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Bundesstrafgericht 26.08.2025 RR.2025.119

26 agosto 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,505 parole·~33 min·1

Riassunto

Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 26. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. (verheiratet B.), vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2025.119 Nebenverfahren: RP.2025.46

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Sachverhalt:

A. Unter Beilage der Urteile des Amtsgerichts in Zielona Góra vom 13. September 2019 und des Bezirksgerichts in Zielona Góra vom 10. März 2020 ersuchten die polnischen Behörden am 9. Oktober 2024 die Schweiz um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. (verheiratet B.; nachfolgend «A.») zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, zusammen mit drei weiteren Beschuldigten am 4. Dezember 2016 mehrere Personen geschlagen und den Opfern diverse Gegenstände entwendet zu haben (act. 7.1).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 17. Januar 2025 wurde A. am 13. Februar 2025 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 7.4). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.

C. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2025 sprach sich A. gegen die Auslieferung an Polen aus, woraufhin ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt wurde (act. 7.5). A., vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, liess sich zum Auslieferungsersuchen mit Eingabe vom 28. Februar 2025 vernehmen und ersuchte u.a. um Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 7.9).

D. Daraufhin ersuchte das BJ die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10. März 2025 um Übermittlung ergänzender Informationen bis spätestens am 17. März 2025 (act. 7.10). Nachdem beim BJ seitens der polnischen Behörden innert der angesetzten Frist keine Rückmeldung einging, ordnete das BJ am 19. März 2025 die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft an (act. 7.11).

E. Das BJ gelangte mit Schreiben vom 20. März 2025 erneut an die polnischen Behörden und setzte ihnen eine Frist bis zum 30. April 2024 (recte: 2025) an, um die im Schreiben vom 10. März 2025 aufgeführten Fragen zu beantworten (act. 7.12). Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim BJ: am 22. April 2025) übermittelten die polnischen Behörden die vom BJ anbegehrten Informationen (act. 7.13).

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F. In der Folge übermittelte das BJ A. am 28. April 2025 diverse Aktenstücke und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 13. Mai 2025 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (act. 7.15). Innert erstreckter Frist liess sich A. mit Eingabe vom 2. Juni 2025 vernehmen, wobei er sich erneut gegen seine Auslieferung an Polen aussprach (act. 7. 18).

G. Mit Entscheid vom 3. Juli 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ersuchen vom 9. Oktober 2024, ergänzt mit undatiertem Schreiben, das am 22. April 2025 beim BJ eingegangen ist, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).

H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 3. Juli 2025 liess A. am 28. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und dessen Aufhebung beantragen. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das BJ zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Claudia Hazeraj als amtliche Rechtsbeiständin zuzuordnen (act. 1).

I. Das BJ reichte mit Schreiben vom 7. August 2025 die Verfahrensakten ein und liess sich zugleich vernehmen. Das BJ beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch

- 4 abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/internationalagreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.4 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

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2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 3. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 zugestellt (act. 7.20), womit die Beschwerde vom 28. Juli 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 3.1.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). 3.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts in Zielona Góra vom 13. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt, wobei die Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts in Zielona Góra vom 10. März 2020 bestätigt wurde (act. 7.1, Urteile vom 13. September 2019 und 10. März 2020). Die obgenannte (E. 3.1.1) Auslieferungsvoraussetzung ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass seine Mindestrechte der Verteidigung in Polen im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren nicht

