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Entscheid vom 7. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
B. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwälte Raphael Brunner und Kiril R. R. Haslebacher, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.67
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey führt unter anderem gegen E., F. und G. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Verstössen gegen Wirtschaftssanktionsgesetze. In diesem Zusammenhang gelangten die Behörden von Jersey mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, ergänzt am 19. Juli 2022, an die Schweiz und ersuchten um Beweiserhebungen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, nicht paginiert).
B. Hintergrund des Rechtshilfeersuchens sind zusammengefasst folgende Sachverhaltskomplexe (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert):
a) G. soll in den 1990-Jahren an H. Korruptionszahlungen (sog. Krysha) geleistet haben, um die Kontrolle über die russische Gesellschaft I. zu erhalten. Im Jahre 2005 habe G. die Aktien an der I. für USD 13 Milliarden verkauft. Der Erlös sei auf Bankkonten verschiedener Gesellschaften der J. Ltd und der K. Ltd, welche ihren Sitz in Jersey gehabt hätten, geflossen. Die J. Ltd und die K. Ltd seien Inhaberinnen der L. (Trustees) Ltd gewesen, welche ihrerseits als Treuhänderin des M. Trust und des N. Trust fungiert habe. Bis zum 8. Februar 2022 sei G. alleiniger Begünstigter der Trusts gewesen, nach diesem Datum dessen sieben Kinder. Die Behörden von Jersey werfen G. in diesem Zusammenhang Geldwäschereihandlungen vor.
b) G. sei am 10. März 2022 entsprechend dem Gesetz von 2019 (Sanctions and asset-freezing [Jersey] law 2019) auf die für Jersey massgebliche Sanktionsliste gesetzt worden. Die Vermögenswerte der J. Ltd und der K. Ltd, welche indirekt der Kontrolle von G. unterstünden, würden Geldmittel darstellen, die vom Gesetz von 2019 erfasst seien. Es sei davon auszugehen, dass mit diesen Vermögenswerten gehandelt und damit gegen das Sanktionsgesetz verstossen worden sei.
c) Indem die Gesellschaften, welche G. zuzurechnen seien, weiterhin Finanzdienstleistungen erbracht hätten, nachdem G. auf die Sanktionsliste gesetzt worden sei, sei gegen das Sanktionsgesetz verstossen worden.
d) Ferner seien u.a. – nachdem G. auf die Sanktionsliste gesetzt worden sei – die Direktoren der J. Ltd ausgewechselt worden, und es hätten Transaktionen zur Übertragung der Vermögenswerte der J. Ltd stattgefunden. Damit sei gegen das Sanktionsgesetz verstossen worden.
- 3 e) Schliesslich bestehe infolge des Austausches der Direktoren der J. Ltd und deren Tochtergesellschaften der Verdacht der Geldwäscherei.
C. Im Juli 2022 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend «SECO»), den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt mit Bezug auf die doppelte Strafbarkeit einzuschätzen. Das SECO teilte dem BJ am 11. Oktober 2022 mit, dass mit Bezug auf die Sachverhaltskomplexe b) und c) des Rechtshilfeersuchens (vgl. supra lit. B) die doppelte Strafbarkeit durch Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) ab dem Zeitpunkt der Sanktionierung von G. (durch die Schweiz) am 16. März 2022 gegeben sei. Hinsichtlich Punkt d) sei die doppelte Strafbarkeit nicht eindeutig gegeben, und mit Bezug auf die Punkte a) und e) könne sich das SECO mangels Zuständigkeit nicht äussern (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
D. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRGS übertrug das BJ am 13. Oktober 2022 der Bundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen aus Jersey zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2.101).
E. Mit Schreiben vom 10. November 2022 gelangte die Bundesanwaltschaft an das SECO. Sie fragte an, ob das SECO eigene Massnahmen in Bezug auf die im Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni bzw. 19. Juli 2022 angezeigten Geschäftsbeziehungen ergreifen werde bzw. ob sich der in den Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex insbesondere unter die Strafnormen von Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72) i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) subsumieren liesse (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
F. Am 6. März 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey um weitere Beweiserhebungen, insbesondere um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf die B. Limited lautendes Konto IBAN Nr. 1 bei der Bank O. Switzerland (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert).
