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Bundesstrafgericht 14.06.2005 SK.2004.14

14 giugno 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,785 parole·~1h 14min·1

Riassunto

Diebstahl, mehrfacher Diebstahlsversuch, eventuell Gehilfenschaft dazu, mehrfache Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, Hausfriedensbruch, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen sowie unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln.;;Diebstahl, mehrfacher Diebstahlsversuch, eventuell Gehilfenschaft dazu, mehrfache Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, Hausfriedensbruch, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen sowie unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln.;;Diebstahl, mehrfacher Diebstahlsversuch, eventuell Gehilfenschaft dazu, mehrfache Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, Hausfriedensbruch, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen sowie unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln.;;Diebstahl, mehrfacher Diebstahlsversuch, eventuell Gehilfenschaft dazu, mehrfache Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, Hausfriedensbruch, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen sowie unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln.

Testo integrale

Entscheide vom 2. und 14. Juni 2005 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli

Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft und als Privatklägerinnen: 1. Die Schweizerische Post; 2. D. AG; 3. E. AG;

gegen 1. A., genannt Prle, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt René Merz; 2. B., genannt Vito, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger; 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Sabine Schmutz. Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2004.14 und SK.2004.15

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Gegenstand Diebstahl, mehrfacher Diebstahlsversuch, eventuell Gehilfenschaft dazu, mehrfache Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, Hausfriedensbruch, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen sowie unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln.

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Anträge der Bundesanwaltschaft I. 1. A. sei freizusprechen von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl nach Sachbeschädigung in Buchrain. 2. A. sei schuldig zu sprechen − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Littau; − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, subeventuell des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen in Horw; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu in Horw im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − des mehrfachen Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Littau und Horw, eventuell der Gehilfenschaft zum Diebstahlsversuch in Horw im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.

3. A. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 16 Monaten Zuchthaus unbedingt, unter Anrechnung von 68 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 1. September 2004; − zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'000.− und des Untersuchungsrichteramts von Fr. 5'000.−; − zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. An Kosten für das Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind insgesamt Fr. 21'279.75 an Barauslagen angefallen.

4. Weiter sei vom Gericht − im Falle einer Verurteilung von A. wegen Verbrechen und Vergehen − der ihm am 14. Februar 2003 durch das Amtsstatthalteramt Luzern gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.

II. 1. B. sei schuldig zu sprechen − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Littau; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB;

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− des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB.

2. B. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 10 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft; der Strafvollzug sei bedingt aufzuschieben, bei einer Probezeit von 3 Jahren; − zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'000.− und des Untersuchungsrichteramts von Fr. 5'000.−; − zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. An Kosten für das Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind insgesamt Fr. 13'167.85 an Barauslagen angefallen.

III. 1. C. sei schuldig zu sprechen − des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit Art. 4 − 6 Sprengstoffgesetz; − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von 224 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB; − des mehrfachen Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. C. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 24 Monaten Zuchthaus; − zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'000.− und des Untersuchungsrichteramts von Fr. 7'000.−; − zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. An Kosten für das Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind insgesamt Fr. 9'464.15 an Barauslagen angefallen.

Anträge der Schweizerischen Post 1. A., B. und C. seien zu verpflichten, der Schweizerischen Post für den in Littau entstandenen Schaden Fr. 45'624.80 zu zahlen.

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2. A., B. und C. seien zu verpflichten, der Schweizerischen Post für den in Horw entstandenen Schaden Fr. 77'485.15 zu zahlen.

Antrag der D. AG A., B. und C. seien zu verpflichten, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen.

Antrag der E. AG A., B. und C. seien zu verpflichten, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen.

Anträge der Verteidigung von A. 1. A. sei im Zusammenhang mit der Sprengung des Postomaten in Littau − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB, − des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie im Zusammenhang mit der zeitweisen Lagerung von Sprengstoff an seinem Wohnort − des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. A. sei im Zusammenhang mit der Sprengung des Postomaten in Horw vom Vorwurf − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB, − des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB, − der Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB

- 6 freizusprechen. 3. A. sei als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 1. September 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten Zuchthaus zu verurteilen.

4. A. sei bei einer angemessenen Probezeit der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 5. Es sei die gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 14. Februar 2003 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat Gefängnis zu widerrufen.

6. Es sei von den durch A. anerkannten Zivilforderungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf den Postomaten in Littau im Urteil Vormerk zu nehmen.

7. A. seien die Gerichts- und Verteidigerkosten aufzuerlegen, wobei eine angemessene Kostenüberbindung zu Lasten des Staates im Zusammenhang mit der bereits abgeurteilten Strafsache durch das Bezirksstatthalteramt Liestal zum Einbruchdiebstahl in Buchrain vom 16. Oktober 2003 vorzunehmen sei.

Antrag der Verteidigung von B. B. sei von allen Anklagepunkten freizusprechen.

Anträge der Verteidigung von C. 1. Das Verfahren gegen C. wegen Sachbeschädigung und das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs seien einzustellen, unter Auferlegung der auf diese Vorwürfe entfallenden Verfahrenskosten auf den Bund sowie unter Entrichtung einer angemessenen Entschädigung für die auf diese Vorwürfe entfallenden Verteidigungskosten.

2. C. sei freizusprechen von der Anklage des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten auf den Bund sowie unter Entrichtung einer angemessenen Entschädigung für die auf den Freispruch entfallenden Verteidigungskosten.

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3. C. sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, − der mehrfachen Sachbeschädigung, − des mehrfachen Diebstahlsversuchs, hinsichtlich der Sprengung der Postomaten in Littau und Horw sowie − des Diebstahls in Kriens.

4. C. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 16 Monaten Zuchthaus, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; − zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten. 5. Die Schadenersatzbegehren der Geschädigten seien, soweit nicht anerkannt, abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen. 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

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Sachverhalt: A. In der Nacht vom 5./6. Juni 2003 wurde in Littau ein Postomat gesprengt. Der Geldbehälter blieb bei der Sprengung intakt und die Täterschaft entfernte sich ohne Beute vom Tatort. Nach gleichem Muster erfolgte in der Nacht vom 1./2. August 2003 in Horw eine weitere Sprengung eines Postomaten.

Am 22. August 2003, kurz nach Mitternacht, wurde in eine F-Tankstelle in Kriens eingebrochen und es wurden verschiedene Verkaufswaren entfernt.

B. Im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen in Littau und Horw eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2003 beziehungsweise vom 5. August 2003 je ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und wegen Sachbeschädigung (pag. 01 01 017 f.).

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 wurden die beiden Ermittlungsverfahren zusammengelegt und das Verfahren gegen Unbekannt wurde ausgedehnt auf A. und weitere Mitangeschuldigte. Am 31.Oktober 2003 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf B. und C..

C. Am 16. Oktober 2003 verhaftete die Kantonspolizei Luzern A.. Die kantonale Haft wurde am 3. November 2003 durch Bundeshaft abgelöst (pag. 01 06 003 f.); am 22. Dezember 2003 erfolgte die Haftentlassung unter Auflagen (pag. 01 01 006).

Am 3. November 2003 wurde B. in Haft gesetzt und am 16. Dezember 2003 wieder entlassen (pag. 01 06 070; pag. 01 06 123 f.). C. wurde mit Haftbefehl vom 10. November 2003 international zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 01 06 150). Die Ausschreibung wurde am 11. August 2004 widerrufen zwecks Einvernahme in der Schweiz (pag. 08 05 053 f.).

D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 17. Dezember 2003 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A., B. und C. wegen Verdachts auf Gefährdung durch Sprengstoffe in

- 9 verbrecherischer Absicht, auf Verschaffen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen, auf Sachbeschädigung, eventuell auf Begünstigung, auf unbefugten Verkehr mit Sprengmitteln und auf allfällige weitere in kantonale Gerichtsbarkeit fallende Delikte (pag. 01 01 004).

E. Am 15. Oktober 2004 legte das Untersuchungsrichteramt den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A., B. und C..

F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. November 2004 beim Bundesstrafgericht Anklage: gegen A. wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, wegen mehrfachen Diebstahlsversuchs, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu und wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch; gegen B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung und Diebstahlsversuchs; gegen C. wegen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln, mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahlsversuchs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs.

G. Mit Verfügung des Präsidenten vom 23. März 2005 wurden die vor Bundesstrafgericht geführten Verfahren gegen die Angeklagten vereinigt (pag. 23 04 005).

A., B. und C. sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 22./23. März 2005 und 2. Juni 2005 am Sitz des Gerichts statt.

Die Privatklägerinnen machten ihre zivilrechtlichen Ansprüche schriftlich geltend und verzichteten auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

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Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 1.1.1 Der Angeklagte A. ist unbekannten Aufenthalts. Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 23./24. März 2005 an die letztbekannte Wohnadresse konnte ihm nicht persönlich zugestellt werden; sie wurde von seiner Ehefrau in Empfang genommen (pag. 23 03 003). Der Angeklagte A. wurde in der Folge mittels Publikation im Bundesblatt öffentlich vorgeladen (BBl 2005 I 1552 = pag. 23 03 016) und mit Haftbefehl vom 28. Dezember 2004 zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 23 08 002; pag. 23 08 005). Die Kantonspolizei Luzern hielt den Gesuchten letztmals am 5. Dezember 2004 an; zwischenzeitlich soll er die Schweiz verlassen haben und sich nun in seinem Heimatland Serbien-Montenegro aufhalten (Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 17. und 20. Januar 2004, pag. 23 08 011 und pag. 23 08 014). Die Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde öffentlich publiziert (BBl 2005 I 3290 = pag. 23 03 037).

Der Angeklagte C. hält sich in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina auf. Die Vorladung zur Hauptverhandlung ging an die Adresse der Verteidigerin, bei welcher er Rechtsdomizil verzeigt hatte (pag. 08 06 008). Die Verteidigerin brachte ihm den Gerichtstermin telefonisch zur Kenntnis (vgl. pag. 23 04 004).

Die Angeklagten A. und C. sind weder zur Eröffnung der Hauptverhandlung noch zum Fortsetzungstermin erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten A. konnte keinen Kontakt zu seinem Mandanten herstellen (vgl. pag. 23 04 004). Der Angeklagte C. sprach sich gegenüber seiner Verteidigerin für die Durchführung der Verhandlung auch in seiner Abwesenheit aus (vgl. pag. 23 04 004).

1.1.2 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen. Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BStP).

Da sich die Vorgenannten (mutmasslich) in ihren Heimatländern aufhalten, ist ein Auslieferungsbegehren aussichtslos (vgl. Art. I des schweizerischserbischen Auslieferungsvertrags vom 28. November 1887 [SR 0.353.981.8]). Das Gericht hat die gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um deren Anwesenheit an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Beide wurden in der Voruntersuchung durch die Bundesanwaltschaft (so-

- 11 weit den Angeklagten C. betreffend rechtshilfeweise) und das Untersuchungsrichteramt befragt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 (pag. 14 08 001 ff.) erhielten sie Gelegenheit, sich in Anwesenheit der Verteidigung gegen die erhobenen Tatvorwürfe und zum Beweisergebnis der Voruntersuchung zu äussern. Sie konnten ihre verfassungsmässig garantierten Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 2 BV; ferner Garantien gemäss Art. 6 EMRK) hinreichend geltend machen. Beide Angeklagten wurden rechtsgenügend von der Hauptverhandlung unterrichtet, nämlich durch Zustellung der Vorladung ans Rechtsdomizil beziehungsweise nach erfolglosem Zustellungsversuch durch Ediktalladung. Die Verteidiger der Angeklagten nahmen an der Hauptverhandlung teil. Unter diesen Umständen ist ihre Anwesenheit entbehrlich und die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens statthaft, insbesondere auch mit Blick auf das Rechtsmittel gemäss Art. 148 Abs. 3 BStP, welches unter gewissen Voraussetzungen die Aufhebung und nochmalige Überprüfung in der Sache erlaubt.