- 6 gewahrt worden seien. Anlässlich der Urteilsverkündung vom 13. September 2019 sei er als einziger Beteiligter anwesend gewesen. Obschon aus dem Protokoll zur Urteilsverkündung hervorgehe, dass alle Personen rechtmässig vorgeladen worden seien, sei nicht einmal seine damalige Verteidigerin anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Verteidigerin selbst bezahlen müssen, obschon er Gefahr lief, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden und (zumindest analog der Schweizerischen Strafprozessordung) Anspruch auf eine amtliche, notwendige Verteidigung gehabt habe. Da die Verteidigung bei der Urteilseröffnung nicht anwesend gewesen sei, sei fraglich, wie ernst die Verteidigerin die Verteidigung des Beschwerdeführers genommen habe. Der Umstand, dass die (wohl) frei mandatierte Verteidigerin des Beschwerdeführers der Urteilseröffnung fernbleiben konnte, zeige, dass er im erstinstanzlichen Verfahren unzureichend verteidigt worden sei. Auch seien zu den Hauptverhandlungen vom 20. November 2018 und 23. April 2019 weder die angeblichen Opfer noch die Verteidigerin des Beschwerdeführers erschienen. Die Aussagen der Opfer und der Zeugen seien dem Beschwerdeführer nur Verlesen worden, weshalb das ihm zustehende Fragerecht verwehrt worden sei. Zweitinstanzlich sei er in einem Abwesenheitsverfahren verurteilt worden und sei über die Berufungsverhandlung nicht informiert worden. Ihm sei unklar, ob ihm die Vorladung zur Berufungsverhandlung rechtsgenüglich zugestellt und ob er an dieser verteidigt gewesen sei. Er sei aus Polen erst ausgereist, als ihm die polnische Rechtsanwältin mitgeteilt habe, dass alles geregelt sei und er nichts zu befürchten habe. Er fühle sich nicht als Beschuldigter, da er Zeuge der Vorfälle und nicht Mittäter gewesen sei. Er habe deshalb als Rechtsunkundiger die Tragweite des Strafverfahrens, das sich auch gegen ihn gerichtet habe, nicht verstanden (act. 1, S. 5 ff.).

3.3 3.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen;

- 7 es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). 3.3.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte

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Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern

- 9 kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

3.3.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts in Zielona Góra vom 13. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt (act. 7.1, Urteil vom 13. September 2019). Gemäss den Angaben des Amtsgerichts in Zielona Góra und im Auslieferungsersuchen wurde der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch Rechtsanwältin C. vertreten (act. 7.1). Mit Urteil des Bezirksgerichts in Zielona Góra vom 10. März 2020 wurde die Verurteilung des Beschwerdeführers bestätigt (act. 7.1, Urteil vom 10. März 2020). Anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschwerdeführer nicht anwesend. Gemäss den Angaben im Urteil vom 10. März 2020 wurde die Berufung u.a. von der Verteidigung des Beschwerdeführers erhoben. Im Auslieferungsersuchen führten die polnischen Behörden aus, dass der Beschwerdeführer über die Berufungsverhandlung benachrichtigt worden sei. Auf Nachfrage des Beschwerdegegners bestätigten die polnischen Behörden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. März 2020 anwaltlich vertreten worden sei, namentlich durch C., die sich ihrerseits durch Rechtsanwältin D. vertreten liess. Der Grund für die Vertretung sei der ersuchenden Behörde nicht bekannt (act. 7.13). Zudem gaben die polnischen Behörden an, dass der Beschwerdeführer zur Berufungsverhandlung vom 10. März 2020 schriftlich vorgeladen worden sei; die Vorladung sei an die Adresse «[…]» gesendet worden. Der Beschwerdeführer sei bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf die Pflicht hingewiesen worden, jede Änderung der Wohnanschrift oder Änderung des Aufenthaltsortes, der länger als sieben Tage dauert, sofort zu melden. Über die Folgen der Nichtmeldung

