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Bundesstrafgericht 11.06.2025 RR.2025.79

11 giugno 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,117 parole·~11 min·1

Riassunto

Auslieferung an Polen; Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG) ;;Auslieferung an Polen; Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG) ;;Auslieferung an Polen; Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG) ;;Auslieferung an Polen; Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 11. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.79

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung vom 4. April 2025 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die polnischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung der gegen ihn vom Bezirksgericht Bydgoszcz mit Urteil vom 11. April 2023 verhängten Freiheitsstrafe (act. 2.1). Gestützt darauf ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 30. April 2025 gegen den sich momentan zu Handen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Untersuchungshaft befindenden A. die prov. Auslieferungshaft an (act. 2.2). In Erfüllung eines Ersuchens des BJ wurde A. am 7. Mai 2025 von der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einvernommen (act. 2.3). Dabei erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen einverstanden zu sein (vgl. act. 2.3, S. 3). Am 8. Mai 2025 bewilligte das BJ die vereinfachte Auslieferung von A. an Polen zwecks Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe (act. 2.4).

B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 gelangte die Vertreterin von A. ans BJ. Sie verlangte die Wiederholung der Einvernahme und teilte mit, ihr Mandant sei mit der Auslieferung nach Polen nicht einverstanden. Des Weiteren ersuchte sie um Zustellung der amtlichen Akten zur kurzen Einsichtnahme (act. 1). Das BJ teilte hierzu am 22. Mai 2025 mit, das Verfahren vor erster Instanz sei abgeschlossen. Gleichzeitig bat es um Mitteilung, ob das Schreiben vom 14. Mai 2025 als Beschwerde gegen die Auslieferungsbewilligung vom 8. Mai 2025 anzusehen sei (act. 2.5). Dies wurde von der Vertreterin von A. mit Eingabe vom 26. Mai 2025 bejaht. Gleichzeitig ersuchte sie um Weiterleitung ihres Schreibens vom 14. Mai 2025 an das Bundesstrafgericht (act. 2.6).

C. Am 27. Mai 2025 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständigkeitshalber und zur allfälligen weiteren Veranlassung das erwähnte Schreiben vom 14. Mai 2025 sowie die weiteren diesbezüglichen Akten (act. 2). Bezugnehmend auf die Eingaben vom 14. und 26. Mai 2025 übermittelte die Beschwerdekammer der Vertreterin von A. die Verfahrensakten. Gleichzeitig gewährte die Beschwerdekammer ihr eine kurze Frist zur allfälligen Ergänzung des als Beschwerde weitergeleiteten Schreibens vom 14. Mai 2025 gestützt auf die zur Einsichtnahme übermittelten Akten (act. 4).

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Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 liess A. Folgendes beantragen (act. 5):

1. Es sei festzustellen, dass keine rechtsgenügende Einwilligung seitens des Beschwerdeführers zur vereinfachten Auslieferung an den polnischen Staat vorliegt. 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – dies unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Diese Eingabe wurde dem BJ am 6. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 6).

D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär die einschlägigen Staatsverträge massgebend, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; für eine vollständige Übersicht der anwendbaren Rechtsgrundlagen siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.48 vom 28. April 2025 E. 1.1).

1.2 Soweit im EAUe nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), mithin das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR351.11). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 21 Abs. 3 IRSG. Demnach können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung haben.

2.2 Der Verfolgte kann auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichten, wobei der erklärte Verzicht bis zur Bewilligung der Auslieferung durch das BJ widerrufen werden kann (Art. 54 Abs. 2 IRSG). Da das BJ in diesem Fall die Auslieferung lediglich bewilligt und nicht anordnet, ergeht kein formeller Auslieferungsentscheid. Eine bewilligte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden. Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR per analogiam) in Frage kommen. Die Einrede der fehlenden Zustimmung ist jedoch nur restriktiv zuzulassen und im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.171 vom 23. August 2021 E. 2.1; RR.2018.6 vom 10. Januar 2018 E. 2.2; RR.2016.201 vom 26. Mai 2017 E. 2.2.2). Das Bundesgericht liess die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen eine bewilligte Auslieferung bis dato unbeantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2002 vom 18. Juni 2002 E. 1 m.w.H.).

