Entscheid vom 7. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Slowakei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2026.11 Nebenverfahren: RP.2026.5
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Sachverhalt:
A. Mit Auslieferungsersuchen vom 8. April 2025 (ergänzt am 2. Juni 2025) ersucht die Slowakei um Festnahme und Auslieferung des slowakischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr, 4 Monaten und 20 Tagen wegen Hausfriedensbruchs und unbefugten Gebrauchs eines fremden Kraftfahrzeugs gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 (act. 4.1–4.1F, 4.2, 4.3–4.3A).
B. Am 28. Oktober 2025 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.4–4.4A), worauf A. gleichentags festgenommen und ihm der Auslieferungshaftbefehl zugestellt wurde (act. 4.5).
C. Am 30. Oktober 2025 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Er gab zu Protokoll, auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens nicht zu verzichten (act. 4.6). Am 27. November 2025 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11). Mit Auslieferungsentscheid vom 15. Dezember 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung (act. 4.12).
D. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2026 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Dezember 2025 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 8. April 2025, ergänzt am 2. Juni 2025, sei abzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von CHF 200.00 pro Tag in Auslieferungshaft zzgl. 5% Zins zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Beschwerdegegners.
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5. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
6. Es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu edieren (BJ: B-24-449-2).
E. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4), was A. mit Schreiben vom 28. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5). Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 liess A. eine aktualisierte Kostennote einreichen (act. 6), was wiederum dem BJ mit Schreiben vom 13. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Ausserdem anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des
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Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25–26.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG)
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 13. November 2025 wurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2025 zugestellt (act. 1.3
- 5 und 4.13), womit die Beschwerde am 19. Januar 2026 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von Fr. 200.00 pro Tag in Auslieferungshaft zzgl. 5% Zins. Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet in erster Instanz der Beschwerdegegner (BGE 113 IV 93 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f. und 37). Ein solcher Entscheid des Beschwerdegegners liegt nicht vor. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens B-24-449-2. Der Beschwerdegegner hat mit der Beschwerdeantwort eine Kopie der entscheidrelevanten Verfahrensakten aus dem Dossier B-24-449-2 eingereicht. Die Entscheidrelevanz weiterer Akten legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Verhandlung vom 6. Juil 2023, die zum Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 geführt habe, sei er nicht vorgeladen worden. Ausserdem sei die Pflichtverteidigung am 3. Juli 2023 ohne seine Kenntnis aufgehoben worden. Schliesslich sei das Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 weder ihm noch der ehemaligen Pflichtverteidigung zugestellt worden. Folglich habe er gegen das Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 kein ordentliches Rechtsmittel erheben können. Nach Kenntnisnahme des Urteils habe er einzig noch die Möglichkeit gehabt, die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu verlangen. Auch vor Landesgericht Nitra seien die Mindestrechte der
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Verteidigung nicht eingehalten worden. So habe er sich nicht mit seiner Pflichtverteidigung besprechen können.
5.2 Der Beschwerdegegner führt aus, aus dem Auslieferungsersuchen ergäben sich keine offensichtlichen Widersprüche, die auf eine schwerwiegende Verletzung seiner Verteidigungsrechte schliessen liessen. Den Auslieferungsunterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 über den Termin der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2023 informiert und über die Folgen des Nichterscheinens belehrt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Rahmen eines anderen Verfahrens in Haft befunden, sei jedoch am 27. Juni 2023 entlassen worden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 6. Juli 2023 habe er sich folglich nicht mehr in Haft befunden, weshalb eine Zuführung durch die slowakischen Behörden nicht möglich bzw. erforderlich gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer zitierte Passus aus dem Schreiben der slowakischen Behörden vom 2. Juni 2025 (act. 4.3), wonach «[d]er Angeklagte A. […] aus der Justizvollzugsanstalt für Freiheitsstrafen Želiezovce zu der am 06.07.2023 gehaltenen Hauptverhandlung geladen [wurde], in der das Gericht das Urteil verkündet hat, was durch einen vom Angeklagten unterzeichneten Zustellungsschein nachgewiesen wird, wo der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe in einer anderen Strafsache verbüßte und das Urteil anschließend an die vom Angeklagten angegebene Adresse und zwar […] zugestellt wurde», sei somit dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 6. Juli 2023 nicht erschienen sei, obwohl er am 2. Juni 2023, zu welchem Zeitpunkt er sich noch in Haft befunden habe, über den Termin informiert worden sei. Aus dem Schreiben der slowakischen Behörden vom 2. Juni 2025 (act. 4.3) gehe zudem ausdrücklich hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Wiederherstellung der Fristen am 4. September 2024 mit seinem Verteidiger besprochen habe. Auf die Ausführungen der ersuchenden Behörden könne mangels Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abgestellt werden. Belege seien keine einzufordern. Ausserdem sei daran erinnert, dass es nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sei, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen. Dies sei in aller Regel mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staats nicht möglich. Insofern könne ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Das Auslieferungsverfahren diene auch nicht der nachträglichen Überprüfung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter.