- 10 einer Adressänderung oder der Nichtabholung der Korrespondenz unter der angegebenen Adresse sei er schriftlich belehrt worden und habe den Empfang dieser Belehrung unterschriftlich bestätigt. Schliesslich gaben die polnischen Behörden an, dass am 10. März 2020 in Polen keine Massnahmen im Zusammenhang mit dem COVID 19-Virus in Kraft gewesen seien, die eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Gerichtsverhandlung hätten einschränken können (act. 7.13). 3.4.2 Das erstinstanzliche Urteil vom 13. September 2019 erging, nachdem das Amtsgericht die Sache an sieben Tagen (3. November 2017, 5. Januar 2018, 26. Februar 2018, 20. November 2018, 23. April 2019, 13. Juni 2019 und 10. September 2019) verhandelt hatte (act. 7.1, Urteil vom 13. September 2019). Dem Beschwerdeführer zufolge war er an allen «Teilen» der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung anwesend (act. 1, S. 8). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er an sämtlichen sieben Verhandlungstagen nicht verteidigt gewesen wäre. Wie aus dem eingereichten Protokoll der Urteilsverkündung hervorgeht, wurden dem anwesenden Beschwerdeführer am 13. September 2019 die wichtigsten Punkte des erstinstanzlichen Urteils mündlich mitgeteilt sowie die Erhebung des Rechtsmittels erklärt (act. 1.2). Das Urteil vom 13. September 2019 wurde vom Amtsgericht schriftlich begründet und der Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt (act. 7.1, Urteil vom 13. September 2019), sodass sie in seinem Namen dagegen Berufung erheben konnte. Da das schriftlich begründete Urteil vom 13. September 2019 seiner Verteidigung eröffnet wurde und der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, ist nicht ersichtlich, inwiefern anlässlich der mündlichen Urteilsverkündung vom 13. September 2019 die Mindestrechte der Verteidigung verletzt worden wären. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im polnischen Verfahren Anspruch auf eine amtliche, notwendige Verteidigung gehabt hätte, ist nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen. Eine offensichtliche Verletzung der Verteidigungsrechte ist auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierte Abwesenheit der Zeugen und Geschädigten nicht zu erkennen. Wie aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. April 2019 hervorgeht, wurden ihm sämtliche Protokolle der Zeugenaussagen vorgelesen, da eine Zeugin verstorben war und der Aufenthaltsort der anderen beiden Zeugen trotzt mehrfacher Bemühungen nicht festgestellt werden konnte (act. 1.3). Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, war der Beschwerdeführer über das in seinem Namen eingeleitete Berufungsverfahren orientiert und ist am 4. April 2020, mithin kurz nach Ergehen des Berufungsurteils vom 10. März 2020 in die Schweiz eingereist. Somit ist davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

- 11 zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens in Polen wohnhaft war und die Vorladung gemäss den polnischen Behörden an die zuletzt bekannte Wohnadresse versendet wurde und er rechtsgültig vorgeladen wurde. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung durch eine Wahlverteidigerin vertreten war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezüglichen Mindestrechte des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die ihm bekannte Verteidigerin an der Berufungsverhandlung substituieren liess. Jedenfalls ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise, die auf eine offensichtlich ungenügende Verteidigung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren hindeuten würden. Unglaubwürdig erscheint auch der Einwand des Beschwerdeführers, er fühle sich nicht als Beschuldigter und habe als Rechtsunkundiger die Tragweite des sich gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht verstanden. Zum einen war der Beschwerdeführer sowohl erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Zum anderen war der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge an allen erstinstanzlichen Verhandlungsterminen anwesend (teilweise mit einem Mitbeschuldigten) und ihm wurden sämtliche Zeugenaussagen vorgelesen. Zudem stellte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. April 2019 persönlich den Antrag auf Freispruch oder Geldstrafe (act. 1.3). Dies alles zeigt, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er für die ihm gemachten Vorwürfe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden konnte. 3.4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Mindestrechte des Beschwerdeführers sowohl im erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahren gewahrt wurden. Somit ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 3.5 3.5.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 und 13 EMRK geltend und führt aus, es liege eine aussergewöhnliche familiäre Situation vor, die gegen seine Auslieferung spreche. Er lebe seit April 2020 in der Schweiz, sei verheiratet und habe einen 4-jährigen Sohn. Seine Ehefrau leide nach dem Tod eines ihrer Geschwister und einer erlebten Vergewaltigung sowie behinderter Eltern an psychischen Problemen und sei bereits in Polen in stationärer Behandlung gewesen. Dies verunmögliche ihr das Leben als Alleinerziehende, weshalb sie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Zudem sei ein KESB-Verfahren eröffnet worden und die Eheleute seien angewiesen worden, in den nächsten sechs Monaten Beratungsgespräche mit dem Sozialdienst in Anspruch zu nehmen, da im Sozialabklärungsbericht ein

