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Bundesstrafgericht 19.12.2025 RR.2025.80

19 dicembre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,104 parole·~31 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (ArI. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (ArI. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (ArI. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (ArI. 74 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 19. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AB, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse und Rechtsanwältin Heloisa Zimmermann,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.80

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Sachverhalt:

A. Am 12. Dezember 2017 ersuchte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») die schweizerischen Behörden im Rahmen des Strafverfahrens Nr. 52017000000000717 gegen den ehemaligen Chef des Staatlichen […]-dienstes der Ukraine B. um Rechtshilfe (vgl. act. 1.10). Am 4. Januar 2018 betraute das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug dieses Rechtshilfeersuchens (act. 1.9).

B. Durch Abtrennung vom Strafverfahren Nr. 52017000000000717 eröffnete das NABU am 1. Februar 2023 das Strafverfahren Nr. 52023000000000052. In dessen Rahmen richtete das NABU am 22. Dezember 2023 ein weiteres Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden. Darin erbat es die Herausgabe von Unterlagen zu den auf die in Schweden domizilierte A. AB lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank C. (vormals Bank D.; act. 1.12). Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 übermittelte das BJ auch dieses Ersuchen an die Bundesanwaltschaft und wies darauf hin, dass die am 4. Januar 2018 erteilte Delegation auch für ergänzende Ersuchen gelte (act. 8.1).

C. Am 4. Juni 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft, auf das Rechtshilfeersuchen des NABU vom 22. Dezember 2023 werde eingetreten und die Anordnung der Vollzugsmassnahmen erfolge mittels separater Verfügungen (act. 1.3).

D. Mit Schreiben vom 26. August 2024 gelangte die Bundesanwaltschaft an Rechtsanwalt Sven Kuhse, welchen die A. AB mit der Wahrung ihrer Interessen im von der Bundesanwaltschaft geführten nationalen Strafverfahren Nr. SV.17.0823 beauftragt hatte. Unter Hinweis auf das Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2023 erbat die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, ob das entsprechende Mandatsverhältnis auch für das Rechtshilfeverfahren gelte, sowie gegebenenfalls um Einreichung einer entsprechenden Vollmacht im Rechtshilfeverfahren Nr. RH.24.0014 (act. 1.6). Diese liess die A. AB der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. September 2024 zugehen. Gleichzeitig ersuchte sie vor Erlass fristauslösender Entscheide um Einsicht in die Akten (act. 1.7).

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E. Am 15. November 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren RH.24.0014 den Beizug von bereits im Rahmen des Strafverfahrens Nr. SV.17.0823 erhobenen Unterlagen zu den eingangs erwähnten Konten der A. AB bei der Bank C. (act. 1.4). Am 27. November 2024 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der A. AB einen USB-Stick mit den Akten des Rechtshilfeverfahrens sowie eine Liste jener Bankunterlagen, welche aus Sicht der Bundesanwaltschaft der ersuchenden Behörde übermittelt werden sollen. Gleichzeitig setzte die Bundesanwaltschaft eine Frist bis 11. Dezember 2024 zur Erteilung der Zustimmung zu einer vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG bzw. zur Geltendmachung allfälliger Einwände gegen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde (act. 1.8). Nach mehrmaliger Erstreckung dieser Frist liess die A. AB am 10. Februar 2025 mitteilen, sie stimme der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht zu (act. 1.11).

F. Nach Eingang dieser Stellungnahme erliess die Bundesanwaltschaft am 4. April 2025 die Zwischenverfügung II, mit welcher sie aus dem Strafverfahren Nr. SV.17.0823 die «Verfügung betreffend Herausgabepflicht (Art. 265 StPO) und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) vom 5. Juli 2023» beizog (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. RH.24.0014 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 4.102-0001 f.). Am 8. April folgte die Zwischenverfügung III betreffend Beizug der Delegation des BJ vom 4. Januar 2018 und der deutschen Übersetzung des Rechtshilfeersuchens der ukrainischen Behörden vom 12. Dezember 2017 (in geschwärzter Form bzw. ohne beantragte Massnahmen) aus dem Rechtshilfeverfahren Nr. RH.18.0004 (Verfahrensakten, pag. 4.103-0001 f.).

