September 2003 die erbetene Stellungnahme an (cl. 10 pag. 8.2.2.96, 97) und besprach sich mit ihr telefonisch am 1. Oktober 2003; bei dieser Gelegenheit hätten er und C. das Fehlen eines eigenen Auftrages moniert und hätte R. erklärt, der Angeklagte habe dies angeordnet, aber die von den Kunden eingegangenen Gelder seien „im Hause blockiert“ und würden es bleiben (cl. 10 pag. 8.2.2.98). Auf nochmalige briefliche Mahnung hin bestätigte R. mit Brief am 14. Oktober 2003, bisher auf Anordnung des Angeklagten Gelder abdisponiert zu haben; sie sei aber ausserstande, die erbetenen Zusicherungen und Auskunft darüber zu geben, ob die Gelder auf dem Konto des Angeklagten blockiert seien, würde freilich in Zukunft ohne Auftrag der beiden Kontoinhaber keine Transfers mehr vornehmen (cl. 10 pag. 8.2.2.100). Tatsächlich wurden in der Folge nur noch Treuhandanlagen von EUR 5'141'000 getätigt und mit einem Ertrag von EUR 6'461 am 14. November 2003 wieder auf das Konto C./D.

- 20 rückgeführt (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.4). Bereits am 6. November 2003 beauftragte der Angeklagte R. schriftlich zu einer Übertragung auf sein eigenes Konto unter Hinweis auf die vertragliche Weisungsgebundenheit von C. und D. (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.10). Damit erklärten sich diese am 14. November 2003 nur als einverstanden unter der Bedingung, dass alle auf ihrem Konto eingegangenen Gelder bei der Bank blockiert seien und nur mit ihrer Zustimmung frei gegeben würden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.11). Gleichentags verlangte der Angeklagte von der Bank, erneut unter Hinweis auf den Treuhandvertrag, alle auf dem Konto C./D. und seinem eigenen eingegangenen Gelder auf das „Konto der H.“ zu übertragen, wobei als dessen Nummer diejenige seines persönlichen Kontos aufscheint (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.12). Nach weiterem Hin und Her beauftragten C. und D. mit Schreiben vom 18. November, der Bank übermittelt am 21. November 2003, diese zur Übertragung von EUR 5'141'000 auf das Konto der H. (pag (cl. 7 7.1.1.2.4.18). Von dort sollten sie dann nach dem Willen des Angeklagten auf ein Konto von F. bei der Bank B. gehen (cl. 19 pag. 13.3.1.30). In der Tat blieben die auf das Konto des Angeklagten transferierten Gelder dort nicht liegen, sondern wurden für verschiedene Vergütungen sowie für einen Barbezug beansprucht (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1–3) – die Investition in Treuhandgelder ausser Acht gelassen – und durch ein Gesamtpfand für einen persönlichen Kredit über EUR 750'000 belastet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–4). Diese Abläufe zeigen, dass erstens die Bank B., unabhängig des mit ihrem Faxschreiben vom 8. August 2003 gegebenen Anscheins, die eingegangenen Gelder nicht gegen vertragswidrige Verwendung schützte, ja vorerst nicht einmal gegen Verfügungen durch den dazu nicht berechtigten Angeklagten, und dass zweitens die Treuhänder C. und D. ebenso wenig Sorge trugen, dass die auf ihrem Konto eingehenden Eigenkapitalien erhalten blieben, bis entweder die Darlehenssumme finanziert war oder sie an die Einleger zurückerstattet wurden. b) Rechtsanwalt E. sollte nach dem Treuhandvertrag mit den Einlegern nur „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“, also C., für die Erhaltung der Eigenkapitalien Sorge tragen. Effektiv gingen diese Einlagen sofort auf das Konto C./D., was der Anwalt den Treugebern schriftlich bestätigte und wofür er den Ersatz von Transaktionsspesen verlangte (z.B. cl. 33 pag. 18.1.1.90, cl. 12 pag. 8.4.1.1.3–4). D. bestätigte ihm wiederum regelmässig, dass die vom Anwalt überwiesenen Gelder von seinem und C. gemeinsamen Konto abdisponiert wurden (so cl. 12 pag. 8.4.1.3.1, 5, 12). Der Anwalt übernahm dementsprechend faktisch keine eigene Treuhandfunktion zu Gunsten seiner Vertragspartner – der Angeklagte hatte bereits anfänglich Zweifel an seiner Funktion geäussert (cl. 14 pag. 8.4.1.42.23) –; er ortete diese bei C. und D., wie er exemplarisch im Fall Nr. 25 erklärte (cl. 41 pag. 18.1.3.1.39.3). Einzig im Fall Nr. 13 behielt er die Ei-

- 21 genleistung ein, weil der Darlehensnehmer ihn konkret dazu angewiesen hatte (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.4, 6); deshalb ist der Auftrag zur Rückzahlung auch ausgeführt worden (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.3; cl. 23 pag. 14.16.3.13–14). Dagegen konnte er das Rückführungsbegehren im Fall Nr. 9 nicht mehr selbst erfüllen, sondern forderte C. und D. auf, dies zu tun (cl. 12 pag. 8.4.1.3.15). Was die involvierten Banken angeht, so finden sich keine Hinweise für eine Sicherungstätigkeit der Bank K. und war die Bank B., wie erwähnt (E. a), ebenso wenig in diesem Sinne aktiv. c) Die L. wiederum fungierte zwar als „Secretary“ der H. (cl. 9 pag. 8.1.2.1.135) und war in diesem Rahmen von den Weisungen des Angeklagten abhängig. Nach einer schriftlichen Vereinbarung, gezeichnet am 26. Juni 2003 von S. für die L. und am 29. Juni 2003 vom Angeklagten für die H., richtete die Erstere ein Anderkonto („nominee account") für Vermögenswerte von Kunden der Letzteren ein, und zwar während der Implementierung von Finanzierungsgeschäften, deren Verträge H. ihr zugänglich machen werde. L. sicherte zu, bezüglich dieser Werte strikte nach den Bestimmungen der Verträge zu verfahren, „independent of H. and its clients“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.152). Im Zeitpunkt dieser Einigung waren auf dem Konto der L. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 2 (obwohl ein H.-Konto als Zahlstelle vereinbart war [cl. 22 pag. 14.6.3.7]), Nr. 3 und 5 bereits eingegangen; sie wurden durch den Angeklagten bei der L. am 2. Juli 2003 angefordert und am 9. Juli 2003 angewiesen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.138, cl. 7 pag. 7.1.1.3.3.2.5). Hingegen behielt die L. die Eigenkapitalzahlungen in den späteren Fällen Nr. 4 und Nr. 38–40 ein und liess sie an die Einleger zurückgehen (cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 21, 25, 28). Dies geschah allerdings erst im Jahre 2004, als der Angeklagte bereits verhaftet war. Für die drei ersten Fälle spielte die L. ihre Rolle als Treuhänderin nicht. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine Vermögensfürsorge durch die Bank J. und die englische Finanzmarktbehörde. d) Wo vertraglich die Eigenleistungen auf Konten der H. einzuzahlen waren, fehlt es nicht nur an einer Drittperson, welche für Treuhandaufgaben in Frage kommen konnte, sondern hatten auch die Banken keine solchen übernommen (E. a und c). 2.5.3 Als Ergebnis steht fest, dass die Einzahlungen der Vertragsnehmer nicht besichert waren und ihr Anspruch, diese zur Durchführung des Darlehensvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung zu haben, erheblich gefährdet war. Der Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen trotzdem zu einer vollen Rückleistung kam (BGE 102 IV 84, 88 E. 4 a.E.), wie in den Fällen Nr. 5 (Überweisung ab dem H.-Konto, cl. 6 pag. 7.1.1.3.1.4.26 f.), Nr. 13 (Überweisung ab dem Konto von Rechtsanwalt E., cl. 18 pag. 13.1.798