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G. Die Bundesanwaltschaft informierte am 9. März 2023 das SECO über das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2023 und die darin erwähnten Geschäftsbeziehungen. Das SECO bestätigte mit E-Mail vom 9. März 2023, dass die doppelte Strafbarkeit in Bezug auf den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhalt teilweise gegeben sei und dass die zur Diskussion stehenden Geschäftsbeziehungen von den entsprechenden Banken gesperrt und dem SECO gemeldet worden seien. Weitere Massnahmen würden sich nicht aufdrängen (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
H. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey ersuchte die Schweiz am 30. Mai 2023 um weitere Beweiserhebungen (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert). Am 4. August 2023 liess die Bundesanwaltschaft auch dieses Ersuchen dem SECO zukommen (Verfahrensakten, Rubrik 9.101, nicht paginiert).
I. Am 16. August 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank O. Switzerland und/oder Bank O. die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf die B. Limited lautendes Konto mit der IBAN Nr. 1 an. Die Bundesanwaltschaft verfügte zudem ein Mitteilungsverbot. Die Bankunterlagen gingen am 30. November 2023 bei der Bundesanwaltschaft ein (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 5.101.18_BO, nicht paginiert).
J. Am 16. Mai 2024 hob die Bundesanwaltschaft das Mitteilungsverbot auf und teilte der Bank O. mit, dass es ihr freistehe, die Kontoinhaberin über das vorliegende Verfahren zu informieren (Verfahrensakten, Rubrik 5.101.18, nicht paginiert).
K. Mit Schlussverfügung (XVII) vom 29. Mai 2024 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen bei der Bank O. Switzerland betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 2 lautend auf die B. Limited an Jersey an (act. 1.2).
L. Am 4. Juli 2024 erhob die B. Limited bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung XVII vom 29. Mai 2024. Sie stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):
«1. Die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche (ungeschwärzten) Akten zu gewähren.
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2. Die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2023 und die Schlussverfügung (XVII) der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2024 seien aufzuheben und es sei auf das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Jersey vom 29. Juni 2022 (1) und dessen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), vom 6. März 2023 (3) sowie vom 30. Mai 2023 (4) nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung (XVII) der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2024 aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Jersey vom 29. Juni 2022 (1) und dessen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), vom 6. März 2023 (3) sowie vom 30. Mai 2023 (4) sei nicht zu entsprechen und die Rechtshilfe zu verweigern.
4. Subeventualiter sei die Schlussverfügung (XVII) der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuverweisen, um
• die Behörden von Jersey aufzufordern, weitere Informationen über die Verwendbarkeit der Bankunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bank O. Switzerland für ihre strafrechtliche Untersuchung im Zusammenhang mit angeblichen Sanktions- und Geldwäschereivorwürfen zu Iiefern und
• von den Behörden von Jersey Erklärungen zu verlangen, warum sie bis 2022 gewartet haben, um eine Untersuchung über angebliche Geldwäschereivorwürfe im Zusammenhang mi einer angeblichen Korruptionshandlung einzuleiten, die sich in den 1990er Jahren ereignet hatte und die den Behörden von Jersey spätestens seit 2012 bekannt sein musste.
Dabei sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Behörden von Jersey eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Fragen zu setzen und sie darauf hinzuweisen, dass die mit dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 (1) und seinen Ergänzungen vom 19. Juli 2022 (2), 6. März 2023 (3) und 30. Mai (4) beantragte Rechtshilfe verweigert wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgt.
5. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners».
M. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragten je in ihren Beschwerdeantworten vom 26. und 31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. 7 und act. 9).
N. In ihrer Beschwerdereplik vom 19. August 2024 hält die B. Limited unverändert an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Jersey und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR). Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
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Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Bankverbindung Nr. 2 bei der Bank O. und daher legitimiert, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindung betreffenden Bankunterlagen Beschwerde zu führen. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe nur eingeschränkte Akteneinsicht erhalten (unvollständig, zum Teil geschwärzt). Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 80b Abs. 2 lit. a - e IRSG seien nicht erkennbar (act. 1, S. 6). Die geschwärzten Stellen seien mutmasslich relevant, um aufzeigen zu können, dass es den ersuchenden Behörden aus Jersey nicht darum gehe, eine konkrete Straftat nachzuweisen, sondern dass es sich um eine politisch motivierte «fishing expedition» handle (act. 11, S .4).
