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Bundesstrafgericht 08.04.2026 RR.2026.37

8 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,959 parole·~10 min·3

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Übermittlung von Auskünften;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Übermittlung von Auskünften;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Übermittlung von Auskünften;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein; Übermittlung von Auskünften

Testo integrale

Entscheid vom 8. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Übermittlung von Auskünften

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2026.37

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt gegen den schweizerischen Staatsangehörigen A. mit Wohnadresse in Liechtenstein eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfachen Betrugs (act. 1.1). Es besteht namentlich der Verdacht, A. habe auf betrügerische Weise am 30. August 2017 EUR 100'000.-- von B. auf das Konto bei der Bank C. in Z. mit der IBAN Nr. 1 überweisen lassen (s. act. 1.4 S. 16 f.).

In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Rechtshilfeersuchen vom 26. April 2023 die liechtensteinischen Behörden unter anderem um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das vorgenannte Konto, welche ihr in der Folge rechtshilfeweise übermittelt wurden. Das fragliche Konto lautet auf die D. AG, wobei A. daran wirtschaftlich berechtigt war und über eine Einzelzeichnungsberechtigung an diesem Konto verfügte (act. 1.4 S. 17).

B. Infolge des sich aus dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen ergebenden Tatverdachts führt das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit den in der Schweiz untersuchten Vortaten (act. 1.4).

Mit Rechtshilfeersuchen vom 30. September, 14. November und 18. Dezember 2025 ersuchte das Fürstliche Landgericht die schweizerischen Behörden im gleichen Zusammenhang um Mitteilung über den Stand des Strafverfahrens des Untersuchungsamts St. Gallen gegen A., ob die rechtshilfeweise übermittelten Bankunterlagen ausgewertet worden sind und ob sich aus der Auswertung Hinweise ergeben haben, dass die auf das Konto der D. AG überwiesenen Vermögenswerte, insbesondere die gemäss dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen am 30. August 2017 transferierten EUR 100'000.--, aus den in der Schweiz untersuchten Straftaten stammen (act. 1.2, 1.3, 1.4).

C. Mit «Eintretens- und Schlussverfügung» vom 25. Februar 2026 entsprach das Kantonale Untersuchungsamt dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen und ordnete in Disp. Ziff. 2 nach Rechtskraft der Verfügung folgende Mitteilungen an die ersuchende Behörde an:

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«- Die Untersuchung wegen mehrfachen Betrugs (gewerbsmässigen Betrugs), mehrfachen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Misswirtschaft gegen A. ist noch am Laufen und wird voraussichtlich noch einige Zeit beanspruchen. - Die vom Fürstentum Liechtenstein rechtshilfeweise erhaltenen Kontoauszüge sind gesichtet worden. Akten, welche eine Auswertung dieser Kontodaten beinhalten, liegen derzeit keine vor. - Aus den vom Fürstentum Liechtenstein rechtshilfeweise erhaltenen Kontoauszügen geht hervor, dass am 31. August 2017 (Valuta) mit dem «Auftraggeber» B., Berlin, EUR 100'000.00 auf das EUR-Konto der D. AG bei der Bank C., IBAN 1, überwiesen wurden».

D. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 27. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1 S. 1). Im Eventual- und Subeventualstandpunkt beantragt er inhaltliche Änderungen der Mitteilungen an die ersuchende Behörde. Weiter stellt er den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 1 f.).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.

Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte

- 4 zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126

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II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde. Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

Da der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2), gilt dies auch für den blossen Austausch von Informationen aus Strafakten. Entsprechend sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, hinsichtlich der Erteilung von Auskünften zum Stand eines schweizerischen Strafverfahrens, zu den durchgeführten Ermittlungen oder zur Würdigung des Beweisergebnisses an eine ausländische Strafbehörde mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert.

Bei der Erhebung von Kontoinformationen (in der Schweiz) gilt der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens (in der Schweiz) Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 2.1; RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom 4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2; KELLER, Rechtshilfe in Strafsachen – formelle Fallstricke und materielle Grenzen in der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und

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Finanzmarktsachen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], 2007, S. 75 f.).

2.3 Die liechtensteinischen Behörden haben seit Jahren Kenntnis vom schweizerischen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und infolge des schweizerischen Rechtshilfeersuchens ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (s. supra lit. B). Bereits aus diesem Grund betreffen die zu übermittelnden Informationen zum Stand des schweizerischen Verfahrens, zur Durchführung der fraglichen Ermittlungsmassnahme und zum Ergebnis der Ermittlungen bzw. zur Würdigung der Beweismittel durch die schweizerische Strafverfolgungsbehörde im Verhältnis zu den liechtensteinischen Behörden keine Auskünfte aus dem Geheimbereich des Beschwerdeführers. Auch bezieht sich die Mitteilung zur Auswertung der Kontounterlagen nicht auf ein schweizerisches, sondern ein liechtensteinisches Konto, welches überdies nicht auf den Beschwerdeführer lautete, und die liechtensteinischen Behörden verfügen ohnehin bereits seit Jahren über die betreffenden Kontounterlagen (s. supra lit. A f.). Die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Mitteilungen stellen daher keine Zwangsmassnahmen dar, welchen sich der Beschwerdeführer im schweizerischen Rechtshilfeverfahren hätte unterwerfen müssen. Folgerichtig ist der Beschwerdeführer mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert, soweit ein förmlicher Rechtshilfeentscheid überhaupt notwendig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2 f.).

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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