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Bundesstrafgericht 16.10.2025 RR.2024.103

16 ottobre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,648 parole·~13 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 16. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Eric Stupp und Max Speckert

Beschwerdeführer

gegen

1. MINISTÈRE PUBLIC DU CANTON DE GENÈVE,

2. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.103 Nebenverfahren: RP.2024.25

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Sachverhalt:

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2024 gelangte das Landgericht München I an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH») und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») und ersuchte um Vernehmung von mehreren Zeugen in der Schweiz im Rahmen einer audiovisuellen Übertragung zu einem Hauptverhandlungstermin in München (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 5–26 und 27–48]).

B. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersuchte die StA III ZH das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), einen Leitkanton zu bestimmen, nachdem der Kanton Genf im gleichen Sachzusammenhang bereits mit Schreiben vom 6. April 2022 ein interkantonales Rechtshilfeersuchen an den Kanton Zürich gerichtet und darin ausgeführt habe, dass der Kanton Genf vom BJ zum Leitkanton eingesetzt worden sei. Gemäss dem nun vorliegenden Rechtshilfeersuchen (an die StA III ZH) sollten neben B. und C. nunmehr auch D., E. und A. rechtshilfeweise mittels Videokonferenz einvernommen werden. Ersten Erkenntnissen zufolge habe A. Wohnsitz in Z./SZ und E. in Y./AG. Zu D. hätten demgegenüber ohne ergänzende Angaben keine Erkenntnisse erhältlich gemacht werden können (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 49–68]).

C. Am 5. Juli 2024 beauftragte das BJ gestützt auf Art. 79 Abs. 1 IRSG den Kanton Genf bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») mit der Leitung des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 1–3]).

D. Mit Verfügung vom 9. August 2024 («Décision d’entrée en matière (art. 80 ss EIMP)») trat die StA GE auf das Rechtshilfeersuchen (der Staatsanwaltschaft München [recte: des Landgerichts München I]) vom 11. Juni 2024 ein und ordnete mit separater Verfügung vom gleichen Tag («Ordonnance d’éxecution (art. 80a EIMP)») die Einvernahme von A. als Zeugen an (Verfahrensakten StA SZ, act. 15.1.001–15.1.004). Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte die StA GE der StA SZ das Rechtshilfeersuchen, die Eintretensverfügung und die Ausführungsverfügung mit und ersuchte die StA SZ in Anwendung von Art. 49 StPO um Durchführung der Einvernahme von A. per Videokonferenz (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.002–14.1.003).

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E. Mit Verfügung vom 28. August 2024 («Décision d’entrée en matière et de clôture, annule et remplace la décision d’entrée en matière du 9 août 2024 (art. 80 ss EIMP)») trat die StA GE auf das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts München II [recte: des Landgerichts München I] vom 11. Juni 2024 ein und ordnete die Einvernahme per Videokonferenz der Zeugen gemäss separater Ausführungsverfügungen vom gleichen Tag an. Mit Verfügung ebenfalls vom 28. August 2024 («Ordonnance d’éxecution (art. 80a EIMP)») ordnete die StA GE die Einvernahme von A. als Zeugen an (act. 1.1). Mit Schreiben vom 28. August 2024 teilte die StA GE der StA SZ diese Verfügungen mit (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.005).

F. Mit Verfügung vom 30. August 2024 forderte die StA SZ A. auf, am Donnerstag, 26. September 2024, um 14.00 Uhr, bei der StA SZ persönlich zu erscheinen, um als Zeuge einvernommen zu werden (act. 1.2).

G. Mit Beschwerde vom 12. September 2024 (Posteingang: 16. September 2024) gelangte A., vertreten durch Rechtsanwälte Eric Stupp und Max Speckert, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

«1. Die «Eintretensverfügung und Schlussverfügung» der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 seien aufzuheben.

1.1. Eventualiter seien die «Eintretensverfügung und Schlussverfügung» der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 dahingehend anzupassen, dass die rechtshilfeweise ersuchte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 nicht im Rahmen einer Videokonferenz (sprich mittels Direktübertragung der Befragung in den Gerichtssaal in Deutschland) zu erfolgen habe, sondern der zuständige Staatsanwalt[…] der Staatsanwaltschaft Schwyz die Befragung mittels Fragekatalog in Person durchzuführen und das Protokoll anschliessend der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss der Rechtshilfe zu übermitteln habe.

2. Die Ausführungsverfügung («Ordonnance d’Exécution») der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 sei aufzuheben.

2.1. Eventualiter sei die Ausführungsverfügung («Ordonnance d’Ex[é]cution») der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 dahingehend anzupassen, dass die rechtshilfeweise ersuchte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 nicht im Rahmen einer Videokonferenz (sprich mittels

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Direktübertragung der Befragung in den Gerichtssaal in Deutschland) zu erfolgen habe, sondern der zuständige Staatsanwalt[…] der Staatsanwaltschaft Schwyz die Befragung mittels Fragekatalog in Person durchzuführen und das Protokoll anschliessend der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss der Rechtshilfe zu übermitteln habe.

3. Die Vorladung in Strafsachen der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] vom 30. August 2024 sei für ungültig zu erklären bzw. abzunehmen.