1.2 1.2.1 Der Angeklagte A. ist vor Bundesstrafgericht angeklagt wegen Gehilfenschaft zu einem Diebstahlsversuch in Buchrain (Anklageschrift in Sachen A., Ziff. 4/c). Das Bezirksstatthalteramt Liestal beurteilte diesen Sachverhalt bereits mit Strafbefehl vom 1. September 2004. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (pag. 23 02 038 ff.).

Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden (Art. 4 Protokoll Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; zum Grundsatz der materiellen Rechtskraft beziehungsweise ne bis in idem vgl. auch BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12; 116 IV 262 E. 3a).

Auf den Anklagepunkt betreffend Diebstahlsversuch in Buchrain kann daher nicht eingetreten werden. 1.2.2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Eine bestimmte Form dieser Anordnung ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der übernommene Sachverhalt klar umschrieben sein.

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Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht an der Hauptverhandlung die Vereinigungsverfügung vom 23. März 2005 betreffend Einbruchdiebstahl in Kriens ein (pag. 23 02 041 ff.). Diese Verfügung wurde dem Kanton Luzern zur Kenntnis gebracht, welcher Verzicht auf die Strafverfolgung in eigener Kompetenz erklärte (Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 24. März 2005, pag. 23 02 044 f.). Die Vereinigungsverfügung genügt den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 BStP. Damit ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für den Einbruchdiebstahl in Kriens gegeben.

1.3 Die in den Akten befindliche Gefangenenpost betreffend den Angeklagten B. wurde vernichtet, da nicht beweisrelevant. Ferner wurden weitere Schriftstücke aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Prozessakten entfernt, da sie Ermittlungen von am Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen betrafen (Präsidialverfügung vom 17. Februar 2005, pag. 23 07 071). Die restlichen von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten hat das Gericht für die Hauptverhandlung beigezogen. Es nahm weitere im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte oder vom Gericht angeforderte Schriftstücke zu den Verfahrensakten (vgl. pag. 23 04 009; pag. 23 04 010 betreffend Fax der Zeugin H.; pag. 23 04 010 und pag. 23 04 011 betreffend Vereinigungsverfügung vom 23. März 2005 und Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 24. März 2005).

1.4 1.4.1 Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurde I. als Zeuge vorgeladen. Dieser ersuchte indessen aus psychiatrischen Gründen um Dispensation (Ärztliches Attest vom 7. März 2005, pag. 23 07 082). Die Bundesanwaltschaft erklärte sich mit der Gutheissung des Antrags einverstanden, vorausgesetzt, der Angeklagte B. verzichte ausdrücklich auf eine erneute Befragung von I. (Stellungnahme vom 11. März 2005, pag. 23 07 090). Das Dispensationsgesuch wurde aus den vorgebrachten Gründen gutgeheissen (Präsidialverfügung vom 17. März 2005, pag. 23 07 108).

1.4.2 Das Dispensationsgesuch des als Zeugen vorgeladenen J. vom 17. März 2005 (pag. 23 07 109) wurde abgewiesen (Präsidialverfügung vom 21. März 2005, pag. 23 07 133). Er wurde bereits früher durch die Kantonspolizei Uri zur Sache befragt (pag. 23 02 013 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung erneuerte Zeuge J. sein Dispensationsgesuch und liess erneut ausführen, er fühle sich bei weiteren Aussagen

- 13 bedroht. Es handle sich um ein generelles Problem bei Verrat in diesen Kreisen.

Es soll kein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen ergehen, ohne dass dem Angeklagten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben worden war, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK). Dieser Anspruch ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 129 I 151 E. 3.1). Die Parteien hatten bis anhin keine Gelegenheit, dem Zeugen J. Fragen zu stellen. Zudem bestanden keine Anhaltspunkte für eine konkrete ernsthafte Gefahr, die ihn unter Umständen von der gesetzlichen Zeugenpflicht hätten entbinden können. Das Dispensationsgesuch wurde daher von der Strafkammer abgewiesen (pag. 23 04 007).

Der Zeuge J. widersetzte sich in der Folge der Einvernahme (vgl. pag. 23 04 043 f.) auch nach Hinweis auf die gesetzlichen Zwangsmittel (pag. 23 04 044). Die vom Zeugen erwarteten Auskünfte erschienen zur Beurteilung der Geschehnisse erheblich, und der Zeuge wurde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 BStP (zur Zulässigkeit einer solchen Gesetzesnorm vgl. BGE 117 Ia 491 E. 1; ferner HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 62 N. 8 mit Hinweisen) für zwei Stunden in Haft gesetzt. Danach wurde er erneut zur Befragung vorgeführt und er legte Zeugnis ab.

1.5 1.5.1 Am Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Verteidiger des Angeklagten B., es sei K. als Zeuge zu hören; seine Aussage sei beweisrelevant.

Dem Gericht obliegt die Ermittlung der materiellen Wahrheit; es hat dabei alle beweisrelevanten Tatsachen in das Verfahren einfliessen zu lassen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 53 N. 8; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 16 N. 269). Grundsätzlich sind die beantragten abstrakt tauglichen Beweise abzunehmen (vgl. zur Ausnahme der antizipierten Beweiswürdigung: SCHMID, a.a.O., § 17 N. 291).

K. hielt sich zum Zeitpunkt des Anschlags auf den Postomaten in Horw in der Nähe des Tatorts auf und wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Ermittlungen befragt (pag. 05 02 007). Seine Aussagen werden im Polizeibericht in direkter Rede wiedergegeben; die Umstände der Befragung werden nicht weiter erwähnt, insbesondere lässt sich die Zuverlässigkeit der

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Aussage nicht beurteilen. Im Verlauf der Voruntersuchung erfolgte keine weitere, eingehende Anhörung. Aufgrund der im Polizeibericht wiedergegebenen Aussagen lässt sich nicht bestimmen, ob K. mehr gesehen hat, als protokolliert wurde. Aufgrund der Akten war daher auch nicht auszuschliessen, seiner Aussage vor Gericht könnte wesentliche Bedeutung zukommen. Dem Beweisantrag wurde daher stattgegeben.

Da eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten B. und die Weiterverhandlung der Anklagen gegen die Angeklagten A. und C. nicht opportun erschienen, wurde die Hauptverhandlung insgesamt unterbrochen und auf den 2. Juni 2005 vertagt (pag. 23 04 011).

1.5.2 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen (Art. 157 Abs. 2 Satz 1 BStP). Indessen hat nach dem Grundsatz von Art. 156 Abs. 6 OG derjenige unnötige Kosten zu bezahlen, der sie verursacht hat (vgl. Art. 245 BStP). Diese Kostenauflage kann unter den gegebenen Voraussetzungen auch den Parteivertreter treffen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2).

In der Voruntersuchung machte I. detaillierte Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse in Horw. Den Aussagen von K., welcher kurz nach Tatbegehung polizeilich befragt wurde, ist nicht weiter Bedeutung beigemessen worden. I. wurde als Zeuge vor Bundesstrafgericht vorgeladen und erst kurz vor der Hauptverhandlung aus medizinischen Gründen dispensiert. Der Angeklagte B. machte alsdann an Schranken neue Angaben zum zeitlichen Ablauf der Tat. Zum Zeitpunkt der Beurteilung des Beweisantrags schienen die Aussagen von K. erheblich an Bedeutung gewonnen zu haben. Unter diesen Umständen war der Beweisantrag nicht verspätet. Es erfolgt daher keine Kostenauflage an den Verteidiger des Angeklagten B..

1.6 Vor Wiederaufnahme der Parteiverhandlung am 2. Juni 2005 reichte die Bundesanwaltschaft einen Ergänzungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 19. April 2005 inklusive Fotodokumentation zum Tatort in Horw ein. Der Verteidiger des Angeklagten B. beantragte, die Eingabe der Bundesanwaltschaft sei aus dem Recht zu weisen; es sei in der Zuständigkeit des Präsidenten, nach der Anklageerhebung weitere Beweise anzuordnen. Eventualiter beantragte er, die Angaben des Berichts seien durch das Gericht zu überprüfen (mittels Augenschein, Konsultation der Pläne betreffend die bauliche Neugestaltung des Tatorts).

Der Zweck von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 BStP spricht nicht dafür, dass das Gericht Beweismassnahmen nicht anordnen, sondern nur abnehmen

- 15 dürfte. Namentlich kann es nach Anklageerhebung oder erst nach Eröffnung der Hauptverhandlung Beweismittel zu den Akten nehmen, die von einer Partei eingelegt werden. Zu denken ist beispielsweise an ein Arbeitszeugnis, welches von der Verteidigung ohne Aufforderung dem Gericht eingereicht werden kann. In diesem Fall sind die Beweismittel bereits geschaffen, und das Gericht äussert sich nur noch darüber, ob die eingereichten Schriftstücke für die Urteilsfindung wesentlich seien und daher zu den Akten genommen werden. Das traf für die genannten Dokumente zu. Der Hauptantrag wurde daher abgelehnt.

Der Eventualantrag des Verteidigers des Angeklagten B. wurde vom Gericht einstweilen abgewiesen und vor Schluss des Beweisverfahrens nicht wieder erneuert.

1.7 Der Entscheid im Strafpunkt wurde am 2. Juni 2005 gefällt und eröffnet. Im Zivilpunkt entschied die Strafkammer am 14. Juni 2005, ohne den Spruch mündlich zu eröffnen. Die vorliegende Urteilsausfertigung umfasst die Begründung beider Entscheide.

2. Unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln Wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse (Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz [SR 941.41]).

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er habe ungefähr fünfzehn Stangen Sprengstoff, einen Meter Zündschnur und fünf Sprengkapseln von der Schweiz aus bei seinem Bruder in Bosnien-Herzegowina bestellt und, ohne Bewilligung, durch ein Reisebusunternehmen in die Schweiz einführen lassen, um den Sprengstoff vom Busunternehmen in Luzern in Empfang zu nehmen und ihn in der Folge dem Angeklagten A. zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Angeklagte C. habe sich dadurch des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz strafbar gemacht.

Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt bestätigt (pag. 16 02 006; ferner pag. 04 18 164). Die Verteidigerin beantragt, der Angeklagte C. sei vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln freizusprechen, da der

- 16 umschriebene Sachverhalt bereits durch andere Strafnormen abgegolten werde.

Mangels anderer Hinweise ist zu Gunsten des Angeklagten C. davon auszugehen, dass der von ihm in die Schweiz eingeführte Sprengstoff bei den beiden Anschlägen vollständig verbraucht wurde (vgl. Aussagen des Angeklagten C.: pag. 04 18 166; pag. 04 18 167).

