Entscheid vom 22. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Köster und Rechtsanwalt Steven Winter, Beschwerdeführer 1 + 2
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung an das Ausland (Art. 88 f. IRSG); rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2025.58-59
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Sachverhalt:
A. Am 8. Juni 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.17.0756 gegen die polnischen Staatsangehörigen B. und A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei (act. 6.1, Ziff. 1.1-1.3).
B. Am 8. Juni 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Sperre von bei der Bank C. geführten Bankbeziehungen verschiedener juristischer Personen, an welchen B. und A. als wirtschaftlich Berechtigte verzeichnet waren, sowie die Herausgabe der diese Bankbeziehungen betreffenden Bankunterlagen (act. 6.1, Ziff. 1.4).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Juni, 3. und 26. Juli 2017 bat die Staatsanwaltschaft Bialystok, Polen, die Bundesanwaltschaft unter anderem um Beschlagnahme der in der Schweiz aufgefundenen Vermögenswerte in der Höhe von CHF 14 Mio. und um Übermittlung von Bankunterlagen und weiteren Akten des nationalen Strafverfahrens SV.17.0756 (act. 6.1, Ziff. 1.6).
D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. November 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft die polnischen Behörden um rechtshilfeweise Einvernahme von B. und A. als beschuldigte Personen sowie von deren Ehefrauen als Zeuginnen (act. 6.1, Ziff. 1.8).
E. Nach Erhalt der Protokolle der Einvernahmen von B. und A. und deren Ehefrauen richtete die Bundesanwaltschaft am 19. Juli 2018 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ein Gesuch um Strafübernahme des nationalen Verfahrens zuhanden der polnischen Behörden. Das BJ lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 6. August 2018 unter Hinweis auf die noch ausstehenden Erledigungen der polnischen Rechtshilfeersuchen ab (act. 6.1, Ziff. 1.9).
F. Mit Verfügung vom 26. März 2019 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. und A. auf unbestimmte Zeit. Sie begründete die Sistierung damit, dass der Ausgang der schweizerischen Strafuntersuchung gegen die genannten Brüder wegen Verdachts auf Geldwäscherei
- 3 wesentlich von den vortatrelevanten Ermittlungen in Polen abhänge (act. 6.1, Ziff. 1.10).
G. Ebenfalls am 26. März 2019 hob die Bundesanwaltschaft sämtliche Vermögensbeschlagnahmungen im nationalen Strafverfahren SV.17.0756 auf. Die betreffenden Vermögenswerte sind gegenwärtig im Rechtshilfeverfahren RH.20.0190 beschlagnahmt (act. 6.1, Ziff. 1.11).
H. Am 7. Februar 2025 klärte die Bundesanwaltschaft mit der polnischen Staatsanwaltschaft deren potenzielle Bereitschaft zur Übernahme des schweizerischen Strafverfahrens ab. Gemäss Bundesanwaltschaft bestehe seitens der Staatsanwaltschaft Białystok ein sehr grosses Interesse an der Übernahme des nationalen Strafverfahrens (act. 6.1, Ziff. 1.14).
I. Die Bundesanwaltschaft teilte den Rechtsvertretern von B. und A. am 24. Februar 2025 telefonisch ihre Absicht zur Stellung eines neuen Übernahmeersuchens an die polnischen Behörden mit. Diese beantragten mit Schreiben vom 17. März 2025, von der Stellung eines Übernahmeersuchens abzusehen und das Verfahren einzustellen (act. 6.1, Ziff. 1.15 sowie act. 1.3).
J. Am 1. April 2025 stellte die Bundesanwaltschaft dem BJ zuhanden der Staatsanwaltschaft Białystok um Übernahme des nationalen Strafverfahrens SV.17.0756 (act. 1.4 und 6.1).
K. Mit Eingabe vom 7. April 2025 liessen B. und A. beim BJ den Antrag stellen, dem Ersuchen der Bundesanwaltschaft sei nicht stattzugeben (act. 1.5).