- 12 gewisses Gefährdungspotenzial festgestellt worden sei. Auf schärfere Kindesschutzmassnahmen sei verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden sei. Seine Ehefrau arbeite aufgrund der psychischen Probleme nicht und müsste im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers früher oder später die Schweiz aus migrationsrechtlichen Gründen verlassen. Da sie in Polen auf keine staatliche oder Unterstützung aus dem sozialen Umfeld hoffen könne, wäre das Kind in einer höchst ungewissen und potenziell gefährdenden Situation, was früher oder später zu einer Fremdplatzierung des Kindes führen würde. Zudem erweise sich die Auslieferung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebe seit fünf Jahren in der Schweiz, arbeite durchgehend und sei gut integriert. Das Delikt soll sich im Jahr 2016 ereignet haben, weshalb auch das Strafbedürfnis nach derart langem Zeitablauf nicht mehr vorhanden sei (act. 1, S. 9 ff.). 3.6 3.6.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). 3.6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung

- 13 kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff.; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Januar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1'480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechtswidrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfahren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind vertretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 ersuchte Portugal um die Auslieferung einer (in Portugal aufgewachsen) Mutter zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Der Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht nach der Scheidung unregelmässig wahr und delegierte die Erziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur und der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng. Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunterricht und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wurden. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragilität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7)

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3.6.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der 28-jährige Beschwerdeführer seit April 2020 in der Schweiz lebt. Er ist mit einer heute 41-jährigen, ebenfalls aus Polen stammenden Frau, verheiratet und lebt mit ihr und dem, im Jahr 2021 geborenen, gemeinsamen Sohn in Z. Seit Februar 2025 mietet die Familie ein Hausteil mit insgesamt drei Zimmern, wobei der Mietvertrag bis Februar 2026 befristet ist (act. 1.5 S. 1-5). Gemäss den Angaben im Sozialbericht vom 12. Juni 2025 reichte die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Februar 2025 eine Gefährdungsmeldung ein, nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Versetzung in die Auslieferungshaft angegeben hatte, dass seine Ehefrau psychische Probleme habe, an Schizophrenie, Paranoia und Angstzuständen leide, und starke Medikamente nehme und er nicht einschätzen könne, ob sie sich bei einem Anfall selbst oder das Kind verletzen könnte (act. 1.5, Ziff. 1.6). Im März 2025, während der Inhaftierung des Beschwerdeführers, führte eine Sachbearbeiterin der KESD Z. zwei Gespräche mit der Ehefrau des Beschwerdeführers durch (act. 1.5 S. 4). Zusammengefasst erklärte sie, die aktuellen Umständen würden sie sehr beschäftigen. Sie vermisse ihren Mann, wolle alles für ihn machen und spüre aktuell eine Kraft, die sie vorher nicht gehabt habe. Mit 12 habe sie eine Vergewaltigung erlebt. Als traumatisierend bezeichnete sie zudem die durch sie erfolgten Identifizierung ihres Bruders, nachdem dieser im Alter von 19 Jahren an den Folgen eines Autounfalls gestorben sei. Ihre Eltern würden eine Behinderung aufweisen, die Mutter habe ein Problem an den Augennerven. Mit 16 sei sie mit ihrem damaligen Partner in die Schweiz ausgewandert. Mit diesem habe sie zwei Kinder. Die 21-jährige Tochter, die in der Schweiz lebe, pflege zu ihr einen regen Kontakt. Der 17-jährige Sohn lebe in Polen beim Kindsvater. Der 4-jährige Sohn, den sie mit dem Beschwerdeführer habe, werde grundsätzlich von beiden Elternteilen betreut, wobei der Beschwerdeführer krankgeschrieben worden sei. Sobald der Beschwerdeführer erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, würde die Betreuung überwiegend durch sie übernommen. Sie verbringe mit ihrem Sohn viel Zeit. Beispielsweise würden sie zum Spielplatz gehen, Fahrrad fahren, am See baden und grillen, im Wald Pilze suchen oder mit dem Hund der Nachbarn spazieren gehen. Er spiele auch mit den Kindern der Nachbarschaft. Sie sei früher in Polen und in der Schweiz einer Arbeit nachgegangen, derzeit arbeite sie jedoch nicht. Mobbing am Arbeitsplatz hätten dazu geführt, dass sie nicht mehr habe essen und schlafen können. Sowohl in Polen als auch in der Schweiz habe sie eine psychische Behandlung erlebt. In der Einrichtung in Polen sei sie schlecht behandelt und geschlagen worden. In der Schweiz habe sie eine gute Therapie machen können, die ihr gutgetan habe. Mittlerweile verfüge sie über