- 22 f.) und in den Fällen 38–41 (Überweisungen ab dem Konto der L., auf welches die Eigenkapitalsummen einbezahlt worden waren, cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 25, 27). Demzufolge bewirkten die in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 vorgenommenen Vermögensverfügungen einen Vermögensschaden. 2.6 2.6.1 Wesentliches Element des Betruges ist ein Irrtum, der durch arglistige Täuschung des Täters hervorgerufen oder verstärkt wird. Als Irrtum kommt nur eine unzutreffende Vorstellung des Opfers über Tatsachen in Betracht. Damit bleiben zwar künftige äussere Fakten ausser Betracht, wie die reine Prognose über die Entwicklung einer faktischen Eigenschaft, z.B. des Wertes einer Sache, oder das spätere Verhalten einer anderen Person (REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 181), Irrtum ist aber möglich in Bezug auf aktuelle Gegebenheiten, welche sich in die Zukunft auswirken können, also die „tatsächliche Grundlage der Prognose“ (Urteil des Bundesgerichts 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.3). Das tatbestandsmässige Handeln besteht darin, auf eine unzutreffende Vorstellung des Opfers hinzuwirken. Betrug liegt nur vor, wenn solches arglistig geschieht. Dieses Element ist zu bejahen, wenn sich der Täter eines Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen. Sie bestehen aus einem ganzen System von Täuschungen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Täuschungen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist auch gegeben bei einfachen falschen Angaben, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden können oder deren Überprüfung unzumutbar ist, durch den Täter vereitelt wird oder wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses in voraussehbarer Weise unterbleibt. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Schliesslich muss ein Zusammenhang zwischen der Täuschung des Täters, dem Entstehen oder Bestärken eines Irrtums auf Seiten des Opfers, seiner Vermögensdisposition und seinem Schaden gegeben sein (BGE 115 IV 31, 32 f. E. 3a; REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 180). Im Verhältnis zwischen Irrtum und Vermögensdisposition genügt eine äussere Ursächlichkeit jedoch nicht, sondern bedarf es eines inneren, eines

- 23 - Motivationszusammenhangs (BGE 126 IV 113, 116 ff. E. 3a; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 146 N. 31). 2.6.2 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Angeklagte habe vorgegeben, die H. sei in der Lage, über ihre Partner Darlehen zu günstigen Konditionen zu beschaffen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Sodann sei diesen vorgespielt worden, es bestehe kein Verlustrisiko bezüglich des von ihnen aufzubringenden Eigenkapitals. Beides zusammen habe zu einem Irrtum der Geschädigten geführt, den sie deshalb nicht zu durchschauen vermochten, weil der Angeklagte besonders vertrauenswürdige Personen und Banken bei der Entgegennahme des Eigenkapitals involviert habe und weil die Kunden seine Befähigung, Mittel zu beschaffen, der Sache nach, aber auch wegen gezielter Geheimhaltungsmassnahmen von seiner Seite nicht hätten nachprüfen können. Sowohl in den deutsch- wie in den englischsprachigen Vertragstexten wird der eigentlichen Verpflichtung eine Präambel vorangestellt, wonach die H. in Partnerschaft mit internationalen Finanzinstituten in der Lage sei, Finanzmittel zu günstigen Bedingungen erhältlich zu machen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen (etwa Fälle 31 und 35, cl. 26 pag. 14.38.2.8 und cl. 9 pag. 8.1.2.2.167). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Personen, welche diesen Vertrag unterzeichneten, dies als Faktum erachteten. Der Angeklagte ist andererseits geständig, dass ihm solche Geschäftsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen und es auch in keinem Fall geglückt ist, eine solche Refinanzierung zu bewerkstelligen (EV- Protokoll, S. 8 Z. 1 f.). Im Vorverfahren erklärte er, keine Bankenkontakte gepflegt zu haben; dies sei „anscheinend“ bei F. der Fall gewesen, der sich um die Finanzierungsseite zu kümmern gehabt hätte (cl. 16 pag. 13.1.31–32). Die Zuschreibung der Fähigkeit der H. zur Mittelbeschaffung muss für die Darlehensnehmer sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die nachfolgende Einzahlung des Eigenkapitals entscheidend gewesen sein. Sodann war in den meisten Verträgen die Eigenkapitaleinlage auf ein Bankkonto zu leisten, das weder auf den Namen der H. noch des Angeklagten lautete, sondern auf eine juristische oder natürliche Drittperson, von der es wiederum hiess, respektive die sich vertraglich verpflichtete (im Falle von Rechtsanwalt E.), sie sorge dafür, dass die Mittel der H. nicht eher zur Verfügung stünden, als bis der Darlehensvertrag in das Realisierungsstadium komme; in diesen Verträgen, aber auch in den übrigen Versionen hiess es, dass die Bank die Mittel bis zu dieser Phase blockiere oder dass eine Behörde in diesem Sinne tätig werde. Dem war aber nicht so. In den vorstehenden Ausführungen (E. 2.5.2) wurde dargelegt, dass die in den Verträgen vorgesehene Besicherung der Eigenkapitalleistungen in Tat und Wahrheit gar nicht existierte. Da es sich dabei um eine wichtige Tatsache handelte, besonders weil die Darlehensnehmer in Vorleistung zu gehen hat-

