Entscheid vom 9. Juni 2005 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Strafregister, Antragsteller
A.______, Verurteilter
Gegenstand Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 im Strafregister
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2005.3
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 sprach das Bundesstrafgericht A.______ der mehrfachen Veruntreuung im Amt, des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt schuldig und bestrafte ihn dafür mit sechs Monaten Gefängnis, abzüglich 41 Tage erstandener Untersuchungshaft. Die Strafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 01.01/002, 0051 f.).
B. Das Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, gelangte mit dem Löschungsantrag vom 24. Dezember 2004 betreffend das oben erwähnte Urteil an das Bundesgericht (act. 01.01/001; 01.07/002). Dieses leitete den Löschungsantrag mit Schreiben vom 3. Januar 2005 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht (Eingang: 7. Januar 2005) weiter (act. 01.07/ 001). Da dieses die Löschung des Urteils in Betracht zog, erhielt nur die Bundesanwaltschaft Gelegenheit, zur Urteilslöschung allfällige Bemerkungen anzubringen (act. 01.07/005). Sie machte davon aber keinen Gebrauch (act. 01.07/006).
Der Präsident erwägt:
1. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4 StGB). Mit der zweiten Teilrevision des StGB wurde zur Entlastung des Richters die Möglichkeit vorgesehen, dass die Löschung eines kantonalen Urteils auch durch eine Administrativbehörde angeordnet werden kann (vgl. BBl 1965 I 572). Die Kantone haben in der Folge unterschiedliche Lösungen getroffen. Je nach kantonalem Recht ist die Löschung des Urteils nach Art. 41 Ziff. 4 StGB durch den Richter oder eine Verwaltungsbehörde zu verfügen. Die Zuständigkeit für die Löschung eines Urteils des Bundesstrafgerichts ist im Bundesrecht indessen nicht ausdrücklich geregelt. Bei der Löschung im Strafregister handelt es sich um eine nachträgliche Anordnung, für welche grundsätzlich jene Behörde zuständig ist, welche die Strafe ausgefällt hat (vgl. HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 N. 16). Es erscheint daher angebracht, diesen Grundsatz – mangels anders lautender Regelung – auch auf die Löschung eines Urteils des Bundesstrafgerichts anzuwenden. Wie es sich mit Urteilen des bisherigen Bundesstrafgerichts verhält, ist übergangsrechtlich nicht geregelt. Indem
- 3 das Bundesgericht den Löschungsantrag des Bundesamtes für Justiz an das Bundesstrafgericht weitergeleitet hat, bejaht es dessen Zuständigkeit. Das Bundesstrafgericht schliesst sich dieser Ansicht an. Für die Löschung des vorliegenden Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 ist heute daher die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig, da diese das bisherige Bundesstrafgericht ersetzt hat. Die Besetzung der Strafkammer für die Löschung des Urteils richtet sich sinngemäss nach Art. 27 SGG, wobei es sachgerecht erscheint, auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen. Vorliegend ist in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von sechs Monaten Gefängnis der Kammerpräsident für die Löschung zuständig (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG).
Die Löschung hat grundsätzlich nach Ablauf der Probezeit zu erfolgen, wenn weder widerrufen noch eine Ersatzmassnahme angeordnet wird (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 66 zu Art. 41 StGB). Für die Frage, ob das Verhalten des Verurteilten die Löschung rechtfertigt, ist im Grundsatz auf das Strafregister abzustellen; Führungsberichte sind nur in Zweifelsfällen einzuholen (RS 1977 Nr. 226). Der Behörde kann nicht zugemutet werden, nebst dem Einholen des Strafregisterauszuges weitere Nachforschungen anzustellen (TRECHSEL, a.a.O.; SCHNEIDER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 280 zu Art. 41 StGB).
2. Dem Verurteilten A.______ wurde das besagte Urteil am 29. Oktober 1999 eröffnet (act. 01.01/001). Gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts begann die zweijährige Probezeit an diesem Tag zu laufen (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1 a mit Hinweis auf BGE 120 IV 172, 174 E. 2 a und 118 IV 102, 104 E. 1 b/bb). Zum heutigen Zeitpunkt ist die Probezeit daher abgelaufen. Laut dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug vom 31. März 2005 wurden während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB noch Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angeordnet (act. 01.02/001). Auf dem aktuellen Auszug erscheint – abgesehen von dem in Frage stehenden Urteil – einzig ein Urteil des Militärappellationsgerichts 2A Bern vom 5. Juli 2000. Dieses Urteil betraf jedoch deliktische Handlungen in der Zeit von Januar 1993 bis Dezember 1996 und erfolgte daher als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999. Laut diesem Urteil des Militärappellationsgerichts wurde der Verurteilte A.______ wegen Verletzung militärischer Geheimnisse und mehrfachen Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäss
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Strafregisterauszug hat sich der Verurteilte A.______ somit bewährt. Es besteht kein Anlass zur Einholung eines Führungsberichts.
Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 betreffend A.______ im Strafregister ist daher zu löschen.
3. Im Unterschied zu kantonalen Strafprozessordnungen (vgl. Art. 244 Abs. 3 StPO Appenzell A.Rh., Art. 280 StPO St. Gallen, § 204 StPO Aargau) ist im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) die Kostentragung bei Verfahren um nachträgliche richterliche Anordnungen nicht geregelt. Wie es sich generell damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr erscheint jedenfalls dann angezeigt, wenn der Richter ohne zusätzliche Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (vgl. Art. 244 Abs. 3 StPO Appenzell A.Rh., § 204 StPO Aargau). Für das vorliegende Verfahren werden daher keine Kosten erhoben.
4. Eine von der letzten kantonalen Instanz verfügte Löschung des Urteils im Strafregister unterliegt infolge ihres Urteilscharakters der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (BGE 68 IV 104, 105 E. 1). Gleiches muss für die von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte Urteilslöschung gelten. Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ist daher vorliegend anwendbar.
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Der Präsident entscheidet:
1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 betreffend A.______ im Strafregister wird gelöscht.
2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, A.______ sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheid ausgefertigt am 14. Juni 2005
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).