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Bundesstrafgericht 11.01.2023 RR.2022.7

11 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,114 parole·~16 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Thailand; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Thailand; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Thailand; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Thailand; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)

Testo integrale

Entscheid vom 11. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A., 2. B. LTD., 3. C. LTD., 4. D. PLC., 5. E. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder Davide Colacino,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.7-11

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Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Thailand

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf die Strafanzeige vom 8. August 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gegen A. das Strafverfahren Nr. 2019/10026893 wegen Geldwäscherei und edierte bei der Bank F. zahlreiche Unterlagen zu Konten, die entweder auf den Beschuldigten lauteten oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsberechtigt war. Die Bank F. kam der Aufforderung nach und reichte der Staatsanwaltschaft am 11. September 2019 diverse Bankunterlagen im Umfang von 16 Bundesordnern ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben der Bank F. vom 11. September 2019).

B. In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft mittels des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») den thailändischen Behörden eine Meldung i.S.v. Art. 67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und fragte diese an, ob sie rechtshilfeweise um Erhebung der von ihr bei der Bank F. edierten Bankunterlagen sowie um eine Sperre der entsprechenden Konten ersuchen. Zur Einreichung eines allfälligen Rechtshilfeersuchens setzte die Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 20. März 2020 an (act. 1.12).

C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2020 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Thailand die Schweiz nebst anderem um Erhebung von Unterlagen bei der Bank F. hinsichtlich der Konten von A., der B. Ltd., der C. Ltd., der D. Plc., der E. Ltd. und der G. Ltd. für den Zeitraum 2015 bis 2017 (act. 1.11).

D. Mit Eintretensverfügung vom 17. September 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf das thailändische Rechtshilfeersuchen ein und zog diverse Bankunterlagen aus dem Strafverfahren Nr. 2019/10026893 bei (act. 1.14).

E. Mit Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der darin erwähnten Bankunterlagen betreffend die auf A., die B. Ltd., die C. Ltd., die D. Plc., die E. Ltd. und die G. Ltd. lautenden Kundenbeziehungen an die thailändischen Behörden an (act. 1.10).

http://links.weblaw.ch/SR-351.1

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F. Dagegen liessen A., die B. Ltd., die C. Ltd., die D. Plc. und die E. Ltd. am 12. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act. 1).

G. Die Staatsanwaltschaft und das BJ beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 3. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7). Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liessen sich die Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten unaufgefordert vernehmen und hielten an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 9).

H. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der thailändischen Behörden zu den Akten, woraus hervorgehe, dass die Generalstaatsanwaltschaft von Thailand das u.a. gegen A. und die E. Ltd. geführte Strafverfahren eingestellt habe (act. 11). Nachdem diese Eingabe der Staatsanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das BJ dem Gericht am 4. August 2022 mit, dass es die thailändischen Behörden angefragt habe, ob das Verfahren tatsächlich eingestellt worden sei und das Rechtshilfeersuchen als zurückgezogen betrachtet werden soll, und legte das entsprechende Schreiben an die thailändischen Behörden bei (act. 14).

I. Die Beschwerdeführer stellten dem Gericht am 9. November 2022 die sowohl auf Thailändisch als auch auf Englisch verfasste Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2022 zu (act. 16).

J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte das BJ der Beschwerdekammer das ihm vorab per E-Mail zugestellte Schreiben der thailändischen Behörden ein. Gemäss diesem haben die thailändischen Behörden das u.a. gegen A. und die E. Ltd. geführte Strafverfahren eingestellt und ziehen das entsprechende Ersuchen zurück. Das BJ wies jedoch darauf hin, dass die thailändischen Behörden gegen A. ein weiteres Verfahren eröffnet hätten und beabsichtigen, in diesem Verfahren ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (act. 19).

K. Am 27. Dezember 2022 teilte die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem BJ mit, dass das Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechtshilfeersuchens insgesamt als gegenstandslos

- 5 abzuschreiben und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sein dürfte, und forderte diese auf, dazu Stellung zu nehmen (act. 20).

L. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Aufhebung der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 sowie um Abschreiben des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unter Kostenauflagen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 22). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte (act. 21). Die Beschwerdeführer liessen sich mit Schreiben vom 9. Januar 2023 vernehmen. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung und den Erlass der Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens (act. 23). Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden den Parteien am 10. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Mangels einschlägiger Staatsverträge richtet sich die Rechtshilfe an Thailand nach den Bestimmungen des IRSG und der dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; [Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG]).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Mit dem BJ vorab per E-Mail zugestellten Schreiben vom 14. Dezember 2022 haben die thailändischen Behörden ihr Rechtshilfeersuchen zurückgezogen (act. 19.1). Damit ist die Grundlage für die Gewährung der hier gegenständlichen Rechtshilfe weggefallen. Der Rückzug des Ersuchens ist nach Erlass http://links.weblaw.ch/SR-351.11

- 6 der hier angefochtenen Schlussverfügung, nämlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hinweist, kann sie ihre Schlussverfügung aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG) in diesem Verfahrensstadium nicht in Wiedererwägung ziehen (act. 22, S. 2). Die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 ist daher entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aufzuheben. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich dahin, sodass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.262-264 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1; RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1). Wie es sich in Bezug auf allfällige künftige Rechtshilfeersuchen seitens der thailändischen Behörden im Zusammenhang mit dem neu gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahren verhält, braucht angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes keiner weiteren Ausführungen.