- 24 ten, ist es nicht anders denkbar, als dass sie Motiv zur Vermögensverfügung bildete. Ein Motivationszusammenhang ist auch dort anzunehmen, wo Darlehensnehmer einen anderen Weg zur Einlage wählten, als der Vertrag vorgab, insbesondere wenn er den Charakteristika anderer Fälle entsprach, über die sie – ausserhalb ihres jeweiligen Vertrages – orientiert sein mussten. Solches ergibt sich in den Fällen Nr. 1, 2, 6, 21 und 26. Gleiches gilt auch dort, wo sich keine Vertragsunterlagen bei den Akten befinden, nämlich in den Fällen Nr. 36–40, da zwingend anzunehmen ist, dass die Zahlungen auf einer den vorliegenden Verträgen entsprechenden Grundlage beruhten. Damit bleibt zu fragen, ob vorliegend eine arglistige Täuschung gegeben ist. In den Verträgen sind betreffend Refinanzierung der H. sowie Sicherheit der einbezahlten Gelder mehrere Aussagen enthalten und wird ein Verantwortungskonvolut zwischen Banken und Treuhandpersonen, das nicht den Fakten entspricht, dargestellt. Dies präsentiert sich insgesamt als Lügengebäude, welches sich durch eine Mehrheit von aufeinander abgestimmten Unwahrheiten auszeichnet (BGE 119 IV 28, 36 E. 3c = Pra 83 [1994] Nr. 19). Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18, 21 E. 3a = Pra 91 [2002] Nr. 60). Im hier zu beurteilenden Fall konnten die Vertragsnehmer selbst nach Aussagen des Angeklagten (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.) nicht überprüfen, ob die H. in der Lage war, die im Ingress der Verträge umschriebene Finanzierung in die Wege zu leiten, zumal Bestrebungen unternommen wurden, entsprechende Informationen an die Vertragsnehmer zu verhindern (vgl. cl. 16 pag. 13.1.32, 50). Es bestanden Quellenschutzvereinbarungen mit der I. AG (vgl. cl. 16 pag. 13.1.50 f.; cl. 17 pag. 13.1.592; cl. 18 pag. 13.1.908 f.) oder Informationsverbote und Mitteilungsgebote an den Angeklagten für den Fall von Rückfragen bei den Treuhändern C. und D. (vgl. cl. 16 pag. 13.1.51; cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.31 f.). Diese erachteten das Vorhaben im Übrigen ebenfalls als realisierbar (Einvernahme des Zeugen C. vom 22. August 2007 [EV- Protokoll C.], S. 2 Z. 34 ff.; Einvernahme des Zeugen D. vom 22. August 2007 [EV-Protokoll D.], S. 3 Z. 1 f.). Ebenso wenig war für die Vertragsnehmer überprüfbar, ob die Besicherung der Eigenkapitalleistungen tatsächlich gegeben war (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.). Dass seitens einzelner Darlehensnehmer Rückfragen gestellt wurden, meist, wenn nicht ausschliesslich nach den Einzahlungen, gilt sodann als erwiesen (EV-Protokoll C., S. 3 Z. 1 ff.; EV-Protokoll D., S. 3 Z. 23 ff.; Einvernahme der Zeugin R. vom 31. August 2007 [EV-Protokoll R.], S. 5 Z. 29 ff.); auch sind einige Interessenten nach Rückfragen oder eigenen Abklärungen abgesprungen (EV-Protokoll, S. 8 Z. 31 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Darlehensnehmer nicht leichtfertig handelten und eine arglistige Täuschung daher zu bejahen ist. Diese bewirkte bei den Vertragsinteressenten einen Irrtum. Was diese dachten und deren Vermögensverfügung motivierte, ist zwar nicht nachgewiesen, weil im Verfahren keine Geschädigten befragt worden sind. Auf-

- 25 grund der gesamten Umstände muss jedoch davon ausgegangen werden, dass bei den Vertragsinteressenten eine Fehlvorstellung im Sinne der Vertragsinformationen und damit ein Irrtum zustande gekommen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Fällen Nr. 1–40 ein durch arglistige Täuschung bewirkter Irrtum vorlag, welcher in den Fällen Nr. 1 und Nr. 3–40 Motiv für die Vornahme der Vermögensverfügungen war. 2.7 Auf subjektiver Seite erfordert Betrug die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sowie Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 Abs. 1 und 2 aStGB). 2.7.1 Die Bereicherungsabsicht muss im Zeitpunkt der strafbaren Handlung gegeben sein und besteht in der Vorstellung des Täters, durch die Vermögensverfügung des Opfers zu einem eigenen Vermögensvorteil zu gelangen. Dieser Vorteil ist die „Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens“ (BGE 119 IV 210, 214 E. 4b); im Gegensatz zu diesem ist der Eintritt der Bereicherung aber nicht erforderlich. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren kaum darüber erklärt, ob und wann er bereits im Augenblick der Täuschung angestrebt habe, zu einem Vermögensvorteil zu gelangen. Gewiss versprach er sich von durchgeführten Verträgen wirtschaftliche Vorteile, für sich oder die H. (durch Prämien beim Abschluss der Versicherungen; vgl. EV-Protokoll, S. 6 Z. 8 ff., S. 8 Z. 7 ff.). Was die Eigenleistungen angeht, so waren sie im Wert vermindert, weil keine Drittsicherung bestand (E. 2.5.2), und verschufen sie dem Angeklagten den spiegelbildlichen Vorteil, darauf jederzeit greifen und sie für eigene wirtschaftliche Vorteile zu nutzen. Dies ist dadurch geschehen, dass diese Einzahlungen, wenn nicht schon direkt, so durch Übertragung vom Konto C./D. auf sein persönliches Bankkonto bei der Bank B. oder ein solches der H. geleitet wurden. Das wäre noch keine unrechtmässige Bereicherung, wenn diese Operation nur dazu gedient hätte, bei einer refinanzierenden Bank einen Mittelnachweis zu erbringen. In der Tat berief sich der Angeklagte in den ersten Einlassungen darauf (cl. 16 pag. 13.1.32, 58– 59) und ist nicht von der Hand zu weisen, dass er sich in der Zeit vor seiner Verhaftung um eine Konzentration der Mittel in ihm bankrechtlich unmittelbar verfügbaren Konten bemühte, von wo er sie auf das Konto von F. zu übertragen suchte (cl. 9 pag. 8.1.2.1.74–76), und dass er dies gegenüber C. und D. mit dem „proof of funds“ motivierte (cl. 10 pag. 8.2.2.106). Indessen waren diese Anstrengungen im Zeitpunkt der ersten Eingänge auf dem Konto C./D., also ab Mitte Juli 2003, noch kaum aktuell. Trotzdem veranlasste er, dass zwischen 25. Juli und 5. August 2003 total 1,27 Mio. EUR, also praktisch alle Eingänge, auf sein persönliches Konto übertragen wurden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.1, 7.1.1.3.1.2.1). Das Konto hatte zuvor keinen positiven Saldo (pag. 53.400.21). Der Angeklagte liess sich dann mit Vertrag vom 12. August 2003 von der Bank B. eine persönliche