Art. 40 Abs. 1 Sprengstoffgesetz bestimmt, dass die Artikel 224 – 226 StGB Strafen nach diesem Gesetz nur ausschliessen, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten. Diese Bestimmung hat bloss deklaratorische Bedeutung und geht inhaltlich nicht weiter als die allgemeinen Konkurrenzregeln. Massgeblich sind insbesondere deren Folgen für die Sprengstoffdelikte gemäss Art. 224 ff. StGB. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen Tathandlungen von Art. 226 Abs. 2 StGB in der vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 224 Abs. 1 StGB als mitbestrafte Vortat auf (BGE 103 IV 241 E. 1 S. 244 f.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Berne 2002, Volume II, Art. 226 CP No 18: Die Handlungen gemäss Art. 226 StGB gehen in Art. 224 StGB auf, wenn der Täter den gesamten Sprengstoff verwendet). Wenn schon Art. 226 Abs. 2 StGB gegenüber Art. 224 Abs. 1 StGB zurücktritt, dann hat dies erst recht im Verhältnis von Art. 37 Sprengstoffgesetz zu Art. 224 Abs. 1 StGB zu gelten (vgl. auch ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Art. 224 StGB N. 12: Die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind als subsidiär zu Art. 224 StGB zu betrachten).

3. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB).

3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A. und C. vor, am 6. Juni 2003 in arbeitsteiligem Zusammenwirken den Postomaten am Postgebäude in Littau gesprengt zu haben, um sich bereichern zu können.

Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt bestätigt (pag. 04 18 0166 f.; pag. 14 08 006 f.; pag. 14 08 036; pag. 03 13 003, pag. 03 13 017 ff.; pag. 03 13 033 f.; pag. 03 13 074 f.; pag. 14 08 024; pag. 14 04 001 f.); die Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne der Anklage.

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Der angeklagte Sachverhalt ist durch glaubwürdige Geständnisse und Aussagen Dritter belegt (B.: pag. 03 13 126 und pag. 03 13 144; L.: pag. 03 12 019 und pag. 03 12 021). Angestrebter Erfolg der Sprengung des Postomaten war ein Verbrechen, nämlich die Aneignung des im Postomaten befindlichen Geldes in Bereicherungsabsicht, mithin Diebstahl (Art. 139 StGB). Die Beute hätte hälftig geteilt werden sollen (pag. 13 02 008; pag. 03 13 075). Die verbrecherische Absicht ist damit gegeben. Durch die Beschädigung des Postomaten und anderer Objekte ist das Tatbestandselement der Sachgefährdung erfüllt. Vorsatz steht ausser Zweifel. Die Angeklagten A. und C. haben den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht durch arbeitsteiliges Handeln erfüllt. Sie sind daher als Mittäter (vgl. E. 3.2.1) gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Postomaten in Littau schuldig zu sprechen.

3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in Bereicherungsabsicht am 2. August 2003 den Postomaten beim Postgebäude in Horw gesprengt zu haben. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert dieses Handeln als Mittäterschaft aller Angeklagten zu Art. 224 Abs. 1 StGB; bezüglich A. schliesst sie im Eventualstandpunkt auf Gehilfenschaft.

Der in den Anklageschriften dargestellte Ablauf ist in folgendem Umfange anerkannt: Am frühen Abend des 1. August 2003 trafen sich alle drei Angeklagten und L. in der Wohnung von A. in Kriens. C. logierte damals in der gegenüberliegenden Wohnung des Ehepaars M. und kannte bislang von diesen Personen nur A.. In der Runde wurde davon gesprochen, dass in dieser Nacht der Postomat in Horw gesprengt werden sollte, wenn auch die Aussagen nicht übereinstimmen, wer sich darüber geäussert und wer wie viel vom Gespräch mitbekommen hat. Jedenfalls hat nach längerem Beisammensein B. L. in seinem Auto nach Altdorf gebracht; begleitet wurde er von C., mit dem er sofort zu A. zurückkehrte. Nach einer Unterhaltung zu dritt brachen um die Mitternachtszeit C. und B. auf. C. behändigte einen Sack und beide bestiegen das Auto von B., der es auf einen Parkplatz in der Nähe der Postfiliale Horw fuhr. In den ersten Stunden des folgenden Tages brachte C. Sprengstoff und Zündschnur, die er dem Sack entnommen hatte, beim Postomaten an und zündete die Ladung. Die Explosion, welche er hinter einem nahen Busch abgewartet hatte, zerstörte den Postomaten und das Gehäuse, an dem er befestigt war, brach aber den Geldbehälter nicht auf. Kurz darauf fuhren die Angeklagten C. und B. in dessen Wagen nach Kriens zurück zum Hause, von wo sie aufgebrochen waren.

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Der Angeklagte C. hat den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt anerkannt (pag. 04 18 167 f.; pag. 14 04 007 f.; pag. 14 08 036 ff.); seine Verteidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne der Anklage.

Der Angeklagte A. bestreitet jegliche aktive Beteiligung am Gespräch über diesen Anschlag. Sein Verteidiger verneint eine Beteiligung am Delikt nach Art. 224 Abs. 1 StGB sowohl als Mittäter wie als Gehilfe.

Der Angeklagte B. bestätigt, den Angeklagten C. zum Tatort chauffiert zu haben (pag. 23 04 030), bestreitet indessen, sich an der eigentlichen Sprengung beteiligt oder den wahren Zweck der Fahrt gekannt zu haben (pag. 23 04 030 ff.). Er lässt Freispruch beantragen.

3.2.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2c aa). Das blosse Wollen der Tat genügt nicht. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei es allerdings genügen soll, sich den Vorsatz des anderen später zu eigen zu machen (BGE 120 IV 265 E. 2c aa S. 272). Sodann muss der Täter einen Tatbeitrag erbringen, der nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c aa).

Demgegenüber ist Gehilfe, wer in untergeordneter Weise (BGE 117 IV 186 E. 3; 98 IV 85 E. 2c) einen Tatbeitrag leistet, ohne Tatherrschaft zu haben. In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 121 IV 109 E. 3a; 119 IV 289 E. 2c aa). Neben physischer Gehilfenschaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten die Tat durch reale Vorkehren erleichtert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145, S. 147; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. Gehilfenschaft kann vor oder während der Tat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a); psychische Gehilfenschaft kann aber auch dann vorliegen, wenn dem Täter vor der Tat beispielsweise Fluchthilfe versprochen wird (TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Auflage, Zürich 2004, S. 220). Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwirkung auf den Täter (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 134 f.; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 219 f.); blosse Billigung der Tat genügt nicht (BGE 70 IV 12 E. 3). Gehilfenschaft ist al-

- 19 lerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte (Art. 25 StGB). Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Allerdings ist ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht ausreichend (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grundsatz muss Vorsatz bereits im Moment der Gehilfenhandlung vorliegen (BGE 117 IV 186 E. 3).

3.2.2 Soweit den Tatbeitrag des Angeklagten C. betreffend, ist vom eingestandenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. Der Angeklagte C. hat durch sein Verhalten auch hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3.1). Es hat daher ein Schuldspruch zu erfolgen.

3.2.3 Soweit den Angeklagten A. betreffend, ergibt sich folgendes Beweisthema: In welcher Art und in welchem Umfang war der Angeklagte A. am Sprengstoffanschlag in Horw beteiligt? Insbesondere stellen sich die Fragen, ob er in die Rekognoszierung involviert war, wie er sich an den Gesprächen in seiner Wohnung beteiligte, ob er insbesondere den Angeklagten B. als Chauffeur für die Fahrt nach Horw vorschlug, und welches persönliche Interesse er am Anschlag hatte.

a) Laut dem Angeklagten C. soll sich der Angeklagte A. vor dem Anschlag an der Rekognoszierung beteiligt haben: Am Abend des Anschlags seien die drei Angeklagten an den Tatort gefahren und A. habe gezeigt, wo sich der Automat befände (pag. 04 18 168). Respektive an anderer Stelle: A. habe ihm den Postomaten bereits früher gezeigt (pag. 14 08 008 und pag. 14 008 036 f.), er habe ihm gesagt, er wisse wo ein guter Platz sei, wo „man das machen könne“ und er habe ihn, C., dann nach Horw gebracht; dies sei die gemeinsame Rekognoszierung gewesen (pag. 14 08 037). Am Abend des 1. August 2003 sei es dann zu einem Treffen der drei Angeklagten und von L. gekommen, bei welchem A. seine Mitwirkung an einem Anschlag abgelehnt habe (pag. 14 08 009). A. habe ihn, C., jedoch mit B. „zusammen gebracht“ (pag. 14 08 010) und ihnen beiden gesagt, sie sollten

- 20 es alleine hinkriegen (pag. 04 18 168). Auch habe A. einen Anteil der Beute von Horw verlangt − der Zeitpunkt dafür ist offen −, da er bei der Organisation mitgeholfen habe (pag. 14 08 015); an anderer Stelle spricht er jedoch von hälftiger Teilung zwischen ihm und B. (pag. 14 08 009 f.).

L. bestätigte das Treffen zu viert und auch die Anwesenheit des Angeklagten A. bei der Besprechung des geplanten Sprengstoffanschlags (pag. 03 12 032). Der Angeklagte C. und L. sagten übereinstimmend aus, der Angeklagte A. habe nicht bei einer weiteren Sprengung dabei sein wollen (pag. 04 18 168; pag. 03 12 032). Laut L. übernahm A. beim Anschlag in Horw keine Rolle (pag. 03 12 021).

b) Der Zeuge J. erinnerte sich zwar, er sei vor dem Anschlag zusammen mit L. und einer weiteren Person beim Postomaten in Horw vorbeigefahren, wobei die anderen zwei über den Automaten gesprochen hätten. Er konnte hingegen nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob es sich bei dieser Drittperson um den Angeklagten B. (pag. 23 02 019) oder den Angeklagten A. gehandelt habe (pag. 23 04 045).

c) Die Aussagen des Angeklagten A. weichen von dieser Darstellung des Sachverhalts in mehrfacher Beziehung ab: − Er habe jeweils Geldbezüge am Postomaten in Horw getätigt, auch im Beisein des Angeklagten C.. Bei solcher Gelegenheit habe dieser vielleicht realisiert, dass man dort eine Sprengung machen könnte (pag. 14 08 026). C. verneint indessen solche gemeinsamen Geldbezüge am späteren Tatort (pag. 14 08 037).

− Der Angeklagte A. bestätigte seine Anwesenheit beim Treffen in seiner Wohnung am Abend des 1. August 2003 (pag. 03 13 035; pag. 03 13 067; pag. 03 13 082; indirekt auch in pag. 03 13 062), will aber an der Beschlussfassung nicht teilgehabt haben: C. müsse mit B. gesprochen haben, während er, A., abwesend gewesen sei; denn als er zurückgekommen sei, seien diese zwei mit L. aufgebrochen (pag. 03 13 036; ferner pag. 03 13 082). Und entgegen den Ausführungen des Angeklagten C. habe er vom Inhalt des Gespräches zwischen diesem und dem Angeklagten B. keine Kenntnis gehabt (pag. 03 13 062).

− Was die Tatausführung selbst betrifft, so bestritt der Angeklagte A. stets, bei der Sprengung des Postomaten in Horw dabei gewesen zu sein (etwa pag. 03 13 013). Er erklärte, C. habe ihn nach Littau für einen weiteren Anschlag angefragt, er habe aber abgelehnt (pag. 03 13 020; pag. 03

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13 035 f.), gab dann aber an anderen Stellen zu Protokoll, C. habe nur gesagt, „heute sei es günstig“ und habe nichts von einem Sprengstoffanschlag gesagt, dies sei jedoch für ihn, A., klar gewesen (pag. 03 13 164).

