Entscheid vom 27. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. AG, 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GAL- LEN, Kantonales Untersuchungsamt,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: RR.2022.203, RR.2022.204
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Sachverhalt:
A. Die Hauptuntersuchungsverwaltung des Sicherheitsdiensts der Ukraine führt die Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 wegen des Verdachts des Hochverrats gemäss Art. 111 Abs. 1, der unrechtmässigen Aneignung von Eigentum eines Unternehmens, einer Anstalt oder einer Organisation sowie der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäss Art. 206-2 Abs. 3, Art. 209 Abs. 3 und Art. 258-5 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzbuchs. Im Rahmen dieser Untersuchung übermittelte das Büro des Generalstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft der Ukraine am 1. Oktober 2021 den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Rechtshilfeersuchen, in welchem um Herausgabe einer Reihe von Unterlagen zum auf die in der Schweiz domizilierte A. AG lautenden Bankkonto Nr. 1 bei der Bank C. gebeten wird (act. 7.1, RH/2 und RH/3). Am 12. Oktober 2021 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dieses Rechtshilfeersuchen zum Vollzug der in derselben Sache bereits befassten Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Kantonales Untersuchungsamt; nachfolgend «StA SG» [act. 7.1, RH/1]; siehe zum vorherigen Verfahren den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022).
B. Mit Eintretensverfügung vom 8. Februar 2022 ordnete die StA SG bei der Bank C. die Beschaffung der fraglichen Bankunterlagen an (act. 7.1, RH/6). Am 9. Mai 2022 eröffnete die StA SG der betroffenen Kontoinhaberin A. AG diese Eintretensverfügung (act. 7.1, RH/11). Das von der A. AG als Reaktion darauf gestellte Ausstandsgesuch gegen die zuständige Verfahrensleiterin der StA SG wies die Beschwerdekammer ab (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022). Am 14. Juli 2022 liess die A. AG durch ihren Vertreter der StA SG eine Stellungnahme zugehen, wobei sie die umgehende Einstellung des Rechtshilfeverfahrens beantragte und um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme ersuchte (act. 7.1, RA/1). Am 31. August 2022 übermittelte die StA SG dem Vertreter der A. AG die Rechtshilfeakten und ersuchte um Mitteilung bis 12. September 2022, ob diese einer vereinfachten Verfahrenserledigung nach Art. 80c IRSG zustimme (act. 7.1, RA/6). Ein diesbezügliches Ersuchen um Fristerstreckung wies sie mit Mitteilung vom 20. September 2022 ab (vgl. act. 7.1, RA/8 und RA/9).
C. Am 22. September 2022 erliess die StA SG folgende Schlussverfügung (act. 1.A):
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1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der obigen Erwägungen vollumfänglich entsprochen. 2. Es werden folgende Dokumente/Beweismittel beschlagnahmt und nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bankunterlagen der Bank C. gemäss den Erwägungen in Ziffer II/4. 3. Gestützt auf die anwendbaren Staatsverträge und Übereinkommen sowie auf Art. 67 und 63 IRSG wird die Verwendung der aus der Gewährung der Rechtshilfe stammenden Beweismittel und Auskünfte folgenden Bedingungen unterworfen: Zulässige Verwendung I. Die auf dem Wege der Rechtshilfe erlangten Beweismittel und Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat zu Ermittlungszwecken und als Beweismittel in demjenigen Strafverfahren verwendet werden, für welches um Rechtshilfe ersucht wurde, ebenso für jedes weitere Strafverfahren unter folgenden Voraussetzungen: Unzulässige Verwendung II. Die auf dem Wege der Rechtshilfe erlangten Beweismittel und Auskünfte dürfen weder direkt noch indirekt in einem Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung verwendet werden, für welche die Gewährung von Rechtshilfe ausgeschlossen ist. III. Rechtshilfe ist ausgeschlossen für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. IV. (…)
D. Dagegen gelangten die A. AG und B. als angeblich Beschuldigter des ukrainischen Strafverfahrens mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung vom 22. September 2022 und die vollumfängliche Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Ukraine, eventualiter die Aufhebung der Schlussverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons St. Gallen. Darüber hinaus stellen die Beschwerdeführer Verfahrensanträge auf Beizug der Akten des Rechtshilfeverfahrens und auf Sistierung des Verfahrens bis zur Stabilisierung der politischen Lage in der Ukraine bzw. bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Ukraine (betreffend Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens).