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Im Übrigen verweist der Beschwerdegegner auf die Ausführungen im angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 15. Dezember 2025, an welchem vollumfänglich festgehalten werde. Darin führte der Beschwerdegegner namentlich aus, gemäss dem Schreiben der slowakischen Behörden vom 2. Juni 2025 sei der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksgericht Nové Zámky durch einen Pflichtverteidiger vertreten gewesen, mit dem er sich mindestens fünf Mal getroffen habe. Die im Beschluss des Landesgerichts Nitra vom 10. Oktober 2025 [recte: 2024] (act. 4.3A) erwähnte Aufhebung der notwendigen Verteidigung vom 3. Juli 2023, auf welche der Beschwerdeführer Bezug genommen habe, dürfte sich auf ein anderes Verfahren beziehen, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer bis zum 27. Juni 2023 in Haft befunden habe.
6. 6.1 6.1.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 1A.29/2001 vom 23. März 2001 E. 3b; 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
6.1.2 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 149 IV 376 E. 3.4; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht.
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Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.140 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2.2; RR.2025.163 vom 4. Dezember 2025 E. 5.2.1; RR.2025.119 vom 26. August 2025 E. 3.3.1).
6.2 6.2.1 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a m.w.H.).
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a und 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).
Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues
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Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (BGE 129 II 56 E. 6.1).
Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen, etwa wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Abwesenheit des Verteidigers in wesentlichen Phasen des Strafverfahrens nicht verteidigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
6.2.2 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden
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Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2).
6.3 Im europäischen Haftbefehl (act. 4.1B), der dem Auslieferungsersuchen beiliegt, führen die slowakischen Behörden an, der Beschwerdeführer habe nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen, die zum Urteil des Bezirksgerichts Nové Zàmky vom 6. Juli 2023 geführt habe. Der Beschwerdeführer sei am 6. Juli 2023 (sic) vorgeladen und dadurch über den festgelegten Termin und Ort der Verhandlung informiert und auch darüber unterrichtet worden, dass das Gericht auch ein Urteil erlassen könne, falls er an der Verhandlung nicht teilnehme.
Auf Nachfrage des Beschwerdegegners vom 21. Mai 2025 (act. 4.2) teilten die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 2. Juni 2025 (act. 4.3) sinngemäss namentlich mit, die Vorladung zur Verhandlung sei dem Beschwerdeführer während des Strafvollzugs in einer anderen Strafsache zugestellt worden, was durch einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Zustellungsschein nachgewiesen werde, und das Urteil sei anschliessend an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandt worden. Im Strafverfahren sei der Beschwerdeführer aufgrund der Pflichtverteidigung durch einen gerichtlich bestellten Verteidiger vertreten gewesen, mit dem er sich am 23. März 2022, 24. März 2022, 30. Mai 2022, 25. Januar 2023 und am 20. März 2023 getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst keinen Verteidiger gewählt. Im Verfahren zur Wiederherstellung der Frist zur Einlegung der Berufung sei ein (anderer) Verteidiger, genauso wegen der Pflichtverteidigung gerichtlich bestellt worden, mit dem der Beschwerdeführer am 4. September 2024 ein Gespräch gehabt habe.