- 26 - Kreditlimite von EUR 762'000 einräumen und verpfändete als Sicherheit dafür seine Bankguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–5). Für den Kredit wurde bankseitig ein Passivkonto eröffnet und daraus am 15. August 2003 die Kreditsumme auf das persönliche Konto vergütet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.6, 10). Nach Mitteleingang auf demselben, erstmals am 8. August 2003, entnahm er ihm durch verschiedene Überweisungen und einen Barbezug substantielle Mittel, die ihm in der Folge nicht mehr zur Verfügung standen (pag. 53.400.21 ff.). In der Einvernahme vom 24. März 2004 hat er sich freilich darauf berufen, dass er für Spätsommer 2003 einen Provisionseingang seitens der Europäischen Union erwartete (cl. 17 pag. 13.1.608 f.), widerrief dieses Argument im weiteren Verlauf der Befragung (cl. 17 pag. 13.1.610), um es dann eine Woche später wieder aufzunehmen (cl. 17 pag. 13.1.670 f.). Da es nicht näher evident gemacht werden konnte, hat es den Charakter einer Schutzbehauptung. Auch über andere Mittel zur Deckung der Entnahmen aus dem Stock der Kundengelder verfügte er nicht (cl. 16 pag. 13.1.60). Wie der Angeklagte zugab (cl. 17 pag. 13.1.666 f.), blieb die Kreditlimite ohne substanzielle Bedeutung, da die Werte dem gleichen Konto entnommen wurden, welches als Sicherheit diente. Es scheint, dass man diese Konstruktion nur des Anscheins einer Substanzerhaltung wegen wählte (cl. 16 pag. 13.1.54 f.). Der zeitliche Ablauf hingegen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte von Beginn an, also bereits mit den ab anfangs Juni einsetzenden Vertragsschlüssen, entschlossen war, sich die Eigenleistungen in dieser Weise nutzbar zu machen. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Angeklagte sich bereits am 29. Juni bzw. 1. Juli 2003 durch Vereinbarungen mit C., D. und S. materielle Verfügungsbefugnis auf deren Konten verschaffte (E. 2.5.2a/c). Bereicherungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 24 vorerst auf dem Konto C./D. verblieben und erst am 21. November 2003 auf Geheiss des Angeklagten, statt auf sein eigenes, auf ein H.-Konto transferiert wurden, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine derartigen Pläne bestanden. Das Gleiche gilt für die Fälle Nr. 13 und Nr. 30, in welchen die Eigenleistungen gar nicht auf das C./D.-Konto übergingen. 2.7.2 Es bestehen keine Hinweise, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Betrugselemente Vorsatz gemangelt hätte. Zu prüfen bleibt, wie es sich dort verhält, wo die Darlehensnehmer keine Vermögensverfügung vornahmen, i.E. kein Eigenkapital einzahlten. Da der objektive Tatbestand mangels Erfolges in diesen Fällen nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch gegeben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 aStGB). Zunächst stellt sich die Frage, ob der Angeklagte überhaupt mit Täuschungshandlungen begonnen hat oder ob seine Aktivität im Bereich strafloser Vorberei-

- 27 tung geblieben ist. Das massgebliche Versuchskriterium liegt darin, dass der Handelnde nach seinem Plan den letzten, entscheidenden Schritt zur Tatverübung tut, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wenn nicht äussere Hindernisse dazu treten (BGE 120 IV 113, 115 E. 1b). Vorliegend ist davon auszugehen, dass selbst in denjenigen Fällen, in welchen kein Vertrag abgeschlossen wurde, ein Betrugsversuch gegeben ist, da in den Akten Anzeichen für eine Präsentation des Anlagekonzepts gegenüber den entsprechenden Interessenten nachgewiesen sind (Fälle Nr. 46 [cl. 13 pag. 8.4.1.32.1 ff.]; Nr. 48 [cl. 12 pag. 8.4.1.2.1 ff.]; Nr. 56 [cl. 13 pag. 8.4.1.18.1 ff.]; Nr. 67 [cl. 14 pag. 8.4.1.37.1 ff.]; Nr. 68 [cl. 14 pag. 8.4.1.39.1 ff.]; Nr. 69 [cl. 14 pag. 8.4.1.42.24 f. und cl. 37 pag. 18.1.3.1.19.1 ff.]; Nr. 70 [cl. 3 pag. 4.1.2.3.4.3 ff.]). Soweit die Kontaktnahme durch Personen der I. AG erfolgte, ist deren Handeln dem Angeklagten als Täter zuzurechnen, da die verwendete Dokumentation nur von ihm stammen konnte. Wo ein Darlehensvertrag abgeschlossen oder mindestens vom Darlehensnehmer unterzeichnet wurde, eine Zahlung aber nicht erfolgte (Fälle Nr. 41–45, 47, 49–55, 57–66) oder nicht als Vermögensverfügung anerkannt werden kann (Fall Nr. 2), ist das Versuchsstadium ebenfalls klar erreicht. Wie bei der vollendeten Begehung (E. 2.6.2), hätte die vom Angeklagten ins Auge gefasste Täuschung von den Opfern nicht mühelos aufgedeckt werden können (BGE 128 IV 18, 21 E. 3b). Im Ergebnis steht fest, dass ein versuchter Betrug in den Fällen Nr. 2 sowie Nr. 41–70 vorliegt. 2.8 2.8.1 Die bisherigen Erwägungen lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass sich der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen Nr. 1–40 sowie wegen Betrugsversuchs in den Fällen Nr. 2 und Nr. 41–70 strafbar gemacht hat. 2.8.2 Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist im Sinne eines berufsmässigen Handelns zu verstehen und folglich dann zu bejahen, wenn aus dem Aufwand, den der Täter betreibt, aus der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines gegebenen Zeitrahmens und aus dem erzielten oder wenigstens anvisierten Ertrag sich ergibt, dass eine üblicher Erwerbstätigkeit vergleichbare Aktivität entfaltet wird (BGE 123 IV 113, 116 f. E. 2c mit Hinweisen auf BGE 116 IV 319, 322 ff.; 119 IV 129, 132 f. E. 3a). Der Angeklagte hat durch seine betrügerischen Handlungen, welche in 40 Fällen erfolgreich waren, Geldwerte von über 12 Mio. EUR akkumuliert und zwar innerhalb einer Zeitspanne von gut sechs Monaten. Diese Mittel dienten ihm unter anderem zur Deckung von persönlichen Ausgaben und solchen seiner Familienan-

