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Bundesstrafgericht 23.05.2023 RR.2022.206

23 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,960 parole·~20 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 23. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B. CORP., 3. C. LTD., 4. D. CORP., 5. E. LTD., 6. F. S.A., 7. G. LTD., 8. H. S.A., 9. I. INC., alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein, Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerinnen 2-9

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.206-214

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führte gegen A. sowie weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Vertrauensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe (Verfahrensakten, pag. 01-01-0001 ff.). Durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich ungünstigen Verträgen mit der Unternehmensgruppe J. sei der J. und ihren Tochtergesellschaften ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund 400 Millionen USD vorsätzlich zugefügt worden. Der durch diese Geschäfte der Unternehmensgruppe J. zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche von K. und A. gegründet worden seien und (mindestens) von A. kontrolliert würden.

B. In diesem Zusammenhang leistete die Bundesanwaltschaft im Jahr 2007 unter der Verfahrensnummer RIZ.06.0011 auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden hin Rechtshilfe in Strafsachen und ordnete unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf die B. Corp. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 2») lautenden Konto bei der Bank L. an (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom 26. September 2007).

Am 15. April 2010 forderte die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer RH.09.0140 wiederum auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden bei der Bank M. die Herausgabe der Bankunterlagen zu Kontobeziehungen lautend auf H. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 8»), F. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 6»), G. Ltd. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 7») sowie D. Corp. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 4»; Verfahrensakten pag. 07-04-0001 ff.). Mit Zwischenverfügungen vom 8. Januar und 8. Februar 2011 sperrte die Bundesanwaltschaft verschiedene Konten bei der Bank M., lautend auf die B. Corp., C. Ltd. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 3»), D. Corp., E. Ltd. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 5»), F. S.A., I. Inc. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 9»), G. Ltd. sowie H. S.A. (Verfahrensakten pag. 07- 04-0021 ff.; 07-04-0032 ff.). Am 26. Oktober, 17. November und 2. Dezember 2011 übermittelte die Bundesanwaltschaft den russischen Behörden die bei der Bank M. herausverlangten Bankunterlagen, nachdem die betroffenen Personen der vereinfachten Übermittlung zugestimmt hatten (Verfahrensakten pag. 17-02-0019 ff.). Der Abschluss des Rechtshilfeverfahrens RH.09.0140 wurde dem Vertreter, Rechtsanwalt Andreas Hauenstein

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(nachfolgend «RA Hauenstein»), der vom genannten Rechtshilfeverfahren betroffenen Personen am 19. Oktober 2012 angezeigt (vgl. act. 13 Rz. 34).

C. Betreffend die gesperrten Vermögenswerte bei der Bank M. (heute Bank N.) wird das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf eine allfällige Einziehung unter der Verfahrensnummer RH.12.0135 geführt (vgl. act. 13 Rz. 35). Dieses bildet Grundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und der Ergänzung vom 27. Juni 2019 ersuchten die russischen Behörden gestützt auf das Urteil des Rayongerichts Dorogomilowo vom 23. April 2018 um Einziehung der rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 01-01-0332 ff; 01-01-0357 ff.).

E. Nachdem RA Hauenstein am 21. Januar 2020 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden war, nahm er mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zum russischen Rechtshilfeersuchen und beantragte dessen Abweisung sowie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0473 ff; 14-01-0484 ff.).

F. Mit Eingaben vom 3. November 2020 und 25. Januar 2021 reichte RA Hauenstein ergänzende Stellungnahmen ein (Verfahrensakten pag. 14-01-0736 ff; 14-01-0752 ff.).

G. Mit in Englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 8. März 2022 beantragte RA Hauenstein erneut die unverzügliche Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0779 ff.). Die Bundesanwaltschaft teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 14. März 2022 mit, dass sie sich demnächst schriftlich mit ihm in Verbindung setzen werde (Verfahrensakten pag. 14-01-0782).