Im beigelegten Beschluss des Landesgerichts Nitra vom 10. Oktober 2024 (act. 4.3A) wird namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 an der Hauptverhandlung in der gegenständlichen Sache teilgenommen habe, weil er zu der Zeit im Vollzug der Freiheitsstrafe gewesen sei. Die Hauptverhandlung sei auf den 8. Juni 2023 vertagt worden, was der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen habe. Später sei die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein neuer Termin der Hauptverhandlung auf den
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6. Juli 2023 anberaumt worden und die Vorladung für diese Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 in der Strafvollzugsanstalt zugestellt worden. Am 27. Juni 2023 sei er aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe in einer anderen Sache entlassen worden, und gleichzeitig habe das Gericht erster Instanz am 3. Juli 2023 entschieden, dass die Gründe für eine notwendige Verteidigung nicht mehr vorgelegen hätten, und habe daher die Bestellung des Verteidigers aufgehoben. Zur Hauptverhandlung am 6. Juli 2023 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen. Er habe seine Abwesenheit von dieser Hauptverhandlung nicht entschuldigt und das Gericht der ersten Instanz habe unter Erfüllung der in § 252 Abs. 2 der Strafprozessordnung angeführten Voraussetzungen die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt. An dieser Hauptverhandlung sei das Urteil verkündet worden. Das Urteil sei dem Beschwerdeführer zuerst an die Adresse […] versandt worden und anschliessend an die Adresse […], die der Beschwerdeführer als seine Adresse Zwecks Zustellung von Schriftstücken angeführt habe. Da das Urteil an dieser Adresse nicht habe zugestellt werden können, habe das Gericht gemäss § 65 Abs. 4 der Strafprozessordnung die Sendung als zugestellt betrachtet.
6.4 Für die Annahme des Beschwerdegegners im angefochtenen Auslieferungsentscheid, die im Beschluss des Landesgerichts Nitra vom 10. Oktober 2024 erwähnte Aufhebung der notwendigen Verteidigung vom 3. Juli 2023 dürfte sich auf ein anderes Verfahren beziehen, findet sich in den Akten keine hinreichende Grundlage. Weder aus dem Urteil vom 6. Juli 2023 (act. 4.1F) noch aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2024 (act. 4.3A) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2023 vertreten gewesen sei bzw. sein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Nové Zámky vom 6. Juli 2023 weder der Beschwerdeführer noch eine Verteidigung teilnahmen. Wegen der zentralen Bedeutung der persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten für ein faires Strafverfahren muss der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht soweit möglich durch die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung ausgeglichen werden, sofern der Beschuldigte nicht auch darauf verzichtet (BGE 127 I 213 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_664/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 4.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.83 vom 28. April 2020 E. 4.7). Die Abwesenheit des Beschwerdeführers an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Nové Zámky vom 6. Juli 2023 kann nicht als Verzicht auf eine Verteidigung ausgelegt werden. Nachdem das Landesgericht Nitra die Berufung des Beschwerdeführers «als verspätete eingereicht abgewiesen» hat, kann die (unbedingte) Auslieferung auch nicht damit begründet werden,
- 12 die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien im Rechtsmittelverfahren genügend gewahrt worden.
6.5 Nach dem Gesagten kann die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 nur bewilligt werden, wenn der Beschwerdeführer in der Slowakei die Möglichkeit hat, eine gerichtliche Neubeurteilung zu erwirken. Dies erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass die Slowakei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
7. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 ist nur unter der Bedingung zu gewähren, dass die Slowakei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidgung gewahrt werden. Entsprechend hat der Beschwerdegegner der ersuchenden Behörde eine Frist zur Abgabe einer derartigen Zusicherung zu geben und danach darüber zu entscheiden, ob diese als ausreichend erachtet wird.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung; RP.2026.5, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
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8.3 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
8.4 Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es gutzuheissen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen (RP.2026.5, act. 3, 3.1, 3.2; RR.2026.11, act. 1.5, 1.7). Die Beschwerde war zudem in den übrigen Punkten – abgesehen vom vorliegend vernachlässigbaren Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft – nicht von vornherein aussichtslos.
9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten anteilsmässig dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In diesem Umfang ist er jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zur Hälfte zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die andere Hälfte der Parteikosten ist dem amtlichen Beistand aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu leisten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Anteil am Honorar und an den Kosten des Anwalts dem Bundesstrafgericht zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Der gemäss eingereichter Kostennote entstandene Aufwand von Fr. 1'497.80 (exkl. MwSt.) erscheint angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 1'619.10 festzusetzen (Fr. 1'497.80 + 121.30 [8.1 % MwSt. auf Fr. 1497.80]). Demzufolge betragen die in E. 9.2 zu leistenden Entschädigungen in der Höhe von jeweils 50 % je Fr. 809.55 (inkl. MwSt.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 unter der Bedingung gewährt, dass die Slowakei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, gutgeheissen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 809.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 809.55 (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichend Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 809.55 zu vergüten.
Bellinzona, 8. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).