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Bundesstrafgericht 17.04.2024 RR.2023.78

17 aprile 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,525 parole·~38 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 17. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc Herbez und Rechtsanwalt Guillaume Vodoz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.78

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Sachverhalt:

A. Die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gemäss Art. 368-A des Strafgesetzbuches von Portugal. Als Vortaten nennt sie Korruption angolanischer Amtsträger und Beamter sowie Steuerbetrug (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2022, übermittelt mit Schreiben vom 11. März 2022, eingegangen am 16. März 2022, direkt die Bundesanwaltschaft um diverse Rechtshilfemassnahmen, namentlich um Übermittlung nachfolgender Auskünfte und Kontounterlagen betreffend die auf A. lautende Kontobeziehung mit der IBAN Nr. 1 bei der Bank B. (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung, S. 9 f.): - Ermittlung aller Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter, Zugangs-, Unterschrifts- und Zeichnungsberechtigter (Bevollmächtigter), unter jeweiliger Angabe von deren persönlichen Koordinaten, sowie die Kontoeröffnungs- und die Identifikationsunterlagen, jeweils in Kopie - Auskunft über das Datum der Kontoeröffnung und der allfälligen Saldierung - Kontoauszüge seit Kontoeröffnung bis Dezember 2020 - Ermittlung der Auftraggeber und/oder des Kontos, von welchem am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das auf A. lautende Konto IBAN Nr. 1 bei der Bank B. flossen, sowie aller dazugehörigen Unterlagen.

C. Mit Schreiben vom 1. April 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), ihr den Vollzug des portugiesischen Rechtshilfeersuchens zu delegieren (s. Verfahrensakten, Rubrik 2). Mit Verfügung vom 6. April 2022 übertrug das BJ das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2).

D. Mit Eintretensverfügung vom 21. April 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das portugiesische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten, Rubrik 4.1).

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E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank B. zur Herausgabe der Bankunterlagen (so die Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente, Vermögensauszüge, die Kontoauszüge und Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften von 01.01.2013 oder ab Eröffnung bis 31.12.2020 bzw. zu deren Saldierung) betreffend das auf A. lautende Konto mit der IBAN Nr. 1 sowie betreffend die Bankbeziehungen, bei welchen A. a) Vertragspartei ist oder war b) als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, c) zeichnungs- oder unterschriftsberechtigt ist oder war d) Kontrollinhaber einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0001 ff.). Ebenso verpflichtete sie die Bank zur Herausgabe der internen und externen Korrespondenz, Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund ungewöhnlicher Transaktionen, Transaktionsdetails zum Konto und Transaktionsdetails zu den Wertschriften, im Zusammenhang mit der Gutschrift vom 24. Dezember 2013 in der Höhe von USD 10 Mio. (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0003). Gleichzeitig erliess die Bundesanwaltschaft gegenüber dem Bankinstitut ein bis zum 30. September 2022 befristetes Mitteilungsverbot (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0017).

F. Mit Einschreiben vom 20. Mai 2022 (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0043 ff.) reichte die Bank B. der Bundesanwaltschaft die Bankunterlagen (bestehend aus Kontoeröffnungsunterlagen samt KYC-Dossiers, Vermögensübersichten, Kontoauszüge [Zeitraum: ab Eröffnung am 7. August 2017 bis 31. Dezember 2020, Gut- und Lastschriften-Anzeigen, Compliance-Noten] zu den nachfolgenden Konten und Subkonten («Comptes rubriques»): - Konto Nr. 35, eröffnet am 14. April 2021, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; - Subkonto Nr. 36, eröffnet am 15. September 2021, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.;

- Konto Nr. 37, eröffnet am 16. Dezember 2021, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; - Konto Nr. 38, eröffnet am 14. April 2021, lautend auf die D. Sarl, wirtschaftlich Berechtigter A.; - Konto Nr. 39, eröffnet am 14. April 2021, lautend auf die Ea. Sarl, wirtschaftlich Berechtigter A.;

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- Konto Nr. 25 (Bank C. Kto. 5), eröffnet am 26. Mai 2017, lautend auf die D. Sarl, wirtschaftlich Berechtigter A.; ursprünglich bei der Bank C; - Subkonto Nr. 26 (Bank C. Kto. 6), eröffnet am 26. Mai 2017, saldiert am 25. Januar 2018, lautend auf die D. Sarl, wirtschaftlich Berechtigter A.;

