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Bundesstrafgericht 07.11.2023 RR.2023.157

7 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,819 parole·~14 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 7. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Troller,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Teilnahme am Verfahren (Art. 80b IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.157 Nebenverfahren: RP.2023.40

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 25. November 2022 wandte sich die ukrainische Staatsbürgerin A. durch ihren Vertreter an die Bundesanwaltschaft. Sie nahm Bezug auf die vom Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») geführte Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 und auf die auf Rechtshilfegesuch der Ukraine im schweizerischen Rechtshilfeverfahren RH.17.0004 durchgeführte Zeugeneinvernahme von B. vom 13. September 2019. Sie erklärte, in der genannten ukrainischen Strafuntersuchung involviert zu sein, und übte Kritik an deren Durchführung. Sie teilte mit, dass mit einem erneuten Rechtshilfeersuchen der Ukraine an die Schweiz zu rechnen sei, und verlangte u.a., der Ukraine die Rechtshilfe zu verweigern. Sofern die Bundesanwaltschaft bereits auf ein Rechtshilfeersuchen der Ukraine eingetreten sein sollte, sei ihr (A.) Akteneinsicht zu gewähren; sollte hingegen gegenwärtig kein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der vom NABU geführten Strafuntersuchung vorliegen, sei ihr dies schriftlich zu bestätigen (act. 1.5/3.5).

Die Bundesanwaltschaft teilte dem Vertreter von A. am 30. November 2022 nebst anderem mit, das Rechtshilfeverfahren RH.17.0004 sei abgeschlossen. Seiner Klientschaft sei diesbezüglich keine Parteistellung zugekommen, weshalb ihr auch kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Die Bundesanwaltschaft wies im Übrigen darauf hin, dass bei rechtshilfeweisen Einvernahmen nur die einvernommene Person Parteistellung habe (act. 1.12/3.21).

B. Am 15. Mai 2023 übermittelte das NABU im Rahmen der u.a. gegen C., D., E. und A. geführten Strafuntersuchung Nr. 52016000000000380 dem hiesigen Bundesamt für Justiz ein neuerliches Rechtshilfeersuchen (vgl. act. 1.11/3.22).

C. A. wandte sich mit Eingabe vom 22. Juni 2023 an die Bundesanwaltschaft. Sie liess angeben, dass sie durch ihre ukrainischen Rechtsvertreter vom Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2023 erfahren habe, welches auch den Antrag enthalten soll, B. erneut zu befragen. A. liess beantragen, die Rechtshilfe an die Ukraine sei zu verweigern und es sei ihr Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren (act. 1.6/3.6).

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D. Am 20. September 2023 erliess die Bundesanwaltschaft diesbezüglich im neuen Rechtshilfeverfahren mit der Verfahrensnummer RH.23.0088 die folgende Schlussverfügung (act. 1.2/3.2):

1. A. kommen im vorliegenden Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung und keine Parteirechte zu. 2. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt. 3. (…)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 21. September 2023 eröffnet (vgl. act. 3.2).

E. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess A. erklären, gegen diese Verfügung Beschwerde führen zu wollen. Sie werde diesbezüglich innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde nachreichen. Angesichts der Dringlichkeit ersuchte sie die Beschwerdekammer jedoch sinngemäss darum, die Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde vorsorglich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (act. 1). Am 13. Oktober 2023 informierte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft über den Eingang der entsprechenden Beschwerde (act. 2).

F. Am 23. Oktober 2023 liess A. die angekündigte Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift folgen (act. 3). Darin stellt sie folgende Rechtsbegehren:

A la forme 1. Déclarer recevable le présent recours.

Au fond 2. Annuler la décision de refus de la qualité de partie du 20 septembre 2023 rendue par le Ministère public de la Confédération dans la procédure d’entraide no RH.23.0088. 3. Accorder la qualité de partie à A. dans la procédure d’entraide no RH.23.0088. 4. Accorder l’accès au dossier à A. dans la procédure d’entraide no RH.23.0088.

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En tout état 5. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 6. Allouer à A. une juste indemnité à titre de participation à ses frais d’avocat dans la procédure de recours. 7. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions.

G. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, regeln das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Deshalb ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde bzw. deren Ergänzung in französischer Sprache verfasst worden sind.

3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage

- 5 beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

3.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin die Legitimation der Beschwerdeführerin und damit deren Parteistellung im Rechtshilfeverfahren RH.23.0088. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten (E. 3.1) legitimiert, sich gegen diese Entscheidung mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

5. 5.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).

