Entscheid vom 23. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A., 2. B. CORP., beide vertreten durch Rechtsanwalt Niccolò Gozzi und/oder Rechtsanwalt Jonas Oggier,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2022.217-218
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Sachverhalt:
A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwaltschaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungsabteilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI führen seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Ölgesellschaft C. S.A. sowie weitere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der C. S.A. wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die C. S.A. Die Untersuchung wird unter anderem gegen D., E. und F. geführt. In diesem Zusammenhang gelangten die amerikanischen Behörden mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Mit ergänzendem Ersuchen vom 9. Dezember 2020 gelangten die amerikanischen Behörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin wurde ausgeführt, die beschuldigte Tätergruppierung werde ferner verdächtigt, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar- Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resultierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden u.a. um rechtshilfeweise Erhebung von Unterlagen zu den auf A. und die B. Corp. lautenden Konten bei der Bank G. mit den Nrn. 1 und 2 sowie bei der Bank H. SA mit den Nrn. 3 und 4 (Verfahrensakten, act. 1, Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zentralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen und betraute schliesslich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Dokumente bei den kontoführendenden Banken (Verfahrensakten, act. 2 und 3, Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zu den auf A. und die B. Corp. lautenden Bankkonten reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Verfahrensakten, act. 9, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).
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C. Das BJ gab A. und der B. Corp. mit Schreiben vom 11. März 2022 Akteneinsicht und teilte zugleich mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten an die ersuchende Behörde herauszugeben (Verfahrensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom 11. März 2022).
D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nahmen A. und die B. Corp. zum Ersuchen Stellung und widersetzen sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Des Weiteren ersuchten sie im Eventualantrag um Aussonderung der nicht rechtfähigen Dokumente anlässlich einer Triage-Verhandlung (Verfahrensakten, act. 21, Schreiben von Rechtsanwalt Niccolò Gozzi vom 17. Mai 2022).
E. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2022 entsprach das BJ dem ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher erhobenen Dokumente betreffend die Geschäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 bei der Bank G. sowie Nrn. 3 und 4 bei der Bank H. SA an die ersuchende Behörde an (act. 1.3).
F. Dagegen liessen A. und die B. Corp. am 26. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 9. Dezember 2020. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) und zur Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern (act. 1).
G. Die Eingabe vom 24. November 2022, mit welcher das BJ dem Gericht mitteilte, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde den Beschwerdeführern am 2. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).
1.4 Die Beschwerdeführer sind Inhaber der von der Schlussverfügung betroffenen Geschäftsbeziehungen und damit beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595 http://links.weblaw.ch/TPF_2016_65
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2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3. 3.1 Die Beschwerdeführer erachten die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als ungenügend und machen im Wesentlichen geltend, dass der Kredit- bzw. Darlehensvertrag und die Rückzahlung in US-Dollar zum gewählten Wechselkurs gemäss geltendem venezolanischen Recht legal und das Vorgehen der C. S.A. absolut üblich gewesen sei. Die Funktionsweise sowie die Legalität der in Frage stehenden Transaktionen seien durch Rechtsgutachten zweier renommierter internationaler Anwaltskanzleien bestätigt worden. Zudem sei die Legalität der C. S.A.-Transaktion bereits vom venezolanischen Strafgericht bestätigt worden. Die im Ersuchen beschriebene Transaktion sei daher weder in Venezuela noch in der Schweiz oder in den USA strafbar. Ausserdem begründe das Ersuchen keinen Anfangsverdacht in Bezug auf Bestechungshandlungen. Die pauschale und nicht näher spezifizierte Behauptung, dass Kickbacks und Bestechungszahlungen an verschiedene Personen geleistet worden seien, reiche zur Begründung des Anfangsverdacht nicht aus. Das Ersuchen erwähne lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Teil des angeblichen Deliktserlöses erhalten habe. Es werde jedoch zu Recht nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer Bestechungsgelder bezahlt oder an der Zahlung solcher Gelder beteiligt gewesen sei (act. 1, S. 8 ff.).