− Vom verübten Anschlag, so der Angeklagte A., habe er nur im Fernsehen erfahren (pag. 03 13 021; pag. 03 13 036). Später widerspricht er dieser Darstellung und sagt, er habe den Angeklagten B. − als er frühmorgens im Treppenhaus auf ihn getroffen sei − gefragt, wie es gelaufen sei (pag. 03 13 063; pag. 03 13 083; ferner pag. 03 13 041; pag. 03 13 165 f.). C. sagte dazu aus, B. habe A. nach der Rückkehr von Horw geweckt und ihm mitgeteilt, dass nichts habe erbeutet werden können (pag. 14 08 016). B. macht hierzu widersprüchliche Aussagen; an Schranken hielt er an seiner letzten Version fest, wonach er C. in Kriens ausgeladen haben, selbst aber nicht mehr ausgestiegen sei (pag. 23 04 031; vgl. auch pag. 15 03 006).

− Zum Vorwurf der Bundesanwaltschaft, er habe B. als Chauffeur vorgeschlagen, gab der Angeklagte A. an, er habe zu C. gesagt, „schau du beim andern, beim Vito, (…). Dieser Vito hat einen VW“ (pag. 03 13 021); allerdings ist unklar, bei welchem Anlass das geschah. In einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob er oder C. B. als möglichen Fahrer ins Spiel gebracht habe (pag. 03 13 035), widerspricht sich jedoch kurz darauf in derselben Einvernahme: „Daraufhin fragte er mich nach Vito, weil er einen Chauffeur benötigte“ (pag. 03 13 036). Rund zwei Wochen später erklärte er: „C. hat mich an diesem Abend nur gefragt, ob er Vito als Chauffeur verwenden könne“ (pag. 03 13 062).

d) Laut dem Angeklagten B. habe ihn der Angeklagte A. um den Fahrerdienst gebeten (pag. 03 13 127). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, C. habe ihn in Anwesenheit von A. gefragt, ob er ihn nach Horw fahren würde (pag. 03 13 163; pag. 03 13 164; pag. 15 03 003).

e) L. wurde zweimal zu den Gesprächen in der Wohnung des Angeklagten A. befragt. Nach seiner Aussage vom 23. Oktober 2003 hat der Angeklagte C. den anderen erklärt, die Sprengung des „Postomaten mit der Hütte“ sei bereit, man brauche nur noch einen Fahrer. Darauf habe A. B. angefragt, ob er fahren wolle. Die anderen drei Anwesenden hätten das besprochen und dann abgemacht, dass B. fahren, während C. den Anschlag ausführen würde (pag. 03 12 020). Am 6. November 2003 sagte er aus, anlässlich dieses Zusammentreffens habe A. zu C. gesagt, „ ,Vito’ habe ein Auto und könnte das mit dir zusammen machen“. A. selbst habe nicht mehr mitmachen wollen. B. habe sich die Sache überlegt und dabei gewusst,

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„dass es um die Sache mit dem Automaten ging“. B. habe die Sache als zu riskant erachtet, worauf C. entgegnet habe, es sei alles schon bereit. So seien die anderen drei dann einverstanden gewesen, „diese Sache wie besprochen so auszuführen“ und B. habe sich bereit erklärt, ihn, L., nach Hause zu bringen (pag. 03 12 032).

f) Über die Rolle des Angeklagten A. ergibt sich aus den angeführten Aussagen kein einheitliches Bild. Was den Vorwurf der Rekognoszierung betrifft, so stehen sich die Schilderungen der Angeklagten C. und A. widersprüchlich gegenüber; der Zeuge J. konnte zur Aufklärung nichts beitragen. Damit steht nicht mit genügender Sicherheit fest, dass der Angeklagte A. den späteren Tatort empfahl. Allerdings würde auch der Beweis eines solchen Hinweises nicht zum Schuldspruch führen, denn im damaligen Zeitpunkt war noch kein Tatentschluss gefasst, so dass weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft in Frage kämen.

Zum Einbezug des Angeklagten B. als Fahrer können einmal die Aussagen des Angeklagten C. als belastendes Element gelten. Gingen sie in der Einvernahme während des Rechtshilfeverfahrens noch dahin, dass der Angeklagte A. die Mitangeklagten aufgefordert habe, das „allein hinzukriegen“, beschränkte C. sich dann in der Konfrontationseinvernahme darauf, A. habe sie „zusammen gebracht“. Auch L. hat sich widersprüchlich geäussert: Einmal soll A. B. um Fahrdienste gebeten haben, dann soll es C. gewesen sein. Die Aussagen des Angeklagten B. schliesslich sind nicht zuverlässig, weil er darauf bedacht war, seine ungewöhnlichen Fahrdienste auf die Initiative des ihm seit längeren bekannten A. zurück zu führen, statt auf die ihm bis dato unbekannte Person C.. In diesem Kontext, wo es auf den genauen Inhalt einer Äusserung des Angeklagten A. im Laufe eines längeren Zusammenseins von vier Personen am Abend der Tat ankommt, lässt sich ein Schuldspruch allein auf eine einmalige, später nicht mehr bestätigte Aussage des Angeklagten C. nicht stützen. Selbst wenn erwiesen wäre, dass ihm der Angeklagte A. einen Fahrer empfohlen hätte − was aber nicht fest steht −, würde dies als Gehilfenschaft nur ausreichen, sofern der Betreffende ihm nicht bekannt gewesen wäre (vgl. BGE 78 IV 6); hier aber kannten sich C. und B. bereits als Teilnehmer des abendlichen Gesprächs. Es fehlte damit an einer Förderung der Haupttat. Wäre in der Äusserung von A. eine Aufforderung enthalten, B. zur Fahrt aufzufordern, wie es sich aus den Erklärungen von L. ergeben könnte, so käme dies allenfalls als Kettenanstiftung in Betracht (vgl. BGE 73 IV 216 E. 2); eine solche bildet aber weder tatsächlich noch rechtlich Gegenstand der Anklage. Schliesslich würde das von C. geschilderte Verlangen A.s, an der Beute beteiligt zu werden, für sich allein – hätte sich dieser überhaupt so geäussert –, als konstitutives

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Element von Mittäterschaft nicht genügen, sondern nur als eines von mehreren Indizien (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, a.a.O., S. 141). Solche gibt es nach dem Gesagten nicht.

Der angeklagte Sachverhalt ist mithin nicht hinreichend erstellt und es ist zugunsten des Angeklagten A. davon auszugehen, dass er am Sprengstoffdelikt nach Art. 224 StGB weder als Mittäter noch als Gehilfe beteiligt gewesen war.

3.2.4 Soweit den Angeklagten B. betreffend, ergeben sich folgende Beweisthemen: Einerseits ist zu untersuchen, ob er am Vorabend der Tat an der Planung und Entschlussfassung beteiligt war; falls dies zu verneinen ist, ob er zumindest davon − vor Antritt oder während der Fahrt − erfahren und so in groben Zügen Kenntnis von der geplanten Sprengung hatte. Schliesslich ist seine Funktion am Tatort selbst zu klären.

a) Laut Aussagen des Angeklagten C. vom 25. August 2004 kam es am Abend des 1. August 2003 zu einem Treffen der drei Angeklagten und von L., anlässlich dessen sie „über die Sprengung im Allgemeinen gesprochen“ hätten. Bei diesem Gespräch sei der Angeklagte B. anwesend gewesen und er habe mitbekommen, dass ein Postomat in Horw gesprengt werden solle (pag. 14 08 008). L. sei schliesslich von B. nach Hause gefahren worden; mit diesem habe er, C., auf der Rückfahrt von Altdorf nach Kriens über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 008). Es sei hälftige Beuteteilung zwischen ihm und B. abgemacht gewesen; allerdings nicht ausdrücklich, sondern sie seien stillschweigend von einer hälftigen Teilung ausgegangen (pag. 14 08 009 f.). Vermutlich gegen Mitternacht (pag. 14 08 010) beziehungsweise nach Mitternacht (pag. 14 08 010) seien sie von Kriens in Richtung Horw aufgebrochen (pag. 14 08 010). B. habe sie gefahren und er habe gewusst, dass sich im mitgeführten Abfallsack Sprengstoff befinde (pag. 14 08 011). Auf der Fahrt von Kriens nach Horw sei nicht gesprochen worden (pag. 14 08 012). Beim Augenschein vom 25. August 2004 gab der Angeklagte C. an, das Auto sei angrenzend an das Postgebäude geparkt worden (pag. 14 08 011; pag. 14 08 047). Sie hätten lange am Tatort gewartet, ungefähr 2 bis 3 Stunden; in dieser Zeit hätten sie auch über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 012). Sie hätten dann den Sack mit den Sprengmitteln behändigt − wer ihn getragen habe, wisse er nicht mehr mit Bestimmtheit − und zu einem Busch in der Nähe des Postomaten getragen. Dort hätten sie wieder etwas gewartet (pag. 14 08 012) und sich dann mit Militärmützen vermummt (pag. 14 08 013). Ob B. schliesslich auch Sprengstoff aus dem Sack genommen und beim Postomaten hingelegt habe, wisse er nicht mehr (pag. 14 08 013). Den Sprengstoff habe er,

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C., gezündet; sie hätten sich hinter dem bereits erwähnten Busch versteckt und die Detonation abgewartet (pag. 14 08 013). Nachdem sie bemerkt hätten, dass es „nichts zu holen gab“, seien sie zum Wagen gelaufen. Sie seien nur einige Sekunden beim Postomaten gewesen, sie hätten gesagt: „Es gibt nichts, gehen wir“ (pag. 14 08 014). „Wir haben alles gemeinsam gemacht“ (pag. 14 08 013). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, B. habe ihm geholfen, den Sprengstoff festzukleben, erwiderte er, er habe gesagt, der Sprengstoff sei gelegt, nicht geklebt worden; B. sei ihm dabei behilflich gewesen (pag. 14 08 014).

In der gleichentags stattfindenden Konfrontationseinvernahme erklärte der Angeklagte C., der Entschluss zum Anschlag sei in der Wohnung von A. in Anwesenheit der drei Angeklagten und von L. gefasst worden, bevor es dunkel geworden sei (pag. 14 08 037 f.). Man habe von Horw und vom Sprengstoff gesprochen. Die Rede sei davon gewesen, „dass wir das am selben Abend machen werden“ (pag. 14 08 038). Auf spezielle Frage bestätigte er, alle vier hätten dies gehört und seien damit einverstanden gewesen (pag. 14 08 038). Dies sei vor der Fahrt nach Altdorf gewesen (pag. 14 08 037). Nachdem L. nach Hause gefahren worden sei, sei es zu einem zweiten Treffen von A., B. und ihm gekommen. Sie hätten bei diesem zweiten Treffen bei A. zuhause hauptsächlich über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 039). Nach ungefähr einer halben Stunde seien er und der Angeklagte B. aufgebrochen (pag. 14 08 039). In Horw angekommen hätten sie gewartet (pag. 14 08 039) und hauptsächlich darüber gesprochen „wie, wohin, was tun“ (pag. 14 08 039 f.). Auf Frage, wie die Rollenverteilung gewesen sei, erklärte C.: „Er, B., ist gefahren. Ich habe gezündet. Er, B., war bei mir.“ (pag. 14 08 040). Während der Explosion seien sie im Busch gewesen, danach seien sie sofort zum Postomaten gelaufen (pag. 14 08 040). Auf spezielle Fragen sagte C., sie seien nicht „laut miteinander geworden“, aber die Ohren seien betäubt gewesen, weshalb sie vielleicht lauter gesprochen hätten, B. habe ihn aber nicht angeschrieen (pag. 14 08 040). Diese Aussagen machte C. nicht zusammenhängend in chronologischer Struktur, sondern in kurzen Antworten auf spezifische Fragen.

