Entscheid vom 30. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführer / Antragsgegner
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner / Antragsteller
Gegenstand Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: RR.2024.106, RR.2024.118
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte das U.S. Department of Justice (nachfolgend «DOJ») das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf Art. 13 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6) um vorläufige Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. (s. separates/abgeschlossenes Verfahren RH.2024.11, act. 3.1). Auf entsprechende Nachfrage des BJ mit Blick auf dessen Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ergänzte das DOJ am 6. Mai 2024 das Ersuchen um weitere Sachverhaltselemente (RH.2024.11, act. 3.2 und 3.3). Am 7. Mai 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (RH.2024.11, act. 3.4). Am 26. Juni 2024 konnte A. am Flughafen Zürich festgenommen und am folgenden Tag zur Sache einvernommen werden. Dabei verlangte A. die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens (vgl. RH.2024.11, act. 3.5). Am 27. Juni 2024 erliess das BJ gegen A. den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (RH.2024.11, act. 3.7). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Entscheid RH.2024.11 vom 25. Juli 2024 abgewiesen.
B. Mit diplomatischer Note vom 23. Juli 2024 übermittelte die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) dem BJ das Ersuchen des DOJ vom 16. Juli 2024 um Auslieferung von A. (RR.2024.106, act. 1.1). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (RR.2024.106, act. 1.2). Die entsprechende Einvernahme erfolgte am 26. Juli 2024, wobei A. an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens festhielt (vgl. RR.2024.106, act. 1.3). Mit Eingabe vom 16. August 2024 liess A. schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Er beantragte dessen Abweisung und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2024.106, act. 1.6). Im Rahmen seiner Eingabe machte A. u.a. geltend, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.).
C. Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 23. Juli 2024 zugrundeliegenden Straftaten. Diese Bewilligung erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2024.106,
- 3 act. 1.A). Mit Schreiben vom selben Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2024.106, act. 1).
D. Am 21. Oktober 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen den erwähnten Auslieferungsentscheid einreichen (RR.2024.118, act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ordentlicher Begründung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Bundes.
Ebenfalls am 21. Oktober 2024 liess A. der Beschwerdekammer eine separate Antragsantwort betreffend Einrede der politischen Verfolgung zugehen (RR.2024.106, act. 3). Darin beantragt er was folgt:
1. Das vorliegende Verfahren sei zu vereinigen mit dem Verfahren eingeleitet durch die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ betreffend den Beschwerdeführer vom 18. September 2024. 2. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen.
Mit Beschwerdeantwort/Antragsreplik vom 30. Oktober 2024 beantragt das BJ, die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts seien abzuweisen, unter Kostenfolge (RR.2024.106, act. 5). In seiner Beschwerdereplik/Antragsduplik vom 11. November 2024 schliesst A. auf Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids und Abweisung des Auslieferungsersuchens (RR.2024.106, act. 7). Diese Eingabe wurde am 12. November 2024 dem BJ zur Kenntnisnahme übermittelt (RR.2024.106, act. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der eingangs erwähnte AVUS massgebend. Soweit dieser bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2024
- 5 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2024.106, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2024.106, act. 3).
2.3 Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19. September 2024 eröffnet (vgl. RR.2024.118, act. 1, Rz. 2 und act. 1.1, S. 1). Seine am Montag, 21. Oktober 2024, hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.4 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2024.106) und im Beschwerdeverfahren (RR.2024.118) inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheids. Demzufolge sind die beiden Verfahren RR.2024.106 und RR.2024.118 zu vereinigen.
