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Bundesstrafgericht 03.09.2024 RR.2024.75

3 settembre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,259 parole·~16 min·2

Riassunto

Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 3. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Scardanzan, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.75 Nebenverfahren: RP.2024.17

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Sachverhalt:

A. Das Ministerium für Infrastruktur und Justiz des Fürstentums Liechtenstein ersuchte mit Auslieferungsersuchen vom 9. April 2024 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Verhaftung und Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Haftbefehl des fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 8. April 2024 wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch und des Verbrechens der Geldwäscherei (act. 4.1, act. 4.1a, act. 4.1b).

B. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2024 erklärte A., welcher sich damals im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft befand, mit einer Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein nicht einverstanden zu sein (act. 4.3 S. 7 ff.).

C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter dem BJ seine schriftliche Stellungnahme zum liechtensteinischen Auslieferungsersuchen ein (act. 4.4).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Juni 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an das Fürstentum Liechtenstein für die dem Auslieferungsersuchen des Fürstentums Liechtenstein vom 9. April 2024 zugrunde liegenden Straftaten. Zudem legte es die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. auf Fr. 1'347.40 fest (act. 4.5).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A., welcher zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug wechseln konnte, durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 sei aufzuheben und zwecks Prüfung des Alibibeweises an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Vorinstanz die Anweisung zu erteilen, dass bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth bzw. der Bundesrepublik Deutschland ein internationaler Haftbefehl gegen den Beschuldigten vorliegt. 3. Es sei dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Mit Schreiben vom 16. August 2024 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdereplik ein (act. 7). Mit Schreiben vom 26. August 2024 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 9). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2024 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kommen in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) zur Anwendung.

Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23),

- 4 welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass gemäss dem liechtensteinischen Auslieferungsersuchen ein internationaler Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege. Im Auslieferungsverfahren habe er deshalb die Vorinstanz aufgefordert zu klären, ob er zuerst der Staatsanwaltschaft Bayreuth zugeführt werden müsse (act. 1 S. 3 f.). Die Vorinstanz habe sich mit seinem Anliegen nicht auseinandergesetzt. Damit habe diese Art. 40 IRSG verletzt und die Angelegenheit sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 4).

4.2 Im Auslieferungsentscheid hielt der Beschwerdegegner fest, dass weitere Auslieferungsersuchen, namentlich von Deutschland, weder beim BJ hängig noch bekannt seien. Eine entsprechende Prüfung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, erübrige sich daher (act. 4.5 S. 6 E. 6.2). In seiner Beschwerdeantwort verweist der Beschwerdegegner auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid und betont, es sei keine SIS-Fahndung der deutschen Behörden bekannt und es sei nicht seine Aufgabe, weitere diesbezügliche Abklärungen in Deutschland zu tätigen (act. 4 S. 2).

4.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, gibt keinen Anlass, an der vorstehenden Sachdarstellung des Beschwerdegegners zu zweifeln. Dass die deutschen Behörden der Schweiz ein formelles Auslieferungsersuchen eingereicht hätten, bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Somit verlangt lediglich ein Staat die Auslieferung des Beschwerdeführers. Entsprechend kommt Art. 40 IRSG nicht zur Anwendung. Woraus der Beschwerdeführer

- 6 die geltend gemachten Abklärungspflichten auf Seiten des Beschwerdegegners ableitet, ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, er sei in Untersuchungshaft und es sei ihm nicht möglich, einen liquiden Alibibeweis zu liefern. Gerade deshalb habe er beantragt, dass der Beschwerdegegner diverse Unterlagen edieren solle und die Strafakten des kantonalen Untersuchungsamtes beizuziehen habe (act. 1 S. 5). Der Kantonspolizei St. Gallen sei es möglich gewesen, die verschiedenen Ortungsdienste anhand des Mobiltelefons auszuwerten und die verschiedenen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers zu rekonstruieren (act. 1 S. 5). Der Staat verhindere, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Alibibeweis erbringen könne. Der Staat weigere sich, auch nur die geringsten Abklärungen zugunsten des Beschwerdeführers zu tätigen. Dadurch seien das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden (act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Möglichkeiten angeboten, anhand des Ortungsdienstes an seinem Mobiltelefon sowie durch Edition von Bankbelegen seine Reiseroute zu ermitteln, indem er beantragt habe, dass seine Bankunterlagen, seine Daten aus dem Mobiltelefon sowie die Untersuchungsakten aus dem Strafverfahren beim Untersuchungsamt Altstätten ediert werden (act. 1 S. 7 f.). Da sich die Vorinstanz geweigert habe, habe sie Art. 53 IRSG verletzt. Die Sache sei entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Akten aus dem kantonalen Strafverfahren beizuziehen und die Sache neu zu beurteilen (act. 1 S. 8).