- Konto Nr. 21 (Bank C. Kto. 1), eröffnet am 4. Juli 2013, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; ursprünglich bei der Bank C.; - Subkonto Nr. 22 (Bank C. Kto. 2), eröffnet am 5. Februar 2014, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; - Subkonto Nr. 23 (Bank C. Kto. 3), eröffnet am 18. Mai 2021, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; - Subkonto Nr. 24 (Bank C. Kto. 4), eröffnet am 12. Januar 2022, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; - Konto Nr. 27 (Bank C. Kto. 7), eröffnet am 15. April 2019, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; ursprünglich bei der Bank C.; - Konto Nr. 28 (Bank C. Kto. 8) eröffnet am 18. Januar 2019, lautend auf A., wirtschaftlich Berechtigter A.; ursprünglich bei der Bank C.; - Konto Nr. 29 (Bank C. Kto. 9), eröffnet am 18. Oktober 2018, lautend auf die Ea. Sarl, wirtschaftlich Berechtigter A.; ursprünglich bei der Bank C.; - Konto Nr. 30 (Bank C. Kto. 10), eröffnet am 5. April 2019, lautend auf die Eb. SA, wirtschaftlich Berechtigter A.; ursprünglich bei der Bank C.; - Konto Nr. 31 (Bank C. Kto. 11), eröffnet am 5. April 2019, lautend auf die Ed. SA, wirtschaftlich Berechtigte A., F. und G.; ursprünglich bei der Bank C.;

- Konto Nr. 32 (Bank C. Kto. 12), eröffnet am 9. Juli 2014, lautend auf die Stiftung H., wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung H., Gründer der Stiftung mit Unterzeichnungsberechtigung A.; ursprünglich bei der Bank C.; - Subkonto Nr.°33 (Bank C. Kto. 13), eröffnet am 28. Mai 2021 und saldiert am 15. Februar 2022, lautend auf die Stiftung H., wirtschaftlich Berechtigte die Stiftung H., Gründer der Stiftung mit Unterzeichnungsberechtigung A.;

- Konto Nr.°34 (Bank C. Kto. 14), eröffnet am 29. Oktober 2019, lautend auf die Stiftung I., wirtschaftlich Berechtigte die Stiftung I., Mitgründer der Stiftung mit kollektiver Unterzeichnungsberechtigung A.; ursprünglich bei der Bank C.;

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Die Bank hielt in ihrer Eingabe sodann fest, dass mit Ausnahme des Kontos der Stiftung H. für alle Konten Banklagernd-Vereinbarungen getroffen worden waren. Mit Einschreiben vom 30. Mai 2022 reichte die Bank der Bundesanwaltschaft ergänzend die Bankunterlagen betreffend die Transaktion vom 24. Dezember 2013 über USD 10 Mio. auf das Konto Nr. 21 (Bank C. Kto. 1) (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0054).

G. Die Bundesanwaltschaft verlängerte mit Verfügung vom 20. September 2022 das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank B. bis am 31. März 2023 (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0 pag. 0057 f.).

H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 hob die Bundesanwaltschaft das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank B. auf und wies diese der guten Ordnung halber darauf hin, dass sie die betroffenen Personen über die Rechtshilfemassnahme orientieren und die Zwischenverfügung übermitteln dürfe (Verfahrensakten, Rubrik 5.1.0, pag. 0066).

I. Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 teilten Rechtsanwalt Jean-Luc Herbez und Rechtsanwalt Grégoire Schafroth der Bundesanwaltschaft unter Beilage der am 29. Dezember 2022 von A. unterzeichneten Vollmacht mit (Verfahrensakten, Rubrik 14.3.1, pag. 0002), A. zu vertreten, und ersuchten um Einsicht in die Akten (Verfahrensakten, Rubrik 14.3.1, pag. 0001).

J. Die Bundesanwaltschaft gewährte den Rechtsvertretern von A. mit Schreiben vom 9. Januar 2023 Einsicht in die Rechtshilfeakten und setzte ihnen gleichzeitig Frist bis zum 23. Januar 2023, um der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen (Verfahrensakten, Rubrik 14.3.1, pag. 0003 ff.).