4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer
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Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h m.H.).
4.4 Aktenkundig ist, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2024 die Bundesanwaltschaft um Gewährung von Akteneinsicht ersuchten. Insbesondere baten sie um Zustellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schlussverfügung sowie um Einsicht in die Verfahrensakten. Dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass diese gleichentags der Beschwerdeführerin die sie betreffenden Akten des Rechtshilfeverfahrens zustellte (zum Ganzen: Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert). Dabei ist ersichtlich, dass die ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 6. März und 30. Mai 2023 teilweise geschwärzt sind (Verfahrensakten, Rubrik 1, nicht paginiert). Was die Schwärzungen anbelangt, führte die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 aus, die in den Akten und insbesondere in den Rechtshilfeersuchen geschwärzten Stellen beträfen weitere Gesellschaften bzw. Kontoinhaberinnen. Die Schlussverfügung stütze sich nicht auf Aktenstellen, die der Beschwerdeführerin nicht offengelegt worden sei (act. 10, S. 2 f.). Die Anonymisierung erfolgte mithin zum Schutz anderer, vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Personen. Inwiefern die geschwärzten
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Stellen «mutmasslich» relevant sein sollen, um darzulegen, dass das Rechtshilfeersuchen politisch motiviert sei, erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dargelegt, sondern lediglich vermutet. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des Ersuchens sowie der übrigen Unterlagen offengelegt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass es ihr aufgrund der punktuell vorgenommenen Schwärzung unmöglich gewesen wäre, zum Ersuchen adäquat Stellung zu nehmen oder die hier erhobene Beschwerde zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich damit nicht ausmachen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Darstellung des Sachverhalts durch die Behörden von Jersey sei in vielen Punkten falsch und irreführend. Ausserdem würden wesentliche Sachverhaltselemente verschwiegen (act. 1, S. 7).
5.2 5.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend
- 10 konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 sind grundsätzlich fünf Sachverhaltsvorwürfe zu entnehmen. Da die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für alle Sachverhalte gemeinsam erfolgten bzw. erfolgen sollen, genügt es für die Gewährung der kleinen Rechtshilfe – anders als bei der Auslieferung –, wenn sich einer der im Ersuchen dargelegten Sachverhalte unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2 m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011 E. 6.3; RR.2010.193 und RR.2010.194-195 vom 7. März 2011 E. 4.5; RR.2010.185 vom 31. Januar 2011 E. 3.7; RR.2009.269-273 vom 3. August 2010 E. 7.4).
5.2.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022 sowie den Ergänzungen vom 19. Juli 2022, 6. März und 30. Mai 2023 lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen (Sachverhaltskomplex a; vgl. supra lit. B):
G. soll in den 1990er-Jahren an H. Korruptionszahlungen (sog. Krysha) geleistet haben, um die Kontrolle über die russische Gesellschaft I. zu erhalten bzw. um das Überleben der Geschäfte von G. und der I. zu garantieren. In den Jahren 2003 und 2005 habe G. die Aktien an der I. für USD 3 Milliarden und USD 13 Milliarden verkauft. Der Erlös sei auf Bankkonten verschiedener Gesellschaften der J. Ltd und der K. Ltd, welche ihren Sitz in Jersey hätten, geflossen. Die J. Ltd und die K. Ltd seien die Inhaberinnen der L. (Trustees) Ltd., welche ihrerseits als Treuhänderin der zypriotischen Trusts M. Trust und N. Trust fungiere. Die J. Ltd sei an sieben weiteren Gesellschaften («J.- Unternehmen») beteiligt, nämlich vollständig an der Q. Ltd, der R. Ltd, der S. Ltd, der T. Ltd und der U. Ltd, sowie zu etwa 47% an der V. Ltd und der W. Ltd. Ein weiterer, bedeutender Anteilseigener an der V. Ltd und der W. Ltd sei F. Bis zum 8. Februar 2022 sei G. alleiniger Begünstigter des M. Trusts und des N. Trusts gewesen, nach diesem Datum dessen sieben