Im vorausgegangenen Rechtshilfeverfahren sagte der Angeklagte C., er habe sich mit dem Angeklagten B. vorher abgesprochen (pag. 04 18 167), er habe sich mit ihm in der Wohnung des Angeklagten A. geeinigt (pag. 04 18 168). Noch vor dieser Besprechung, am selben Abend, soll es auch zu einer Fahrt der drei Angeklagten zum späteren Tatort gekommen sein, wo A. gezeigt habe, wo sich der Automat befinde (pag. 04 18 168); diese letzte Angabe steht indessen in Widerspruch zur späteren Aussage, er sei mit B. am betreffenden Abend nur einmal in Horw gewesen (pag. 14 08 009). B.

- 25 habe ihn zum Tatort gefahren (pag. 04 18 168), am Tatort hätten sie noch besprochen, wie vorzugehen sei (pag. 04 18 168). Zur Tatausführung selbst gab er zu Protokoll, B. sei ihm beim Befestigen des Sprengstoffs auf einer Planke am Postomaten behilflich gewesen, sie hätten alles gemeinsam gemacht (pag. 04 18 168). Dieser Darstellung widerspricht er in der anschliessenden Passage: Er habe den Sprengstoff angebracht, während B. bereits in Deckung gegangen sei (pag. 04 18 168).

b) Der Angeklagte B. gibt eine andere Darstellung des Sachverhalts. Er habe zwar den Angeklagten C. nach Horw gefahren, dabei aber nicht gewusst, dass dort ein Sprengstoffanschlag auf einen Postomaten geplant sei. Während C. diesen Anschlag durchführte, habe er in seinem Wagen gewartet und sei erst ausgestiegen, nachdem er die Detonation gehört habe.

aa) Über die Fahrt nach Horw und ihren Anlass machte er im Verlaufe des Verfahrens folgende Aussagen: − Einvernahme vom 14. November 2003: Am Abend des 1. August 2003 hätten sich die drei Angeklagten und L. in der Wohnung des Angeklagten A. getroffen. Dort habe ihm der Angeklagte C. gesagt, „dass er heute etwas machen wolle“ und er ihn dazu als Chauffeur benötige (pag. 03 13 125). Nachdem er L. nach Hause gebracht habe, sei es zu einem zweiten Treffen in Anwesenheit der drei Angeklagten gekommen. C. habe wiederholt, dass er „etwas Dringendes machen müsse“ (pag. 03 13 125). Da ihn sein guter Kollege A. auch darum gebeten habe, sei er mit C. nach Horw gefahren; zuvor habe dieser noch einen Stoffrucksack behändigt. Als C. dort mit dem Rucksack ausgestiegen sei und ihm gesagt habe, er solle im Wagen auf ihn warten, sei im klar geworden, dass er etwas „Nichtgutes“ machen würde (pag. 03 13 125); er habe ein „ungutes Gefühl [gehabt], für ihn Chauffeur zu spielen“. „Ich wusste jedoch bis zum Zeitpunkt der Explosion nicht, dass C. etwas mit Sprengstoff vorhatte. Ich hatte schon das Gefühl, als ich ihn nach Horw fahren musste, dass er etwas ‚Krummes’ machen wollte“ (pag. 03 13 126 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2003 bestätigte B. sein ungutes Gefühl (pag. 03 13 136).

− Am 26. November 2003 sagte er aus: „Es trifft zu, dass ich bereits zu Hause bei Prle von einer Sache gehört habe. Da mir beide, C. und Prle auch auf Nachfrage hin, nichts sagen wollten, schöpfte ich Verdacht, dass es um etwas Illegales geht. Er sagte mir im Auto nur, dass er hier etwas

- 26 machen müsse. Ich dachte, er bekomme etwas oder treffe jemanden“ (pag. 03 13 145).

− In der Einvernahme vom 15. Dezember 2003 gab er – entgegen der ersten Aussage – an, A. habe ihn beim zweiten Zusammentreffen in seiner Wohnung angefragt, ob er C. nach Horw fahren könne. Dieser wolle dort jemanden treffen, weil er illegal in der Schweiz sei, und er habe Angst, von der Polizei erwischt zu werden – so hätten es die Angeklagten C. und A. dargestellt (pag. 03 13 153 f.). In der Konfrontation mit A. sagte er gleichentags, C. habe ihn gebeten, ihn hinzufahren. Über den Grund habe er A. gefragt, aber keine Auskunft bekommen; auf die Frage, warum zu dieser Zeit, habe A. gesagt, dass „er sich nicht von der Polizei erwischen lassen wolle, weil C. sich illegal in der Schweiz aufhält“ (pag. 03 13 164). Aufgebrochen seien sie etwa um 02.30 Uhr (pag. 03 13 150).

− In den folgenden Einvernahmen vom 3. und 12. Februar 2004 hielt der Angeklagte B. daran fest, erst beim zweiten Treffen sei das Thema der Fahrt nach Horw aufgekommen (pag. 15 03 003). Der Angeklagte C. habe ihn zu fahren gebeten und auf die Frage nach dem Grund gesagt, dass er illegal in der Schweiz sei und Dokumente in Horw erwarte (pag. 15 03 003 f.). Der Angeklagte A. habe nichts dazu gesagt, und um diesem einen Gefallen zu tun, habe er nicht abgelehnt. Das schlechte Gefühl begründete B. mit seinem Unwissen darüber, was C. vorgehabt habe (pag. 15 05 005 unten f.). Weggefahren seien sie ungefähr um 02.00 Uhr bis 02.30 Uhr (pag. 15 03 006). Die Aussagen des Angeklagten C., der Entschluss zur Tat sei in seiner Anwesenheit gefasst worden, bestritt der Angeklagte B. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 (pag. 14 08 042). Er und C. seien von Altdorf nach Kriens zurückgekehrt, weil sie zusammen mit A. in den Ausgang hätten gehen wollen, dies sei vorher so vereinbart worden. A. sei dann aber ins Bett gegangen, da er früh morgens zur Arbeit habe gehen müssen (pag. 14 08 026 f.). Sie, das heisst B. und C., seien im Bereich von 23.00 Uhr und 24.00 Uhr von Altdorf zurückgekehrt und hätten sich danach ungefähr eine Stunde in der Wohnung aufgehalten (pag. 14 08 027).

− Der Angeklagte B. hält an Schranken an den Aussagen der letzten Einvernahmen bezüglich Zeitpunkt der Anfrage (pag. 23 04 030; pag. 23 04 032) und Angabe des Grundes, weshalb die Fahrt nach Horw stattfinden sollte, fest (pag. 23 04 030; pag. 23 04 023 f.). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt, weil er gewusst habe, dass sich der Angeklagte C. illegal in der Schweiz aufhielt, und er gedacht habe, dadurch in Probleme zu geraten (pag. 23 04 035). Die Rückfahrt von Altdorf nach Kriens begründete er mit

- 27 vorgesehenem Ausgang zu Dritt (pag. 23 04 031), sie seien gegen 23.00 Uhr wieder in Kriens eingetroffen (pag. 23 04 030). Der geplante Ausgang sei dann aber erledigt gewesen, weil der Angeklagte A. am folgenden Tag habe arbeiten müssen (pag. 23 04 031). Um 02.00 Uhr, 02.30 Uhr seien er und C. aufgebrochen (pag. 23 04 030). Den Vorhalt, er habe sich somit 2 bis 3 Stunden bei A. aufgehalten, bevor sie losgefahren seien, bestätigte er (pag. 23 04 031).

Der Angeklagte A. machte keine Angaben zu einem Gespräch zu viert, bei welchem über den Anschlag offen gesprochen wurde (vgl. seine Aussagen in E. 3.2.3 Bst. c): Nachdem er vom Angeklagten C. − mehr oder weniger deutlich − auf das Vorhaben angesprochen worden sei und jegliche Beteiligung abgelehnt habe, sei er kurz abwesend gewesen. Während dieser Zeit müssten C. und B. miteinander gesprochen haben (pag. 03 13 036).

bb) Über das Geschehen nach der Ankunft in Horw sagte der Angeklagte B. aus: − Einvernahme vom 14. November 2003: „Ich fuhr mit ihm [C.] via Kriens nach Horw, wo ich auf einem Parkplatz eines Einkaufscenters anhielt. … Die Post mit dem Postomaten befand sich ungefähr 300 Meter von uns entfernt. Wir warteten ungefähr 10 Minuten in meinem Auto. Um ca. 0100 Uhr stieg C. aus dem Auto …. Er begab sich zu Fuss auf direktem Weg Richtung des Postomaten der Post. Ich konnte von meiner Position aus nicht genau sehen, was er dort gemacht hat. Plötzlich gab es einen fürchterlichen Knall, eine riesige Detonation. Ich kam in Panik und sah nur noch Rauch. Ich dachte, C. sei tot. Ich stieg aus dem Auto aus und rief nach ihm. Ich sah ihn dann beim Postomaten. Er suchte dort am Boden nach Geld. Das ganze Gehäuse des Automaten lag verstreut herum. Er sagte, dass er kein Geld erbeutet habe. Es habe mit dem Sprengen nicht funktioniert. Wir begaben uns ins Auto zurück. Ich weiss nicht, ob C. seinen Rucksack noch dabei hatte“ (pag. 03 13 125). In derselben Einvernahme führte er allerdings auch aus, der Angeklagte C. habe nach dem Anschlag im Wagen die Motorradhaube und die Handschuhe ausgezogen und in den Rucksack gesteckt, welchen er wieder in seine Wohnung mitgenommen habe (pag. 03 13 127). Er habe ihn dann auf direktem Weg nach Hause gebracht, „wir sprachen auf der Fahrt kein Wort miteinander“ (pag. 03 13 125). In der selben Einvernahme gab er aber auch Folgendes zu Protokoll: „Auf der Rückfahrt nach der Sprengung des Postomaten von Horw nach Kriens fragte ich C., was er da angerichtet habe. Er sagte mir, dass er dort den Postomaten mit einem Bund von Sprengsätzen gesprengt habe. Es habe sich um Dynamitstangen gehandelt, welche zu einem Bund zusam-

- 28 men gebunden waren. Ich nahm an, dass er diesen Sprengstoff so vorbereitet hat“ (pag. 03 13 127).

− Auch in der Einvernahme vom 18. November 2003 gab er an, den Wagen auf dem Parkplatz hinter dem Postomaten geparkt zu haben, etwa 200 bis 300 Meter von diesem entfernt; den Postomaten habe er vom Wagen aus gesehen (pag. 03 13 137). Er antwortete auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass der Angeklagte C. um 01.00 Uhr das Auto verlassen hat: „Ich habe eine Uhr und schaue ab und zu darauf. Ich erinnere mich, dass es so 01.00 Uhr war. Als er das Auto verlassen hat bis zur Detonation waren es nur ein paar Minuten. … ich sah den Postomaten vom Auto aus. Er war wie ein Container separat. Es war nicht im Gebäude, sondern stand separat neben der Post“ (pag. 03 13 136).