- 28 gehörigen, zur Bezahlung von Provisionen an die I. AG und die L. sowie als eigenes, über die von ihm beherrschte M. AG abgewickeltes Einkommen. Die qualifizierenden Elemente sind damit gegeben. Das gewerbsmässige Handeln des Angeklagten umfasst nicht nur die vollendeten, sondern auch die versuchten Taten (BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Geldwäscherei 3.1 3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a). Ein strikter Nachweis ist indessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestandsmässig sein (vgl. ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 211 ff.; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N. 14). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 315). Die inländische Überweisung auf das Konto eines Dritten gilt dann als Geldwäschereihandlung, wenn eine Einziehung der Vermögenswerte rechtlich ausgeschlossen ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 266, 319). Falls über die Berechtigung an den Konten getäuscht wird, liegt bei solchen Inlandtransaktionen ebenfalls ein strafbares Verhalten vor (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305bis StGB N. 42 mit weiteren Hinweisen). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenserlös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu be-

- 29 trachten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 304). Ferner gelten als Geldwäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbrechenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 332, 342, 356).

Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen. Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder aufgesplittet werden, d.h. auf verschiedene Konten eingezahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geldwäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshandlungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diversen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, 94 E. 2.4.5) – objektiv als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 391). Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Für die Auslegung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gilt die Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG (BGE 122 IV 211, 216 f. E. 2d). Demnach liegt gewerbsmässige Begehung vor, wenn ein berufsmässiges Handeln gegeben ist, d.h. wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, 329 ff. E. 3, 4; 117 IV 63, 65 E. 2a; vgl. E. 2.8.2). Ausserdem ist ab Fr. 100'000.– von einem grossen Umsatz (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b) und ab Fr. 10'000.– von einem erheblichen Gewinn zu sprechen (s. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 50 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Bewertung der Umsatz- und Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O, Art. 305bis StGB N. 46).

- 30 - 3.1.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Es genügt, wenn Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit bejaht werden können (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis N. 480). Die Einziehung von Vermögenswerten kann nach bundesgerichtlicher Praxis und herrschender Lehre allerdings nur angeordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (BGE 128 IV 145, 148 ff. E. 2 mit Hinweisen). Bei Geldwäscherei können Vermögenswerte in der Schweiz eingezogen werden, sofern hier eine entsprechende Handlung vorgenommen wurde (vgl. CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, Zürich 1999, S. 264 f.). 3.1.4 Täter kann jedermann sein (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 7). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211, 217 ff. E. 3; 120 V 323, 325 ff. E. 3). Der mittelbar handelnde Geldwäscher, der ein vorsatzloses menschliches Werkzeug (etwa den nichts ahnenden Bankangestellten) einsetzt, ist ebenfalls im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 456). 3.1.5 Ein vollendeter Versuch ist bei der Geldwäscherei als schlichtem Tätigkeitsdelikt nicht möglich. Hingegen ist ein unvollendeter Versuch denkbar. Ein solcher Versuch liegt dann vor, wenn der Täter – nach seinem Geldwäschereiplan – unmittelbar zur Ausführung dieser Tathandlung ansetzt; es muss sich um eine ausführungsnahe Handlung handeln (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 441 ff. mit Beispielen). 3.2 3.2.1 Gestützt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) findet Art. 305bis StGB auf alle im Inland begangenen Taten Anwendung. Eine im Inland begangene Vortat als solche begründet allerdings noch keine Strafhoheit über die Geldwäscherei im Ausland, da wegen des verselbständigten Tatbestands der Tatort der Geldwäscherei jeweils selbständig zu bestimmen ist. Geht man aber davon aus, dass bereits das Ausser-Landes-Schaffen von deliktisch erworbenen Vermögenswerten regelmässig als Geldwäschereihandlung aufzufassen ist, so muss in Fällen, in welchen im Inland erlangtes Deliktsgut ins Ausland transferiert wird, jeder inländischen Vortat eine inländische Geldwäschereihandlung folgen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 487). 3.2.2 Der Haupttäter ist nur dann schweizerischem Recht unterstellt, wenn er auf schweizerischem Boden handelt (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 488). Mittelbare Täterschaft gilt indessen auch als dort begangen, wo der Tatmittler

