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Bundesstrafgericht 02.10.2006 SK.2006.12

2 ottobre 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·656 parole·~3 min·1

Riassunto

Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2004 im Strafregister;;Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2004 im Strafregister;;Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2004 im Strafregister;;Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2004 im Strafregister

Testo integrale

Entscheid vom 2. Oktober 2006 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Strafregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, Antragsteller A., Verurteilte Gegenstand

Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2004 im Strafregister

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2006.12

- 2 - Der Präsident zieht in Erwägung, dass − das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 17. August 2004 A. der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen hat und sie dafür mit 30 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft bestrafte und die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben hat (Urteil vom 17. August 2004 in SK.2004.2, S. 61); − das Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, mit dem Löschungsantrag vom 24. August 2006 bezüglich des oben erwähnten Urteils an das Bundesstrafgericht gelangte (pag. 1.100.1); − die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. September 2006 nichts gegen eine Löschung des Strafregistereintrages einzuwenden hatte (pag. 1.800.5); − wenn sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind, die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen kann (Art. 41 Ziff. 4 StGB); − es sich bei der Löschung im Strafregister um eine nachträgliche Anordnung handelt, für welche grundsätzlich jene Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, zuständig ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 N. 16); − es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen; − vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 30 Tagen Gefängnis der Kammerpräsident für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG); − das Urteil der Verurteilten A. am 17. August 2004 eröffnet worden ist und die zweijährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an diesem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen); − daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist; − für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grundsatz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226); − gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3

- 3 - Abs. 1 StGB noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angeordnet worden ist (pag. 1.400.1); − der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 daher zu löschen ist; − der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzlichen Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP); − deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden; − die verfügte Urteilslöschung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).

- 4 - Demnach entscheidet der Präsident: 1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 betreffend A. im Strafregister wird gelöscht. 2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, A. sowie, zur Kenntnisnahme, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).

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