2.5 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3. Den Beilagen zum Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 beim United States District Court im District of Massachusetts Anklage erhoben wurde (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage B). In sechs Anklagepunkten werden dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Wertpapieren verschiedene Tatbeiträge zu Betrug sowie Geldwäscherei vorgeworfen. Kurz zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt. Zwischen ungefähr November 2016 und Februar 2024 sollen sich der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte B. miteinander und mit anderen Personen zu einem auf Insiderhandel basierenden kriminellen Plan verabredet haben. Dabei sollen sie sich wesentliche, nicht öffentliche Informationen (Insiderinformationen) über die Ertragslage und Aktivitäten verschiedener börsenkotierter Unternehmen in Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen
- 6 beschafft und auf deren Grundlage Wertpapiergeschäfte durchgeführt haben. Zudem sollen sie diese Insiderinformationen anderen Personen für einen prozentualen Anteil am Gewinn aus deren Transaktionen zur Verfügung gestellt haben, welche ihrerseits auf deren Grundlage Wertpapiergeschäfte durchführten. Mit weiteren Finanztransaktionen sollen die Beschuldigten hernach die aus den erwähnten Geschäften stammenden unrechtmässigen Erlöse vor Dritten, namentlich vor Regulierungs- und Strafverfolgungsbehörden, verschleiert haben. Der Inhalt des Auslieferungsersuchens und dessen Beilagen genügen den Anforderungen von Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b AVUS (vgl. hierzu weitergehend den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom 16. November 2021 E. 10.2 und 10.3 m.w.H.). Die diesbezüglich nur beiläufig erhobene Kritik des Beschwerdeführers (siehe RR.2024.118, act. 1, Rz. 10 f.) verfängt nicht, denn sie beschränkt sich auf die einleitende Zusammenfassung der Vorwürfe in der eidesstaatlichen Erklärung von C. zur Unterstützung einer Auslieferung (RR.2024.106, act. 1.1) und lässt die detaillierteren Zusammenfassungen der Ermittlungen in den dazugehörenden Beilagen A (eidesstaatliche Erklärung von D.) und B (Anklageschrift) ausser Acht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe von weiteren Einreden und Einwendungen gegen seine Auslieferung, auf welche in den folgenden Erwägungen näher einzugehen ist (vgl. RR.2024.118, act. 1, Rz. 76 für eine entsprechende Übersicht).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, im Verfahren vor den amerikanischen Strafbehörden würden ihm keine auslieferungsfähigen Straftaten vorgeworfen (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 2 ff.; RR.2024.118, act. 1, Rz. 9 ff. und act. 8, Rz. 1 ff.).
5.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVUS ist die Schweiz gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet, den USA Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS). Im Sinne des Art. 2 AVUS ist es gemäss dessen Absatz 2
- 7 lit. a unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert. Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS).
5.3 Der Beschwerdegegner kommt im angefochtenen Auslieferungsentscheid zum Schluss, der im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt könne prima facie als Verstoss gegen Art. 154 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1), Art. 47 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) und/oder Art. 69 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FI- NIG; SR 954.1) und Art. 162 Abs. 2 sowie Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. RR.2024.118, act. 1.1, Ziff. II.4.2).
5.3.1 5.3.1.1 Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).
5.3.1.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Mittäter CC-1 und CC-2 seien zum Tatzeitpunkt nicht mehr als Investmentbanker tätig gewesen, weshalb sie nicht als Primärinsider in Frage kommen und die
- 8 -
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 154 Abs, 3 FinfraG nicht vorliegen würden (siehe RR.2024.118, act. 8, Rz. 6 f.).
5.3.1.3 Gemäss S. 7 der erwähnten Anklageschrift von 9. Juli 2024 (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage B) soll der Tatplan des Beschwerdeführers die Rekrutierung von Investmentbankern und anderen Unternehmensinsidern wie dem Mittäter 2 umfasst haben, die Zugang zu Insiderinformationen über die Ertragslage und Aktivitäten in Verbindung mit Fusionen und Übernahmen börsennotierter Unternehmen hatten und bereit waren, diese Insiderinformationen unter Verstoss gegen die Treue- und Verschwiegenheitspflichten, welche die Banker und Insider den Informationsquellen oder die Informationsquellen den Unternehmen schuldeten, weiterzugeben (siehe auch RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Der vorgeworfene Tatplan richtet sich demnach auf die Erlangung von Informationen von sog. Primärinsidern. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeitraum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Übernahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwerdeführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.
5.3.2 5.3.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer hauptsächlich im Finanzbereich tätigen Person nach Art. 1b BankG oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen
- 9 hat. Mit derselben Strafe bedroht wird, wer vorsätzlich ein ihm nach lit. a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG). Wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 lit. a oder c einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1bis BankG).
5.3.2.2 Im Rahmen seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe hinsichtlich des im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalts keinen Täter im Sinne von Art. 47 BankG, da es den im Ersuchen genannten Personen an einer gesellschafts- bzw. vertragsrechtlichen Beziehung zu einer schweizerischen Bank fehle (RR.2024.118, act. 1, Rz. 21 ff. mit Hinweis auf BGE 145 IV 114 E. 3.3.3).
