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Bundesstrafgericht 15.04.2024 RR.2023.68

15 aprile 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,159 parole·~26 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 15. April 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.68

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Sachverhalt:

A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Österreich führt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den albanischen Staatsangehörigen B. und unbekannte Täterschaft wegen schweren Betrugs (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 6 ff.).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die österreichischen Behörden die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2022 unter anderem um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die «A1. AG» lautende Kontoverbindung 1 bei der Bank C. in Z. (Schweiz) für den Zeitraum vom 1. bis 15. Februar 2020 (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 35 ff.).

C. Gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) bestimmte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 16. Juni 2022 den Kanton Bern als Leitkanton für den Vollzug des österreichischen Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 1 ff.).

D. Mit Verfügung (Eintretens- und Zwischenverfügung) vom 5. Juli 2022 verpflichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»), unter anderem die Bank C. zur Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. bis 15. Februar 2020 und Korrespondenzen betreffend die Kontoverbindung mit IBAN Nr. 1 (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 73 ff.).

E. Die Bank C. stellte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Juli 2022 die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen und die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. bis 15. Februar 2020 betreffend die Kontoverbindung mit IBAN Nr. 1 zu. Die Bank erklärte, dass die beantragten Informationen ausschliesslich die Geschäftsbeziehungen bei der Bank C. betreffen würden und das fragliche Konto auf die A. AG lauten würde. Zur Kundenkorrespondenz erklärte sie, diese sei «wie üblich» vorderhand nicht herausgesucht worden. Soweit sich anhand der zugestellten Bankunterlagen herausstellen sollte, dass diese Dokumente für die Untersuchung notwendig seien, ersuche die Bank um eine entsprechende Mitteilung (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 77 ff.).

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Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 160) reichte die Bank am 21. September 2022 die Kundenkorrespondenz vom 1. bis 15. Februar 2020 nach (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 161 ff.).

F. Mit Schreiben vom 26. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft der A. AG mit, sie beabsichtige die rechtshilfeweise Herausgabe der Eröffnungsunterlagen, der Kontoauszüge sowie der Korrespondenzen für die Zeit vom 1. bis 15. Februar 2020 samt Schreiben der Bank vom 6. Juli und 21. September 2022. Sie setzte dabei der A. AG eine 14-tägige Frist an, um sich unter anderem zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 165 f.).

G. Durch ihren Rechtsvertreter reichte die A. AG der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 ihre Stellungnahme ein (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 169 ff.).

H. Mit Schreiben vom 1. November 2022 setzte die Staatsanwaltschaft der A. AG eine weitere 14-tägige Frist an, um konkret die Unterlagen zu benennen, welche nicht zu übermitteln seien. Gegebenenfalls könne die Staatsanwaltschaft eine Schwärzung der entsprechenden Stelle prüfen (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 185 f.).

I. Mit Schreiben vom 21. November 2022 reichte der Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft eine «ergänzende Kurzstellungnahme» für die A. AG ein und ersuchte um Fristerstreckung (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 189 ff.), welche mit Schreiben vom 22. November 2022 gewährt wurde (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 193). Der Rechtsvertreter ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens und eventualiter um eine weitere Fristerstreckung bis 15. Januar 2023 (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 194 f.). Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie an der angekündigten Beweismittelherausgabe festhalte, einer Sistierung nicht zustimme und die beantragte Fristerstreckung letztmals gutheisse (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 197 f.).

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J. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 16. Januar 2023 die Stellungnahme für die A. AG ein (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 202 ff.). Die A. AG erklärte sich mit der Herausgabe an die ersuchende Behörde ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 inklusive Beilagen, aber nicht mit den Bankunterlagen einverstanden.

K. Am 7. März 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft aufgrund der Einverständniserklärung der A. AG die Übermittlung von deren Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 inklusive Beilagen an die ersuchende Behörde im Rahmen der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG an (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 207 ff.).

L. Mit Verfügung (Schlussverfügung) vom 24. April 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen (Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Korrespondenzen für die Zeit vom 1. bis 15. Februar 2020 samt Schreiben der Bank vom 6. Juli und 21. September 2022) betreffend das auf die A. AG lautende Konto bei der Bank C. an die österreichischen Behörden an (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 217 ff.).