- 31 - Geldwäschereihandlungen vorgenommen hat (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Als Tatmittler fällt auch eine Bank oder Finanzgesellschaft im Inland in Betracht, welche von einem Täter im Ausland für Geldwäscherei benutzt wird (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 264 f.). Der ausländische mittelbare Täter hat sich im Inland allerdings nur bezüglich inländischer Tatmittlerhandlungen zu verantworten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Das aktive Personalitätsprinzip kommt nicht zum Tragen (Art. 7 Abs. 2 StGB, Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 3.3 3.3.1 Laut Bundesanwaltschaft ist der Angeklagte aufgrund der Sachverhalte II A und B der Anklageschrift (S. 50 ff.) im Hauptpunkt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 3 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. An Schranken relativiert die Bundesanwaltschaft die Subsumtion des Geschehens unter das qualifizierte Delikt (HV-Protokoll, S. 8; Plädoyer, S. 14 ff.). 3.3.2 a) Der Angeklagte gab die ihm in den Anklagepunkten II A Nr. 1–9 (Anklageschrift, S. 50 ff.) zur Last gelegten Tathandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme vor der Bundesanwaltschaft allesamt zu (cl. 18 pag. 13.1.1013 ff.). Vor Gericht hielt er an seinen bisherigen Aussagen fest (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig. b) Der Angeklagte ist als ausländischer mittelbarer Täter und die Bank B. bzw. die den Auftrag ausführende Person als im Inland handelnde Tatmittlerin zu betrachten. Auf die eingeklagten Transfers von der Schweiz ins Ausland ist damit schweizerisches Recht anwendbar. c) Der Angeklagte hat somit im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab Konten, welche auf ihn (Privatkonto 1) bzw. auf die H. (Kontokorrentkonto 2) lauteten, als angebliche „Provisionszahlungen“ fünf Überweisungen (Nr. 1–3, 7, 8) im Gesamtbetrag von EUR 75'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 3) der L. bei der Bank J. in London und vier Überweisungen (Nr. 4–6, 9) über insgesamt EUR 20'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 4) der M. AG bei der Bank T. in Berlin vorzunehmen, wobei in zwei Fällen (Nr. 8 und 9) der Auftrag im Umfang von EUR 25'000 nicht ausgeführt wurde (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.8 f., 14 f., 18 f., 22 f., 32, 35; 7.1.1.4.3.1 ff., 5). Die beiden erwähnten Konten bei der Bank B. waren mit Geld gespiesen, welches dem eingeklagten und den nachstehenden Erwägungen zu Grunde gelegten gewerbsmässigen Betrug entstammte: Das Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 1 des Angeklagten ist fast ausschliesslich auf Überweisungen vom Kontokorrentkonto Nr. 5, lautend auf C. und D., zurückzuführen. Letzteres war ein Sammel- bzw. Durchlaufkonto, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war. Zudem wurde auf das Privatkonto Nr. 1 auch ein mit ertrogenen Geldern als Si-

- 32 cherheit erlangter Kredit überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.110, 114, 140; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.). Das Kontokorrentkonto 2 der H. war ebenfalls mit Überweisungen vom erwähnten Kontokorrentkonto 5 von C. und D., weiter mit einer Einzahlung einer Geschädigten (BH.) sowie mit Gutschriften ab den persönlichen Konten des Angeklagten bei der Bank B. gespiesen worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.133, 140, 147; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.; 7.1.1.4.2.1 ff.). Aus der dargelegten Zusammensetzung der Kontenguthaben sowie der Art und Höhe der Kontenüberweisungen ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat (Kredit) handeln musste. Ein konkreter Nachweis der einzelnen Transaktionen ist nicht erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 9c). Vortat bildet also ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine inländische Vortat, weshalb Art. 305bis Ziff. 3 StGB keine Anwendung findet. Die in den Nr. 1 bis 7 eingeklagten und zugegebenen Transfers über gesamthaft EUR 70'000 von der Schweiz ins Ausland stellen Geldwäschereihandlungen dar. Die in Nr. 8 und 9 eingeklagten und anerkannten Taten bilden indessen – mangels Ausführung der Aufträge – lediglich versuchte Geldwäschereihandlungen. Der Angeklagte handelte jeweils als mittelbarer Täter, da ein Wissen der ausführenden Bankmitarbeiter von der deliktischen Quelle auszuschliessen ist. Er hingegen wusste als Vortäter um die verbrecherische Herkunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungsvereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist Tatmehrheit gegeben, da nicht von einer Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens gesprochen werden kann: Zum einen handelte es sich nicht stets um denselben Vermögenswert. Zum anderen wurden die Aufträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu Gunsten verschiedener Konteninhaber erteilt. 3.3.3 a) Die in der Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte nach Ziff. II B Nr. 1–14 (S. 52 ff.) wurden vom Angeklagten im Vorverfahren vollumfänglich zugegeben (cl. 18 pag. 13.1.980 ff.). An der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte bei seinen glaubhaften Aussagen (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln. b) Für sämtliche in den Nr. 1–7, 9, 11 und 12 eingeklagten Handlungen ist schweizerische Strafhoheit gegeben, da diese entweder von der Bank B. bzw. der ausführenden Person als Tatmittlerin (Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) oder vom Angeklagten als Täter (Nr. 2, 3) in der Schweiz vorgenommen wurden. Selbst die in den Nr. 8, 10, 13 und 14 eingeklagten diversen, teils versuchten (Visa-) Kreditkartenbezüge und -belastungen unterstehen dem Schweizer Recht: Zwar wurden diese Verpflichtungen grösstenteils im Ausland eingegangen. Lediglich Verpflichtungen im Umfang von insgesamt Fr. 303.20 entstanden in der Schweiz (vgl. cl. 8 pag. 7.1.2.4.11). Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte jedoch durch