5.3.2.3 Der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt ist für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 147 II 432 E. 2.2; 146 IV 338 E. 4.3; 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5). Im vorliegenden Fall ist deshalb zu fordern, dass die im Auslieferungsersuchen erwähnten, als mögliche Täter in Frage kommenden Personen eine gesellschafts- bzw. vertragsrechtliche Beziehung mit einer US-amerikanischen Bank aufweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen seiner Replik erhobenen Einwände gehen demgegenüber an der Sache vorbei (vgl. hierzu RR.2024.118, act. 8, Rz. 1 f.). Insbesondere kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es im angeführten BGE 132 II 81 E. 2.7.2 um die strafrechtliche Verfolgung eines (aus der Optik des ersuchenden Staates) ausländischen Amtsträgers ging. Entsprechend stellte sich unter dem Blickwinkel der beidseitigen Strafbarkeit die Frage, ob die ungetreue Amtsführung eines (aus Sicht der Schweiz) ausländischen Amtsträgers auch in der Schweiz strafbar wäre. Mit dem vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation ab initio nicht vergleichbar.
5.3.3 Diese Überlegungen gelten analog auch für die Subsumtion des im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalts unter die Tatbestände von Art. 69 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FINIG (Verletzung des Berufsgeheimnisses in Finanzinstituten sowie das Ausnützen solch widerrechtlich offenbarter Geheimnisse) sowie für die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers (siehe RR.2024.118, act. 1, Rz. 25 und act. 8, Rz. 3 f.).
5.3.4 5.3.4.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen
- 10 oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt (Art. 162 Abs. 1 und 2 StGB).
5.3.4.2 Der Beschwerdeführer gibt an, dass der zu beurteilende Fall keine Informationen betreffe, die den wirtschaftlichen Erfolg oder die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens beeinflussten (s. RR.2024.118, act. 1, Rz. 26 ff. und act. 8, Rz. 5). Diese Angabe betrifft eine Sachverhaltsbeurteilung, die nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen ist. Erforderlich ist sodann nicht, dass die Preisgabe der Information sich negativ auf das Geschäftsergebnis oder auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung auswirkt, sondern, dass sie dies könnte. Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen, werden zudem grundsätzlich als Geschäftsgeheimnisse eingestuft, die eine gewisse wirtschaftliche Relevanz haben (s. BGE 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 1.3.3). Das vom Beschwerdeführer in seiner Replik angeführte Urteil des Bundesgerichts 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 betrifft demgegenüber die Anwendung eines kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes, mit welchem er hinsichtlich der strafrechtlichen Umschreibung von Geschäftsgeheimnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.3.5 Soweit die vorgenannten Straftatbestände Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB bilden, kommen sie auch als mögliche Vortaten von Geldwäschereidelikten im Sinne von Art. 305bis StGB in Betracht.
5.4 Nach dem Gesagten lässt sich der Sachverhalt im Auslieferungsersuchen unter Straftatbestände subsumieren, für welche das schweizerische Recht Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. Die Schweizer Behörden sind demnach gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVUS grundsätzlich verpflichtet, dem ersuchenden Staat den Beschwerdeführer für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftaten auszuliefern. Es steht ihnen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (RR.2024.118, act. 1, Rz. 15) – nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung mit Blick auf den Strafrahmen des schweizerischen Rechts oder die bisher ausgestandene Auslieferungshaft verhältnismässig sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an einer auslieferungsfähigen Straftat, erweist sich als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staates für die Verfolgung der ihm zur Last gelegten Handlungen. Die von der ersuchenden Behörde genannten Anknüpfungspunkte seien zu
- 11 schwach, um eine willkürfreie Zuständigkeitsbegründung anzunehmen (RR.2024.118, act. 1, Rz. 30 ff.).
6.2 Gemäss Art. 32 IRSG können Ausländer einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht. Entscheidend ist vorliegend, ob die USA die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten ahnden können. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.).