M. Gegen die Schlussverfügung vom 24. April 2023 lässt die A. AG (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1).

Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter beantragt sie, es seien unter keinen Umständen die vier aufgeführten Formulare A herauszugeben. Subeventualiter seien die Schlussverfügung und die ihr vorangegangenen Eintretens- und Vollzugsverfügungen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis die Antwort der Republik Österreich vorliege, ob diese aufgrund der ihr von der Beschwerdeführerin bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen ihr Rechtshilfeersuchen zurückziehe (act. 1 S. 2).

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N. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 20. Juni 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Schlussverfügung unter Hervorhebung einzelner Punkte (act. 8).

Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 reichte die A. AG ihre Beschwerdereplik ein (act. 11), mit welcher sie teilweise ergänzte Anträge stellt. Sie beantragt neu subeventualiter, dass weitere vier bezeichnete Formulare A zu schwärzen seien (act. 11 S. 3).

Die vorstehende Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 25. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen Rechtshilfegesetz sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontounterlagen angeordnet wurde. Als Kontoinhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

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3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 1 S. 3).

Zur Begründung bringt sie vor, der ersuchenden Behörde lägen spätestens seit dem 7. März 2023 sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem verstorbenen D. vor (act. 1 S. 6). Die ersuchende Behörde müsse mit höchster Wahrscheinlichkeit zum Schluss gelangen, dass sich ein Rückzug ihres Rechtshilfeersuchens aufdränge, zumal der sie interessierende Sachverhalt bzw. Transaktionsvorgang bereits vollumfänglich offengelegt und geklärt sei. Entsprechend sei das Verfahren, letztlich auch im Sinne der Prozessökonomie, zu sistieren und die Antwort der Republik Österreich abzuwarten, ob diese mit ihrem neuen Kenntnisstand überhaupt noch an ihrem Rechtshilfeersuchen festzuhalten gedenke (act. 1 S. 7).

4.2 Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010 E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5). Ein solcher Rückzug liegt nicht vor. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe gegeben, ist diese unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Für die beantragte

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Sistierung besteht vorliegend kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsrüge (s. nachfolgend E. 6) wiederholt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltsvorwurf, soweit er sich auf sie bezieht (act. 1 S. 7 ff.). Sie wendet im Wesentlichen ein, sie habe ein einziges Geschäft mit dem verstorbenen D. gehabt, welches sie zu dessen vollständiger Zufriedenheit erledigt habe (s. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 6.1).

5.2 5.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung

- 9 vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.3 Dem österreichischen Rechtshilfeersuchen samt Beilagen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 01 ff.).:

B., dessen Pseudonym «E.» laute, wird verdächtigt, zusammen mit unbekannten Tätern (mit den mutmasslichen Pseudonymen «F.» und «G.» von «H.com», «I.» von «J.», «K.» von «L.com», «M.» von «N. Ltd», «O.» von «L.com», «backoffice» der P. AG) zwischen 23. August 2019 und 3. September 2020 mit unrechtmässigem Bereicherungsvorsatz D. durch die wahrheitswidrige Behauptung, die von ihm zur Veranlagung erhaltenen Beträge mit Verzinsungen zurückzuzahlen, zur Überweisung von insgesamt EUR 27'925'054.-- in Form von Kryptowährungen und von EUR 3'080'608.65 per SEPA-Überweisungen verleitet und in diesem Umfang geschädigt zu haben (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 035 ff.).

Der Geschädigte (bzw. Opfer gemäss Rechtshilfeersuchen) D. habe gemäss den bisherigen Ermittlungen an einer schwerwiegenden Erkrankung gelitten, die mehrere medizinische Eingriffe erforderlich gemacht und den Geschädigten so beeinträchtigt habe, dass aus medizinischer Sicht wirtschaftliche Fehlentscheidungen begünstigt gewesen seien. Der Geschädigte sei dadurch, in Verbindung mit seinem relativ grossen Vermögen, das er gewinnbringend habe veranlagen wollen, zu einem geeigneten Ziel für international tätige professionelle Trickbetrüger geworden. Eine Vernehmung des Geschädigten sei aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen und zwischenzeitlich sei der Geschädigte am 5. August 2021 verstorben (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 15 und 59).