G. Mit Schlussverfügung vom 24. April 2025 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgeführten Unterlagen zu den auf die A. AB lautenden Konten IBAN Nr. 1 und 3 bei der Bank C. Der Schlussverfügung legte die Bundesanwaltschaft die mit vorerwähnter Zwischenverfügung III beigezogenen Aktenstücke bei (act. 1.2). Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter der A. AB am 30. April 2025 zugestellt (vgl. Verfahrensakten, pag. 16.1 0031 sowie act. 1, Rz. 17).

H. Hiergegen liess die A. AB mit Eingabe vom 30. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens des NABU vom 22. Dezember 2023, soweit darauf

- 4 einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen; alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Darüber hinaus stellt sie die folgenden prozessualen Anträge:

1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzubilligen. 2. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen. 3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. 4. Der Beschwerdeführerin sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

Der Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich bewilligt, kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG), was den Parteien am 3. Juni 2025 angezeigt wurde (act. 2).

Das BJ schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8).

Mit Replik vom 31. Juli 2025 hält die A. AB an ihren Beschwerdebegehren unverändert fest. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdereplik nach gewährter Akteneinsicht (act. 13).

Mit Schreiben vom 21. August 2025 hielt der Instruktionsrichter hierzu fest, für die beantragte Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Replik bestehe kein Anlass (act. 14). Dieses Schreiben wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft in Kopie und unter Beilage eines Doppels der Beschwerdereplik zur Kenntnisnahme übermittelt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber in Bezug

- 6 auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen ohne Weiteres als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.59 vom 13. Mai 2025 E. 2.2.2; RR.2024.60 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; RR.2024.9 vom 13. Juni 2024 E. 2.2.5).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Bankverbindungen IBAN Nr. 1 und 3 bei der Bank C. Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindungen betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung hin auch den Nachweis erbrachte, dass die Person, welche die Vollmacht unterzeichnete, zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt ist, ist auf deren frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten (vgl. act. 3 und 4.3; im ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdeverfahren BB.2023.129 wurde kein solcher Nachweis verlangt, da sich jene Beschwerde bereits aus anderen Gründen als offensichtlich unzulässig erwies).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Im Rahmen ihrer Replik vom 31. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin u.a. um Einsicht «in die vollständigen Verfahrensakten» und danach um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdereplik (act. 13, S. 2 sowie Rz. 6). Mit Schreiben vom 21. August 2025 übermittelte die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Verfahrensakten und wies darauf hin, das entsprechende Aktenverzeichnis sei der Beschwerdeführerin bereits am 30. Juni 2025 per Post zugestellt worden. Gleichzeitig teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass diese Akten einerseits deren bisherige Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin enthalten und ihr die übrigen Aktenstücke namentlich bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024, mit der Schlussverfügung vom 24. April 2025 sowie mit der Einladung vom 30. Juni 2025 zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik übermittelt worden sind. Dass der

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Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einladung zur Beschwerdereplik (wesentliche) Akten vorenthalten worden wären, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Für die beantragte Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Replik nach (erneuter) Einsichtnahme in die Akten besteht kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Sofern das Einsichtsbegehren weitere Akten betrifft, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens bilden, ist andernorts darauf einzugehen (siehe unten E. 5.3.1 f.).

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. So habe die Beschwerdegegnerin die Eintretensverfügung vom 4. Juni 2024 und die Zwischenverfügung vom 15. November 2024 lediglich den Akten und den involvierten Behörden, nicht aber der Beschwerdeführerin eröffnet. Weiter seien ihr das eingangs erwähnte (ursprüngliche) Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2017 und das diesbezügliche Schreiben des BJ vom 4. Januar 2018 erst mit und nicht vor Erlass der Schlussverfügung zugestellt worden (vgl. zum Bisherigen act. 1, Rz. 24 ff.; act. 13, Rz. 13 ff.). Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin mit ihrer Schlussverfügung ihrer Pflicht zur Begründung nicht nachgekommen (vgl. hierzu act. 1, Rz. 31 ff.; act. 13, Rz. 19 ff.).