6.3 Bereits nach Eingang des Ersuchens vom 2. Mai 2024 um Verhaftung des Beschwerdeführers verlangte das BJ vom DOJ ergänzende Angaben, weshalb die verfolgten Straftaten unter US-amerikanische Gerichtsbarkeit fallen (RH.2024.11, act. 3.2). Im Rahmen der entsprechenden Antwort vom 6. Mai 2024 führte das DOJ hierzu aus, die dem Beschwerdeführer und seinen Mitbeschuldigten zur Last gelegten Straftaten hätten (teilweise) an US-Börsenplätzen gehandelte Wertschriften betroffen. Zudem habe der Beschwerdeführer (wie andere Mitbeschuldigte auch) über Brokerkonten bei der F. LLC mit Sitz in den USA gehandelt. Daneben wurden vom DOJ weitere Bezüge zwischen einzelnen Beschuldigten oder Tathandlungen zu den USA genannt, auf welche vorliegend verwiesen werden kann (RH.2024.11, act. 3.3). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Dass bei der international vernetzten Täterschaft einzelne Wohn-, Handlungs- und Erfolgsorte auch ausserhalb der USA liegen können, lässt die Annahme der Zuständigkeit der USA nicht als willkürlich erscheinen. Sofern er suggeriert, die Gesellschaft F. LLC verfüge auch über vom Beschwerdeführer wahrscheinlich genutzte Ableger in Europa, erschöpfen sich seine Vorbringen in einer vom Auslieferungsersuchen abweichenden eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Von einer willkürlichen Bejahung der eigenen Zuständigkeit durch die US-amerikanischen Behörden kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
7. 7.1 Im Rahmen seiner Einrede des politischen Delikts bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die ihm zur Last gelegten Straftaten selbst seien politischer Natur. Sinngemäss macht er jedoch geltend, das Ersuchen sei vorgeschoben. Es ziele in Wahrheit auf seinen in Afghanistan politisch exponierten
- 12 -
Vater ab, welchen die amerikanischen Geheimdienste für eigene Zwecke hätten gewinnen wollen (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.; act. 3).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Abs. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).
7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (BGE 115 Ib 68 E. 5a m.w.H.). Bezüglich der Unabhängigkeit der US-amerikanischen Justiz fehlt es an Zweifeln dieser Art (vgl. auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom 16. November 2021 E. 7.6). Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat vorliegend den Grundsatz der Spezialität verletzen könnte, sind nicht auszumachen.
7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer den in Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen Schutz zu gewähren. Die Einrede des politischen Delikts ist demnach abzuweisen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die rechtlichen Grundlagen in den USA betreffend die Tatbestände conspiracy und Insiderhandel seien zu unbestimmt, womit eine Auslieferung den Grundsatz «keine Strafe ohne
- 13 -
Gesetz» gemäss Art. 7 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV verletzen würde (RR.2024.118, act. 1, Rz. 44 ff.).
8.2 Was den Tatbestand der conspiracy angeht, so wird die Auslieferung auch bewilligt, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 3 AVUS; siehe u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom 15. November 2011 E. 6.6). Das ist hier nach dem zuvor Ausgeführten (siehe E. 5) der Fall. Wird die Auslieferung nicht für den Vorwurf der conspiracy alleine, sondern nur in Verbindung mit weiteren Straftaten gewährt, erweisen sich die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet (siehe auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.25 vom 31. März 2009 E. 6.2 m.w.H.). Ohnehin geht es bei dieser Rüge des Beschwerdeführers in der Sache um die Auslegung der zur Diskussion stehenden US-amerikanischen Gesetzesbestimmungen. Diese Aufgabe ist Sache der ersuchenden Behörden und nicht des Rechtshilfegerichts (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.104 vom 11. Juli 2019 E. 4.6 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Auslieferung an die USA verstosse gegen sein Recht auf Achtung des Familienlebens (RR.2024.118, act. 1, Rz. 58 ff. und act. 8, Rz. 13 f.).
9.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.).