K. Innert mehrfach erstreckter Frist reichten die Rechtsvertreter von A. dessen Stellungnahme mit Schreiben vom 21. April 2023 der Bundesanwaltschaft ein (Verfahrensakten, Rubrik 15.1 pag. 0024 ff.). Im Wesentlichen lässt er die Verweigerung der Rechtshilfe, subeventualiter eine Aussonderung der Bankunterlagen, beantragen (a.a.O., pag. 0025).

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L. Mit Schlussverfügung vom 11. Mai 2023, Disp. Ziff. 1, entsprach die Bundesanwaltschaft dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen. In Disp. Ziff. 2 ordnete sie die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterlagen betreffend die auf A. lautende Bankbeziehung Konto Nr. 21 (Bank C. Kto. 1) und die damit verbundenen Subkonten («Comptes rubriques») Nr. 22 (Bank C. Kto. 2), Nr. 23 (Bank C. Kto. 3) und Nr. 24 (Bank C. Kto. 4) bei der Bank B. an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Rubrik 16.4, pag. 0001 ff.): - Bankverbindung Nr. 21 (Bank C. Kto. 1): Eröffnungsunterlagen, KYC, Vermögensauzug, Kontoauszüge, Last- /Gutschriftsanzeigen, Wertpapiertransaktionen, Informationen zur Gutschrift vom 24. Dezember 2013 in der Höhe von USD 10 Mio.;

- Subkonto Nr. 22 (Bank C. Kto. 2): Eröffnungsunterlagen, Compliance Unterlagen, Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Last-/Gutschriftsanzeigen;

- Subkonto Nr. 23 (Bank C. Kto. 3): Eröffnungsunterlagen, Compliance Unterlagen, Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Wertpapiertransaktionen, Last-/Gutschriftsanzeigen;

- Subkonto Nr. 24 (Bank C. Kto. 4): Eröffnungsunterlagen, Compliance Unterlagen, Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Last-/Gutschriftsanzeigen.

Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass die Subkonten («comptes rubriques») Nr. 22 (Bank C. Kto. 2), Nr. 23 (Bank C. Kto. 3) und Nr. 24 (Bank C. Kto. 4), welche auf A. lauten und deren wirtschaftlich Berechtigter er sei, eine Einheit mit der Kundenbeziehung Nr. 21 bilden würden. Das Subkonto Nr. 22 sei am 5. Februar 2014, das Subkonto Nr. 23 am 18. Mai 2021 und das Subkonto Nr. 24 am 12. Januar 2022 eröffnet worden (Verfahrensakten, Rubrik 16.4, pag. 0011).

M. Gegen die Schlussverfügung vom 11. Mai 2023 lässt A. durch seine Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe und Aufhebung der Schlussverfügung Eventualiter sei die Gewährung von Rechtshilfe auf die Herausgabe auf die von ihm in der Beschwerde bezeichneten Unterlagen zu beschränken, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats (act. 1 S. 18).

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N. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2023 stellt das BJ den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

O. Die Beschwerdeführerin hält mit Beschwerdereplik vom 3. August 2023 an den mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 12). Diese Eingaben wurde der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (act. 13).

P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll). Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28- 40, 77, 109).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

2.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2)

3. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG).

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Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524-535).

3.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos samt Subkonten. Er gilt daher von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV und ist entsprechend beschwerdelegitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen als ungenügend (act. 1 S. 9 f.). Zur Begründung bringt er vor, über die Vortaten sei nichts bekannt. Die ersuchende Behörde beschränke sich darauf, angebliche Zusammenhänge zwischen israelischen oder angolanischen Individuen aufzulisten und Verträge mit der Staatsgesellschaft J. in Angola zu erwähnen, ohne die konkreten Verträge samt betreffender Daten darzulegen. Sie zeige nicht auf, inwiefern die unbestimmten Geldströme geldwäschereiverdächtige Handlungen darstellen sollen. Sie stelle lediglich die abstrakte Hypothese auf, wonach gewisse Vermögenswerte durch politische Führungsbeamte Angolas hätten angeeignet werden können, ohne deren Zusammenhang mit Portugal oder dem Beschwerdeführer zu erklären (act. 1 S. 9). Sie lege nicht dar, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Der Sachverhalt sei auf diffuse Weise aufgebauscht worden. So sei das Bild eines komplexen Gesellschaftsnetzwerkes gezeichnet und eine Serie von Bankbeziehungen aufgezählt worden (act. 1 S. 10). Soweit die ersuchende Behörde den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bestechung einer Magistratsperson und angolanischer politischer Führungspersonen nenne, sei zu bemerken, dass dies Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und ihrem guten Glauben begründe. Ihre Bemerkung berühre auf negative Weise den Ruf des Beschwerdeführers, so sei dieser als Zeuge in seiner Eigenschaft als Direktor der fraglichen Bank einvernommen worden. Darüber hinaus würden Transaktionen aufgeführt, welche sehr weit zurücklägen, weshalb das Mitteilungsverbot