2.3 2.3.1 In seinen Eingaben vom 14. Mai und vom 5. Juni 2025 macht der Beschwerdeführer einige Punkte geltend, die aus seiner Sicht wohl einen Willensmangel begründen sollen. Er bemängelt in erster Linie, er sei anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2025 nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er habe nicht verstanden, um was es gehe. Zudem sei die Übersetzung «vollkommen unzureichend» gewesen. Er habe anlässlich der Einvernahme einen Nervenzusammenbruch erlitten und einfach nur gemacht, was ihm aufgetragen worden sei.

2.3.2 Dem Protokoll zur Einvernahme vom 7. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einleitend darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Dolmetscher für die polnische Sprache anwesend sei. Auf entsprechende

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Frage gab der Beschwerdeführer an, er verstehe die Übersetzung (act. 2.3, S. 1). Weiter wurde dem Beschwerdeführer der europäische Haftbefehl u.a. in polnischer Sprache vorgelegt. Ihm wurde weiter die Darlegung des Auslieferungsverfahrens ausgehändigt und summarisch übersetzt. Das Auslieferungsverfahren wurde summarisch erklärt. Auch hierzu gab der Beschwerdeführer an, er habe dies verstanden (act. 3.2, S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, er habe das Recht, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens einen Rechtsbeistand beizuziehen (act. 3.2, S. 2). Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer auch die sog. vereinfachte Auslieferung und deren Bedeutung erklärt. Hierzu gab er zwei Mal an, er habe die Erläuterungen verstanden (act. 3.2, S. 3). Auf Frage, ob er in eine vereinfachte Auslieferung einwillige oder ob er gegen die Auslieferung Einwände habe, teilte er mit, er sei einverstanden. Er möchte es der Schweiz nicht noch schwieriger machen (act. 3.2, S. 3).

2.3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in den Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. Diese Verfahrensbestimmungen sind vor dem Entscheid über die Auslieferungshaft sinngemäss anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 5.2 in fine m.w.H.).

2.3.4 Die Befragung des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2025 wird den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV gerecht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in Art. 52 IRSG die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands nicht vorgesehen (vgl. hierzu bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.8 vom 15. September 2020 E. 5.5; RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 2.3; RR.2016.146 vom 20. September 2016 E. 2.2; RR.2011.45 vom 9. März 2011 E. 4.2). Die Tatsache, dass an der Einvernahme vom 7. Mai 2025 kein Rechtsbeistand zugegen war, stellt weder eine

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Verletzung von Art. 52 Abs. 1 IRSG noch des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar.

2.3.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in nicht weiter substantiierten Behauptungen. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übersetzung oder für eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit können dem Einvernahmeprotokoll nicht entnommen werden. Dergleichen wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise konkretisiert oder glaubhaft gemacht. Schliesslich unterstreicht auch die Abschlussfrage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2025 («Wenn die ganze Angelegenheit in Polen erledigt ist und die Strafe abgesessen ist, kann ich trotz der Extradition in die Schweiz zurückkehren?»), dass er sich über Inhalt und Bedeutung einer (vereinfachten) Auslieferung durchaus im Klaren war.

3. Nach dem Gesagten kann auf Seiten des Beschwerdeführers kein Willensmangel ausgemacht werden, welcher ausnahmsweise die nachträgliche Anfechtung des Verzichts auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens erlauben würde. In den Eingaben des Beschwerdeführers wird auch nicht weiter konkret dargelegt, inwiefern er anlässlich seiner Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung einem Irrtum unterlegen sein soll. Die Beschwerde erweist sich damit zum vornherein als unzulässig. Auf sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

4. Aufgrund des zuvor Ausgeführten erweist sich die Beschwerde auch als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwältin Claudia Hazeraj - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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