5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin sowohl die Eintretensverfügung vom 4. Juni 2024 als auch die Zwischenverfügung vom 15. November 2024 im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 27. November 2024 zugestellt wurden. Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, diese beiden nicht anfechtbaren Verfügungen (vgl. Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario) der Beschwerdeführerin zuvor schon gesondert zu eröffnen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Was die Eintretensverfügung angeht, so erging diese bevor die in Schweden ansässige Beschwerdeführerin durch Einreichung einer entsprechenden Vollmacht am 17. September 2024 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete. Auf eine sofortige Zustellung der Eintretensverfügung konnte daher schon gestützt auf Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG e contrario verzichtet werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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5.3 5.3.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; 2020 129 E. 4.1; 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1).

5.3.2 Der Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung bezieht sich auf die vom NABU mit Ersuchen vom 22. Dezember 2023 beantragten Rechtshilfemassnahmen, nämlich die Herausgabe von Unterlagen betreffend auf die Beschwerdeführerin lautende Bankkonten. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ohne Weiteres Parteistellung und ihr stehen in diesem Umfang auch die Parteirechte nach Art. 80b Abs. 1 IRSG zu. Diese Berechtigung erstreckt sich nach dem soeben Ausgeführten (siehe E. 5.3.1) und – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (siehe act. 1, Rz. 29) – nicht auf allfällige weitere Ersuchen des NABU, mit welchen andere Massnahmen verlangt werden, welche allenfalls Dritte, aber nicht die Beschwerdeführerin selbst betreffen. Entsprechendes gilt namentlich für das Rechtshilfeersuchen des NABU vom 12. Dezember 2017. Die Prüfung der die Beschwerdeführerin betreffenden Rechtshilfemassnahmen und deren Zulässigkeit stützt sich ausschliesslich auf das Ersuchen vom 22. Dezember 2023 und die darin enthaltenen Informationen. Mit anderen Worten waren das Ersuchen vom

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12. Dezember 2017 und dessen Inhalt – entgegen den sich mehrfach wiederholenden, pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin – auch nicht relevant für die vorliegend angefochtene Schlussverfügung. Dass jenes Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht bereits vor Erlass der Schlussverfügung vorgelegt wurde, stellt nach dem Gesagten keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar. Der von der Beschwerdegegnerin dennoch erfolgte Beizug des teilweise geschwärzten Ersuchens vom 12. Dezember 2017 erfolgte offenbar als Reaktion auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2025 zu Unrecht als unklar kritisierte Grundlage der Rechtshilfeleistung. Verdeutlicht wird das Ganze durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer materiellen Rügen ausschliesslich auf das Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2023 Bezug nimmt und dasjenige vom 12. Dezember 2017 und dessen Inhalt völlig ausser Acht lässt (vgl. u.a. act. 1, Rz. 53 ff. und 71 ff.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.4 5.4.1 Die Verfügung, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, ist zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; TPF 2009 49 E. 4.3; 2006 263 E. 2.1 S. 265).

5.4.2 Die angefochtene Verfügung vermag diesen Kriterien ohne Weiteres zu genügen. Allein die Erwägungen erstrecken sich über 14 Seiten und nehmen wiederholt ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2025 gemachten Vorbringen Bezug (siehe u.a. act. 1.2, Ziff. II.5, II.10, II.15, II.20, II.27, II.43, II.49, II.54, II.58). Nicht nachvollziehbar bleiben daher die ohne weitere Konkretisierungen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich nur selektiv um ihr Argumentarium gekümmert (act. 1, Rz. 35) oder sich gar nicht zu den «augenfälligsten Hindernissen», welche der Rechtshilfe entgegenstehen, geäussert (act. 1, Rz. 36). Die 30 Seiten umfassende Beschwerdeschrift legt vielmehr nahe, dass vorliegend eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung sehr wohl möglich war. Zudem nimmt die

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Beschwerdeführerin mit ihren erhobenen Rügen ausnahmslos Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (siehe u.a. act. 1, Rz. 38 f., 47, 51, 52 ff., 70 ff., 78, 84 oder 88). Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verfügung verletzt, erweist sich demnach als offensichtlich aktenwidrig und unbegründet. Ob die Begründung der angefochtenen Verfügung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Überprüfung der materiellen Rechtshilfevoraussetzungen.