H. RA Hauenstein fragte mit Schreiben vom 14. April 2022 Bundesrätin O. an, ob sie bereit wäre, sich mit Bundesanwalt P., dem Staatsanwalt des Bundes Q., den Rechtsvertretern A.s und Professor R. zu treffen, um das weitere Vorgehen in diesem Fall zu besprechen, da dieser Fall für die Schweiz von ausserordentlicher Bedeutung sei (Verfahrensakten pag. 14-01-0793 ff.).

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I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») RA Hauenstein mit, dass Bundesrätin O. das Schreiben vom 14. April 2022 dem BJ zuständigkeitshalber zugestellt habe. Ausserdem informierte es RA Hauenstein, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Föderation angesichts der aktuellsten Geschehnisse ausgesetzt habe, namentlich bis die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei. In diesem Sinne seien die Vollzugsbehörden derzeit gehalten, keine Verfahrensschritte vorzunehmen (act. 1.2).

J. Die Bundesanwaltschaft stellte RA Hauenstein mit Schreiben vom 18. Mai 2022 sämtliche Verfahrensakten zu und hielt hinsichtlich des weiteren Vorgehens Folgendes fest (Verfahrensakten pag. 14-01-0808 f.):

«Das Bundesamt für Justiz, als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfeangelegenheiten, hat der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK mit Schreiben vom 24. März 2022 mitgeteilt, dass die Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation vorläufig ausgesetzt wird. Dies, bis die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei.

In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Entscheid über die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte erst nach weiteren Instruktionen des Bundesamtes für Justiz erfolgen wird. Ihnen steht es selbstverständlich frei, weitere Stellungnahmen in vorliegender Angelegenheit einzureichen und eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte zu verlangen».

K. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte RA Hauenstein die Bundesanwaltschaft um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0839 ff.). Diesen Antrag wiederholte RA Hauenstein mit Schreiben vom 6. September 2022 und forderte die Bundesanwaltschaft auf, bis zum 6. Oktober 2022 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Verfahrensakten pag. 14-01-0851).

L. Die Bundesanwaltschaft teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 26. September 2022 mit, das BJ habe der Bundesanwaltschaft nahegelegt, in vorliegender Angelegenheit mit dem Erlass einer Verfügung abzuwarten. Dies bis zum Vorliegen von bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche demnächst ergehen sollte. Die Bundesanwaltschaft beabsichtige nicht, die Empfehlung des BJ zu missachten. Gleichzeitig sei es der Bundesanwaltschaft

- 5 ein Anliegen, in vorliegender Angelegenheit, welche als komplex einzustufen sei, rasch einen Entscheid zu fällen. Sobald der Entscheid des Bundesgerichts vorliege, werde die Bundesanwaltschaft sowohl RA Hauenstein als auch das BJ kontaktieren (Verfahrensakten pag. 14-01-852 ff.).

M. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gelangte RA Hauenstein namens und auftrags von A., der B. Corp., der C. Ltd., der D. Corp., der E. Ltd., der F. S.A., der G. Ltd., der H. S.A. sowie der I. Inc. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er macht geltend, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Freigabe aller Vermögenswerte bei der Bank N., die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Januar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt worden seien, zu erheben. Dabei stellt er folgenden Antrag (act. 1 S. 3):

«1. Es seien sämtliche Vermögenswerte bei der Bank N. unverzüglich freizugeben, die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Januar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt wurden.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse».

N. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 19. Dezember 2022, auf die Beschwerde von A. sei nicht einzutreten und die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer sei abzuweisen (act. 13).

O. In ihrer Replik vom 30. Dezember 2022 halten die Beschwerdeführer am in der Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gestellten Antrag fest (act. 16), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 2. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 17).

P. Mit Schreiben vom 4. April 2023 liess die Bundesanwaltschaft RA Hauenstein das Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 sowie eine Mitteilung des BJ vom 21. März 2023 zukommen. Die Bundesanwaltschaft teilte ferner mit, dass sie nicht beabsichtige, die Empfehlung des BJ zu missachten. Es sei mithin vorgesehen, das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu sistieren und den Antrag von RA Hauenstein um Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme abzuweisen. Die Bundessanwaltschaft räumte

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RA Hausenstein Gelegenheit ein, bis zum 1. Mai 2023 Stellung zu nehmen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (act. 18).