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Mit Beschwerdeantwort vom 15. bzw. 17. November 2022 beantragen das BJ und die StA SG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 7).
Mit Beschwerdereplik vom 22. Dezember 2022 halten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerde- und Verfahrensanträgen unverändert fest (act. 10). Die Replik wurde dem BJ und der StA SG am 27. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 11).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) bzw. gemäss Rechtsprechung in der Regel nur der Kontoinhaber (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.291 vom 19. August 2021 E. 3.1 m.w.H. und E. 3.2). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; TPF 2020 180 E. 4.4.1 S. 190; TPF 2015 141 E. 4.1 S. 143).
2.2 2.2.1 Die Legitimation des Beschwerdeführers wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt bzw. ausdrücklich anerkannt, wobei die Begründung für diese Auffassung nicht vollends klar wird (vgl. act. 7, Ziff. B.2). Aus den vorliegenden Akten geht jedoch eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin des von der angefochtenen Verfügung betroffenen, am 21. Februar 2020 saldierten (vgl. act. 7.1, RH/7) Bankkontos war. Dass der Beschwerdeführer ebenfalls Inhaber über das betroffene Bankkonto gewesen sein soll, kann den Akten nirgends entnommen werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zudem um eine nach wie vor als aktiv im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft, weshalb auch kein Ausnahmefall der Beschwerdelegitimation einer wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft berechtigten Person vorliegen kann (vgl. hierzu TPF 2009 183 E. 2.2.1 m.w.H.).
2.2.2 Es ist unklar, ob die Beschwerdegegnerin die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers daraus ableitet, dass das ukrainische Strafverfahren, für welches um Rechtshilfe ersucht wird, sich gegen diesen richtet. Er selbst stützt sich zur Begründung seiner eigenen Beschwerdelegitimation jedoch ausdrücklich und allein auf diesen Umstand (siehe act. 1, Ziff. IV.5 ff. und V.18). Diesbezüglich ist einerseits zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen in die inkriminierten Transaktionen verwickelt gewesen sein soll. Andererseits wird im Ersuchen auch festgehalten, dass «zurzeit […] der Verdacht der Straftat in diesem Strafverfahren niemandem gemeldet worden» sei (vgl. act. 7.1,
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RH/3 S. 4). Ob dem Beschwerdeführer tatsächlich Beschuldigtenstatus zukommt, ist damit unklar. So oder anders aber genügt die Stellung als Beschuldigter im konnexen ausländischen Strafverfahren, für welches die Bankinformationen geliefert werden sollen, gemäss Rechtsprechung nicht, um eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer und des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer von der Rechtshilfemassnahme selbst direkt betroffen sein, nicht nur in einem generellen oder indirekten Sinn als Beteiligter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Unterlagen rechtshilfeweise angefragt worden sind; dies gilt selbst dann, wenn er dort Beschuldigter ist. Eine direkte Betroffenheit durch die angefochtene Massnahme ist jedoch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.
2.2.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG für die Erhebung der Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit sie in seinem Namen erhoben wurde.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist bzw. war demgegenüber Inhaberin des von der bewilligten Herausgabe von Unterlagen betroffenen (saldierten) Bankkontos. Sie ist nach dem oben Ausgeführten von der angefochtenen Verfügung persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (entgegen den auch diesbezüglich unklaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. 7, Ziff. B.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist damit nur insoweit einzutreten, als diese im Namen der Beschwerdeführerin erhoben wurde.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen
- 7 sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin präsentiert im Wesentlichen dieselben Argumente, welche sie bereits im ersten von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren erfolglos vorgebracht hatte. Insoweit die hier erhobenen Rügen nicht über diejenigen des ersten Beschwerdeverfahrens hinausgehen, kann grundsätzlich auch auf den entsprechenden Beschwerdeentscheid verwiesen werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022).
