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Bundesstrafgericht 24.10.2024 RR.2024.100

24 ottobre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,555 parole·~23 min·3

Riassunto

Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 24. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Belgien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.100

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 9. Februar 2018 bestätigte der Appellationshof Antwerpen die vom erstinstanzlichen Gericht gegen den niederländischen Staatsangehörigen A. verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten sowie wegen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (act. 6.8B). Mit Ausschreibung vom 21. September 2018 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die belgischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung der eingangs erwähnten Freiheitsstrafe (act. 6.1).

B. Am 2. April 2024 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. provisorische Auslieferungshaft an (act. 6.2). Nach dessen Festnahme wurde A. am 3. April 2024 durch die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Sache einvernommen. Dabei verlangte A. die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 6.3). Am 4. April 2024 erliess das BJ den diesbezüglichen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.4).

C. Nachdem das BJ auf entsprechendes Ersuchen des belgischen Justizministeriums hin eine Erstreckung der Frist zur Stellung des Auslieferungsersuchens gewährt hatte (vgl. act. 6.6 und 6.7), übermittelte die Botschaft Belgiens in Bern dem BJ am 10. Mai 2024 das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der eingangs erwähnten Freiheitsstrafe (act. 6.8). Am 15. Mai 2024 wurde A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei hielt er an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 6.9). Am 3. Juli 2024 liess A. schriftlich Stellung nehmen zur Auslieferung sowie zur Verwendung der im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sichergestellten Gelder und Gegenstände. Dabei verlangte er die Abweisung des Auslieferungsersuchens von Belgien sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Abzug der mutmasslichen Haft- und Verfahrenskosten (act. 6.18).

D. Am 18. Juli 2024 erliess das BJ den folgenden Entscheid (act. 6.19):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Belgien wird für die dem Auslieferungsersuchen der belgischen Botschaft in Bern vom 10. Mai 2024 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt.

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2. Die sichergestellten Gelder werden gestützt auf Art. 62 IRSG für die Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Verfolgten bzw. Herrn Rechtsanwalt Melunovic ausgehändigt. Der Auslieferungsentscheid konnte dem Vertreter von A. am 29. Juli 2024 zugestellt werden (vgl. act. 1.3).

E. Mit Beschwerde vom 28. August 2024 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt die folgenden Anträge:

1. Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 18. Juli 2024 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen der belgischen Botschaft vom 10. Mai 2024 sei abzuweisen bzw. die Auslieferung abzulehnen; 2. Eventualiter sei die Auslieferung angesichts der dauerhaften und konventionswidrigen Situation in Belgien und seinen Vollzugsanstalten von einer Zusicherung (Garantie) Belgiens hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtlichen Garantien im Vollzug abhängig zu machen und eine solche Zusicherung unter Angabe der konkreten Vollzugsplanung sei angesichts der konkreten Lage in Belgien einzuholen; 3. Es sei als Grundlage der Risikobeurteilung ein Gutachten zur aktuellen Situation in belgischen Gefängnissen und der Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK, eventualiter in Bezug auf bestimmte Gefängnisse nach Vorliegen der Zusicherung bzw. des konkreten Vollzugsplans (Antrag 2) einzuholen; 4. Es sei ein rechtsmedizinisches Gutachten bezüglich des Beschwerdeführers anzuordnen, das sich unter dem Gesichtspunkt der Vollzugs- bzw. Hafterstehungsfähigkeit sowie unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Strafvollzug in den konkreten (gesundheitlichen) Umständen des Beschwerdeführers äussert; insbesondere unter Berücksichtigung der belgischen Gefängnisse; 5. Eventuell sei der Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zu Lasten des Staats; 7. Es seien die Akten des Verfahrens (BJ: B-24-1484-1) von der Vorinstanz beizuziehen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 10. September 2024 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Im Rahmen seiner Replik vom 14. Oktober 2024 stellt A. zusätzlich zu den bisherigen noch die folgenden prozessualen Anträge (act. 10):

1. Der Beschwerdeführer sei in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Dauer des Wiederaufnahmeverfahrens in Belgien und/oder die Dauer des Beschwer-

- 4 deverfahrens unter Anordnung der folgenden – alternativ oder kumulativ – Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft (vgl. zur Anwendbarkeit grundsätzlich: BGE 136 IV 29 E. 3.1 mit Hinweisen) zu entlassen: - die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus, namentlich A., […]weg, Z., aufzuhalten; - Überwachung mit technischen Hilfsmitteln (Electronic Monitoring); - Sicherheitsleistung (Kaution in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe); - Ausweis- und Schriftensperre; - die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; 2. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens in Belgien zu sistieren.