- 33 - Belastung des Privatkontos Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf. Da die Kontobelastung zur eingeklagten (vollendeten) Geldwäschereihandlung gehört, bildet deren Ausführungsort ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafhoheit. Vorliegend erfolgten die Kontobelastungen durch die Bank B. bzw. die ausführende Person als Tatmittlerin in Genf und damit in der Schweiz. Zur Annahme eines Anknüpfungspunktes genügt im Übrigen bereits, dass die Belastung nach Absicht des Angeklagten auf dem erwähnten Konto in der Schweiz erfolgen sollte (Art. 8 Abs. 2 StGB, Art. 7 Abs. 2 aStGB). c) Der Angeklagte hat demnach in der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab seinem Privatkonto 1 sieben Überweisungen (vgl. Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) im Gesamtbetrag von EUR 556’100 auf Drittkonten im In- und Ausland vorzunehmen (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.1 ff.). Das Konto bestand – wie schon erwähnt (E. 3.3.2) – letztlich aus Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat. Die in den Nr. 1, 6, 7, 9, 11 und 12 eingeklagten und anerkannten Transfers über gesamthaft EUR 299'100 von der Schweiz ins Ausland bilden zweifellos Geldwäschereihandlungen. Die gemäss Nr. 4 eingeklagte und zugegebene Überweisung von EUR 113'500 zu Gunsten des Privatkontos (Nr. 7) bei der Bank B., lautend auf F., ist ebenfalls als Geldwäschereihandlung zu betrachten: Durch die Transaktion wechselte der Kontoinhaber. Die wirtschaftliche Berechtigung am Konto wurde nicht deklariert; das entsprechende Formular „A“ fehlte (cl. 6 pag. 7.1.1.1.122). Die Überweisung war sodann der einzige Vermögenszugang auf dem genannten Konto und er wurde noch am gleichen Tag bzw. in den folgenden Wochen mit drei Überweisungen zu einem grossen Teil (EUR 76'650) ins Ausland überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123, 145; cl. 7 pag. 7.1.1.5.1.2.1 ff.). Offenbar handelte es sich hierbei um eine Art Durchlaufkonto. Bei der Bank B. lauteten im Übrigen noch drei weitere Kontokorrentkonten auf F., wobei über diese keine einzige Transaktion verbucht wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123 ff.). Die in Nr. 4 eingeklagte Transaktion war somit geeignet, die Einziehung des Geldes zu erschweren. Gleiches gilt für die in Nr. 5 eingeklagte und anerkannte Überweisung von EUR 143'500 zu Gunsten des Privatkontos (Nr. 8) von G. bei der Bank B. Dieser bezeichnete sich als wirtschaftlich Berechtigter an dem Kontoguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Durch die Transaktion wechselten für die Bank B. demnach Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter. Auch hier handelte es sich zudem um den einzigen Vermögenszugang auf das Konto, welcher an den folgenden Tagen teilweise (EUR 15'150) abgehoben, in zwei Tranchen zu einem grossen Teil (EUR 114'792.08) ins Ausland überwiesen sowie im Betrag von EUR 13'000 auf den Angeklagten rückübertragen wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.129, 146; cl. 7 pag. 7.1.1.6.2.1). Die in Nr. 5 eingeklagte Transaktion war somit geeignet, die Einziehung des Geldes zu vereiteln. Der Angeklagte handelte jeweils als mittelbarer Täter.

- 34 - Die in Nr. 2 eingeklagte und anerkannte Erlangung eines durch die Verpfändung sämtlicher Aktiven bzw. Treuhandanlagen (über EUR 1'270'000) und damit den ertrogenen Geldern (nämlich dem Guthaben des auf C. und D. lautenden Kontokorrentkontos 5, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war) sichergestellten Kredits von EUR 762'000 durch den Angeklagten bei der Bank B. in Genf mit schriftlichem Vertrag vom 12. August 2003 stellt auch eine Geldwäschereihandlung dar (cl. 6 pag. 7.1.1.1.63 ff., 121 ff.; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1 ff.). Der „feste Vorschuss“ wurde am 19. August 2003 auf das Privatkonto 1 des Angeklagten übertragen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.121). Der in Nr. 3 eingeklagte und zugegebene Barbezug des Angeklagten vom 12. August 2003 in der Höhe von EUR 60'000 vom besagten – mit Verbrechensgeldern gespiesenen Privatkonto 1 – am Schalter der Bank B. in Genf gilt klar als Geldwäschereihandlung (cl. 6 pag. 7.1.1.1.56). Die in Nr. 8, 10 und 13 eingeklagten und zugegebenen vom Angeklagten und seiner Familie (der Ehefrau U. und den drei Töchtern V., W. und X.) vorgenommenen Visa-Kreditkartenbezüge und -belastungen von Ende Juli 2003, welche mit dem Lastschriftverfahren auf dem CHF-Privatkonto Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf abgerechnet wurden (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1 ff.), sind als Verzehr von Deliktsgut und damit Geldwäschereihandlungen zu betrachten: Die Belastungen gingen nach Aussagen des Angeklagten letztlich zu Lasten des mit den ertrogenen Geldern aufgenommenen Kredits (cl. 18 pag. 13.1.883 ff., 902 f.), was den Verzehr von Surrogat bedeutet. Gemäss Akten war das besagte Privatkonto jedoch mit Überträgen vom Kontokorrent Nr. 9 (Group H.) gedeckt, auf welchem die Eigenkapitalanteile der H.-Kunden und damit die Verbrechensgelder einbezahlt worden waren (cl. 18 pag. 13.1.889 ff.; cl. 6 pag. 7.1.1.1.115 ff.). Auf dem entsprechenden Kontoauszug sind zwei Kreditkartenbelastungen über Fr. 10'864.30 (Nr. 10) und Fr. 7'642.40 (Nr. 13) ersichtlich (cl. 7 pag. 7.1.1.3.2.1). Gemäss Visa-Abrechnung sind im Betrag von Fr. 10'864.30 auch die Kreditkartenbezüge im Umfang von Fr. 6'878.20 (Nr. 8) enthalten (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1.3). Die in Nr. 14 eingeklagten und zugegebenen Verpflichtungen von Fr. 5'158.35 führten erst nach der Kontosperre zu einer entsprechenden Belastung des Kontos Nr. 6 durch die Bank B. (pag. 53.800.71 ff.). Damit ist hier von einer versuchten Geldwäschereihandlung des Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte ist in Bezug auf die von seiner Ehefrau und seinen Töchtern vorgenommenen Kreditkartenbezüge und -belastungen als mittelbarer Täter zu betrachten, da die Familienmitglieder offenbar vorsatzlos Geldwäschereihandlungen vornahmen (cl. 18 pag. 13.1.885). Als Vortäter wusste der Angeklagte um die verbrecherische Herkunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungsvereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich.