Zwischenzeitig seien einige der verwendeten Firmennamen als «Scam Broker» eingestuft worden und die referenzierten Web-Sites seien zum Teil nicht mehr abrufbar. In jenen Fällen, in denen die Namen augenscheinlich seriörser Firmen angegeben worden seien, sei aufgrund der Kontenverbindung zumindest stark zweifelhaft, dass die Gelder tatsächlich an diese Unternehmen geflossen seien. Beispielsweise sei im Gegensatz zur augenscheinlichen echten E-Mail von Q. von der P. AG in den E-Mails des «backoffice» ein Bindestrich in der URL enthalten und eine offenbar nicht zur P. AG

- 10 gehörige Kontenverbindung in den Kaufverträgen enthalten gewesen (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 15).

Die im Wege von «normalen» Überweisungen mutmasslich betrügerisch herausgelockten Beträge, mindestens rund EUR 31 Mio., seien auf verschiedene, international verteilte Konten eingezahlt worden (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 15 f.). Gemäss der Zusammenstellung von R., der Vertrauensperson des verstorbenen D., seien vom privaten Konto oder vom Firmen Konto (der S. GmbH) 13 Überweisungen nach Polen, 9 Überweisungen nach Deutschland, 2 Überweisungen nach Grossbritannien, je 1 Überweisung nach Irland, Holland, Portugal, Bulgarien, und 2 Überweisungen in die Schweiz erfolgt (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 59 ff.).

Die erste Überweisung in die Schweiz sei am 5. Februar 2020 vom Firmen- Konto der S. GmbH bei der Bank T. auf das Konto mit IBAN Nr. 2 der Bank AA. bei der Bank AA. in Y. (Schweiz) über EUR 1‘237‘400.00 mit dem Betreff «P. AG S. GmbH D.» erfolgt (Verfahrensakten BA 22 979, ON 52 13, pag. 70; On 52, 5 f., pag. 62 f.).

Die zweite Überweisung in die Schweiz sei am 7. Februar 2020 vom Firmen- Konto der S. GmbH bei der Bank T. auf das Konto mit IBAN Nr. 1 der «A1. AG» bei der Bank C. in Z. (Schweiz) über EUR 999‘998.60 mit dem Betreff «Kauf P. AG Aktien S. GmbH D.» erfolgt (Verfahrensakten BA 22 979, ON 52 13, pag. 70; On 52, 5 f., pag. 062 f.).

Mit ihrem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2022 ersuchten die österreichischen Behörden um Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend die Eröffnung des vorgenannten Kontos bei der Bank C., die Identität der Kontoinhaber sowie die Identität allfälliger weiterer zeichnungsberechtigter Personen, Kontoverdichtung und Buchungsbelege und allfällige Korrespondenz (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 36). Nach ihrer Darstellung ist die Herausgabe zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil die weiteren Zahlungsflüsse anderenfalls nicht nachgewiesen werden können. Im Hinblick auf das professionelle Vorgehen der bisher überwiegend unbekannten Tätergruppierung(en) sei eine Ausforschung anhand von E-Mail Daten nicht zu erwarten, sondern viel eher anzunehmen, dass die E-Mail-Daten ebenso wie die Signaturen gefälscht worden seien («spoofing»), und die angeblich hinter den Angeboten stehenden Unternehmen entweder zum Schein errichtet worden seien oder ohne deren Wissen ihr guter Name «ausgenutzt» worden sei. Allerdings könne zumindest erhofft werden, dass durch die Nachverfolgung der einzelnen Transaktionen Hinweise auf die letztlich wirtschaftlich Begünstigten der

- 11 mutmasslich betrügerisch herausgelockten Zahlungen gefunden werden können (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 29).