3.2 3.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der
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Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.). 3.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
http://links.weblaw.ch/1A.9/2006 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2016.74
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3.3 Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 1.4) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Beteiligung der C. S.A. gewaschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. J.-I.-Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunderten von Millionen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Bestechung eines venezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das venezolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mitglied der Tätergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptionshandlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geldüberweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispielsweise habe E., der normalerweise in Venezuela wohnhaft sei, Zahlungen zur Unterstützung der kriminellen Tätergruppierung von den Vereinigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass E. sich zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit F. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das J.-I.-Darlehensschema unterhalten habe. Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die I. C.A., eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der C. S.A. geschlossen und sich darin verpflichtet, der C. S.A. 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die I. C.A. mit der J. Limited, welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich K. gehöre, eine Zession vereinbart. Darin habe die I. C.A. ihre Gläubigerrechte gegenüber der C. S.A. an die J. Limited abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsident der C. S.A., habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die J. Limited die C. S.A. mit einem Schreiben über die Abtretung seitens I. C.A. benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darlehen in Höhe von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zurückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem J.-I.-Darlehensgeschäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. E. und der Beschwerdeführer angehörten) einerseits und K. andererseits vereinbart hätten. Anschliessend sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiterverteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet
- 8 haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anweisung an die C. S.A. enthalten, die der J. Limited zustehenden Gelder an die L. zu überweisen. L. sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der J. Limited führe. Dabei habe die L. mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die J. Limited sei der L. von der M. Ltd. vorgestellt worden. Die M. Ltd. werde von N. und O. vertreten. Die Vertreter der M. Ltd. hätten die L. gebeten, im Namen der J. Limited diverse Titel und Obligationen zu kaufen und verkaufen. Die C. S.A. habe aus dem J.-I. Darlehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die L. mindestens EUR 385'216'708.87 überwiesen, die der J. Limited intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die L. diese Gelder im Namen der J. Limited auf diverse Schweizer Bankkonten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Eines dieser Konten laute auf die Beschwerdeführerin bei der Bank H. SA. Des Weiteren sei im Rahmen der Ermittlungen eine E-Mail vom September 2015 sichergestellt worden, in welcher eine Kalkulationstabelle mit Verteilung der Erlöse aus dem J.-I.-Darlehensschema zwischen den Komplizen enthalten gewesen sei. Die Kalkulationstabelle habe mehrere Arbeitsblätter enthalten, darunter eines mit dem Titel «P.». Aus diesem Arbeitsblatt gehe hervor, dass ca. EUR 227'265'537.52 aus dem J.-I.-Darlehensschema an E. und den Beschwerdeführer mittels Überweisungen an die «Bank Q.» und «R. Holding» verteilt worden seien. Ferner würde daraus hervorgehen, dass Transaktionen an oder zu Gunsten von F. getätigt worden seien. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse geht die ersuchende Behörde davon aus, dass die Konten der Beschwerdeführer bei der Bank H. SA und Bank G. für die Wäsche der an die Beschuldigten und ihre Familien oder/und ihnen zurechenbaren Gesellschaften überwiesenen Gelder verwendet worden seien.
3.4 3.4.1 Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie insbesondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungshandlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 3.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertraglich geregelten (vgl. oben E. 1.1) Rechtshilfebeziehungen mit den USA.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden die geldwäschereiverdächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausreichend dargelegt. Namentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensvertrag zwischen der C. S.A. und I. C.A. über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) vereinbart worden sein. Nur sechs Tage später soll die I. C.A. die ihr zustehende Forderung an die J. Limited abgetreten haben und bereits ab dem 29. Dezember 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die C. S.A. mehr als EUR 385 Mio. an die L. zurückbezahlt haben, die anschliessend der J. Limited gutgeschrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mutmasslich illegalen Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichend zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat i.S. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen. An dieser Schlussfolgerung ändert der von den Beschwerdeführern erwähnte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2021 und die beiden Rechtsgutachten nichts. Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesen in der Schlussverfügung auseinander und führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aus, dass im Rechtshilfeverfahren an Verdacht und Beweislage nicht die Anforderungen wie im nationalen Strafverfahren gelten (act. 1.3, S. 7 ff.). Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, welche vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Gemäss dem Ersuchen sollen Bestechungszahlungen an am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, ausgerichtet worden sein. Dass Bestechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen sie vor, dass der gemäss Ersuchen vorgenommene Währungswechsel legal sei. Damit verkennen sie, dass dies die Sachverhaltsermittlung betrifft, welche nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen ist (supra E. 3.2.1). Die entsprechenden Einwände sind im von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahren vorzubringen. Aus diesem Grund kann auf eine nähere Prüfung des ins Recht gelegten venezolanischen Urteils vom 16. September 2020 verzichtet werden. Angemerkt sei, dass der Beschwer-