- 10 keinen Sinn gehabt habe, ausser einem alten Verfahren vermeintliche Aktualität zu verleihen (act. 1 S. 10). Angesichts der Lücken im Rechtshilfeersuchen könne die doppelte Strafbarkeit nicht geprüft werden (act. 1 S. 12).

4.2 Gleichzeitig macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit geltend (act. 1 S. 12).

4.3 4.3.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des

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Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.5 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen

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Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. In den Fällen, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zulässig erachtet hat, obschon das Ersuchen zur Vortat keine Angaben enthielt, betrafen die verdächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder gar Milliarden von Franken. In BGE 129 II 97, wo 4 Milliarden Franken unter Benutzung zahlreicher Gesellschaften auf der ganzen Welt unter dubiosen Umständen verschoben worden waren, hielt das Bundesgericht fest, es liege nahe, dass es sich hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 - 10 - vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

4.6 Dem portugiesischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten, Rubrik 1, franz. Übersetzung): Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde verdächtigt den Beschwerdeführer (A.), aufgrund von dessen Verbindungen und der von ihm kontrollierten Gesellschaften zu den portugiesischen Banken bzw. zum portugiesischen Finanzsystem Gelder aus Bestechung und Steuerbetrug gewaschen zu haben (S. 2). Sie nimmt an, dass der Beschwerdeführer diverse Konten in seinem Namen und im Namen der von ihm kontrollierten Gesellschaften eröffnet habe, auf welchen er die Vermögenswerte ehemaliger angolanischer Amtsträger treuhänderisch verwalte (S. 3). Nach ihren Informationen ist der Beschwerdeführer des Weiteren auch wegen Korruption eines Staatsanwalts/Richters angezeigt worden, weil er in seiner Funktion bei der Bank L. (PT) jenem als Gegenleistung für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen angolanische politische Führungskräfte einen Posten in der Bank angeboten habe (S. 3). In der mutmasslichen Bestechung ehemaliger angolanischer Amtsträger soll unter anderem die Gesellschaft K. involviert gewesen sein (S. 2).

Im Einzelnen führte die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen aus, dass der Beschwerdeführer, ein portugiesisch-angolanischer Doppelbürger,