In Ergänzung dazu liess A. der Beschwerdekammer am 18. Oktober 2024 neue Unterlagen zum Wiederaufnahmeverfahren in Belgien zugehen (act. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8 https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8

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Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 22 EAUe; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

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2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2024 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Juli 2024 zugestellt worden (vgl. act. 1.3), womit die Beschwerde am 28. August 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Situation in den belgischen Gefängnissen erfülle die Mindestanforderungen der EMRK nicht, weshalb seine Auslieferung gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG abzulehnen sei. Auf der Grundlage von Sicherheitsüberlegungen wie auch gesundheitlichen Gründen käme die Auslieferung nach Belgien im speziellen Fall des Beschwerdeführers einer Verurteilung zum Tode gleich (act. 1, Rz. 4).

5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander unter den in den nachfolgenden Vorschriften des Abkommens sowie den in anderen einschlägigen Bestimmungen genannten Bedingungen Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Lediglich die Bestimmungen des EAUe selbst oder andere, für die Schweiz und Belgien massgebende Bestimmungen internationalen Rechts (namentlich solche zum Schutz der Menschenrechte) können bei Vorliegen von besonders wichtigen Gründen eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen (vgl. BGE 122 II 485 E. 3c; TPF 2020 64 E. 4.1.1 m.w.H.).

5.1.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und

- 7 politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2021 118 E. 2.1; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134).

5.1.3 Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 149 IV 376 E. 3.4 S. 384; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.; TPF 2017 72 E. 6.3.1). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtlichen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 135).

5.1.4 Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuholen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtshttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.43%2F2007+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-217%3Ade&number_of_ranks=0#page217 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=1A.43%2F2007+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-217%3Ade&number_of_ranks=0#page217

- 8 widrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. auch BGE 148 IV 314 E. 3 S. 319 f.; TPF 2020 64 E. 4.1.4; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 135). Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8 m.w.H.).

5.1.5 Der ersuchende Staat Belgien gehört zu den Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur, weshalb Auslieferungen ohne Auflagen gewährt werden (siehe die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.75 vom 10. Juni 2021; RR.2020.185 vom 10. September 2020; RR.2019.118 vom 6. Juni 2019 und hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2019 vom 26. Juni 2019; RR.2015.117 vom 13. August 2015 und hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2015 vom 10. September 2015; RR.2014.88 vom 9. April 2014; RR.2009.284 vom 19. November 2009).

5.2 Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2022.122 vom 15. September 2022 gestützt auf verschiedene Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), auf Dokumente verschiedener Menschenrechtsorgane der UNO sowie auf Verurteilungen Belgiens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine vertiefte Analyse der Menschenrechtslage in belgischen Gefängnissen vorgenommen (siehe dort E. 5.3.1–5.3.3 m.w.H.). Zusammengefasst hielt sie dabei Folgendes fest (siehe E. 5.4.5): In der Vergangenheit wurde wiederholt auf ernsthafte Missstände in den belgischen Gefängnissen aufmerksam gemacht. In jüngster Vergangenheit haben die Behörden aber offenbar umfangreiche Anstrengungen unternommen, um die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen. Namentlich Neubauten von Gefängnissen und Renovationen bestehender Strukturen haben – wenn auch noch nicht zur Beseitigung – zu einer wesentlichen Entschärfung des Problems der Überbelegung beigetragen. Die erwähnten baulichen Massnahmen führten zeitgleich auch zu einer Verbesserung der materiellen Haftbedingungen. Veraltete Strukturen wurden entweder modernisiert oder geschlossen. Es ist nicht davon

- 9 auszugehen, dass der belgische Staat entgegen seinen Bekundungen davon absehen wird, weitere Anstrengungen zur Beseitigung der Überbelegung sowie zur Verbesserung der materiellen Haftbedingungen in seinen Gefängnissen zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund positiv zu würdigen ist auch der Umstand, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Vorhaben (…) der (vermehrten) Vollstreckung auch kurzer Freiheitsstrafen in Belgien gerade auch mit Blick auf die nach wie vor bestehende Überbelegung der Gefängnisse offenbar fürs Erste aufgeschoben wurde. Wenn auch erst nach jahrelangem (internationalem) Druck hat Belgien nun auch ein Gesetz erlassen, dass für den Fall eines Streiks des Gefängnispersonals ein verbindliches Mindestmass an Versorgung und Betreuung der Gefängnisinsassen garantieren soll. Die Umsetzung dieses Gesetzes bzw. dessen konkrete Auswirkungen auf die Gefängnisinsassen bei weiteren Streiks wird zweifelsohne im Fokus weiterer internationaler Beobachtung stehen. Insgesamt aber bekräftigen die aufgezeigten tatsächlichen Bemühungen Belgiens die Ziele des Staates, wo nötig die Bedingungen im Strafvollzug den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen.