4. Bloss nebenbei rügt die Beschwerdeführerin eine Beschneidung ihrer Verfahrensrechte, indem die Beschwerdegegnerin ihr im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal die Gelegenheit gelassen habe, zum Rechtshilfeersuchen Stellung zu nehmen. Vielmehr seien ihr die Akten verspätet und gleich darauf die Schlussverfügung zugestellt worden (siehe diesbezüglich oben Sachverhalt, lit. B und C). Damit sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit geblieben, die Beschwerdegegnerin während des laufenden Rechtshilfeverfahrens (nochmals) auf die offensichtlich mangelnde Rechtshilfefähigkeit des Rechtshilfeersuchens aufmerksam zu machen (siehe act. 1, Ziff. V.15). Den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Zustellung der Eintretensverfügung am 16. Mai 2022 mit einem 33 Seiten starken Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin der Beschwerdegegnerin reagierte. In diesem äusserte sie sich einlässlich auch zu den Gründen, welche ihrer Ansicht nach eine allfällige Rechtshilfeleistung ausschliessen würden (RR.2022.82, act. 1). Weitere Äusserungen der Beschwerdeführerin finden sich auch in der diesbezüglichen Replik vom 27. Juni 2022 (RR.2022.82, act. 8). Diese Eingaben befinden sich auch in den Akten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens (act. 7.1, RH/13 und RH/19.2). Nach Abweisung des Ausstandsgesuchs durch die Beschwerdekammer liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine elf Seiten umfassende Stellungnahme zugehen, in welcher sie erneut auf die ihrer Ansicht nach fehlende Rechtshilfefähigkeit hinwies und die umgehende Einstellung des Rechtshilfeverfahrens beantragte (act. 7.1, RA/1). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im ordentlichen Rechtshilfeverfahren in der Folge nochmals eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Rechtshilfeersuchen hätte einholen müssen oder ob sie sich auf ihre kurze Fristansetzung zur Abgabe einer allfälligen Zustimmung zur Herausgabe gemäss Art. 80c Abs. 1 IRSG beschränken durfte. Sollte in ihrer Vorgehensweise tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegen, so
- 8 wöge diese nicht schwer und wäre spätestens durch die im vorliegenden Verfahren gewährte Möglichkeit zu weiteren Äusserungen in Beschwerdeschrift und -replik geheilt worden (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 m.w.H.).
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Strafverfahren im ersuchenden Staat entspreche nicht den Verfahrensgrundsätzen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. dieses weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). In der Argumentation der Beschwerdeführerin ergibt sich die EMRK- Widrigkeit des nationalen Strafverfahrens nicht ausschliesslich, aber unter anderem aus dem Umstand, dass das Strafverfahren politische Zwecke (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG) verfolge. Die Beschwerdeführerin rügt schwere Verfahrensfehler in der Ukraine und zugleich bzw. teilweise deckungsgleich, es handle sich dort um ein politisches Delikt (Ermittlungen wegen «Staatsverrats») bzw. um ein politisiertes oder politisch instrumentalisiertes Verfahren (act. 1, Ziff. V.11 ff., V.28 ff. und V.41 ff.).
5.2 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Umstände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Überstellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt
- 9 sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2).
5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Im ukrainischen Strafverfahren kommt ihr nicht die Stellung einer beschuldigten Person zu, weshalb sie sich nach dem soeben Ausgeführten hinsichtlich der bewilligten Herausgabe von Beweismitteln im Zusammenhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen kann. Ihre Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verfahren in der Ukraine werde aus politischen Gründen geführt. Das Ersuchen selbst mache klar, dass es sich in der Hauptsache um ein politisches Delikt handle, das untersucht werde («Staatsverrat»). Der ersuchende Staat lege das mit dem Zitat der entsprechenden Gesetzesbestimmung im Ersuchen selbst offen. Deshalb dürfe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden (act. 1, Ziff. V.11 ff., V.28 ff. und V.41 ff.).
