Entscheid vom 8. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.158 Nebenverfahren: RP.2024.32
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. September 2024 ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden mit Ausschreibung vom 17. September 2024 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Festnahme des österreichischen Staatsangehörigen A. (act. 4.1). Am 23. September 2024 ordnete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 4.2). Nach dessen Festnahme wurde A. am 24. September 2024 durch das Untersuchungsamt Altstätten zur Sache einvernommen. Dabei stimmte er einer vereinfachten Auslieferung nicht zu (act. 4.3). Am 25. September 2024 erliess das BJ den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4).
B. Am 4. Oktober 2024 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg um Auslieferung von A. zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (act. 4.8). Am selben Tag ernannte das BJ Rechtsanwalt Gandi Calan zum amtlichen Rechtsbeistand von A. im Auslieferungsverfahren (act. 4.10). Am 15. Oktober 2024 wurde A. durch die Kantonspolizei St. Gallen zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte er weiterhin die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.11). Mit Eingabe vom 8. November 2024 liess A. durch seinen Rechtsbeistand schriftlich Stellung nehmen zum Auslieferungsersuchen. Dabei beantragte er dessen Ablehnung sowie die umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.14). Mit Entscheid vom 28. November 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.15). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Rechtsbeistand von A. am 29. November 2024 zugestellt (act. 4.16).
C. Dagegen liess A. am 27. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 28. November 2024 sei aufzuheben und die Auslieferung gestützt auf das Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (Deutschland) vom 4. Oktober 2024 sei abzulehnen. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer.
Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekammer am 30. Dezember 2024 die Verfahrensakten (vgl. act. 3 und 4).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend (für die vollständige Übersicht der anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungsverkehr mit Deutschland siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.51 vom 25. Juni 2024 E. 1.1).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
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SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. November 2024 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. November 2024 zugestellt worden (vgl. act. 4.16), womit die Beschwerde am 27. Dezember 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. 4.1 Im Rahmen seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen. Diese genüge den Anforderungen von Art. 12 EAUe nicht. Zudem seien von den deutschen Behörden keine Beweismittel ins Recht gelegt worden, die den dringenden Tatverdacht stützen würden (vgl. act. 1, Rz. 11 f.).
4.2 4.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme)
- 5 im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.
4.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.).
4.3 Gemäss dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. September 2024, welcher dem Auslieferungsersuchen beiliegt (act. 4.8), besteht gegen den Beschwerdeführer der folgende dringende Verdacht:
Der Beschuldigte ist der Ehemann der Geschädigten B. Am 16. September 2024 vor 06:35 Uhr suchte der Beschuldigte die Geschädigte in ihrer Wohnung in der Z.-strasse in Stuttgart auf. Hier wirkte er mittels eines Messers und in der Absicht diese zu töten, mit einer bislang unbekannten Anzahl an Stichen auf die Geschädigte ein. Die Geschädigte B. erlitt mehrere Schnittverletzungen an den Armen und drei Stichwunden im Oberkörper. Einer der Stiche verletzte die Lunge der Geschädigten und führte eine notoperationsbedürfte Verletzung der Lunge herbei, welche umgehend im Spital C. versorgt werden musste. Der Tod der Geschädigten konnte hierdurch abgewendet werden. Sämtliche Verletzungsfolgen hatte der Beschuldigte zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.
4.4 Diese Schilderung des Sachverhalts ermöglicht ohne Weiteres die Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers können ihr auch Angaben zur mutmasslichen Tatzeit und zum Tatort entnommen werden. Es sind weiter keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche erkennbar, welche die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen zu
- 6 entkräften vermögen. Der dargelegte Sachverhalt lässt sich nach schweizerischem Recht unter die Tatbestände der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB subsumieren (BGE 137 IV 113 E. 1). Bei diesen handelt es sich zweifelsfrei um auslieferungsfähige Straftaten. Schliesslich war die ersuchende Behörde auch nicht verpflichtet, den dargelegten Tatverdacht mit Beweisen zu untermauern (siehe oben E. 4.2.2). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
5. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
6. 6.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.
6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwerdegegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).
6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht.
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7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
7.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers erwies sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gandi Calan - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).