5.4 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das österreichische Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Was die Beschwerdeführerin gegen den auch sie betreffenden Sachverhaltsvorwurf einwendet, stellt im Wesentlichen eine Gegendarstellung dar. Weder mit ihren Bestreitungen noch mit ihrer Gegendarstellung unter Hinweis auf ihre Beilagen vermag die Beschwerdeführerin offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort zu entkräften vermöchten. Sie verkennt insbesondere, dass im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht im Rechtshilfe- sondern gegebenenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden (s. zum Ganzen oben). Der geschilderte Sachverhaltsvorwurf erlaubt sodann ohne weiteres namentlich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahme. Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist demnach für das Rechtshilfegericht bindend und ist den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend (act. 1 S. 10).

Einleitend führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Sachverhaltsvorwurf, welchen die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen schildere, nicht eingebunden und spiele in diesem keine Rolle. Der Beschwerdeführerin sei der verstorbene D. aus einer einzigen Geschäftstätigkeit bekannt, welche sie zu dessen vollständiger Zufriedenzeit erledigt habe. Die Rolle der Beschwerdeführerin erschöpfe sich in der Entgegennahme der Kaufpreissumme in der Höhe von EUR 999‘998.60 von der Käuferin, d.h. die S. GmbH, der Gesellschaft des verstorbenen D., und der Weiterleitung dieser Kaufpreissumme an die Verkäuferin, d.h. die P. AG, nach entsprechender Bestätigung der Aktienübertragung. Die Beschwerdeführerin sei als Escrow Agent für diese Transaktion eingesetzt worden um sicherzustellen, dass kein Geld an die P. AG fliesse, bevor die gekauften Aktien nicht auf die S. GmbH übertragen worden seien. Am 11. Februar 2020 habe die Verkäuferin bestätigt, dass die S. GmbH als Aktionärin mit 217‘391 Aktien bei der P. AG eingetragen sei (act. 1 S. 9). Weder behaupte die Verkäuferin, den Kaufpreis nicht erhalten zu haben, noch behaupte die Käuferin, nicht Eigentümerin der erworbenen

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Aktien geworden zu sein. Dieser Geschäftsvorgang habe nichts mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun (act. 1 S. 10).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche Transaktion sei bereits vollumfänglich offengelegt und mit Dokumenten belegt worden. Die entsprechenden Dokumente würden der Untersuchungsbehörde bereits vorliegen. Der Hintergrund der Transaktion sei damit bereits genügend erbracht und eine Herausgabe weiterer Kontounterlagen zur Ermittlung des bereits bekannten Transaktionsvorgangs sei überflüssig und damit zu verweigern (act. 1 S. 12 f.).

Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, die zu übermittelnden Bankunterlagen hätten nichts mit dem in Österreich untersuchten Sachverhalt zu tun und seien nicht potentiell erheblich, weshalb der Rechtshilfe nicht Folge zu leisten sei (act. 1 S. 14).

Ausserdem würden die Kontounterlagen persönliche Daten und Informationen enthalten, welche dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und nicht im Sachzusammenhang mit dem vorliegend interessierenden Geschäftsvorgang stehen würden. Damit seien diese Kontounterlagen für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich und würden schützenswerte Geschäftsgeheimnisse sowie auch die Privatsphäre von unbeteiligten Dritten verletzen (act. 1 S. 15).

Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei als SRO regulierte Finanzintermediärin tätig und wickle im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit treuhänderische Transaktionen für verschiedenste Geschäftskunden über das hier in Frage stehende Konto ab. Der verstorbene D. sei gerade nicht der einzige wirtschaftliche Berechtigte an den Geldern gewesen, welche auf diesem Konto parkiert gewesen seien. Entsprechend würden die Eröffnungsunterlagen inklusive ergänzende Unterlagen Informationen im Zusammenhang mit verschiedensten treuhänderischen Transaktionen auch mit anderen Geschäftskunden der Beschwerdeführerin enthalten (act. 1 S. 15). Die streitigen Formulare A würden Auskunft über das Bestehen einer Geschäftsbeziehung mit den betreffenden Kunden und damit verfahrensunbeteiligten Dritten geben (act. 1 S. 16 f.). Die Informationen betreffend Zeichnungs-/Zugriffsberechtigungen am Konto seien unerheblich, da die nicht strafwürdige Einzahlung durch den verstorbenen D. auf das Konto zwecks Abwicklung des Aktienkaufs erfolgt und dies den Untersuchungsbehörden bekannt sei (act. 1 S. 17). Werde das einzige Formular A, in welchem der Name des verstorbenen D. auftauche übermittelt, würde der unzutreffende Anschein erweckt, dass es sich dabei um den einzigen wirtschaftlich Berechtigten

- 13 handle. Entsprechend sei die Herausgabe sämtlicher dieser Kontounterlagen zu verweigern (act. 1 S. 17 f.).