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3.4.3 In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die angefochtene Schlussverfügung weitere Sachverhaltselemente enthält, die der Beschwerdegegner seinen Angaben zufolge aus anderen Rechtshilfebegehren betreffend die C. S.A. zusammenfassend dargestellt habe, mit welchen die amerikanischen Behörden an die Schweiz gelangt seien. Die Beschwerdeführer haben lediglich in das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und die entsprechenden Eintretensverfügungen Einsicht erhalten. Das ursprüngliche Ersuchen vom 14. August 2020 wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt (s. E. 4.3.2 hiernach). Den Beschwerdeführern ist daher insoweit beizupflichten, als vorliegend nur die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 selbst enthaltene Sachverhaltsdarstellung massgebend sein kann (s.a. unten E. 4.2.2). Aus diesem Grund stützte sich die Beschwerdekammer in den vorgängigen Erwägungen ausschliesslich auf den im ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhalt, der teilweise auch in der Schlussverfügung wiedergegeben wurde (act.1.3, S. 3). Diese Ausführungen im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 reichten dem Gericht (und auch dem Beschwerdegegner) zur Prüfung und Bejahung der formellen Anforderungen an das Ersuchen sowie der doppelten Strafbarkeit aus. Unter diesen Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner auf die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht enthaltenen Sachverhaltselemente in der Schlussverfügung hätte verzichten sollen resp. den Beschwerdeführern Einsicht in die entsprechenden Unterlagen hätte gewähren müssen. Nach dem Gesagten erweist sich in die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
4. 4.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bestreiten insbesondere das Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Konten und der amerikanischen Strafuntersuchung. Die Behauptung der ersuchenden Behörde, wonach ein Teil des Erlöses aus der C. S.A.-Transaktion von der C. S.A. über Konten der L. an die Bank Q. und weiter auf das hier gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei, ergebe sich aus den edierten Bankunterlagen nicht. Die Analyse der von der Bank H. SA übermittelten Bankunterlagen würden belegen, dass auf das Konto der
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Beschwerdeführerin weder von der Bank Q. noch von anderen im Ersuchen erwähnten Gesellschaften Überweisungen erfolgt seien. Auf diesen Punkt sei der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung nicht eingegangen und habe lediglich auf andere, angeblich verdächtige Zahlungen verwiesen, die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht erwähnt seien. Die Ausführungen im Ersuchen würden auch darauf hindeuten, dass die drei Konten Nrn. 1, 2 und 3 nicht im Zusammenhang mit dem J.-I.-Darlehensschema, sondern in einem grösseren Geldwäscherei- und Bestechungskomplott stünden. Das ergänzende Ersuchen vom 9. Dezember 2020 beschränke sich jedoch ausschliesslich auf ein paar generelle Ausführungen zum J.-I. Darlehen. Da die Beschwerdeführer keine Kenntnis von anderen Ersuchen hätten, dürften die darin gemachten Ausführungen und Erkenntnisse aus diesen Ersuchen nicht für die Begründung der Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerdeführer dienen. Zudem würden die edierten Bankunterlagen private Informationen über natürliche Personen sowie eine Vielzahl von Transaktionen enthalten, die keinen Bezug zum zu untersuchenden Sachverhaltskomplex hätten. Schliesslich habe der Beschwerdegegner die Editionen in den Eintretensverfügungen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis dato begrenzt. Die StA ZH habe dem Beschwerdegegner jedoch zeitlich unbeschränkte Vollzugsakten übermittelt. Daher sei die Übermittlung der Unterlagen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis dato einzuschränken (act. 1, S. 25 ff.).
4.2 4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende
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Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 4.2.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
4.3 4.3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer lediglich in das ergänzende Ersuchen vom 9. Dezember 2020 sowie in die beiden Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 Einsicht erhalten haben. Die Einsicht in das ursprüngliche Ersuchen vom 14. August 2020 schloss der Beschwerdeführer von der Akteneinsicht mit Schreiben vom 11. März 2022 explizit aus (Verfahrensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom 11. März 2022). Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 13. April 2022 um Einsicht in das Ersuchen vom 14. August 2020 lehnte der Beschwerdegegner am 29. April 2022 mit der Begründung ab, der darin dargestellte Sachverhalt betreffe sie in keiner Art und Weise (Verfahrensakten, act. 18, Schreiben des BJ vom 29. April 2022). Der Beschwerdegegner verweist im Rahmen der Darlegung des sachlichen Zusammenhangs zwischen den hier zur Diskussion stehenden Konten und den von der ersuchenden Behörde zu ermittelndem Sachverhalt auf verdächtige Transaktionen, die sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben würden. Dabei erwähnt der Beschwerdegegner zahlreiche Transaktionen, die zu Lasten oder zu Gunsten von diversen Gesellschaften oder Personen erfolgt seien, die Gegenstand der von der ersuchenden Behörde geführten Untersuchung seien oder gar im Zentrum der Ermittlungen stünden. Genannt werden beispielsweise S. Corporation, T. Group, AA. Limited, BB. SA sowie
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CC. Diese Erkenntnisse würden sich laut den Angaben des Beschwerdegegner in der Schlussverfügung aus separaten (teilweise bereits abgeschlossenen) Rechtshilfeverfahren ergeben (act. 1.3, S. 14 ff.). Indes nennt der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung keine einzige Transaktion, die einen Bezug zu dem im ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhalt hat. Die von ihm angeführten Gesellschaften oder Personen werden im hier zu beurteilenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die in der Schlussverfügung erwähnten Transaktionen aus den dem Gericht eingereichten und von der Herausgabe an die ersuchende Behörde betroffenen Bankunterlagen nicht hervorgehen. Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder das ursprüngliche Ersuchen vom 14. August 2020 noch andere Ersuchen resp. gestützt darauf edierte Bankunterlagen eingereicht hat, kann das Gericht die in der Schlussverfügung erwähnten Transaktionen nicht überprüfen. Somit kann das Gericht die Angaben des Beschwerdegegners zum sachlichen Zusammenhang und damit auch die hier gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, unter welchen eine Heilung der Gehörsverletzung von vornherein ausser Betracht fällt (zur möglichen Heilung einer Gehörsverletzung vgl. BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
4.3.2 Die angefochtene Schlussverfügung ist aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung weiterer Rügen betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip und der entsprechenden (Eventual-)Anträge verzichtet werden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Schlussverfügung vom 21. September 2022 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
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6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht haben, ist den Beschwerdeführern eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 21. September 2022 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 24. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Niccolò Gozzi und/oder Rechtsanwalt Jonas Oggier - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).