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Handlungsstrategien. Sie wisse was zu tun sei und wo sie sich Hilfe holen könne. Sie nehme regelmässig Relaxane und Escitalopram ein und nehme aktuell keine (weitere) therapeutische Unterstützung in Anspruch. Sie habe geringe Deutschkenntnisse, sie habe die deutsche Sprache nie gemocht und diese nie lernen wollen (act. 1.5, Ziff. 2.1). Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erfolgte im April 2025. Dabei gab u.a. an, im Januar 2021 mit seiner Familie in die Schweiz eingereist zu sein. Im Februar 2021 sei sein Sohn geboren und im Dezember 2021 hätten er und seine Frau geheiratet. Zuletzt habe er bei einer Elektro-Firma gearbeitet. Bedingt durch den Arbeitsunfall und seiner Inhaftierung sei ihm gekündigt worden. Er erhalte SUVA-Ausgleichszahlungen. Es bestünden offene Rechnungen bei der Krankenkasse, beim Betreibungsamt und bei Inkassofirmen. Während seiner Inhaftierung sei eine gute Bekannte aus Polen in die Schweiz gekommen, um seine Frau und das Kind zu unterstützen. Seit dem Aufenthalt seiner Ehefrau in der Einrichtung der Klinik E. im Jahr 2023 habe er bei ihr keine Anzeichen von Schizophrenie und Paranoia feststellen können. Seiner Ansicht nach leide seine Ehefrau unter viel Stress und «schlechten Emotionen». Bedingt durch die mit seiner Inhaftierung zusammenhängen Ereignisse erlebe er seine Ehefrau als geduldiger und offener, um Veränderungen zulassen zu können. So gehe sie offener auf andere zu und wolle Deutsch lernen. Im August 2025 würde das Kind in den Kindergarten eintreten (act. 1.5, Ziff. 2.3-2.4). Zur Gefährdung wurde im Bericht festgehalten, dass die abklärenden Personen während des Abklärungsprozesses nicht abschliessend abschätzen konnten, ob und inwieweit die Ehefrau des Beschwerdeführers als psychisch stabil einzuschätzen sei oder bei einer erneuten psychotischen Störung sich und ihren Sohn gefährden könnte. Bedingt durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft sei die Gefährdungssituation abgewendet worden. Da das Verfahren rund um die Inhaftierung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei, bestehe die latente Gefahr, dass auch in Zukunft eine Gefährdungssituation eintreten könne (act. 1.5, Ziff. 3.5). Eine akute Gefährdung des Kindeswohl konnte während des Abklärungsprozesses ausgeschlossen werden. Es wurde jedoch aufgrund der begrenzten Wohnverhältnissen, der finanziell angespannten Situation, den wenigen sozialen Kontakten, den mangelnden Deutschkenntnissen sowie des unklaren rechtlichen Verlaufs betreffend des Auslieferungsverfahrens eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt (act. 1.5, Ziff. 3.6). Aufgrund der Abwendung der gefährdenden Situation durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft wurde weder eine Erwachsenen- noch eine Kindesschutzmassnahme empfohlen. Das KESD empfahl jedoch der KESB, den Eltern die Weisung zu erteilen, sich zwecks Anbindung und persönliche Beratung hinsichtlich der Wohnungssuche und Unterstützung in finanziellen