Die Kontounterlagen würden eine Transaktion, Devisenkauf, Valuta 13.2.2020, ausweisen, welche mit dem vorgenannten Sachverhalt nicht im Zusammenhang stehe (act. 1 S. 18).

Die zu übermittelnde Korrespondenz würde sich auf die Telefongespräche im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos sowie der Nachfrage hinsichtlich eines Zahlungseinganges (EUR) beziehen. Der Name des verstorbenen D. bzw. der S. GmbH falle darin nicht auf. Dass der oben genannte EUR-Betrag im Zusammenhang mit der Abwicklung des Aktienkaufs auf das Konto der Beschwerdeführerin eingegangen sei, werde nicht bestritten und ergebe sich aus den bereits zur Verfügung gestellten Stellungnahmen samt Beilagen. Der Zahlungseingang und damit auch die diesbezüglich geführte Korrespondenz würden damit nicht im Zusammenhang mit der Untersuchung stehen. Folglich seien die Korrespondenzunterlagen ungeeignet, die Untersuchung voranzutreiben (act. 1 S. 19).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

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Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

6.3 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass auf betrügerische Weise am 7. Februar 2020 vom Konto der mutmasslich geschädigten Partei aufgerundet EUR 1 Mio. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. transferiert wurden. Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau dieses Konto. Es besteht somit offensichtlich ein Sachzusammenhang zwischen ihrem Konto und der Strafuntersuchung in Österreich. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, erschöpft sich in der Bestreitung des verbindlichen Sachverhaltsvorwurfs und zielt daher ins Leere.

Dass die betreffenden Kontounterlagen, bestehend aus den Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge sowie Korrespondenz für die ersten zwei Wochen im Februar 2020, mit Sicherheit nicht erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihren ausgedehnten Bestreitungen und ihrer Gegendarstellung ebenso wenig aufgezeigt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Verfahrensakten BA 22 979, pag. 224), besteht offensichtlich ein Untersuchungsinteresse der österreichischen Behörden daran, die Eröffnungsunterlagen zu kennen und ihren bisherigen Ermittlungen gegenüberzustellen sowie in Erfahrung zu bringen, wer hinter diesem Konto steht, auf welche der mutmassliche Geschädigte hohe Geldbeträge überwies. Das

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Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Personen, welche im Formular A als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt seien, nicht im Zusammenhang mit den untersuchten Vorwürfen stünden, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche nicht im Rechtshilfe-, sondern gegebenenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entscheiden sind. Selbst wenn von der Rechtshilfemassnahme Dritte betroffen wären, hätten deren allenfalls bestehende Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem unmittelbaren Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 307), soweit diese überhaupt von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können. Mit Bezug auf die Bestreitung der Beschwerdeführerin, sich am untersuchten Tatvorwurf beteiligt zu haben, ist festzuhalten, dass es Sache der ersuchenden Behörde ist, dies anhand aller potentiell erheblichen Unterlagen selbst zu überprüfen. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin ausgewählten Beweismittel, welche sie den österreichischen Behörden während des Rechtshilfeverfahrens zukommen liess, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist auch daran zu erinnern, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (supra E. 6.2). Zu Recht zog die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten den Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Kontounterlagen potentiell erheblich sind.

6.4 Zusammenfassend steht fest, dass die integrale Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen das Verhältnismässigkeitsprinzip, namentlich das Übermassverbot, nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Aussonderung oder Schwärzung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragt, erweist sich ihr Antrag als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2023.68 — Bundesstrafgericht 15.04.2024 RR.2023.68 — Swissrulings