5.5 Aufgrund des Gesagten können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausgemacht werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

6. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin grundsätzlich geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Rechtshilfehandlungen seien unzulässig (act. 1, Rz. 83 ff.; act. 13, Rz. 43). Letztere erläuterte in der angefochtenen Verfügung, dass sie die Bankunterlagen mittels Aktenbeizugs im Sinne von Art. 194 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG erhoben habe (act. 1.2, Ziff. II.28). In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin dennoch geltend, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei gesetzlich nicht vorgesehen, lässt aber diesen Punkt betreffend eine weitere Erläuterung ihres Standpunktes vermissen (act. 1, Rz. 84). In der Sache scheint sie sich darüber zu beschweren, sie habe im Rechtshilfeverfahren bezüglich der beigezogenen Bankunterlagen keine Siegelungsansprüche geltend machen können; dies obwohl sie bereits im vorangehenden nationalen Strafverfahren (erfolglos) die Siegelung dieser Unterlagen verlangt hatte (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024). Bei aus einem Strafverfahren beigezogenen Bankunterlagen wird das Bestehen von solchen Ansprüchen jedoch konstant verneint (Urteile des Bundesgerichts 7B_44/2023 vom 24. August 2023 E. 1.2.5; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.7; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.8; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.126 vom 15. Juli 2025 E. 4– 4.1.1; RR.2023.8 vom 7. März 2024 E. 4.2). Eine Unzulässigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Rechtshilfemassnahme ist darin nicht zu erkennen, zumal es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich ist, sich als Partei am Rechtshilfeverfahren zu beteiligen und ihre Rechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

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7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Darstellung des wesentlichen Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen sei ungenügend (act. 1, Rz. 52 ff.; act. 13, Rz. 29 ff.).

7.2 7.2.1 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; 2015 110 E. 5.2.1).

7.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; 2011 194 E. 2.1 S. 196).

7.3 Dem vorliegend zur Diskussion stehenden Rechtshilfeersuchen (act. 1.12) kann kurz zusammengefasst der folgende Sachverhalt entnommen werden:

Im August 2015 habe B. in seiner Funktion als Chef des Staatlichen […]dienstes der Ukraine, in Verletzung seiner Dienstpflichten und in Absprache mit E. bewirkt, dass verschiedenen, von E. kontrollierten Gesellschaften unrechtmässige Mehrwertsteuerrückerstattungen im Umfang von UAH 546‘851‘131.17 zugeflossen seien. Im Gegenzug habe B. einen

- 12 unrechtmässigen Vermögensvorteil im Umfang von USD 5‘597‘620.– erlangt. Im Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 sei es zu weiteren unrechtmässigen Mehrwertsteuerrückerstattungen im Umfang von UAH 2‘697‘197‘669.16 gekommen, für welche B. einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Umfang von EUR 21‘016‘173.26 erlangt habe. Die für B. bestimmten Vermögensvorteile seien zwecks Verschleierung von deren Herkunft und unter Mitwirkung von F. (dem Berater von B.) über eine Reihe von verschiedenen Konten einer Vielzahl von im Ausland domizilierten Gesellschaften geflossen.

Dabei seien u.a. am 28. Juli 2017 dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin ab dem Konto Nr. 4 der G. Limited bei der Bank D. EUR 15‘864‘154.25 als Darlehen gutgeschrieben worden. Am 9. August 2017 seien auf diesem Weg weitere EUR 1‘000‘000.– als Darlehen gutgeschrieben worden. Am 31. Mai 2017 seien von einem weiteren Konto der G. Limited bei der Bank D. USD 5‘349‘000.– auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin bei der Bank D. überwiesen worden. Zur G. Limited kann dem Rechtshilfeersuchen entnommen werden, dass es sich dabei um eine der Gesellschaften handle, deren Tätigkeit unter der Kontrolle von F., B. oder von dessen Vertrauenspersonen stünden. Konkret kontrolliert worden sei sie durch H., den Schwiegervater von B. Die der Beschwerdeführerin zugeflossenen Gelder seien in der Folge für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft I. AB eingesetzt worden. Diese Transaktion wiederum sei Teil eines Geschäfts gewesen, durch welches H. zahlreiche Wohnungen im Stadtzentrum von Kyjiw erworben habe.