− Einvernahme vom 26. November 2003: Auf dem Parkplatz angekommen hätten sie ungefähr zehn Minuten im Fahrzeug gewartet und miteinander gesprochen. Der Angeklagte C. habe ihm erzählt, er sei illegal in der Schweiz und als Schwarzarbeiter auf dem Bau tätig (pag. 03 13 143). Der Postomat sei vom Auto aus nur von der Rückseite sichtbar gewesen, es seien auch Bäume dazwischen gestanden und in der Nähe habe sich ein Geschäft und eine Kirche befunden. Weil er nur die Rückseite des Automaten habe sehen können, C. indessen zur Vorderseite gegangen sei, habe er diesen aus dem Blickfeld verloren. Kurz nach dem Knall sei er sofort aus dem Wagen ausgestiegen und Richtung des Postomaten gegangen. „Dort sah ich C., welcher seinen Rucksack am Rücken trug, inmitten von herumliegenden Trümmern und Papierfetzen herum suchend. Er hatte einen schwarzen Plastiksack in der Hand. Ich packte C. am Kragen und sagte ihm mehrmals, dass wir jetzt weg müssten“ (pag. 03 13 143).

− Einvernahme vom 3. Februar 2004: Nach Ankunft auf dem Parkplatz sei der Angeklagte C. ausgestiegen, und nach ein paar Minuten habe es geknallt. C. habe er nicht gesehen in diesem Zeitpunkt, aber nachdem er dann ungefähr 50 Meter gegangen sei, habe er ihn beim Postomaten Geld suchen sehen und ihn weggezogen (pag. 15 03 004).

− Anlässlich der Einvernahme inklusive Augenschein vom 12. Februar 2004 gab er an, auf dem Parkplatz beim Denner geparkt zu haben (pag. 15 05 002). Die Skizze, welche er anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2003 (pag. 03 13 130) erstellt habe, sei falsch, der Wagen sei „Front Gegenrichtung Postomat“ geparkt gewesen (pag. 15 05 005). Diesen Standort bestätigte er auch an Schranken (pag. 23 04 034). Die Entfernung zum Postomaten betrug 60 Meter (pag. 15 05 003).

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− Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004: In Horw sei der Angeklagte C. ausgestiegen und habe ihn aufgefordert, zu warten. „Dann gab es plötzlich einen Knall, und ich stieg aus. Mir kam schon in den Sinn, dass der Knall von C. verursacht worden sein könnte. Es verstrichen ca. 5 Minuten, als er ausgestiegen ist, bis es geknallt hat.“ Und weiter: „Es hatte eine Staubwolke. Es lagen Teile am Boden. Ich marschierte nach vorne. C. suchte etwas. Dann beschimpfte ich ihn. Ich fragte ihn, was er gemacht habe. C. sagte, dass er Geld brauche und gesprengt habe. Ich habe ihn dann zum Auto mitgezogen. Dann sind wir weggefahren. …“ (pag. 14 08 028). Als C. beim gesprengten Automaten gestanden habe, habe er eine Mütze getragen, wann er diese angezogen hatte, habe er, B., nicht sehen können (pag. 14 08 030).

− In der Hauptverhandlung sagte der Angeklagte B. aus, sie hätten in Horw auf dem Parkplatz ungefähr zehn Minuten gewartet (pag. 23 04 031); sein Wagen sei ein paar hundert Meter vom Postomaten entfernt geparkt gewesen, die Gehdistanz habe ungefähr 3 bis 4 Minuten betragen, vielleicht auch weniger (pag. 23 04 031). Den Postomaten habe er von seinem Standort aus nicht sehen können (pag. 23 04 033), er bestätigt indessen auch den bereits früher angegebenen Standort (pag. 23 04 034). Als er nach der Explosion beim Postomaten eingetroffen sei, sei der Rauch noch da gewesen (pag. 23 04 033).

c) Der Angeklagte A. sagt aus, B. habe ihm erzählt, C. habe sie beim Anschlag fast umgebracht, Teile seien herumgeflogen (pag. 03 13 036; ferner pag. 03 13 083). Dass er B. Informationen, weshalb er C. nach Horw fahren solle, gegeben hätte, bestritt er stets (vgl. E. 3.2.3 Bst. c). Wie C. B. darüber informiert habe, wollte er nur vermuten (pag. 03 13 082; pag. 03 13 087; pag. 03 13 166).

d) Drittpersonen haben über den Anschlag in Horw wie folgt ausgesagt: aa) I. wurde am Nachmittag des 2. August 2003 polizeilich befragt. Er habe ferngesehen, als es plötzlich einen grossen Knall gegeben habe. Im Fenster habe er Feuer und Funken scheinen sehen. Ihm sei schnell klar geworden, dass es sich dabei nicht um einen Schuss (im Zusammenhang mit dem Nationalfeiertag) habe handeln können, weshalb er an das Fenster getreten sei; das habe etwa 3 bis 5 Sekunden gedauert. Beim Postomaten habe er noch Qualm und Rauch gesehen, ferner zwei schwarz gekleidete, vermummte Personen. Diese seien sich in einigem Abstand vom Postomaten auf dem Fussweg gegenüber gestanden; ob sie miteinander gespro-

- 30 chen hätten, sei er nicht mehr sicher. Sie hätten dann kurz darauf den Ort nach rechts Richtung den Parkplatz vor dem Postgebäude verlassen. Da die Sicht dorthin verdeckt sei, habe er sie danach nicht mehr sehen können. Indessen sei kurze Zeit später vom Parkplatz ein Personenwagen in sehr hohem Tempo und mit quietschenden Reifen weggefahren. Vom Zeitpunkt der Explosion bis zur Flucht habe es 20 bis 30 Sekunden gedauert. Das hohe Tempo und die quietschenden Reifen bei der Wegfahrt habe er als sehr unprofessionell empfunden (pag. 05 02 028 ff.).

Am 31. März 2004 bestätigte I., er habe 3 bis 5 Sekunden nach der Detonation auf den Tatort geschaut und dort zwei Personen entdeckt, wovon der eine den anderen angeschrieen habe. Er schloss aus, dass zwischen Detonation und Zeitpunkt, da er am Fenster stand, 10 bis 20 Sekunden vergangen sein könnten (pag. 17 04 003 ff.).

Polizeifunktionär N., welcher in der Tatnacht selbst in der Wohnung von I. war und auch dessen Befragung vom 2. August 2003 führte, bestätigte die Angaben von I. zu den Sichtverhältnissen (pag. 17 01 002 f.). Gemäss Bericht zur Fotodokumentation vom 12. Februar 2004 beträgt die Distanz zwischen dem Wohnhaus von I. und dem Standort des Postomaten rund 40 Meter, das Fenster selbst, von welchem aus I. das Geschehen beobachtete, befindet sich in ungefähr 10 Meter Höhe (pag. 08 02 074). Die Abbildungen lassen erkennen, dass er unbehinderte Sicht auf den ehemaligen Standort des Postomaten hatte (pag. 08 02 091). In dieser Blickrichtung hat sich durch die bauliche Umgestaltung nichts verändert (pag. 08 02 074). Demgegenüber besteht kein Sichtkontakt zu dem vom Angeklagten B. angegebenen Standort des Wagens (pag. 08 02 090).

bb) Nach der Tat verfolgte J. mit dem Angeklagten B. einen Fernsehbericht zum Sprengstoffanschlag in Horw, was von diesem bestätigt wird. J. führte gegenüber der Kantonspolizei des Kantons Uri aus, B. habe ihm erklärt, er und C. hätten diesen Anschlag verübt (pag. 23 02 019). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er als Zeuge die Aussage des Angeklagten B. mit „Wir sind dies gewesen.“ wieder (pag. 23 04 045; pag. 23 04 046 f.).

cc) Nach der Aussage von L. hörte B. beim Zusammentreffen in der Wohnung von A., dass C. in der gleichen Nacht einen Anschlag auf den Postomaten in Horw verüben wolle und einen Fahrer benötige. Auf Anfrage soll sich B. zu dieser Aufgabe bereit erklärt haben. Auf L.s Initiative sei er auch einverstanden gewesen, ihn vorher nach Altdorf heimzubringen (pag. 03 12 020; pag. 03 12 032).

- 31 dd) Der Zeuge K. befand sich auf zum Zeitpunkt der Explosion auf einer Terrasse in der näheren Umgebung des Tatorts. Es habe eine spürbare Druckwelle gegeben, 3 Minuten später sei ein schwarzes Auto weggefahren (pag. 23 04 059). Auf spezielle Frage erklärte er, als Uhr habe ihm das Natel mit Digitalanzeige gedient (pag. 23 04 060).

e) aa) In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Angeklagte B. den Angeklagten C. zum Tatort hin und zum Haus, wo er logierte, wieder zurückfuhr.

Wie bereits festgestellt, hat C. die Sprengladungen angebracht und gezündet. Dass ihm B. dabei geholfen habe, ist nicht erstellt: Zwar hat sich C. in diese Richtung geäussert, aber nicht konstant und mit Sicherheit. Zu entscheiden bleibt, ob der Vorwurf nachgewiesen ist, B. habe sich bei C. aufgehalten, während dieser die Sprengung vorbereitet und ausgelöst hat. C. äusserte sich in diesem Sinne frei von Widersprüchen. Ein Motiv zu einer Falschaussage ist nicht ersichtlich: Er kannte den Angeklagten B. kaum (pag. 03 13 063; pag. 03 13 163; pag. 15 03 004) und kann sich selbst durch die Belastung des Angeklagten B. nicht entlasten. I. hat wenige Sekunden nach der Explosion zwei Personen beim Postomaten gesehen. Die räumlichen Verhältnisse ermöglichten die Sicht und die Umgebungsbeleuchtung erlaubte zu sehen, wer sich beim Postomaten befand. Seine Sachdarstellung ist klar und er trennt Beobachtungen von Annahmen. Diese Aussagen können durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht widerlegt werden, welche sich durch ein natürliches Motiv, sich selbst strafrechtlich zu entlasten, erklären lassen. Für dieses spricht der Umstand, dass B. erst in der dritten Einvernahme zugab, C. nach Horw gefahren zu haben. Falsch ist einmal seine Angabe, C. habe kurz nach 01.00 Uhr die Explosion verursacht; denn aus den automatischen Aufzeichnungen ergibt sich, dass noch kurz vor 02.30 Uhr ein Postkunde Geld vom Automaten bezog (pag. 02 07 015). Er machte auch unglaubwürdige Aussagen über die räumlichen Verhältnisse: Die Distanz zwischen dem parkierten Wagen, wo er geblieben sein will, und dem Postomaten gibt er zuerst mit 50 Metern an; dann mit 200 bis 300 Meter respektive ein paar hundert Metern; dies auch noch nachdem sich ergeben hatte, dass sie 60 Meter beträgt. Zudem schilderte er widersprüchlich, wie er geparkt habe. Da der Angeklagte B. mindestens 15 bis 20 Sekunden gebraucht hätte, um − wie er es darstellt − nach der Detonation aus seinem Auto auszusteigen und zu C. zu laufen, muss er den Wagen schon vorher verlassen haben und bei C. gewesen sein, als dieser die Explosion vorbereitete. Nichts bestätigt seine Behauptung, er sei erst zu ihm getreten, nachdem die Zündung bereits erfolgt war, auch nicht die Aussagen des Zeugen K.. Als Ergebnis steht fest, dass der Angeklagte

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B. sich beim Angeklagten C. aufhielt, als dieser die Sprengung vorbereitete, zündete und die Detonation in Deckung abwartete. Hingegen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass er C. dabei aktiv half.

bb) Mittäter kann der Angeklagte B. nur sein, wenn seine Aktivität aus einem gemeinsamen Tatentschluss hervorging. Zwar sagte L. aus, alle vier Teilnehmer am Gespräch in der Wohnung des Angeklagten A. seien „einverstanden“ gewesen, dass der Anschlag verübt werde, aber selbst der Angeklagte C. stellte es so dar, dass er diesen vorbereitet habe, zur Tat bereit sei und nur noch einen Fahrer benötige. Im Lichte dieser Aussagen kann höchstens als erwiesen angenommen werden, die anderen hätten das Vorhaben gebilligt; damit blieb aber der Tatentschluss allein bei C.. Zwar wäre es denkbar, dass B. sich später – insbesondere auf der Rückfahrt von Altdorf, im zweiten Gespräch in der Wohnung von A. oder auf der Fahrt nach Horw – dem Entschluss von C. angeschlossen hätte. Das hätte aber zu Mittäterschaft nur geführt, wenn er dabei einen entscheidenden Einfluss auf das Ob und Wie der Sprengung selbst gewonnen hätte und dadurch an der Tatherrschaft beteiligt geworden wäre; das hätte auch vorausgesetzt, dass C. von seiner Alleinentscheidung hätte abrücken wollen. Solches ist nicht erstellt (vgl. den ähnlichen Fall in BGE 120 IV 265 E. 2c cc). Über eine Beteiligung an der Beute hat C. nicht gesprochen, sondern sie nur stillschweigend vorausgesetzt; das reicht weder tatsächlich noch rechtlich aus, um Mittäterschaft anzunehmen.

cc) Fehlte dem Angeklagten B. Tatherrschaft, so haben seine Handlungen doch die Aktion des Angeklagten C. gefördert und machen ihn zum Gehilfen, sofern er wusste, dass C. ein Sprengstoffdelikt verüben würde (BGE 121 IV 109 E. 3a).