- 35 - Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist auch bei den Sachverhalten II B von Tatmehrheit bzw. keinem zusammenhängenden Geschehen auszugehen. Die einzelnen Abdispositionen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen und waren verschiedener Art. Die Handlungen betrafen zudem auch unterschiedliche Vermögenswerte. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt. Die Bundesanwaltschaft relativiert vor Gericht die Intensität der inkriminierten Geldwäschereihandlungen. Sie sieht nicht in diesen Aktivitäten, sondern im Tatbereich der Betrügereien die für den gewerbsmässigen Täter typische soziale Gefährlichkeit und verweist in diesem Zusammenhang auf das problematische Verhältnis zwischen Geldwäscherei durch den Vortäter einerseits und verbrecherischer Vortat andererseits (Plädoyer, S. 14 ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.1.4) ist der Vortäter für seine Geldwäschereihandlungen aber zu bestrafen. Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2003 insgesamt 23 Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Er erzielte im genannten Zeitraum durch sein intensives deliktisches Handeln regelmässige Provisionen bzw. Einnahmen (vgl. EV-Protokoll, S. 8 Z. 9 f.), welche einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten, wie namentlich die in Ziff. II B Nr. 8, 10, 13 und 14 der Anklageschrift beschriebenen Taten zeigen. Ein berufsmässiges Handeln des Angeklagten ist damit zu bejahen. Der Angeklagte hat über 1 Mio. EUR und damit einen sehr hohen Betrag umgesetzt. Die exakte Höhe der umgesetzten Geldsumme muss letztlich aber offen bleiben, da angesichts der diversen Kontenverschiebungen gewisse Geldwäschereihandlungen zum Teil denselben Vermögenswert betrafen, wobei dessen Bezifferung aufgrund der Vermischung der Kontenguthaben nicht möglich ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 1f/bb). Es ist demnach von gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB auszugehen. Dieses Kollektivdelikt umfasst auch die versuchten Taten des Angeklagten (vgl. BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Urkundenfälschung 4.1 4.1.1 Als Falschbeurkundung und damit Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar ist das unrichtige Beurkunden einer rechtserheblichen Tatsache. Es geht um die Schaffung einer unwahren Urkunde, d.h. einer schriftlichen Erklärung, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Damit eine qualifizierte Lüge

- 36 vorliegt, welche als Falschbeurkundung zu erachten ist, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund der Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142 ff.). Das Bundesgericht hat Falschbeurkundung bejaht bei der unrichtigen Ausfüllung des in den VSB vorgesehenen Formulars „A“ (s. Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2 mit Hinweisen sowie die Zitate bei BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 StGB N. 64). 4.1.2 In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt wird Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, eine Täuschungsabsicht sowie alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 86 ff.). 4.2 4.2.1 Laut Ziff. III A der Anklageschrift (S. 55) erklärte der Angeklagte am 15. Mai 2003 in Genf auf den von ihm unterzeichneten Formularen „A“ bewusst wahrheitswidrig, an den Vermögenswerten auf den Konten bei der Bank B. in Genf, lautend auf ihn und die H., wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Bundesanwaltschaft klagt den Angeklagten deshalb der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB an. 4.2.2 Der Angeklagte gab die ihm vorgeworfenen Sachverhalte an der Schlusseinvernahme vor der Bundesanwaltschaft vollumfänglich zu (cl. 18 pag. 1017 f.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte sein glaubwürdiges Geständnis (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). An dessen Richtigkeit bestehen keine Zweifel. 4.2.3 Eine Falschbeurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Die eingeklagte mehrfache Urkundenfälschung wurde in der Schweiz ausgeführt. Die schweizerische Strafhoheit ist damit gegeben (Art. 3 StGB). 4.2.4 Der Angeklagte hat somit am 15. Mai 2003 in Genf gegenüber der Bank B. hinsichtlich seines Privatkontos 1 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.1.6) sowie des Kontokorrents Nr. 2 der H. (cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.6) auf den Formularen „A“ unterschriftlich erklärt, an den entsprechenden Vermögenswerten auf den Konten wirtschaftlich berechtigt zu sein. Dies entsprach aber erwiesener- und zugegebenermassen nicht den Tatsachen, da die beiden Konten mit Geldern (bzw. deren Surrogat) gespiesen waren, auf die der Angeklagte nach den Darlehensvereinbarungen (noch) keinen Zugriff haben durfte. Indem der Angeklagte diese Formulare „A“ unrichtig ausfüllte, hat er eine unwahre Urkunde erstellt und damit den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte vorsätzlich und hatte das

- 37 - Bewusstsein sowie den Willen, dass diese Formulare als wahr verwendet werden. Durch den täuschenden Gebrauch der Formulare beabsichtigte der Angeklagte, die wahre Herkunft der fraglichen Vermögenswerte zu verschleiern und die genannten Kontenverbindungen bei der Bank B. für die von ihm getätigten Abdispositionen benutzen bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu können. Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Erschleichen einer falschen Beurkundung 5.1 5.1.1 Der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung des zur Beurkundung Berufenen (Beamter oder Person öffentlichen Glaubens) bewirkt. Es bedarf hierfür keines arglistigen Vorgehens, sondern es reicht eine blosse Irreführung. Die Urkundsperson ihrerseits darf nicht im Wissen um die Unwahrheit der von ihr beglaubigten Erklärung handeln. Gemäss Abs. 2 von Art. 253 StGB wird bestraft, wer eine im Sinne von Abs. 1 erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Die Tat ist vollendet, wenn die Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Im Falle der Versendung des betreffenden Schriftstücks trifft dies zu, sobald es dem Empfänger zugestellt worden ist (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 151). Lässt sich das Verhalten des Täters aber unter Art. 253 Abs. 1 StGB subsumieren, so tritt Art. 253 Abs. 2 StGB als mitbestrafte Nachtat hinter dem Grundtatbestand zurück (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 165). Es handelt sich hierbei um einen Fall unechter Realkonkurrenz (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 399 f.). 5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz des Täters Täuschungsabsicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht (vgl. DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 164). 5.2 5.2.1 Gemäss Sachverhalt III B der Anklageschrift (S. 56 f.) hat der Angeklagte am 3. November 2003 zusammen mit N. in Berlin ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz, ohne deren Wissen, ohne deren Einwilligung und ohne Vertretungsbefugnis erstellt und das Schreiben gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ notariell bestätigen lassen. Diese „Tatsachenbestätigung“ soll er in der Folge in beglaubigter Abschrift am 3. November 2003

- 38 der I. AG sowie einzelnen Geschädigten zukommen gelassen haben, namentlich dem

SK.2006.20 — Bundesstrafgericht 03.10.2008 SK.2006.20 — Swissrulings