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5.2 5.2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 9a IRSV namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c).

5.2.2 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 446 f.; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).

5.2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 3.4). Lediglich

- 7 ausnahmsweise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 2.2.4; RR.2016.160 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, eine der im ukrainischen Strafverfahren beschuldigten Personen zu sein (vgl. act. 1, Rz. 1). Mit ihrer Beschwerde versucht sie, sich der Herausgabe jeglicher Auskunft und/oder jeglicher Unterlagen an die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden zu widersetzen (vgl. act. 1, Rz. 4; act. 3, Rz. 6). Dabei verkennt sie, dass die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren keine umfassende ist, sondern auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden muss (siehe hierzu obenstehende E. 5.1). Ihren Ausführungen kann nirgends entnommen werden, dass sie selber sich in der Schweiz einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat bzw. dass das Rechthilfeersuchen beispielsweise eine auf sie bezogene Zwangsmassnahme in der Schweiz betrifft. Ebenso wenig macht sie geltend, als Inhaberin eines Bankkontos von einer rechtshilfeweisen Herausgabe von Informationen und/oder Unterlagen zu diesem Konto betroffen zu sein. Auch wurde sie nicht als beschuldigte Person im vorliegenden Rechtshilfeverfahren einvernommen. Ihre Parteistellung im Rechtshilfeverfahren will sie einzig und alleine auf eine bereits durchgeführte bzw. eine erneut durchzuführende Einvernahme des Zeugen B. abstützen, da sich dessen Aussagen im ukrainischen Strafverfahren zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben sollen (vgl. u.a. act. 1, Rz. 23). Dieser Umstand vermag auf Seiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Herausgabe der entsprechenden Einvernahmeprotokolle jedoch weder eine Beschwerdebefugnis noch eine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zu begründen (so ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2012 E. 1.3.2 in fine). Beim einvernommenen Zeugen B. handelt es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der in der Schweiz domizilierten und im Düngemittelhandel tätigen Gesellschaften F. AG und G. AG. Gegenstand der Einvernahme bildeten namentlich deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen H. (siehe act. 1.9/3.9), bei welcher die Beschwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei (vgl. act. 1, Rz. 2). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch keine ausnahmsweise zuzuerkennende Beschwerdelegitimation erkennen, weil die Herausgabe des entsprechenden Einvernahmeprotokolls einer Herausgabe von

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Bankunterlagen zu einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto gleichkäme. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.143/1992 vom 20. November 1992 (siehe u.a. act. 3, Rz. 41), da dieses gerade einen solchen Ausnahmefall einer Einvernahme eines Bankdirektors zu verschiedenen Bankkonten betraf. Das Bundesgericht gestand dem Beschwerdeführer ein Recht auf Einsicht in das entsprechende Protokoll zu, «[…] aber ebenfalls nur insoweit, als es ihn selber betreffende Angaben enthält, dies nach dem Gesagten allerdings wiederum hinsichtlich beider Konten (BGE 116 Ib 191); die übrigen Angaben sind abzudecken. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass jeder in einem rechtshilfeweise herauszugebenden Zeugenprotokoll genannten Person das Recht zusteht, die sie selber betreffenden Angaben des Zeugen einzusehen; wie es sich diesbezüglich im Einzelnen verhält, braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selber von Zwangsmassnahmen berührt wird und ihm das Einsichtsrecht aus diesem Grunde insoweit zusteht, als das fragliche Protokoll eben die ihn betreffenden, herauszugebenden Bankdokumente anbelangt» (a.a.O, E. 3e). Betrifft vorliegend keine in der Schweiz durchgeführte Rechtshilfemassnahme die im Ausland beschuldigte Beschwerdeführerin direkt und persönlich, kommt ihr im entsprechenden Rechtshilfeverfahren offensichtlich keine Parteistellung zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Abschliessend zu bemerken ist, dass die von der Beschwerdeführerin nebenher angestrebte Teilnahme an der Einvernahme von B. als Zeugen (siehe act. 3, Rz. 46) grundsätzlich von einem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig ist (vgl. Art. 65a Abs. 1 IRSG).

5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

7. Das vorsorglich gestellte Gesuch um Sistierung der Herausgabe jeglicher Unterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde bis zum

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Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Es ist als gegenstandslos abzuschreiben.

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Troller - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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