Diesbezüglich gehen die Einvernahmen von C. und L. eindeutig dahin, dass B. schon vor Beginn der Fahrt nach Horw wusste, was C. dort vorhatte. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass diese Aussagen keine Klarheit darüber schaffen, wer B. zu fahren bat (E. 3.2.3 Bst. f). Weil die Aussagen L.s nicht das einzige belastende Beweismittel darstellen, dürfen sie dem Urteil zugrunde gelegt werden, obwohl weder der Angeklagte B. noch sein Verteidiger Gelegenheit hatten, das Befragungsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK auszuüben (BGE 129 I 151 E. 3.1; 124 I 274 E. 5b). Ein bestätigendes Indiz bilden neben den Aussagen von C. diejenigen des Zeugen J., wonach B. zur Fernsehsendung über den Horwer Anschlag gesagt habe, er hätte ihn mit C. verübt, respektive sie beide seien es gewesen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich jemand im Kollegenkreis als Beteiligter darstellt, wenn er davon ausgegangen war, sein

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Chauffeurdienst würde für eine ganz andere, rechtlich unbedenkliche Sache in Anspruch genommen. Diese belastende Beweislage wird durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht erschüttert. Seine Angaben über das Motiv des Angeklagten C., mitten in der Nacht nach Horw gefahren zu werden, sind unglaubwürdig: Selbst wenn C. sich dort mit jemandem treffen wollte, um sich von ihm – so die angebliche Folgerung von B. – etwas geben zu lassen, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb das zu so später Stunde, nach Mitternacht, hätte geschehen müssen. Der Angeklagte B. gibt denn auch selber an, es müsse sich um etwas Illegales, Krummes gehandelt haben. Es ist auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass bei einem längeren Zusammensein in der Wohnung von A. nur dieser und L. von der Entschlossenheit C.s, den Sprengstoffanschlag in dieser Nacht zu verüben, erfahren hätten, nicht aber B., der während der ganzen Zeit ebenfalls in dieser Wohnung war. Kaum erklärbar bliebe auch, weshalb A. nur L. von der Fahrt zum Sprengort hätte abhalten wollen, aber nicht den mit ihm gut bekannten B. – ausser dieser hätte gewusst, worum es ging. Dasselbe gilt für den Umstand, dass A. die Frage B.s nicht beantwortet haben will, worum es bei der Fahrt nach Horw gehe. Auch die Tatsache, dass C. in B.s Wagen mitfuhr, als dieser L. nach Altdorf brachte, statt bei A. oder in der Wohnung von M., wo er logierte, auf B. zu warten, kann vernünftigerweise ihren Grund nur in der Gelegenheit haben, über das Vorhaben in Horw eingehender zu sprechen – da sich B. und C. vor diesem Abend nicht kannten, hatten sie ja keine kollegiale Beziehung. Aus alledem ergibt sich der zwingende Schluss, der Angeklagte B. habe den Sprengstoffanschlag des Angeklagten C. in seinen Vorsatz aufgenommen, als er diesen nach Horw fuhr. Durch diese Handlung wurde er Gehilfe.

Selbst wenn der Angeklagte B. während der Hinfahrt noch ahnungslos gewesen wäre, so hat er doch nach dem bereits Gesagten (oben Bst. aa) aus nächster Nähe mitverfolgt, wie der Angeklagte C. die Sprengung vorbereitete und dann auslöste. Die blosse Anwesenheit würde eine Strafbarkeit als Gehilfe noch nicht begründen (BGE 79 IV 145). In jenem Moment aber hatte C. die Gewissheit, dass B. ihn nach der Explosion wieder nach Kriens zurückfahren werde, weil er ihm dies schon vor der Wegfahrt zugesichert hatte und angesichts der verbrecherischen Vorbereitungen C.s nicht zurücknahm. Dieses Fluchtmittel hat die Ausführung der Tat wesentlich erleichtert; denn sonst wäre C. Gefahr gelaufen, von Personen, welche der laute Knall herbeirufen mochte, beobachtet oder gar dingfest gemacht zu werden. Diese Zusicherung hielt B. wenigstens konkludent aufrecht, indem er in unmittelbarer Nähe von C. blieb, als der die Sprengung vorbereitete. Wenigstens fällt ihm zur Last, dass er nicht von der Zusicherung verbal

- 34 und/oder von der Anwesenheit physisch Abstand nahm, als er sah, was C. vorbereitete; die Handlungspflicht gründete in der Fahrt nach Horw und seinem Rückfahrtversprechen (Ingerenz, BGE 120 IV 98 E. 2c).

4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 1 Monat bestraft (Art. 226 Abs. 2 StGB).

Die Bundesanwaltschaft erhebt Anklage gemäss diesem Tatbestand subeventuell gegen den Angeklagten A., das heisst für den Fall eines Freispruchs von der Beteiligung am Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. In diesem Zusammenhang wirft sie ihm vor, er habe ab Mitte Mai 2003 den vom Angeklagten C. beschafften Sprengstoff, soweit er in Littau nicht verwendet worden war, in einer Kiste in seinem Wohnzimmer aufbewahrt.

Der Verteidiger des Angeklagten A. erachtet den Vorwurf als erstellt und beantragt Schuldspruch. Dieser selbst gibt zu, den ganzen von C. eingeführten Sprengstoff zeitweilig in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben, nämlich dann, wenn C.s Logisgeberin geputzt habe und sie den Sprengstoff dabei hätte entdecken können. Den nach dem Anschlag in Littau übrig gebliebenen Sprengstoff habe er jedoch nie bei sich gehabt (pag. 03 13 073; pag. 03 13 078; pag. 03 13 080). Demgegenüber sagte der Angeklagte C. aus, der Sprengstoff sei in der Wohnung von A. in dessen Wissen aufbewahrt worden (pag. 14 08 005). Auch der für den Anschlag in Littau nicht benötigte Teil sei an diesem Ort belassen worden (pag. 14 08 007; ferner pag. 04 18 165; pag. 04 18 168). Dort habe er ihn vor dem Anschlag auf den Postomaten in Horw behändigt, nachdem ihm A. die Tür geöffnet beziehungsweise ihn herein gelassen habe (pag. 14 08 010).

Der Angeklagte B. sagte aus, sie hätten sich beim zweiten Treffen in der Wohnung gegenüber jener des Angeklagten A. aufgehalten; den schwarzen Rucksack habe C. in dieser Wohnung geholt und mit nach Horw genommen (pag. 03 13 125 Z. 7 ff. und Z. 22). In einer späteren Einvernahme äussert er sich dahin, er wisse nicht, ob C. den Rucksack aus der Wohnung von A. oder aus der von jenem selbst bewohnten mitgenommen habe

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(pag. 03 13 143). An Schranken schliesslich gab er auf Frage an, C. habe den Rucksack in „seiner“ Wohnung behändigt (pag. 23 04 031).

Nach der Aussage des Angeklagten C. hätte der Angeklagte A. den nach dem Anschlag in Littau verbliebenen Sprengstoff bis zur Tatnacht bei sich aufbewahrt. Demgegenüber will A. nach dem ersten Anschlag keinen Sprengstoff bei sich gehabt haben. Die Aussagen des Angeklagten B. sind zu widersprüchlich, um als Belastungsbeweis verwendet zu werden. Bei dieser Beweislage kann nur als erstellt gelten, dass A. den Sprengstoff vor der Tat in Littau aufbewahrt hat, was den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Da A. den verbrecherischen Zweck des Sprengstoffs kannte, ist dies auch in subjektiver Hinsicht der Fall. Das ist zwar nicht strafbar, soweit es die in Littau verwendeten Mittel betrifft (Idealkonkurrenz, vgl. E. 2), wohl aber, was den später in Horw eingesetzten Sprengstoff anbelangt.

5. Sachbeschädigung Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB); als solchen betrachtet die Praxis eine Vermögensverminderung von Fr. 40'000.− (BGE 106 IV 24 E. 4a).

5.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung, indem sie durch die Sprengung des Postomaten in Littau erheblichen Sachschaden am Gebäude und am Geldautomaten verursacht hätten.

Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.1) und ihre Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt.

Es ist vom eingestandenen Sachverhalt auszugehen. Durch die Sprengung des Postomaten wurde unstrittig Schaden in der Grössenordnung von Fr. 46'000.− verursacht; dies ist ein grosser im Sinne des qualifizierten Tatbestands. Die Beteiligungsrollen entsprechen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau (vgl. E. 3.1). Die Angeklagten C. und A. erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand; sie haben sich demnach strafbar gemacht der qualifizierten Sachbeschädigung

- 36 im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau.

5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten durch die Sprengung des Postomaten in Horw erheblichen Sachschaden am Geldautomaten sowie an zwei in der Umgebung parkierten Personenwagen verursacht. Die Angeklagten hätten sich dadurch der qualifizierten Sachbeschädigung strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Gehilfenschaft dazu.

Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.2). Die Angeklagten A. und B. verneinen eine strafrechtliche Beteiligung am Sprengstoffanschlag in Horw; ihre Verteidiger beantragen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung.

Die Beteiligungsrollen hinsichtlich der Sachbeschädigung in Horw entsprechen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB. Der durch den Sprengstoffanschlag verursachte Schaden steht nicht genau fest, weil Nachweise über den Zeitwert fehlen (vgl. E. 9.1.2). Er übertrifft aber mit Sicherheit den Schaden im Falle Littau, da ein Postomatenhäuschen mit zerstört wurde. Auch hier sind die Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 3 StGB.

5.2.1 Der Angeklagte C. hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. 5.2.2 Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffanschlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). In Konsequenz ist der Vorwurf der Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, unbegründet.

5.2.3 Die Beteiligungsrolle des Angeklagten B. entspricht derjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB, mithin der Gehilfenschaft. Er wusste, dass ein Sprengstoffanschlag auf einen Postomaten geplant war, zu dem er vorsätzlich Hilfe leistete (vgl. E. 224/Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft). Er hat nicht anders als billigen können, dass dadurch grosser Schaden entstehe. Demnach ist er Gehilfe zu qualifizierter Sachbeschädigung.