L. Das BJ teilte B. und A. mit Schreiben vom 16. April 2025 mit, dass diesen im Verfahren betreffend Übernahme der Strafuntersuchung durch die polnischen Behörden keine Parteistellung zukomme, weshalb der Antrag nicht weiter geprüft werden könne (act. 1.7).
M. Mit Eingabe vom 25. April 2025 gelangten B. und A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
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«1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des BJ vom 16. April 2025 festzustellen; eventualiter sei sie aufzuheben.
2. Es sei im Verfahren der Bundesanwaltschaft SV.17.0756 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesamt für Justiz (Verfahrens-Nr. BJ B-25- 1685-1/2) festzustellen.
3. Das BJ sei anzuweisen, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren und insbesondere die bereits erfolgte Eingabe vom 7. April 2025 gehörig zu berücksichtigen.
4. Eine allfällig bereits erfolgte Verfahrensabtretung an die polnischen Behörden sei aufzuheben. Eventualiter sei das BJ anzuweisen, ein allfällig bereits gestelltes Strafübernahmeersuchen zurückzuziehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates».
N. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 6, S. 1).
O. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Eingaben vom 26. Mai und 3. Juni 2025 an den in der Beschwerde bzw. der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 8 und 10).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
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Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).
2. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Mit dieser Bestimmung soll das Beschwerderecht auf Personen beschränkt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, da nur diese Personen ein offensichtliches https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html
- 6 rechtliches Interesse daran haben, dass die Strafverfolgung in der Schweiz und nicht im Ausland erfolgt, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der Verteidigungsrechte. Eine Person mit Wohnsitz im Ausland – sei es im ersuchten Staat oder in einem Drittstaat – kann hingegen nicht verlangen, dass das Strafverfahren in der Schweiz fortgesetzt wird, wenn es im Interesse der Gerechtigkeit liegt, es an einen anderen Staat mit Strafverfolgungsbefugnis zu übertragen (Urteile des Bundesgerichts 1A.252/2006 vom 6. Februar 2007 E. 2.3; 1A.64/2001 vom 23. April 2001, veröffentlicht in SJ 2001 I 370 E. 1c/cc; TPF 2013 88 E. 1.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.26/36 vom 8. April 2008 E. 3.2). Die im ersuchenden Staat inhaftierte Person ist daher weder beschwerdeberechtigt noch hat sie ein Recht, im Verfahren um Strafübernahme angehört zu werden. Ebenso wenig ist der im ersuchenden Staat inhaftierten Person die Verfügung betreffend Ersuchen um Strafübernahme zuzustellen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 934). Eine Ausnahme von dieser in Art. 25 Abs. 2 IRSG statuierten Einschränkung besteht nur, wenn die seitens der Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüglich zu beachtenden Verfahrens darstellt oder wenn das Rechtshilfeersuchen der Schweiz letztlich unter einer «entraide sauvage» der Schweiz an das Ausland gleichkommt (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, N. 23 ff. zu Art. 25 IRSG; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O.).
2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist das den Beschwerdeführern per E-Mail zugestellte Schreiben des BJ vom 16. April 2025. In diesem Schreiben teilte das BJ den Beschwerdeführern mit, dass sie im Verfahren im Zusammenhang mit dem Ersuchen an Polen um stellvertretende Strafverfolgung keine Parteistellung hätten, weshalb das BJ ihre Anträge nicht weiter habe prüfen können. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdeführer halten sich nicht in der Schweiz auf; sie sind in Polen inhaftiert. Wie bereits erwähnt, hat die im Verfahren um Strafübernahme im ersuchenden Staat inhaftierte Person weder ein Beschwerderecht im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Strafübernahme noch ein Recht, im betreffenden Verfahren angehört zu werden. Die Beschwerdeführer können sich daher gegen die verweigerte Anhörung nicht mit Beschwerde zur Wehr setzen. Dass ein Grund vorliegen würde, der ausnahmsweise ein Beschwerderecht der sich im ersuchenden Staat aufhaltenden Betroffenen einräumt (vgl. supra E. 2.1), wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Pascale Köster und Rechtsanwalt Steven Winter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).