9.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaft und seinen Angaben im Haftentlassungsgesuch vom 17. Juli 2024 (RH.2024.11, act. 5.1) zufolge CEO und Inhaber
- 14 eines eigenen Unternehmens. Er komme finanziell für seine zwei kleinen Kinder im Alter von vier Jahren bzw. von einem Jahr (vgl. hierzu RH.2024.11, act. 5.1, Beilagen 5–8) sowie für deren Mutter bzw. für seine Lebenspartnerin auf. Letztere kümmere sich um die beiden Kinder und um den Haushalt. Im Rahmen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren; siehe RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 40) geltend, seine Lebenspartnerin leide unter einer chronischen Erkrankung, welche sich aufgrund der Situation deutlich verschlechtert habe. Ihr Gesundheitszustand habe zur Folge, dass sie im Alltag auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei. Aus diesem Grund arbeite er nur reduziert in einem 50 % Pensum im Homeoffice, um seine Partnerin unterstützen zu können (RR.2024.118, act. 1, Rz. 66 f.). Erst mit seiner Beschwerde legte er diesbezüglich medizinische Berichte vor (RR.2024.118, act. 1.4). Demnach unterzog sich die Partnerin des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2024 in München einer medizinischen Kontrolle. Im entsprechenden Bericht werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen teilweise bestätigt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass sie ohne ihren Ehemann nicht für die Betreuung von zwei Kleinkindern sorgen könnte. Ein weiteres diesbezüglich eingereichtes, offenbar am 25. September 2024 in Weissrussland erstelltes Dokument liegt nur in kyrillischer Schrift vor. Bezugspunkte der Familie zur Schweiz sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei ohne seine finanzielle Unterstützung mittellos, weshalb Reisen in die USA zu allfälligen Gefängnisbesuchen faktisch ausgeschlossen seien. Die Unmöglichkeit, den Beschwerdeführer im Gefängnis zu besuchen, führe zu einer Verletzung der Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
9.4 Die geltend gemachten Umstände begründen keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 9.2), die einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten. Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Belastung des Familienlebens die Folge der mutmasslichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der darauf gestützten Auslieferungs- und Strafhaft ist. Zu beachten ist auch, dass dieser Zustand einstweilen nur temporär ist, da gegen den Beschwerdeführer noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und für ihn bis dahin die Unschuldsvermutung gilt (vgl. hierzu den ebenfalls eine Auslieferung an die USA betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.163 vom 22. Juli 2009 E. 4.4). Mit Bezug auf Gefängnisbesuche in den USA ist einzuräumen, dass diese nur schwierig zu bewerkstelligen sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit weg von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, sodass Besuche erschwert
- 15 werden, begründet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdegegner weist jedoch zu Recht darauf hin, dass ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin und den Kindern auch auf telefonischem oder brieflichem Weg bzw. per Videoanruf möglich ist (RR.2024.118, act. 6, Ziff. III.3 mit Hinweis). Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass der ersuchende Staat den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) ratifiziert hat, an den internationalen ordre public gebunden und somit völkerrechtlich verpflichtet ist, den Schutz des Privat- und Familienlebens zu gewährleisten. Die Verantwortung dafür, dass die Haftbedingungen in den USA die Menschenrechte wahren, liegt in erster Linie bei den USA als ersuchendem Staat, wobei zu vermuten ist, dass sie sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August E. 5.2 m.w.H.). Konkrete Hinweise auf eine mögliche Verletzung der Menschenrechte durch die USA werden vom Beschwerdeführer keine dargetan. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, er habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Alibi-Beweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG erbracht (RR.2024.118, act. 1, Rz. 38 ff. sowie RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 41 ff.).
10.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen,
- 16 wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.256 vom 20. Oktober 2015 E. 5.4).
10.3 Der Beschwerdeführer macht diesen Punkt betreffend geltend, er habe nie irgendwelche ihm von Primär- oder Sekundärinsidern mitgeteilte Insiderinformationen erhalten. Das Auslieferungsersuchen enthalte hierzu keine gesicherten Hinweise. Damit erbringt der Beschwerdeführer keinen Alibi-Beweis. Vielmehr erschöpft er sich auch hier in einer vom Auslieferungsersuchen abweichenden eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (siehe oben E. 6.3 m.w.H.). Weiter zählt der Beschwerdeführer im Internet auffindbare Marktgerüchte auf, welche belegen sollen, dass vermeintliche, im Ersuchen aufgeführte Insiderinformationen bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren. Auch mit diesen Behauptungen gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachzuweisen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
11. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen seine Auslieferung allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Seine Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts sind abzuweisen.
12. 12.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.
12.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwerdegegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die
- 17 -
Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).
12.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht.
13. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2024.118, act. 3 und 5).
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Verfahren RR.2024.106 und RR.2024.118 werden vereinigt. 2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Christoph Zobl - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).