Q. RA Hauenstein gelangte mit Eingabe vom 14. April 2023 an die Beschwerdekammer und hielt darin an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 19). Dieselbe Eingabe stellte RA Hauenstein der Bundesanwaltschaft am 14. April 2023 in Kopie unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 4. April 2023 «zwecks Stellungnahme» zu (act. 19.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Russische Föderation ist seit dem Beschluss des Ministerkomittees des Europarats vom 16. März 2022 kein Mitglied des Europarates mehr (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am 17. Mai 2023). Ausserdem ist Russland seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=09 00001680a5ee2f; zuletzt besucht am 17. Mai 2023). Nach der vom Europarat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europarats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial consequences of the cessation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res- 2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-membershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Vertragsverletzung beendigt oder suspendiert werden kann.

1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) wie auch das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=0900001680a5da51 https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectID=0900001680a5da51 https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a5ee2f https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a5ee2f https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-membershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1 https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-membershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1 https://rm.coe.int/resolution-cm-res-2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-membershi/1680a5ee99?msclkid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1

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0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – stehen auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher gegenwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzterer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

1.4 Mit dem BJ ist anzunehmen, dass die Russische Föderation trotz des Ausschlusses aus dem Europarat per 16. März 2022 derzeit weiterhin Vertragspartei der hier massgebenden Rechtshilfeübereinkommen ist. Die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen wurden von der Russischen Föderation bis dato nicht gekündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Europarat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe).

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2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in erster Linie, die Beschwerdegegnerin weigere sich, zu ihrem Antrag auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

2.2 Gemäss Art. 46a und 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die rechtssuchende Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.8 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.198 vom 30. November 2017 E. 2.2). Letzterer besteht, wenn nach dem anzuwendenden Prozessgesetz und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. August 2012 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom 27. März 2014 E. 1.3, wonach das Eintreten auf eine Rechtsverweigerungs- bzw. auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussetzt, dass zumindest einmal bei der befassten Instanz interveniert wurde, um sie zum gewünschten Handeln aufzufordern). Die Eintretensvoraussetzungen sind im Übrigen (mit Ausnahme der Frist und des Anfechtungsobjekts) gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen 2-9 können als jeweilige Inhaberinnen der auf sie selbst lautenden Konten (vgl. supra lit. B) bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre angeordnet hat, jederzeit deren Aufhebung verlangen (BGE 129 II 449 E. 2.5; TPF 2011 174 E. 2.2.1 S. 177). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wird in der Beschwerde ausgeführt, dieser sei der alleinige wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerinnen 2-9. Als bloss wirtschaftlich an den Beschwerdeführerinnen 2-9 Berechtigter steht dem Beschwerdeführer 1 das Recht, die Aufhebung der Kontosperren zu verlangen, nicht zu (BGE 123 II 153 E. 2c bis d), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen 2-9 haben mit Eingaben vom 31. August, 3. November 2020, 25. Januar 2021, 8. März 2022 jeweils ausdrücklich die Aufhebung der Kontosperren beantragt (vgl. supra lit. E, F und G), und mit Schreiben vom 7. Juni und 6. September 2022 verlangten die Beschwerdeführerinnen 2-9 jeweils den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte (vgl. supra lit. K). Dass es die Beschwerdegegnerin explizit abgelehnt hätte, eine anfechtbare

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Verfügung zu erlassen, was wiederum eine innerhalb der Frist von Art. 80k IRSG anzufechtende Verfügung darstellen würde (vgl. hierzu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_71/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2), wird auch von der Bundesanwaltschaft selber nicht geltend gemacht. Im Gegenteil: Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. April 2023 mit, es sei vorgesehen, das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu sistieren und den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme abzuweisen (vgl. supra lit. P). Ein förmlicher Entscheid liegt der Beschwerdekammer bis dato nicht vor. Auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen 2-9 beantragen, sämtliche Vermögenswerte bei der Bank N. seien unverzüglich freizugeben, sind sie darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich am Anfechtungsobjekt fehlt. Die Beschwerdekammer kann nicht erstinstanzlich darüber entscheiden. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.148-150 vom 12. Januar 2023 E. 3.4; RR.2016.39 vom 25. Mai 2016; RR.2013.268 vom 27. März 2014 E. 1.2; RR.2009.3 vom 7. September 2009 E. 3.3).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 3 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1). Eine formelle Rechtsverweigerung wird zudem bejaht, wenn die Behörde eine Verfahrensregel nicht oder nicht korrekt anwendet, so dass sie der Person, die normalerweise darauf Anspruch hätte, den Zugang zur Justiz verwehrt. Die Behörde, die sich weigert zu urteilen oder dies nur teilweise tut, verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 144 II 184 E. 3.1 m.w.H.).