Seitdem veröffentlicht wurden auch der Bericht zum ad hoc-Besuch des CPT in den belgischen Gefängnissen zwischen dem 2. und 9. November 2021 sowie die diesbezügliche Antwort der belgischen Regierung (beide abrufbar auf der Webseite des CPT unter https://www.coe.int/en/web/cpt/belgium). Demnach komme es in belgischen Gefängnissen nach wie vor zu Streiks des Personals. Dabei sei es teils zu Verletzungen der im Jahr 2019 erlassenen Gesetzesbestimmungen betreffend «service garanti» (verbindliches Mindestmass an Versorgung und Betreuung der Gefängnisinsassen während Streiks des Gefängnispersonals) gekommen. Vor allem aber sei es in Fällen von kurzen Streiks (von bis zu 48 Stunden Dauer) den zuständigen Behörden rechtlich nicht möglich, das zur Gewährleistung des «service garanti» notwendige Personal von der ersten Stunde an aufzubieten. Den belgischen Behörden zufolge seien aber bereits Bestrebungen im Gange, diese Gesetzeslücke durch eine entsprechende Revision zu schliessen (Rapport au Gouvernement de Belgique relatif à la visite effectuée en Belgique par le CPT du 2 au 9 novembre 2021, Rz. 42 f.). Die Überbelegung in den Gefängnissen habe in Wallonien und der Region Brüssel im Schnitt 6 % betragen, in Flandern 20 % (a.a.O, Rz. 10). Konkretisiert dargelegt wurden auch die aktuellsten Bemühungen Belgiens um Erneuerung und Ausbau der bisherigen Gefängnisstrukturen (a.a.O., Rz. 11).

5.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Standpunkts vor, die im Entscheid RR.2022.122 vom 15. September 2022 angeführten Entscheide seien heute nicht mehr aktuell. Die Situation in den belgischen Gefängnissen habe sich nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert (act. 1, Rz. 14 ff.; siehe auch act. 10, S. 3 f.). Er bezieht sich dabei auf eine von ihm erstellte Sammelbeilage mit verschiedenen Presseartikeln zu den https://www.coe.int/en/web/cpt/belgium

- 10 aktuellsten Zahlen zur Überbelegung, zu Streikaktionen des Gefängnispersonals in neuster Vergangenheit oder zu Vorfällen von Gewalt unter Mitgefangenen (act. 1.4). Diese bieten jedoch keine neuen Erkenntnisse, welche an der generellen Einschätzung der Menschenrechtslage in belgischen Gefängnissen in wesentlicher Weise etwas ändern würden. Gerade mit Blick auf die Meldungen zu den neusten Streiks von Bedeutung ist nicht der jeweilige Streik an sich, sondern die Frage, ob bzw. inwiefern dieser zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen der Gefängnisinsassen führt. Weiterhin im Fokus internationaler Beobachtung stehen wird dabei die Frage, ob die belgischen Behörden ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung des sog. «service garanti» nachkommen oder nicht und ob diesbezüglich allenfalls bestehende Lücken in Zukunft geschlossen werden können. Das CPT hat diesbezüglich am 12. April 2024 angekündigt, es werde Belgien und dessen Gefängnisse im Jahr 2025 einem weiteren periodischen Besuch unterziehen (https://www.coe.int/fr/web/cpt/-/the-council-of-europe-anti-torture-committee-announces-periodic-visits-to-eight-countries-in-2025). Auch die mit Replik vom 14. Oktober 2024 nebenher als Sammelbeilage eingereichten, teilweise nicht übersetzten Gerichtsurteile (act. 10.1) führen nicht zu einer anderen Einschätzung der bekannten Probleme allgemeiner Natur. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur allgemeinen Situation in Belgien allein nicht darzutun, dass er aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer verlangte Verweigerung seiner Auslieferung gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 3 EMRK steht damit ausser Frage. Praxisgemäss ist dessen Auslieferung auch nicht von der Abgabe spezieller Garantieerklärungen des belgischen Staates abhängig zu machen.

5.4 Nach dem zuvor Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich auch als unbegründet, soweit er geltend macht, mit seiner Auslieferung nach Belgien drohe ihm gar eine konkrete Lebensgefahr (act. 1, Rz. 26 ff.).