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Verwaltungsratsmitglied der Banken L. (PT) und M. (PT) gewesen sei (S. 3). Der Beschwerdeführer habe weiter die Funktion des Generaldirektors bei der Bank N. (AO) innegehabt. Der Beschwerdeführer habe insbesondere die Konten der D. Sarl verwaltet, welche Beteiligungen bei mehreren Bankinstituten habe, so 96,5 % an der Bank M. (PT), 19,8 % an der Bank O. (AO) und 1,99 % an der Bank L. (PT) über die P. SGPS, an welcher die D. Sarl mit 19,4 % beteiligt sei (S. 3). Der Beschwerdeführer sei auch der wirtschaftlich Berechtigte an der Gesellschaft Ea., ein SPV (special purpose vehicle), und der Q. Sarl. Die Verwaltungsräte dieser Gesellschaften, so R., S., T., G. und F., hätten Verbindung zum Beschwerdeführer und seien auch Organe der Banken O. (AO) und M. (PT). Die vorgenannten Personen seien auch an der H. SA beteiligt (S. 4). Die Ea. Sarl halte seit 2018 die AA. Lda. (S. 6). Zur BB. SA hielt die ersuchende Behörde fest, diese habe sich dem Lufttransport gewidmet und sei im Januar 2021 liquidiert worden, wobei sie im August 2019 eines ihrer Aktiven, ein Luftschiff, verkauft habe. Im Zusammenhang mit der Gesellschaft K., welche an der D. Sarl und damit an der der Hauptaktionärin der Bank M. (PT) beteiligt sei, führt die ersuchende Behörde aus, die Stiftung Ka. Limited sei von der Kb. LLP errichtet und formell von der Kc. Limited über die Gesellschaft Kd. mit Sitz in Grossbritannien verwaltet worden (S. 4). Der Generaldirektor der Kb. LLP sei ein bulgarischer Staatsangehöriger namens CC., welcher direkt oder über russische Banken und Gesellschaften diverse Finanzierungen für Angola und für spezifische Projekte wie den Bau des Staudamms Y. (AO) in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft DD. oder die Raffinerie in Z. (AO) in Zusammenarbeit mit der staatlichen Gesellschaft J. verhandelt habe (S. 4 f.). Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass sich die angolanischen Amtsträger diese Finanzierungen im Austausch gegen die Gewährung von Vorteilen an die Gesellschaft K. und den von ihr kontrollierten Gesellschaften schliesslich angeeignet hätten (S. 5). In diesem Lichte sind nach Darstellung der portugiesischen Behörde die bisher festgestellten Überweisungen von und ab Konten zu lesen, welche auf den Beschwerdeführer lauten oder auf welche er zugreifen kann (S. 5 ff.): - EUR 11,5 Mio. am 14. Dezember 2016 vom Konto [geschwärzt] der Ka. Limited bei der Bank [geschwärzt], auf das Konto [geschwärzt] in Luxemburg, auf welches der Beschwerdeführer zugreifen kann; - EUR 16‘793‘726.25 am 16. September 2019 vom Konto [geschwärzt], an welchem die BB. SA beteiligt sei, bei der Bank M. (PT) in Portugal auf das Konto [geschwärzt] in Luxemburg der D. Sarl in Luxemburg, auf welches der Beschwerdeführer zugreifen kann;

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- EUR 1‘222‘356.32 am 24. Oktober 2019 vom Konto [geschwärzt], an welchem die EE. SGPS S.A. beteiligt sei, bei der Bank M. (PT) in Portugal, auf das Konto [geschwärzt] der D. Sarl in Luxemburg, auf welches der Beschwerdeführer zugreifen kann; - insgesamt ca. EUR 30 Mio. ab 2016 auf Konten in Luxemburg, auf welchen der Beschwerdeführer zugreifen kann; - mehrere Abflüsse ab 2016 ab Konten in Luxemburg auf Konten in Portugal der BB. SA (insgesamt ca. EUR 2 Mio.) und der AA. Lda. (insgesamt ca. EUR 0,5 Mio.); - EUR 16,8 Mio. am 16. September 2019 vom Konto [geschwärzt] der BB. SA bei der Bank M. (PT) zum Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers in Luxemburg, wobei der Zahlungsgrund nicht überprüft worden sei, - EUR 7‘686‘739,96 am 3. September 2020 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] der D. Sarl in der Schweiz; - EUR 725‘000.-- von den Konten in Luxemburg auf das Konto des Beschwerdeführers mit der IBAN Nr. 1 in der Schweiz; - EUR 0,2 Mio. am 19. Juli 2019 von den Konten in Luxemburg auf das Konto [geschwärzt] von T., Verwalter der Ea. Sarl, in der Schweiz. Die portugiesische Strafverfolgungsbehörde äussert insbesondere den Verdacht, dass die FF. Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, welche zusammen mit der Gesellschaft J. Immobilienprojekte in Angola entwickle, auf Kosten der Gesellschaft J. gespiesen worden sei (S. 7). Vom Konto [geschwärzt] der FF. Ltd. bei der Bank [geschwärzt] seien am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers mit IBAN Nr. 1 bei der Bank B. (früher Bank C.) transferiert worden. Dazu führt die portugiesische Behörde aus, dass diese Transaktion als Rückzahlung eines Darlehens deklariert worden sei, welches der Beschwerdeführer persönlich gewährt haben soll, um Liquiditätsschwierigkeiten eines laufenden Immobilienprojekts in Angola zu überwinden. Den portugiesischen Behörden zufolge ist der geltend gemachte Hintergrund dieser Zahlung an den Beschwerdeführer nur schwer nachvollziehbar, zumal in diesem Immobilienprojekt die staatliche Gesellschaft J. als Partnerin involviert gewesen sein soll, welche zum fraglichen Zeitpunkt keine Liquiditätsschwierigkeiten gehabt haben soll (S. 7). Von einem israelischen Konto der FF. Ltd seien auch Vermögenswerte auf ein angolanisches Konto der GG. Lda., Angola, bei der Bank [geschwärzt] in Angola überwiesen worden, welche zwei chinesischen Staatsbürgern gehöre und einen Bauvertrag mit der FF. SA (AO) abgeschlossen habe (S. 8 f.).