7.4 Diese Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2023 vermag den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (siehe oben E. 7.2.2) zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich konkrete Kritik äussert, erweist sich diese als unbegründet. Namentlich nicht von Relevanz ist, dass im Rechtshilfeersuchen keine Beschuldigten ausdrücklich als solche benannt werden (vgl. act. 1, Rz. 58). Das dürfte namentlich damit zusammenhängen, dass zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens die in der ukrainischen Strafprozessordnung vorgesehene formelle Bekanntgabe des Tatverdachts noch nicht erfolgt ist (vgl. S. 5, Ziff. 2.5 in fine der italienischen Übersetzung des Ersuchens), mit welcher die adressierte Person überhaupt erst den verfahrensrechtlichen Status der beschuldigten Person erlangt (siehe hierzu weiterführend MAKSYMENKO, The concept of notification of suspicion in criminal procedure law of Ukraine, in: Entrepreneurship, Economy and Law 5/2022, S. 140 ff.; abrufbar unter http://pgp-journal.kiev.ua/archive/2022/5/20.pdf). Zudem wäre die erbetene Rechtshilfeleistung auch möglich, wenn die Täterschaft bis dato noch gänzlich unbekannt wäre (siehe u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts http://pgp-journal.kiev.ua/archive/2022/5/20.pdf

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RR.2020.294 vom 27. August 2021 E. 4.5.2 ff.). Soweit sie rügt, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sei ausnahmslos unbelegt geblieben (vgl. act. 1, Rz. 59 f.), verkennt sie, dass die ersuchende Behörde – wie oben ausgeführt (siehe E. 7.2.2) – die Tatvorwürfe nicht mit Beweisen belegen muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden (entgegen den diesbezüglichen pauschalen Bestreitungen in act. 1, Rz. 64 in fine). Schliesslich stehen auch die monierten Lücken in der im Ersuchen geschilderten Kette von Überweisungen (act. 1, Rz. 61 f.) der Rechtshilfeleistung nicht entgegen, da diese ja genau darum erbeten wird, um bisher allenfalls noch im Dunkeln gebliebene Punkte aufzuklären.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerin erhebt weiter den Vorwurf, die vorliegende Rechtshilfemassnahme stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar (act. 1, Rz. 66 ff.; act. 13, Rz. 34 ff.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 891 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 107 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht

- 14 erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Konten der Beschwerdeführerin und den mutmasslichen Tatzeitraum (1. Mai 2017 bis 30. September 2018) aus, es sollen, soweit möglich, einzig Bank-Korrespondenz und Kontoauszüge betreffend den erwähnten Zeitraum übermittelt werden (act. 1.2, Ziff. II.35). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machte die Beschwerdegegnerin betreffend die vom 17. September 2013 bis 17. Juli 2022 datierenden Kontoeröffnungsunterlagen, nachdem deren inhaltliche Prüfung ergeben habe, dass sich darunter Dokumente befänden, die B. und gegen diesen eingeleitete Untersuchungen des NABU sowie die im Rechtshilfeersuchen ebenfalls aufgeführten Gesellschaften G. Limited und I. AB erwähnten (act. 1.2, Ziff. II.36). Die herauszugebenden Vermögensauszüge und Detailbelege fallen grundsätzlich in den ersuchten Zeitraum von Mai 2017 bis August 2018. Darüberhinausgehend sieht die Beschwerdegegnerin vor, einzelne Detailbelege bis 11. Oktober 2021 herauszugeben, welche u.a. Transaktionen mit der im Rechtshilfeersuchen erwähnten I. AB betreffen (act. 1.2, Ziff. II.38).