6.2 Wie bereits im ersten, die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 (siehe dort E. 5.4) festgehalten, ist sie auch nicht legitimiert, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 IRSG den politischen Charakter der (allenfalls) Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten zu rügen. Diesbezüglich gelten gemäss Rechtsprechung dieselben Überlegungen wie oben in E. 5.2 (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz; Urteile des Bundesgerichts 1C_93/2015 vom 20. April 2015 E. 2.3; 1C_435/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 1.4; 1C_371/2008 vom 2. September 2008 E. 1.3; 1C_249/2007 vom 7. September 2007 E. 2.2; 1C_239/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.294 vom 6. März 2020 E. 6.2.1–6.2.3; RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 5.2; RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 3.2 [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_116/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2]; RR.2013.358 vom 21. März 2014 E. 7.2).
6.3 Würde auf die Rüge eingetreten, wäre sie im Übrigen dem Grundsatz nach abzuweisen: Soweit die Beschwerdeführerin allein den politischen Hintergrund des Verfahrens geltend macht, verkennt sie den ebenfalls vorhandenen gemeinrechtlichen Charakter der von den ersuchenden Behörden
- 10 verfolgten Straftaten. Gegenstand dieser Ermittlungen bilden namentlich auch Geldwäschereidelikte im Zusammenhang mit dem mutmasslich widerrechtlich erfolgten Erwerb bzw. der Veräusserung von Anteilsrechten an Medienunternehmen (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 4.1). Im Übrigen ergibt sich aus der angefochtenen Schlussverfügung, dass die Verwendung der herauszugebenden Unterlagen für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische Delikte qualifiziert werden, unzulässig ist (vgl. oben Sachverhalt, lit. C Ziff. 3.III des Dispositivs). Das Rechtshilfeersuchen erwähnt ebenfalls den Tatbestand des Hochverrats gemäss Art. 111 Abs. 1 des ukrainischen Strafgesetzbuchs, mithin ein «absolut» politisches Delikt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe u.a. BGE 146 IV 338 E. 7.3 S. 356). Gemäss angefochtener Verfügung ist somit die Verwendung der herauszugebenden Unterlagen im Verfahren ausgeschlossen, soweit es den Tatbestand des Hochverrats gemäss Art. 111 Abs. 1 des ukrainischen Strafgesetzbuchs untersucht. Um diesen Punkt auch gegenüber den ersuchenden Behörden klarzustellen, erweist sich vor diesem Hintergrund von Amtes wegen eine inhaltliche Verdeutlichung der in der angefochtenen Verfügung formulierten Bedingungen, welchen die Rechtshilfeleistung unterworfen ist, als erforderlich. Demnach ist Ziff. 3.III des Dispositivs wie folgt neu zu fassen:
Rechtshilfe ist ausgeschlossen für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 Abs. 1 des ukrainischen Strafgesetzbuchs, oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen.
7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die herauszugebenden Unterlagen seien vom Anwaltsgeheimnis geschützt, da ihr Rechtsvertreter, welcher die Beschwerde eingereicht habe, als Anwalt der Beschwerdeführerin mit der Bank C. korrespondiert habe (act. 1, Ziff. V.20 ff.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, der Rechtsvertreter habe zwar sehr wohl – seit dem 22. August 2022 (recte 22. August 2018; siehe act. 7.1, RH/9, BP 4113141 A. AG – eBanking Vollmacht_Ramon Alex Buehler.pdf) – die Vollmacht gehabt, gewisse Handlungen auf dem gegenständlichen Konto der Beschwerdeführerin vorzunehmen, diese Handlungen gehörten jedoch nicht zu den anwaltstypischen Tätigkeiten. Die entsprechende Vollmacht sei zudem an Ramon Bühler als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt ausgestellt worden (act. 7, Ziff. B.3).