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Die F. Ltd. werde von den israelischen Investoren HH., II., JJ., KK., LL. und MM. gehalten (S. 7). Diese israelischen Staatsbürger sollen Verbindungen zur MF Group Ventures Ltd. haben, welche Inhaberin des Kontos [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] sei. Von diesem Konto seien zwischen Juli und September 2017 Gelder auf Konten der angolanischen Staatsbürger OO. und PP. bei der Bank [geschwärzt] überwiesen worden. Vom Konto [geschwärzt] der NN. Ltd. sei am 8. September 2017 eine Überweisung auf das Konto [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von OO., ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Bank QQ. (AO), erfolgt (S. 8). Vom Konto [geschwärzt] der NN. Ltd. bei der Bank [geschwärzt] seien am 5. Juli 2017 EUR 50‘000.--, am 17. August 2017 EUR 10‘000.-- und am 13. September 2017 EUR 10‘000.-- auf das Konto [geschwärzt] bei der Bank [geschwärzt] von PP., Berater des Büros des Richterrats am Rechnungshof), überwiesen worden (S. 8). 4.7 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers legte die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen ausreichende Indizien dar, welche in ihrer Gesamtheit prima facie den gegenüber den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei mit Korruption als Vortat zu begründen vermögen. Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervorgeht, wurde darin zum einen die in Millionenhöhe über diverse Gesellschaften und Banken ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgte transnationale Verschiebung von Vermögenswerten geschildert, welche jeweils einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. Zum anderen wurden der konkrete Vorwurf der Bestechung eines Richters/Staatsanwalts durch den Beschwerdeführer sowie zwei weitere Vorgänge aufgeführt, welche auf Korruption hinweisen, wie die Geldüberweisung an zwei angolanische Beamte und die im Zusammenhang mit einem staatlichen Bauprojekt in Angola erfolgte Geldüberweisung an den Beschwerdeführer. Weitergehende Informationen zur Vortat, wie Ort, Zeitpunkt und Umstände der verdächtigten Bestechung, brauchen vorliegend noch nicht bekannt zu sein. Nach der zitierten Rechtsprechung können die geschilderten Überweisungen bei einer prima facie Beurteilung als geldwäschereiverdächtige Finanzoperationen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifiziert werden. Die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit kann nicht nur geprüft werden, sondern sie ist auch zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen einleitenden Beschwerdeausführungen die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestritten haben wollte (act. 1 S. 3 ff.), bleibt festzuhalten, dass er mit seinen Erklärungen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung aufgezeigt hat, welche das Rechtshilfeersuchen sofort zu entkräften vermöchten.