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8.4 Mit Blick auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowie auf die erbetenen Rechtshilfehandlungen erweisen sich die vorliegend herauszugebenden Unterlagen ohne Weiteres als potentiell erheblich für die in der Ukraine geführte Strafuntersuchung. Was die Beschwerdeführerin diesen Punkt betreffend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Im Wesentlichen begnügt sie sich mit der Rüge, die Herausgabe von Dokumenten, welche den Zeitraum ausserhalb der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Periode betreffen, verstosse gegen das Übermassverbot (act. 1, Rz. 71), ohne jedoch auf die soeben erwähnten Argumente der Beschwerdegegnerin einzugehen. Ebenso wenig ändert sich etwas an der Zulässigkeit der vorliegend angefochtenen Rechtshilfeleistung, wenn die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin aufgeführte und im Wesentlichen den oben geschilderten Prinzipen entsprechende Rechtsprechung (vgl. oben E. 8.2) als «angeblich einschlägig» abtut (act. 1, Rz. 72). Hinsichtlich der zu bejahenden potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen nicht von Relevanz ist schliesslich der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die beschuldigte Person handelt (vgl. hierzu act. 1, Rz. 73; act. 13, Rz. 37). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Wie eingangs festgehalten wurde, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine staatsvertraglich u.a. an das EUeR gebunden, wobei Art. 1 Abs. 1 EUeR die Vertragsparteien verpflichtet, einander gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 11f IRSG (siehe act. 1, Rz. 77 ff.; act. 13, Rz. 40 ff.) kommt damit vorliegend bereits aufgrund des oben erwähnten Günstigkeitsprinzips nicht zur Anwendung, ohne dass sich die Frage nach dem Vorhandensein eines angemessenen Schutzniveaus im Sinne von Art. 11f Abs. 2 IRSG oder der Ausnahmeregelungen in Abs. 3 stellt (siehe TPF 2021 89 E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2).

10. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berufung auf Art. 2 IRSG (siehe act. 1, Rz. 42 ff.; act. 13, Rz. 7 ff., 26 ff.) nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG

- 16 berufen (BGE 150 IV 201 E. 4.2; 149 IV 376 E. 3.5 S. 385; 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 149 IV 376 E. 3.5 S. 385 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.28 vom 8. September 2025 E. 4.3; RR.2024.110 vom 11. August 2025 E. 4.3). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Schweden. Weder die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen noch jene in den Eingaben der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine in der Ukraine beschuldigte Person handelt. Nach dem Gesagten kann sie sich vorliegend nicht auf Art. 2 IRSG berufen.

11. Analoges gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Rechtshilfe wegen eines absehbaren Verstosses gegen den Grundsatz ne bis in idem zu verweigern sei (act. 1, Rz. 87 ff.; act. 13, Rz. 44 ff.). Auf die Verletzung dieses Grundsatzes kann sich nur berufen, wer selbst davon betroffen ist, d.h. im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.125 vom 18. Juli 2025 E. 2.2; RR.2024.141 vom 9. Juli 2025 E. 5.3). Das ist hier nach dem Gesagten offensichtlich nicht der Fall.

12. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin befürchteten, absehbaren Verstosses gegen den Spezialitätsgrundsatz (siehe act. 1, Rz. 90 f.; act. 13, Rz. 44 ff.) ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt (Ziff. 4 des Dispositivs und der Verweis auf das Spezialitätsprinzip auf der letzten Seite) hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 148 I 127 E. 4.4 S. 137; 121 I 181 E. 2c/aa; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_696/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2 in fine). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vorbehalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich.

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13. Nach dem vorstehend Ausgeführten erweisen sich die angefochtene Rechtshilfemassnahme als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Insofern sind auch die abschliessenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 92 f.; act. 13, Rz. 47 f.) nicht nachvollziehbar, inwiefern die Rechtshilfeleistung im konkreten Fall eine Strafbarkeit als verbotene Handlung für einen fremden Staat oder als wirtschaftlicher Nachrichtendienst zu begründen vermöchte. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

14. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 19. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Sven Kuhse und Rechtsanwältin Heloisa Zimmermann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2025.80 — Bundesstrafgericht 19.12.2025 RR.2025.80 — Swissrulings