3.1. Eventualiter sei die Vorladung in Strafsachen der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] vom 30. August 2024 dahingehend anzupassen, dass in dieser festgehalten wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 durch die Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] nicht per Videokonferenz an die ersuchende Behörde oder andere Personen übertragen, sondern gestützt auf einen von der ersuchenden Behörde einzureichenden Fragekatalog persönlich durch den für die Rechtshilfehandlungen in der Schweiz zuständigen Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] durchzuführen sei.

3.1.1. Sub-Eventualiter sei der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] anzuweisen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 nebst den in der vom Landgericht München abgegebenen Garantieerklärung vom 6. September 2024 genannten Massnahmen zum Schutz vor der Übermittlung von Tatsachen aus dem Geheimbereich des Beschwerdeführers in seiner Funktion als […] der F.-Gruppe folgende konkreten Schutzmassnahmen zu treffen bzw. die entsprechenden Bestätigungen beim recht[s]hilfeersuchenden deutschen Gericht einzuholen:

• Ausschluss der Teilnahme von Medienvertretern, anderen Berichterstattern und Zuschauern an der Gerichtsverhandlung bzw. Videoübertragung; • Sicherstellung, dass Informationen aus der Einvernahme in keiner Weise im ausländischen Strafprozess verwendet, bzw. verwertet werden, bevor über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe in einer rechtskräftigen Schlussverfügung entschieden wurde; • Verpflichtung der ausländischen Prozessbeteiligten, sich im Rahmen der Videobefragung passiv zu verhalten;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. Mehrwertsteuer).

In prozessualer Hinsicht liess A. beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

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H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 wies der Instruktionsrichter die StA GE und die StA SZ an, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Verfügungen abzusehen (act. 4).

I. Mit Schreiben vom 18. September 2024 zitierte die StA SZ den A. angezeigten Verhandlungstermin ab (Verfahrensakten StA SZ, act. 32.1.003– 32.1.004).

J. Mit Beschwerdeantwort (und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) vom 19. September 2024 beantragte die StA SZ, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren (act. 6).

K. Innert erstreckter Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeantwort (und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) teilte die StA GE mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 mit (act. 9):

«Par courrier du 16 courant, dont copie est jointe en annexe, le Ministère public a reconsidéré et annulé sa décision d’entrée en matière et de clôture du 28 août 2024 et l’ordonnance d’exécution y relative litigieuses. Partant, le recours est devenu sans objet.»

Dem in Kopie beigelegten Schreiben der StA GE vom 16. Oktober 2024 an das Landgericht München I ist zu entnehmen, dass die StA GE das Rechtshilfeersuchen betreffend die Einvernahme von Zeugen in der Schweiz per Videokonferenz ablehnte (act. 9.1).

L. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte das BJ mit, aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde deren kostenfällige Abweisung zu beantragen (act. 10).

M. Die Beschwerdekammer lud mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 die StA GE, die StA SZ und das BJ ein, zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 11).

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N. Die StA SZ beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2024, dass die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung von Art. 72 BZP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 12). A. lässt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 erklären, dass er mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit einverstanden sei und – unter der Annahme, dass ihm keine Kosten auferlegt würden – auf eine Entschädigung verzichte (act. 13). Das BJ verzichtete mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 14). Die StA GE teilt mit Stellungnahme vom 4. November 2024 mit, sie erachte die Beschwerde als gegenstandslos, und überlässt es dem Gericht, über die Kosten zu entscheiden (act. 15). Mit Schreiben vom 5. November 2024 wurden die eingegangenen Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).

2.2 Vorliegend sind sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Unter diesen Umständen besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, weiter auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzugehen. Das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind als gegenstandslos abzuschreiben

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(vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.1).

3. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.29 vom 28. Januar 2025 E. 3.1; RR.2023.171 vom 9. Oktober 2024 E. 3.1). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2).

4. 4.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe von Befragungsprotokollen anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b; 121 II 459 E. 2c). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Organisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsratspräsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; teilweise abweichend, allerdings ohne Begründung, Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; TPF 2020 180 E. 2.2 m.w.H.).

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4.2 Vorliegend war der genaue Inhalt der noch nicht durchgeführten Einvernahme per Videokonferenz naturgemäss nicht bekannt. Indes legte der Beschwerdeführer nicht dar, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass im Rahmen der Einvernahme per Videokonferenz Aussagen des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wären, die ihn selbst betroffen hätten, oder dass er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte berufen können. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer schien primär vielmehr zu befürchten, dass er von ihm zu schützende Geschäftsgeheimnisse seiner Arbeitgeberin hätte preisgeben müssen (act. 1 S. 6 ff.). Solche Aussagen hätten ihm aber keine Beschwerdelegitimation verliehen. Die Beschwerdelegitimation wäre somit mutmasslich zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.163 vom 24. Juli 2014 E. 1.5 [Beschwerdelegitimation nur bejaht, weil Gegenstand der ersuchten Einvernahme per Videokonferenz Informationen von Konten sein sollten, deren Inhaber der Beschwerdeführer war]; RR.2017.75 vom 12. Juli 2017 E. 1.5 [Frage der Beschwerdelegitimation offengelassen]).

5. Angesichts des mutmasslichen Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Eric Stupp und Max Speckert - Ministère public du canton de Genève - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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