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4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich beide Rügen als unbegründet. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf ist demnach für das Rechtshilfegericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 11 ff.). Er macht geltend, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der portugiesischen Strafuntersuchung und seinem Konto bei der Bank B. Soweit dieser Zusammenhang in der Beteiligung der Gesellschaft K. an der D. Sarl gesehen werde, an welcher der Beschwerdeführer der einzige wirtschaftlich Berechtigt sei, habe er aufgezeigt, dass die Gesellschaft K. nie an der D. Sarl beteiligt gewesen sei (act. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe seine Belege ignoriert, welche sie hätten überzeugen müssen, dass das Rechtshilfeersuchen den öffentlichen Registern widerspreche und daher in verschiedener Hinsicht mangelhaft sei. Soweit die Beschwerdegegnerin auf die Überweisung vom Konto der D. Sarl in Luxemburg und von der FF. Ltd. auf das verfahrensgegenständliche Konto des Beschwerdeführers hinweise, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Überweisungen deliktische Vermögenswerte betreffen würden. Die Beschwerdegegnerin weise auf die BB. SA und die EE. SA hin, welche vorab Überweisungen auf das Konto der D. Sarl in Luxemburg vorgenommen hätten. Irgendeine Beteiligung dieser Gesellschaften am untersuchten Sachverhalt werde allerdings nicht geltend gemacht. Mit Bezug auf die FF. Ltd begnüge sich die Beschwerdegegnerin damit, die Plausibilität der Rückerstattung eines dokumentierten Kredits in Frage zu stellen (act. 1 S. 12). Das Rechtshilfeersuchen laufe auf eine unbegrenzte Beweismittelausforschung hinaus, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rechtshilfe hätte verweigern müssen. Zumindest hätte sie die Rechtshilfe auf das Konto Nr. 21 und die konkret beantragten Unterlagen beschränken müssen. Die drei weiteren Konten würden in keinem Zusammenhang mit dem untersuchten Vorwurf stehen. Die Beschwerdegegnerin begründe ihre Herausgabeverfügung damit, dass die drei Konten mit dem Konto, dessen Kontounterlagen von der ersuchenden Behörde verlangt werden, eine Einheit bilden würden. Inwiefern diese Erklärung das Erfordernis der potentiellen Erheblichkeit erfüllen würde, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin mache nicht geltend, die Transaktionen auf den drei Konten seien für die ersuchende Behörde von Interesse. Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe auch nicht hervor, dass die ersuchende Behörde die Vermögenswerte des

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Beschwerdeführers aufspüren wolle. Die Prüfung der Bankunterlagen der drei Konten ergebe, dass diese Bankverbindungen für die ersuchende Behörde nicht von Interesse seien (act. 1 S. 13). Die Beschwerdegegnerin nenne keine einzige potentiell erhebliche Transaktion in den betreffenden Unterlagen (act. 1 S. 13 f.). Die beiden Subkonten Nr. 23 und Nr. 24 seien nach dem Deliktszeitraum eröffnet worden. Das Subkonto Nr. 22 sei ein Investitionskonto und die Bank habe diesbezüglich einen Vermögensverwaltungsvertrag gehabt. Es seien keine Transaktionen zugunsten oder zulasten von Dritten, insbesondere nicht von den im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften oder Individuen erfolgt. Soweit die Beschwerdegegnerin die Überweisung von Bankunterlagen betreffend Konten ohne Zusammenhang zur portugiesischen Strafuntersuchung vorgesehen habe, liege eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor, weshalb die Übermittlung auf die Bankunterlagen zu begrenzen sei, deren Herausgabe beantragt worden sei bzw. eine Triage in diesem Sinne vorzunehmen sei (act. 1 S. 14). Im Eventualstandpunkt bringt er vor, dem Rechtshilfeersuchen sei mit der Übermittlung der in der Beschwerde im Einzelnen bezeichneten Kontounterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen betreffend die Transaktion über USD 10 Mio. vom 24. Dezember 2013, Vermögensübersichten und Kontoauszüge) bereits vollumfänglich Genüge getan (act. 1 S. 15). Alle anderen Unterlagen (namentlich die KYC-Unterlagen, die Wertpapiertransaktionen, Last- und Gutschriftenanzeigen und die Investitionsunterlagen) seien von einer Übermittlung auszunehmen (act. 1 S. 16). Dasselbe gelte auch für die drei Subkonten und die Compliance Noten, die Last- und Gutschriftenanzeigen sowie die Vermögensenzeigen seien nicht zu übermitteln (act. 1 S. 16 f.). In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich. So habe sie nicht die Herausgabe aller von der Bank edierten Unterlagen betreffend Konten vorgesehen, welche auf den Beschwerdeführer lauten. Die Beschwerdegegnerin wende demnach nicht den gleichen Massstab hinsichtlich der Konten Nr. 22, Nr. 23 (Bank C. Kto. 3), eröffnet am 18. Mai 2021, und Nr. 24 (Bank C. Kto. 4), eröffnet am 12. Januar 2022, welche ebenfalls nicht im Rechtshilfeersuchen erwähnt seien (act. 12 S. 2).

