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Bundesstrafgericht 19.12.2023 RR.2023.127A

19 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,102 parole·~6 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Sistierung des Beschwerdeverfahrens;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Sistierung des Beschwerdeverfahrens;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Sistierung des Beschwerdeverfahrens;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Sistierung des Beschwerdeverfahrens

Testo integrale

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.127-133a

Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A., 2. B. CORP., 3. C. LTD., 4. D. CORP., 5. E. LTD., 6. F. S.A., 7. G. INC.,

Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerinnen 3-7 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Maria Ingold, Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein, Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerinnen 2-7

- 2 gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Sistierung des Beschwerdeverfahrens

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen A. sowie weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Vertrauensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe führte (Verfahrensakten, pag. 01-01-0001 ff.);

- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft im Jahr 2007 unter der Verfahrensnummer RIZ.06.0011 auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden hin Rechtshilfe in Strafsachen leistete und unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf die B. Corp. lautenden Konto bei der Bank H. anordnete (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom 26. September 2007);

- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügungen vom 8. Januar und 8. Februar 2011 verschiedene Konten bei der Bank I. unter anderem lautend auf die B. Corp., C. Ltd., D. Corp., E. Ltd., F. S.A. und G. Inc. sperrte (Verfahrensakten pag. 07-04-0021 ff.; 07-04-0032 ff.).

- die Bundesanwaltschaft am 26. Oktober, 17. November und 2. Dezember 2011 den russischen Behörden die bei der Bank I. herausverlangten Bankunterlagen übermittelte, nachdem die betroffenen Personen der vereinfachten Übermittlung zugestimmt hatten (Verfahrensakten pag. 17-02- 0019 ff.);

- betreffend die gesperrten Vermögenswerte bei der Bank I. (heute Bank K.) das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf eine allfällige Einziehung unter der Verfahrensnummer RH.12.0135 weiter geführt wurde;

- mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und der Ergänzung vom 27. Juni 2019 die russischen Behörden gestützt auf das Urteil des Rayongerichts Dorogomilowo vom 23. April 2018 um Einziehung der rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte ersuchten (Verfahrensakten pag. 01-01-0332 ff; 01-01-0357 ff.);

- RA Hauenstein mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zum russischen Rechtshilfeersuchen nahm und dessen Abweisung sowie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte beantragte (Verfahrensakten pag. 14-01- 0473 ff.; 14-01-0484 ff.);

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- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2023 die Beschlagnahme betreffend die Konten Nr. 1 und 2, je lautend auf A. und J., bei der Bank K. aufhob (Dispositiv-Ziffer 1), sie feststellte, dass A. und J. im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme (Dispositiv-Ziffer 2), sie ferner feststellte, dass die Rechtshilfevoraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG) betreffend die Konten 3 bis 4, je lautend auf A. und J., bei der Bank K. erfüllt seien (Dispositiv-Ziffer 3), sie das Rechtshilfeverfahren RH.12.0135 bis zum 30. Juni 2025 sistierte (Dispositiv-Ziffer 4) und sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Konten 3 bis 4, je lautend auf A. und J., bei der Bank K. verfügte (Dispositiv-Ziffer 5; vgl. act. 1.20);

- dagegen A., die B. Corp., C. Ltd., D. Corp., E. Ltd., F. S.A. und G. Inc. mit Eingabe vom 21. August 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben; sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2-5 der Verfügung vom 19. Juli 2023 sowie die unverzügliche Freigabe der bei der Bank K. gesperrten Vermögenswerte beantragen (act. 1, S. 2);

- die Beschwerdekammer nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 mitteilte, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Beschwerde gegen den von den Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels erwähnten und auf der Entscheiddatenbank des Bundesstrafgerichts abrufbaren Entscheid RR.2022.183 vom 27. September 2023 betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland entschieden habe; die Beschwerdekammer den Parteien Gelegenheit einräumte, zur beabsichtigten Sistierung des Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen (act. 18);

- die Parteien mit Eingaben vom 11., 12. und 18. Dezember 2023 mitteilten, keine Einwände gegen die beabsichtigte Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu haben (act. 20-22).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sich unter Umständen dann rechtfertigt, wenn die Verfahrensfortsetzung oder der Verfahrensausgang von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage oder von der Entscheidung einer anderen Behörde abhängig ist (Zwischenentscheid des Bundesstrafgerichts RP.2020.59 vom 19. November 2020; SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 59 f. zu Art. 52);

- Grundlage des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens 1C_543/2023 ein russisches Rechtshilfeersuchen in Strafsachen ist, es dabei um die Aufrechterhaltung einer Kontosperre (in Hinblick auf eine spätere Einziehung) geht und davon auszugehen ist, dass sich die gleichen grundsätzlichen Fragen stellen (insbesondere wie angesichts der gegenwärtigen (rechts-)politischen Situation in Russland mit Rechtshilfeersuchen aus Russland, bei welchen es um Vermögensbeschlagnahmen im Hinblick auf eine spätere Einziehung geht, zu verfahren ist); mithin das zu erwartende Urteil des Bundesgerichts präjudizielle Wirkung haben könnte;

- es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 zu sistieren;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren RR.2023.127-133 wird bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 1C_543/2023 sistiert.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 20. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Maria Ingold - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).