5.3 Art. 144 StGB steht in echter Konkurrenz zu Art. 224 StGB (BGE 103 IV 241 E. 1 am Ende; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 49; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 29 N. 10 in Verbindung mit N. 23; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224

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StGB N. 12). Folglich ist der Angeklagte C. schuldig zu sprechen der qualifizierten Sachbeschädigung hinsichtlich beider Sprengstoffanschläge. Der Angeklagte A. ist der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig zu sprechen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau und freizusprechen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw. Der Angeklagte B. schliesslich ist schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbeschädigung hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw.

5.4 5.4.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten C. zur Last, er habe bei einem Einbruch im August 2003 in den Verkaufsshop der F-Tankstelle (vgl. E. 6.1 und E. 7) in Kriens Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.− verursacht und sich dadurch der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (pag. 14 08 033). Am Tatort wurden seine Blutspuren festgestellt (pag. 12 02 010). Die Verteidigerin beantragt, das Verfahren sei in diesem Anklagepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.

5.4.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 28 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Antragsberechtigung nach dem Träger des angegriffenen Rechtsguts: Sind höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen, ist nur der Träger des Rechtsguts selbst Verletzter; demgegenüber sind bei anderen Rechtsgütern auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsguts haben, antragsberechtigt (BGE 118 IV 209 E. 3b). In diesem Sinne wurde die Antragsberechtigung auch auf den Mieter einer beschädigten Sache ausgedehnt (BGE 118 IV 209 E. 3b am Ende; 117 IV 437 E. 1a). Im Zeitpunkt der Tatbegehung wurde der Verkaufsshop von der G. AG geführt. Sie ist damit antragsberechtigt.

Nach BGE 99 IV 1 bestimmt sich die Befugnis, für eine juristische Person Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Sofern sich der Vertreter auf die Ausübung des Antragsrechts beschränkt und nicht eine Privatklage einleitet, genügt die allgemeine Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 Abs. 1 OR (BGE 99 IV 1 E. c). Diese Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden (WATTER, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 462 OR N. 2). Der Antrag der G. AG stammt von einer als Filialleiter qualifizierten Person. Sie war nach dem Gesagten befugt, ihn zu unterzeichnen.

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Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nach glaubwürdigem Geständnis erwiesen. Er erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte C. ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen (zur Konkurrenz zu Diebstahl vgl. E. 6.1).

6. Diebstahl Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).

6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, am 22. August 2003 zusammen mit einem Mittäter in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingebrochen zu sein und Gegenstände im Wert von Fr. 5'676.− entwendet zu haben.

Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt zugegeben und auch den Deliktsbetrag anerkannt (pag. 14 08 033); die Verteidigerin beantragt Schuldspruch. Nichts deutet darauf hin, dass das Geständnis falsch sei.

Das in der Anklageschrift umschriebene und anerkannte Verhalten erfüllt den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vorsatz und Bereicherungsabsicht stehen ausser Zweifel.

Der Diebstahl steht in echter Konkurrenz zur Sachbeschädigung (BGE 123 IV 113 E. 3h; 72 IV 115 E. 1). 6.2 6.2.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf des Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Littau entwenden wollen, wobei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei.

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Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist glaubwürdig eingestanden worden (vgl. E. 3.1). Davon ist auszugehen. Die Verteidiger beantragen Schuldsprüche.

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nämlich die Wegnahme des im Postomaten befindlichen Geldes richten. Die Angeklagten C. und A. haben diesen Vorsatz durch Vollzug der Sprengung manifestiert. Die Tathandlung von Art. 139 Ziff. 1 StGB − der Bruch des bestehenden und Begründung eigenen Gewahrsams am Geld − konnte jedoch nicht wie geplant vollzogen werden, weil der Geldbehälter nicht aufgesprengt worden war; der objektive Tatbestand blieb unerfüllt und das Delikt ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Allerdings hatten es die Angeklagten auf Bereicherung durch Sachaneignung abgesehen.

Das Tatgeschehen bildet einen unvollendeten Versuch. In diesem Sinne plädierte auch der Staatsanwalt; dass in der Anklageschrift Art. 22 StGB aufgeführt wird, dürfte auf einem Versehen beruhen.

Die Angeklagten C. und A. sind somit schuldig des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Postomaten in Littau.

6.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Horw entwenden wollen, wobei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei. Durch dieses Verhalten hätten sie sich des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Gehilfenschaft dazu.

Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt eingestanden (vgl. E. 3.2). Seine Verteidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Die Angeklagten A. und B. bestreiten eine strafrechtliche Verantwortung an der Tat; ihre Verteidiger beantragen Freisprüche.

Der Angeklagte C. hat sich in gleicher Weise wie in Littau (vgl. E. 6.2.1) wegen Diebstahlsversuch in Horw strafbar gemacht.

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Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffanschlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). Er ist demnach auch des Diebstahlsversuchs wie der Gehilfenschaft dazu nicht schuldig.

Der Angeklagte B. kannte den Zweck der nächtlichen Fahrt nach Horw und wusste, dass der geplante Sprengstoffanschlag auf den Postomaten zum Ziel hatte, das darin befindliche Geld zu behändigen (vgl. E. 3.2.4 E. e cc). Er hat er sich demnach als Gehilfe zum Diebstahlsversuch des Angeklagten C. strafbar gemacht.

6.3 Diebstahl steht nach herrschender Meinung in echter Konkurrenz zum Sprengstoffdelikt (vgl. auch CORBOZ, a.a.O., Art. 224 CP No 22; STRATEN- WERTH, a.a.O., § 29 N. 23).

Dies führt betreffend den Angeklagten C. zu Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahlsversuchs; betreffend den Angeklagten A. zu Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs in Littau und Freispruch von der Anklage des Diebstahls, eventuell der Gehilfenschaft dazu, in Horw; betreffend den Angeklagten B. zu Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch in Horw.

7. Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB).

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er sei am 22. August 2003 zusammen mit einem Mittäter gewaltsam und ohne Erlaubnis des Eigentümers in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingedrungen. Dadurch habe er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (vgl. E. 5.4.2 und E. 6.1).

Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (vgl. E. 6.1). Die Verteidigerin beantragt indessen, das Verfahren sei in diesem Anklagepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.

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Das von Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut ist das Hausrecht, „nämlich die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu bestätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht“ (BGE 103 IV 162 E. 1). Demnach kommt auch dem Filialleiter das Strafantragsrecht zu; der Strafantrag ist gültig gestellt (vgl. E. 5.4.2).

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist durch glaubwürdiges Geständnis erstellt. Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Der Hausfriedensbruch steht in echter Konkurrenz zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (E. 6.1) und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (E. 5.4; BGE 72 IV 115 E. 1). Der Angeklagte C. ist demnach schuldig zu sprechen wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

8. Strafzumessung 8.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie", bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Strafe (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konsequenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Daher richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkomponenten), andererseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen. Da-

- 42 bei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, so erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 65 StGB nach unten. Bei Zusammentreffen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der Rahmen nach oben und unten ausgedehnt. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens trägt der Richter den Strafschärfungs- respektive Strafmilderungsgründen in straferhöhender respektive -mindernder Weise Rechnung (BGE 116 IV 300 E. 2a).

8.2 Der Angeklagte C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Diebstahlsversuchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Das schwerste Delikt ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht mit einer Strafandrohung von Zuchthaus. Da keine Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, bleibt es beim ordentlichen Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB).

8.2.1 Der durch die Sprengung der Postomaten verursachte Schaden ist erheblich, nämlich zweimal wenigstens rund Fr. 46'000.−. Andererseits sind Personen nicht konkret, sondern nur abstrakt gefährdet worden. Straferhöhend ist der zweifache Anschlag und in geringfügiger Weise auch der Einbruchdiebstahl zu werten. Der Diebstahlsversuch ist durch das subjektive Element von Art. 224 StGB weitgehend abgegolten. Der Taterfolg ist gesamthaft nicht unerheblich.

Die Anschläge waren keine spontanen, sondern eingehend geplante Taten. Vor der ersten Sprengung wurde mehrfach nach geeigneten Objekten gesucht. Dass die Idee zu Anschlägen tatsächlich vom Angeklagten A. ausging, wie die Verteidigerin des Angeklagten C. vortrug, ist nicht erwiesen, hat doch A. dazu ausgeführt, die Idee zur Sprengung sei von C. gekommen, er selbst habe die ursprüngliche Idee gehabt, Geldautomaten mit einem Bagger auszuheben (pag. 03 13 080; vgl. auch pag. 14 08 008). Feststeht, dass der Angeklagte C. wesentlich an der Vorbereitung des Anschlags in Littau beteiligt gewesen war beziehungsweise hauptsächlich den Anschlag in Horw vorbereit hat. Insbesondere hat er den Sprengstoff beschafft und für den Einsatz präpariert. Der Zeitpunkt für die zweite Sprengung wurde bewusst gewählt, um das nächtliche Feuerwerk als Geräuschkulisse zu nutzen. Der Angeklagte C. hatten keine Kenntnis im Umgang mit Sprengstoffen und konnte deren Wirkung schlecht beherrschen. All diese

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Aspekte zeugen von einer bedeutenden kriminellen Gestaltungskraft. Einzig der Einbruchdiebstahl erscheint als Gelegenheitstat.

Der Angeklagte C. handelte mit direktem Vorsatz. Seine Absichten waren zwar nicht gegen Menschen gerichtet, aber er hatte es doch auf eine hohe Geldsumme abgesehen. Das fällt erheblich ins Gewicht und er wird nicht dadurch entlastet, dass er seine Eltern mit Geld unterstützt haben will.

8.2.2 Die Verteidigerin führte aus, der Angeklagte C. sei in intakten Familienverhältnissen aufgewachsen, aber die Kriegssituation möge sein Unrechtsempfinden geschwächt haben. Er besuchte während 3 Jahren die Mittelschule in seinem Heimatland und bildete sich zum Automechaniker aus. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat beziehungsweise heute liegen nur spärliche Angaben vor. Im Jahre 2003 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er als Schwarzarbeiter tätig war. Nach den Delikten, welche vorliegend beurteilt werden, kehrte er nach Bosnien zurück, wo er Gelegenheits- und Schwarzarbeiten übernahm (pag. 15 08 018 ff.). Gemäss den Ausführungen der Verteidigerin, welche mit dem abwesenden Angeklagten C. telefonischen Kontakt hatte, ist dieser zwischenzeitlich verlobt; er wohnt bei seinen Eltern und betreibt eine kleine Garage, die kaum Ertrag abwerfe (pag. 23 04 004). Es sind keine belastenden oder entlastenden Tatsachen ersichtlich, die in einem Zusammenhang zu den konkret zu beurteilenden Straftaten stehen. Vorstrafen sind keine bekannt. Dem Schreiben des Justizministeriums der Republik Srspska lässt sich zwar der Hinweis auf ein dort hängiges Verfahren entnehmen; worum es sich handelt, ist aber nicht ersichtlich (pag. 22 07 019; zum Vorstehenden vgl. Einvernahmen zur Person pag. 16 02 019 ff.).

Die Verteidigerin legte dar, das Verfahren habe offensichtlich Wirkung gezeigt: Ihr Klient sei sich bewusst geworden, etwas Falsches gemacht zu haben; heute plagten ihn Albträume und ein schlechtes Gewissen. Nun kan

SK.2004.14 — Bundesstrafgericht 14.06.2005 SK.2004.14 — Swissrulings