2.2 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.262-264 vom 24. Oktober 2022 E. 4.2; RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.2; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 2.3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

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2.3.2 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde. Die verfügte Herausgabe der Unterlagen an die thailändischen Behörden bezog sich auf Bankkonten, welche auf die Beschwerdeführer lauten. Damit wäre die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu bejahen und auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten gewesen.

2.3.3 Bereits an dieser Stelle sei Folgendes angemerkt: Die in der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 erwähnte G. Ltd. wurde in der Beschwerde weder als Beschwerdepartei aufgeführt noch wurde dieser eine entsprechende Anwaltsvollmacht beigelegt, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Partei ist. Da die Beschwerdeführer nicht befugt sind, Interessen Dritter geltend zu machen, wären ihre Ausführungen in Bezug auf die G. Ltd. nicht zu prüfen gewesen.

2.4 2.4.1 Die Beschwerdeführer rügten zunächst, dass das Rechtshilfeersuchen zu spät eingereicht worden sei. Das Ersuchen sei nicht innert der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 6. November 2019 angesetzten Frist eingereicht worden und die thailändischen Behörden hätten auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt (act. 1, S. 5 f.; act. 23).

2.4.2 Zwar ist davon auszugehen, dass das hier zu beurteilende Ersuchen seitens der thailändischen Behörden nicht innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist eingereicht wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hätte dies jedoch keinen Grund dargestellt, die Rechtshilfe zu verweigern und die Beschwerde gutzuheissen. Das im vorliegenden Fall einschlägige IRSG sieht keine Fristen für die Einreichung von Rechtshilfeersuchen vor, mithin kann die ersuchende Behörde das Gesuch zu jedem Zeitpunkt stellen. Die entsprechende Rüge hätte sich daher als unbegründet erwiesen.

2.5 2.5.1 In einem weiteren Punkt brachten die Beschwerdeführer vor, die Rechtshilfe sei aufgrund des Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 2 IRSG zu verweigern. Dem Beschwerdeführer 1 drohe in Thailand bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe und bis dahin Untersuchungshaft. Es sei allgemein bekannt, dass die Hafteinrichtungen in Thailand chronisch überbelegt seien und dort unmenschliche sowie erniedrigende Verhältnisse i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) herrschen würden. Die Lage habe sich während der Pandemie zusätzlich verschlechtert. Ferner drohe dem

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Beschwerdeführer 1 eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Gerichtsverfahren in Thailand würden lange dauern und die Justiz verfüge nicht über die personellen Ressourcen, um Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeiträume zu erledigen. Dies zeige bereits der Umstand, dass das hier gegenständliche Ersuchen rund ein Jahr nach der Fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei (act. 1, S. 8 ff.; act. 9, S. 2 ff., act. 23).

2.5.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).

Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person

- 9 auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 vom 4. März 2021 E. 2.1.1).

2.5.3 Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021 E. 3.2.3). Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.1; RR.2020.37 vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

2.5.4 Der Beschwerdeführer 1 ist seinen Angaben zufolge in Japan wohnhaft, weshalb ihm bereits aus diesem Grund verwehrt gewesen wäre, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Daran hätte auch seine Behauptung nichts geändert, wonach er sich in Thailand aus geschäftlichen Gründen aufhalten könnte. Die Beschwerdeführerinnen 2-4 waren – soweit ersichtlich – nicht Beschuldigte im in Thailand geführten Verfahren, weshalb sich nur der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 auf Art. 6 EMRK hätten berufen können. Indes hätten sie auch im Beschwerdeverfahren mit ihren allgemeinen Ausführungen nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern ihnen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren in Thailand gedroht hätte. Allein der Umstand, dass die thailändischen Behörden das Rechtshilfeersuchen nach Ablauf der ihnen von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist eingereicht haben, hätte zur Glaubhaftmachung einer konkreten den Beschwerdeführern drohenden Verletzung von Art. 6 EMRK nicht ausgereicht. Wie bereits ausgeführt, ist eine Frist zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens gesetzlich nicht vorgesehen (E. 2.4.1 hiervor). Überdies handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren im Gegensatz zum nationalen Strafverfahren um ein

- 10 internationales Verfahren, das eigenen Verfahrensregeln und -grundsätzen folgt und in welches üblicherweise andere resp. zusätzliche Behörden involviert sind. Daher wäre die Beschwerde auch in diesem abzuweisen gewesen.

2.6 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegengestanden hätten, wurden von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch waren solche aus den Akten ersichtlich.

2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen.

3. Aufgrund des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Beschwerde sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Rückzug des Rechthilfeersuchens erst nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte, ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2021 wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren RR.2022.7-11 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder Davide Colacino - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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