- 16 sowie persönlichen Belange umgehend an den Sozialdienst der Wohngemeinde zu melden (act. 1.5, Ziff. 3.6). 3.6.4 Trotz gewisser psychischer Probleme bei der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen in casu keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, welche einer Auslieferung entgegenstünden. Es besteht weder für die Ehefrau noch den Sohn eine Beistandschaft und eine akute Gefährdung des Kindeswohles wurde im Bericht vom 12. Juni 2025 verneint. Die latente Kindeswohlgefährdung wurde nicht nur aufgrund der möglichen Inhaftierung des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch aufgrund der begrenzten Wohnverhältnissen, der finanziell angespannten Situation, den wenigen sozialen Kontakten sowie den mangelnden Deutschkenntnissen festgestellt (act. 1.5, Ziff. 3.6). Schutzmassnahmen wurden keine angeordnet und bezüglich der Wohnungssuche und Unterstützung in finanziellen sowie persönlichen Belange empfahl das KESD persönliche Beratung der Eltern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Kenntnis der Hilfemöglichkeiten, die sie im Falle einer psychischen Ausnahmesituation aktivieren kann. Darüber hinaus ist sie heute über das KESD informiert. In der Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers haben Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers offenbar Hilfe durch eine Bekannte bekommen. Das Kind hat heute zudem ein Kindergartenplatz. Es ist davon auszugehen, dass im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers die Ehefrau und der Sohn die notwendige Unterstützung erhalten werden. Im Übrigen kann eine Einschränkung des Familienlebens so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art gehen auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Ehefrau und des Sohnes nicht wesentlich über das bei einer Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, würde die Belastung für die Familien im Falle der Verbüssung der dem Beschwerdeführer auferlegten Freiheitsstrafe in der Schweiz vergleichbar sein. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu verneinen. 3.7 Schliesslich greift auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach die Auslieferung aufgrund der nach Schweizer Recht am 4. Dezember 2023 eingetreten Verjährung zu verweigert sei (act. 1, S. 13). Laut Art. 8 des hier anwendbaren EU-Auslieferungsübereinkommens (vgl. oben E. 1.2) darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt.

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3.8 Andere Auslieferungshindernisse macht der Beschwerdeführer vorliegend weder geltend noch sind solche ersichtlich. Nachdem die Schweiz aufgrund der hier anwendbaren Staatsverträge grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer an Polen auszuliefern (supra E. 3.1.1) der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung keine zu bejahenden Auslieferungshindernisse geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind, bleibt für eine Abweisung des Auslieferungsersuchens vorliegend kein Raum.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2025.46).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

5.3 Die Beschwerde kann angesichts der familiären Situation des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. E. 3.6) und die Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gutzuheissen, weshalb auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

5.4 Rechtsanwältin Claudia Hazeraj ist für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zur amtlichen Beiständin des Beschwerdeführers zu ernennen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2

- 18 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da dem Gericht keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung ermessensweise festzusetzen. Angesichts des der Rechtsvertreterin angefallenen Aufwandes erscheint eine Entschädigung an Rechtsanwältin Claudia Hazeraj von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

5.5 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, den Betrag von Fr. 1'500.-- der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zur amtlichen Beiständin des Beschwerdeführers ernannt und für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

5. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'500.-- zu vergüten.

Bellinzona, 26. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwältin Claudia Hazeraj - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2025.119 — Bundesstrafgericht 26.08.2025 RR.2025.119 — Swissrulings