6.2 Was die angeblich drohenden «Vergeltungsschläge einer kriminellen Organisation» angeht (act. 1, Rz. 26 f.), so stellen diese an sich keinen einer Auslieferung entgegenstehenden Ausschlussgrund dar (siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.183 vom 20. Dezember 2023 E. 4.4; RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.4; RR.2021.215 vom 21. April 2022 https://www.coe.int/fr/web/cpt/-/the-council-of-europe-anti-torture-committee-announces-periodic-visits-to-eight-countries-in-2025 https://www.coe.int/fr/web/cpt/-/the-council-of-europe-anti-torture-committee-announces-periodic-visits-to-eight-countries-in-2025

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E. 3.6; RR.2019.299 vom 12. Februar 2020 E. 10.2; RR.2018.61 vom 15. März 2018 E. 5.2; jeweils m.w.H.). Zudem sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu Hintergrund und Urheberschaft solcher Drohungen durchwegs vage und unbestimmt geblieben und in ihrer Gesamtheit auch nicht glaubhaft (siehe auch act. 6.3, S. 4; act. 6.9, S. 2; act. 6.18, Rz. 9).

6.3 Schliesslich findet die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei akut hirninfarktgefährdet (act. 1, Rz. 30) keinerlei Stütze im vorgelegten Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 4. Juli 2024 (act. 1.7). Im Gegenteil wird darin festgehalten, dass keine hochgradige Gefässstenose und kein Gefässverschluss vorliege (a.a.O., S. 2). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers in seiner Replik (siehe act. 10, S. 5) stützt sich diese Schlussfolgerung auf den erwähnten spitalärztlichen Bericht und nicht auf die «Deutungsmacht von Juristen». Mit seiner Replik reicht der Beschwerdeführer eine weitere Sammelbeilage mit seiner «aktuellen Krankengeschichte» ein, welche belegen soll, dass er seit seiner Inhaftierung engmaschig medizinisch betreut werden musste (siehe act. 10, S. 4 und act. 10.2). Der vom Gesundheitsdienst der JVA Lenzburg erstellten Krankengeschichte lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 über starke, in Arm und Rücken ausstrahlende Thoraxschmerzen geklagt habe, worauf er in den folgenden Wochen verschiedenen Untersuchungen unterzogen worden sei. Die diesbezüglich am 7. Mai 2024 ermittelten Befunde lassen keine ernsthaften Auffälligkeiten erkennen, so dass im entsprechenden Austrittsbericht die behandelnden Ärztinnen des Kantonsspitals Aarau zum Schluss kamen, die Schmerzen seien «a.e.» (am ehesten) muskuloskelettaler Natur. Weder der im Anschluss daran erstellte, bereits erwähnte Bericht zu den hirnversorgenden Hirngefässen vom 4. Juli 2024 (act. 1.7) noch derjenige zur cerebrovaskulären Sprechstunde vom 26. August 2024 beinhalten medizinische Befunde oder Auffälligkeiten, die an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden. Eine der Auslieferung allenfalls gestützt auf den entsprechenden Vorbehalt Belgiens vom 3. Juni 1997 zum EAUe (Extradition will not be granted when the surrender might have consequences of an exceptional gravity for the person claimed, in particular on account of his or her age or health; https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=024&codeNature=0) entgegenstehende Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird damit nicht dargetan (vgl. zur Thematik TPF 2020 143 E. 5.2.1). Es ist schliesslich Sache des ersuchenden Staates, dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (Urteile des https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=024&codeNature=0 https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=024&codeNature=0

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Bundesgerichts 1C_737/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3; 1C_455/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3; 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

7. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe in Belgien ein Verfahren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens angestrengt, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zu sistieren sei (act. 10, S. 6). Sind die Auslieferungsvoraussetzungen nach den vorliegend massgebenden Staatsverträgen (siehe oben E. 1.1) erfüllt, so ist die Auslieferung zu bewilligen. Der vom Beschwerdeführer in Belgien gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vermag das Auslieferungsverfahren nicht zu hemmen (siehe hierzu auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.163 vom 5. Oktober 2017 E. 5.1 f.; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 9.3 in fine). Ein Zuwarten mit der Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Auslieferungsersuchens wäre nach dem Gesagten weder mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot vereinbar. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. 9.1 Im Rahmen seiner Replik verlangt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 10, S. 2 und 5 f.).

9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwerdegegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf-

- 13 gerichts RR.2024.79 vom 26. August 2024 E. 5.1; RR.2024.43 vom 26. Juni 2024 E. 5.2).

9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlassung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Was den Haftgrund der Fluchtgefahr angeht, kann der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Krankengeschichte des Gesundheitsdiensts der JVA Lenzburg («Verlauf vom 01.01.2000–31.12.2024», Notizen zur psychiatrischen Unterredung vom 5. April 2024 nach erfolgter Inhaftierung; act. 10.2) entnommen werden, er sei seit 2018 auf der Flucht vor der belgischen Justiz.

10. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Doppels der Replik sowie der am 18. Oktober 2024 nachgereichten Unterlagen)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2024.100 — Bundesstrafgericht 24.10.2024 RR.2024.100 — Swissrulings