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Kinder. Treugeber der beiden Trusts seien zwei Gesellschaften mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI) gewesen, nämlich die X. Ltd und die Y. Ltd, deren wirtschaftlicher Eigentümer G. sei. G. habe um die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte der J. Ltd und der J.-Unternehmen gewusst. Auch E. habe um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst bzw. diese zumindest vermutet. Er sei seit 2020 jeweils als dritter Direktor für die J. Ltd und die J.-Unternehmen Q. Ltd, R. Ltd, S. Ltd, T. Ltd und U. Ltd tätig gewesen, neben zwei anderen von der Z. Nominees (Jersey) Ltd ernannten Direktoren. Seit dem 11. bzw. 13. März 2022 sei E. alleiniger Direktor der J. Ltd und der genannten J.-Unternehmen. E. habe in den 1990er Jahren für die I. gearbeitet und sei eng in die Geschäftsaktivitäten von G. involviert. Auch mit Bezug auf die C. Limited, welche das Family Office von G. betreibe, und deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewusst habe. Die Beschwerdeführerin sei vor Februar 2022 im Eigentum der EE. Trust gestanden, dessen Treugeber und Begünstigter G. gewesen sei. Weitere Gelder aus dem I.-Aktienverkauf seien in den zypriotischen AA. Trust geflossen. Der AA. Trust habe über zwei Gesellschaften mit Sitz auf den BVI, der BB. Ltd und der CC. Ltd, den zypriotischen DD. Trust gehalten. Begünstigter des DD. Trust sei G. gewesen. Der DD. Trust wiederum sei Inhaber der ebenfalls auf Zypern ansässigen A. Limited (vormals D. Limited) gewesen (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, Rz. 21 und 70 ff.; Ergänzungsersuchen vom 6. März 2023, Rz. 10, 12 c).
5.2.5 Der im Ersuchen vom 29. Juni 2022 und in dessen Ergänzungen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf Bestreitungen und Gegendarstellungen, so bestreitet sie insbesondere das Vorliegen einer Vortat zur Geldwäscherei. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung nicht aufzuzeigen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort zu entkräften vermöchten. Sie verkennt insbesondere, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht im Rechtshilfe- sondern gegebenenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden (s. zum Ganzen oben). Der geschilderte Sachverhaltsvorwurf erlaubt sodann ohne weiteres namentlich die Prüfung der doppelten Strafbarkeit. Die Sachdarstellung im
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Rechtshilfeersuchen ist demnach für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in einem weiteren Punkt das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 8 ff.).
6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
6.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so
- 13 wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzliche Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»-Domizile) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s. auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2). Geldwäschereiverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5). Es ist zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. «reingewaschen» werden soll. Nach der Rechtsprechung braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129
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II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E.3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). 6.4 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin legt die Beschwerdegegnerin ausreichende Indizien dar, welche in ihrer Gesamtheit prima facie den Vorwurf der Geldwäscherei mit Bestechung als Vortat zu begründen vermögen. Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervorgeht, wurde darin geschildert, wie G., E. um Mitarbeiter der C. Limited Beträge in Milliardenhöhe transnational über diverse Offshore-Gesellschaften, Trusts und Banken, unter anderem in die Schweiz, ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund verschoben. Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Ob die Vermögenswerte legaler Herkunft sind, wie die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen; dies wird Gegenstand des Strafverfahrens auf Jersey sein. Gemäss der ersuchenden Behörde stammen die verschobenen Vermögenswerte von G. in der Höhe von USD 13 Mia. aus dem Verkauf seiner I.-Aktien, die er zuvor mittels Korruption erlangt hatte. Bestechung nach Art. 322ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert und ist damit als Vortat der Geldwäscherei geeignet. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Tatbestand der Geldwäscherei sei nach Schweizer Recht absolut verjährt (act. 1, S. 13), ist sie damit nicht zu hören. Zwar hält Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG fest, dass einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich hingegen darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das
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Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3). Die geschilderten Verdachtsmomente genügen somit, um den Tatbestand der Geldwäscherei prima facie zu bejahen. Ob weitere Tatbestände erfüllt sind, muss nicht geprüft werden (vgl. supra E. 5.2.3 und 6.2). Namentlich ist der von der Beschwerdeführerin bestrittene Vorwurf des Verstosses gegen die Sanktionsverordnung nicht zu untersuchen.