5.2 5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der

- 18 verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 5.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und die-

- 19 jenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1). 5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (s. supra E. 4.6) hat die in Angola investierende und der Korruption verdächtigte F. Ltd am 24. Dezember 2013 USD 10 Mio. auf das darin genannte Konto des unter Korruptions- und Geldwäschereiverdacht stehenden Beschwerdeführers überwiesen. Die ersuchende Behörde schilderte konkret, weshalb sie am deklarierten Transaktionsgrund zweifelt und von einer mutmasslichen deliktischen Herkunft dieser Gelder ausgeht. Das Konto Nr. 21 des Beschwerdeführers ist somit in mehrfacher Hinsicht in die in Portugal untersuchte Angelegenheit verwickelt und es besteht offensichtlich ein Sachzusammenhang zwischen dieser Kontobeziehung und der portugiesischen Strafuntersuchung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurfs und zielt damit ins Leere. Angesichts des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ausmasses und der Natur der untersuchten Delikte ist

- 20 nach der Rechtsprechung die ersuchende Behörde grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto des Beschwerdeführers getätigt wurden. Es ist nicht zulässig, den ausländischen Strafverfolgungsbehörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf mit Sicherheit beweisen, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die von ihm bezeichneten Unterlagen zum Hauptkonto (namentlich die KYC-Unterlagen, die Wertpapiertransaktionen, Lastund Gutschriftenanzeigen und die Investitionsunterlagen) für das ausländische Strafverfahren nicht potentiell erheblich sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr dienen offensichtlich auch diese der Abklärung des Geldflusses und der Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten. Was die Unterlagen betreffend die drei Subkonten (Unterkonten oder Comptes rubriques) anbelangt, so ergibt sich deren Zusammenhang zum portugiesischen Strafverfahren gerade daraus, dass es sich um Subkonten des in den Geldwäschereivorwurf verwickelten Hauptkontos handelt, weshalb grundsätzlich auch an den Subkonten ein Untersuchungsinteresse besteht. Wie diese Subkonten im Verhältnis zum Hauptkonto schliesslich konkret eingesetzt wurden, wird im Strafverfahren zu untersuchen sein. Mit seiner Kritik an der Beschwerdegegnerin verkennt der Beschwerdeführer, dass es seine Sache ist, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die Bankunterlagen betreffend die Subkonten für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sind. Dass diese Kontounterlagen nicht potentiell erheblich wären, hat er mit seinen Einwendungen nicht aufgezeigt. So vermag er aus der Eröffnung von zwei der drei Subkonten nach dem Deliktszeitraum nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. Grundsätzlich sind auch Unterlagen über Kontobewegungen nach der letzten verdächtigen Transaktion, welche der untersuchenden Behörde einstweilen bekannt ist, von Interesse für deren Strafuntersuchung. So können diese Unterlagen namentlich wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen (s. zum Ganzen auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723, S. 799 ff., m.w.H.). Dasselbe gilt insbesondere für sein Vorbringen, beim dritten Subkonto handle es sich um ein Investitionskonto. Soweit er die Aussonderung der von ihm bezeichneten Unterlagen zu den Subkonten (namentlich die Compliance Noten, die Last- und Gutschriftenanzeigen sowie die Vermögensenzeigen) beantragt, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, dass auch diese der Abklärung des Geldflusses und der Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten dienen und damit geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung voranzutreiben. Die weiteren Konten des Beschwerdeführers, deren Unterlagen von der Bank ebenfalls ediert wurden (s. supra

- 21 lit. F), sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen dazu und der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass deren Herausgabe mit der vorliegenden Schlussverfügung nicht angeordnet wurde, nichts ableiten. Zu ergänzen bleibt, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s. supra E. 5.2.1). Soweit der Beschwerdeführer den portugiesischen Behörden ein unverhältnismässiges Vorgehen vorwirft, ist sein Einwand nicht geeignet, die beantragte Rechtshilfemassnahme als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (s. supra E. 5.2.1).

5.4 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, namentlich des Übermassverbots, liegt nach dem Gesagten nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine zeitliche und sachliche Begrenzung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragte, erweist sich sein Eventualantrag als unbegründet.

6. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die in der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Herausgabe der Kontounterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Jean-Luc Herbez und Guillaume Vodoz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2023.78 — Bundesstrafgericht 17.04.2024 RR.2023.78 — Swissrulings