5.2 In einem zweiten Punkt bringt er konkret vor, den Einbruchdiebstahl in Z. vom 17. Februar 2024 um 18:40 Uhr habe er nicht begehen können. Zur Begründung brachte er vor, am 5. Dezember 2023 sei er von Madrid nach Bukarest geflogen, was sich aus der Flugbestätigung ergebe, und am 8. Februar 2024 habe sich der Beschwerdeführer in Bukarest aufgehalten, weil ihm in Bukarest der Führerschein eingezogen worden sei, was sich aus der entsprechenden Verfügung vom 8. Februar 2024 ergebe. Der Beschwerdeführer habe sich vom 8. Februar bis zum 14. Februar 2024 in Bukarest aufgehalten und sei danach nach Wien geflogen, um einen Autohandel abzuwickeln. Am 18. Februar 2024 sei er dann von Wien zurück nach Bukarest geflogen, was aus der Flugbestätigung ersichtlich sei. Er sei dann bis zum 15. März 2024 in Bukarest geblieben. Dies insbesondere damit er am 22. Februar 2024 seinen Geburtstag im Familienkreis habe feiern könne. Am 15. März 2024 habe der Beschwerdeführer das Flugzeug in Bukarest

- 7 bestiegen und sei nach Mailand geflogen, wo er gemäss der Flugbestätigung am 16. März 2024 eingetroffen sei (act. 1 S. 6 f.).

5.3 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3). Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.5.2).

5.4 Gemäss dem Auslieferungsersuchen wird der Beschwerdeführer verdächtigt, von August 2023 bis März 2024 mehrere Diebstähle in Einfamilien- und Wohnhäuser im Fürstentum Liechtenstein verübt zu haben, wobei bei sechs Einbruchdiebstählen (s. nachfolgend a], b], c], d], e] und f]) eine DNA-Spur des Beschwerdeführers habe gesichert werden können (act. 4.1a und 4.1b):

- jeweils in Y. a) zwischen 18. August 2023 um 20:30 Uhr und 19. August 2023 06:15 Uhr, b) zwischen 12. Sept. 2023 um 20:00 Uhr und 14. Sept. 2023 um 08:00 Uhr, c) am 30. Dezember 2023 zwischen 15:10 Uhr und 18:40 Uhr;

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- jeweils in X. d) zwischen 1. Feb. 2024 um 16:00 Uhr und 3. Feb. 2024 um 10.30 Uhr, e) zwischen 31. Jan. 2024 um 11:15 Uhr und 5. Feb. 2024 um 00:10 Uhr, j) am 26. März 2024 von 15:15 Uhr bis 21:15 Uhr;

- jeweils in Z. f) am 17. Februar 2024 zwischen 18:40 Uhr und 19:45 Uhr, g) am 16. März 2024 zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr, i) am 23. März 2024 von 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr;

- in W. h) zwischen 19. März 2024 um 15:00 Uhr und 21. März 2024 um 14:00 Uhr.

5.5 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen offensichtlich nicht zu beweisen, dass er zur Zeit der Taten nicht an den betreffenden Tatorten war. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erläutert (act. 4 S. 3), belegt namentlich die Flugbestätigung vom 18. Februar 2024 von Wien nach Bukarest nicht, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2024 nicht im Fürstentum Liechtenstein befunden und den betreffenden Einbruch nicht begangen haben könnte. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass er anhand des «Ortungsdienstes an seinem Mobiltelefon» und Bankbelegen unverzüglich und ohne Weiterungen den Nachweis führen könnte, wonach er zur Zeit aller Taten nicht an den betreffenden Tatorten war. Von einem liquiden Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung (s. oben E. 5.3) kann vorliegend keine Rede sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Freiheit, sondern in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Nach dem Gesagten erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen und Eventualanträge auf der ganzen Linie als unbegründet.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2024.17).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt

- 9 dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

7.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten (act. 4.4) und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten (act. 4.5). Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

7.4 Im Übrigen gab der Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar an, über kein Vermögen zu verfügen. Zum Einkommen erklärte er «derzeit keines weil in Haft». Der Gesuchsteller bestätigte dabei mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben im Formular der Wahrheit entsprechen und vollständig seien. Auch innerhalb erstreckten Frist reichte er ausserdem keine Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (RP.2024.17, act. 4.1). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2024 sagte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, er gehe einer legalen Arbeit nach. Er verkaufe Autos und investiere Geld an der Börse. Seine Grosseltern seien sehr reich – sie hätten Millionen (act. 4.3 S. 6). Auf die Frage, wie seine finanziellen Verhältnisse aussähen, antwortete der Beschwerdeführer, es gehe ihm gut (act. 4.5 S. 6 f.). Er habe in Österreich Autos im Wert von EUR 25‘000.--. Er arbeite auch mit Fussballwetten. Er habe derzeit solche Tickets im Wert von EUR 20‘000.--. Als er verhaftet worden sei, habe er im Portemonnaie ein Ticket im Wert von EUR 1‘5000.-- gehabt. Er habe kein Problem mit Finanzen und keine Schulden (act. 4.3 S. 7). Der Beschwerdeführer ist somit weder seinen Verfahrenspflichten nachgekommen noch hat er seine Bedürftigkeit ausgewiesen, welche gemäss seinen Ausführungen im Auslieferungsverfahren schon gar nicht besteht. Auch aus diesen Gründen wäre demnach sein Gesuch abzuweisen gewesen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Davide Scardanzan - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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