7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin in einem weiteren Punkt geltend macht, die strafrechtlichen Vorwürfe in Jersey würden auf Sanktionsregelungen und damit auf Vorschriften beruhen, die per Definition politische und wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, für die keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe (act. 1, S. 15 ff.), und damit einen Ausschlussgrund von Art. 3 IRSG und Art. 2 lit. a EUeR geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
7.2 7.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG), oder die Vorschriften über handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
7.2.2 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Umstände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Überstellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur
- 16 dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1 m.w.H.). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. auch TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den BVI und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in Jersey unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zumindest soweit es, wie vorliegend, um die Herausgabe von Beweismitteln geht – ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass Jersey den Spezialitätsvorbehalt missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich.
8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass es sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen um eine unzulässige «fishing expedition» handle. Sie
- 17 rügt einen fehlenden Zusammenhang zwischen den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Straftaten und den herauszugebenden Bankunterlagen (act. 1, S. 15 ff.).
8.2 8.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
8.2.2 Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
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8.3 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank O. mit der IBAN Nr. 1 möglicherweise Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind (vgl. supra lit. F). Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank O. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe (vgl. Schlussverfügung Ziff. 40 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. So führt die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Bankunterlagen aus, dass der Zweck der Geschäftsbeziehung im Anlegen und Handeln mit Wertschriften liege, wobei die Geschäftsbeziehung durch zwei G. zuzurechnenden Gesellschaften (FF. Ltd und GG. Ltd) alimentiert worden sei. Das Portfolio der Geschäftsbeziehung Nr. 2 habe in den Jahren 2019-2022 Ein- und Ausgänge von über USD 700 Mio. verzeichnet. Im Februar 2022 seien unter anderem von der A. Limited (vormals D. Limited) auf das «Kontokorrent Private EUR»-Konto der Beschwerdeführerin in vier Überweisungen insgesamt rund EUR 58 Mio. einbezahlt worden. Ebenfalls im Februar 2022 sei das EUR- Konto der Beschwerdeführerin mit mehreren Zahlungen in Millionenhöhe zugunsten von G. belastet worden (vgl. Schlussverfügung Ziff. 42 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob die Transaktionen schliesslich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im Strafverfahren in Jersey festzustellen sein. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das der beschuldigten Person angelastete Verhalten zu ziehen. Ein unverhältnismässiges Handeln der Beschwerdegegnerin, insbesondere eine «fishing expedition» ist damit nicht zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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9. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht, weshalb die Herausgabe der Bankunterlagen im verfügten Umfang zulässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. 10.1 Mit Bezug auf den prozessualen Antrag, von einer Veröffentlichung der Namen der Unternehmen und Mitarbeiter bzw. die Nennung von Orten und Umständen, welche die Identifikation dieser Unternehmen und Personen erlauben, abzusehen, ist Folgendes auszuführen:
10.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) und Art. 4 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information (Informationsreglement; SR 173.711.33) informiert das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung, indem es grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank veröffentlicht. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren der staatlichen Gerichte (Art. 30 Abs. 3 BV; s. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Gemäss Art. 63 Abs. 2 StBOG und Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement hat die Veröffentlichung grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. Über Anträge betreffend verstärkte Anonymisierung entscheidet die jeweilige Kammer des Bundesstrafgerichts, die in der Hauptsache entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 E. 1.3 f.). Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden in internen Weisungen des Generalsekretariats festgelegt (Art. 6 Abs. 3 Informationsreglement).
10.3 Praxisgemäss anonymisiert die Beschwerdekammer vor der Veröffentlichung eines Entscheides die Namen von natürlichen und juristischen Personen sowie grundsätzlich auch Ortschaften. Insofern wird dem Begehren der Beschwerdeführerin sowie deren berechtigtem Interesse am Persönlichkeitsschutz bereits Rechnung getragen. Was die beantragte Anonymisierung der «Umstände» anbelangt, ist festzuhalten, dass das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Strafverfahren wegen Geldwäscherei in Jersey der Öffentlichkeit bereits bekannt ist. Ebenso sind die Sanktionslisten in Jersey und der Schweiz öffentlich. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den vorliegenden Entscheid verstärkt zu anonymisieren. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der prozessuale Antrag auf verstärkte Anonymisierung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Raphael Brunner und Rechtsanwalt Kiril R. R. Haslebacher - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).