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4.2 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1; 131 V 407 E. 1.1 m.w.H.). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2021 vom 11. März 2021 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.3 vom 7. September 2009 E. 3.2).

4.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Schreiben vom 18. Mai 2022 auf die Eingaben der Beschwerdeführerinnen betreffend Freigabe der gesperrten Konten reagierte, wobei das erste Schreiben, mit welchem die Aufhebung der Kontosperren beantragt wurde, bereits vom 31. August 2020 datiert (vgl. supra lit. E). Eine erste Reaktion der Beschwerdegegnerin erfolgte offenbar nach mehr als 20 Monaten. Der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte erst am 24. Februar 2022, d.h. 18 Monate nach dem ersten Ersuchen um Aufhebung der Kontobeschlagnahmungen vom 31. August 2020. Eine hinreichende Erklärung für die längere Zeit gänzlich unbeantworteten Ersuchen um Aufhebung der Kontobeschlagnahmungen kann daher nicht (alleine) im Umstand, dass zunächst die völkerrechtliche Lage umfassend abgeklärt werden müsse, liegen. Hinzu kommt, dass mittlerweile das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 sowie eine entsprechende Mitteilung des BJ an die Staatsanwaltschaften, wonach die Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation nicht weiter zu verfolgen und Vermögensbeschlagnahmungen, die vor dem 24. Februar 2022 erfolgt seien, aufrechtzuerhalten und die Rechtshilfeverfahren zu sistieren seien, vorliegen. Ebenso haben die Beschwerdeführerinnen offenbar zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 Stellung genommen (vgl. supra lit. P und Q). Die Beschwerdegegnerin weigert sich nicht grundsätzlich, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Allerdings hat die Beschwerdekammer bis heute keine Kenntnis davon, dass die Beschwerdegegnerin nun mehr mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag auf Aufhebung der Kontobeschlagnahmungen entschieden hätte. In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin wesentlich zu einer über Gebühr verzögerten Reaktion auf den Antrag vom 31. August 2020 geführt hat, welches sich nur zu einem Teil mit den erschwerten Umständen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine rechtfertigen lässt. Andere objektive Umstände, die zur Verzögerung beigetragen haben bzw. beitragen, nennt die Beschwerdegegnerin nicht. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.

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5. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), innert 60 Tagen und gestützt auf die aktuelle Aktenlage mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag der Beschwerdeführerinnen 2-9 auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu entscheiden. Dabei ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch um Aufhebung der Kontosperren unter anderem mit angeblichen Mängeln im russischen Verfahren begründen, die ihren Ursprung weit vor dem 24. Februar 2022 haben und mit den nunmehr Russland vorgeworfenen Völkerrechtsverletzungen in keinem Zusammenhang stehen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten teilweise den mit gewissen Punkten der Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerinnen 2-9 und gänzlich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführerinnen 2-9 Fr. 7'000.– zurückzuerstatten.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen 2-9 im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung mangels Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 wird insofern gutgeheissen, als festgestellt wird, dass es bei der Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführerinnen vom 31. August 2020 durch die Bundesanwaltschaft zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen ist.

3. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, innert 60 Tagen und gestützt auf die aktuelle Aktenlage mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.

4. Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern 1-9 auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 2-9 Fr. 7'000.– zurückzuerstatten.

6. Die Bundesanwaltschaft hat die Beschwerdeführerinnen 2-9 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 23. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an - Rechtsanwalt Andreas Hauenstein - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2022.206 — Bundesstrafgericht 23.05.2023 RR.2022.206 — Swissrulings