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7.3 Die Argumente der Beschwerdegegnerin sind stichhaltig. Durch Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 4.2.2 m.w.H.). Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätigkeiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Tätigkeit als Mediator oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss der erwähnten Vollmacht ermächtigte die Beschwerdeführerin Ramon Bühler, für ihre Konten und Portfolios als ihr Bevollmächtigter die E-Banking Dienstleistungen der Bank C. in Anspruch zu nehmen sowie einzelne Zahlungsaufträge zu erfassen und zu validieren. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nach dem oben Ausgeführten offensichtlich nicht um berufsspezifische Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Hinzu käme, dass der Schutz eines allfälligen Anwaltsgeheimnisses seinen Daseinsgrund im besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Klienten findet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund geniessen beispielsweise Schreiben, die der Anwalt von Vertretern Dritter erhält, grundsätzlich keinen Schutz (BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468). Demnach fiele auch die vorliegend zur Diskussion stehende Korrespondenz zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführerin und der Bank C. als Dritte, bei welcher die Unterlagen im Übrigen auch erhoben worden sind, nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich beim vorliegenden Ersuchen um eine fishing expedition und es sei unverhältnismässig. Es bestehe schon aus zeitlichen Gründen kein Zusammenhang zwischen den Dokumenten und der angeblich aufzuklärenden mutmasslichen Tat, da gemäss Ersuchen die Herkunft der inkriminierten Gelder bereits 2016 definitiv verschleiert
- 12 gewesen, die Beschwerdeführerin aber erst im Jahr 2018 gegründet worden sei (act. 1, Ziff. V.49 ff.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.).
8.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben die ukrainischen Behörden ein Interesse daran, auch die auf 2016 folgenden Geldflüsse rekonstruieren zu können, um das inkriminierte Geld wieder aufzufinden. Gemäss Rechtsprechung sind dafür die umfassenden Unterlagen des Kontos der Beschwerdeführerin nützlich (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Im Übrigen kann zur Begründung auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 (siehe dort E. 6.3) zur selben Rüge im früheren Verfahren hingewiesen werden. Dass das Ersuchen bzw. die Schlussverfügung insoweit unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
- 13 -
9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ist über die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
9.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Hinweis auf eine Aktennotiz vom 8. März 2022 (act. 7.1, RH/10) die Sistierung des Verfahrens wegen der aktuellen politischen Lage in der Ukraine. Zur Begründung weist sie auf die notorische politische Instabilität in der Ukraine hin (act. 1, Ziff. VI.53 ff.). Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesituation befindet. Dass das Land politisch instabil ist in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfügen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Eine Übersicht über die aktuellen Mitteilungen auf der Website der ermittelnden Behörde (https://www.ssu.gov.ua/en) legt im Gegenteil nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist. Die Beschwerdekammer hat bereits in einem neueren Entscheid aus dem Jahr 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner» Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten.
9.3 9.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Sistierung des Verfahrens, um den Ausgang eines mit dem ukrainischen Strafverfahren konnexen Beschwerdeverfahrens abzuwarten, das sich um die Frage der Akteneinsicht im dortigen Strafverfahren drehe. Aus allfällig relevanten Ergebnissen dieses Beschwerdeverfahrens wären im ukrainischen Strafverfahren Konsequenzen zu ziehen (act. 1, Ziff. VI.55 ff.).
9.3.2 Es ist nicht am ersuchten Staat, das Rechtshilfeverfahren mit dem Fortgang des Strafverfahrens im ersuchenden Staat zu koordinieren, zumal vorliegend nicht klar ist und von der Beschwerdeführerin nicht konkretisiert wird, weshalb und wie der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe auswirken könnte. Soweit sie geltend macht, die vollständige Öffnung der Akten würde beweisen, dass die Ukraine die Rechtshilfe rechtsmissbräuchlich verlange, weil es um ein politisches Strafverfahren wegen Staatsverrats gehe, ist auf die oben stehenden E. 6.2 und 6.3 sowie auf den früheren Beschwerdeentscheid zum selben Vorbringen in dieser Rechtshilfesache zu verweisen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 7). Soweit die Verweigerung der Akteneinsicht als Verfahrensfehler im Sinne einer Verletzung der https://www.ssu.gov.ua/en
- 14 von der EMRK geschützten Verfahrensgarantien behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge nicht gehört werden kann (vgl. oben E. 5.3) Im Übrigen ist ein möglicher Einfluss des Beschwerdeverfahrens im ersuchenden Staat auf die Gründe, welche die Rechtshilfe ermöglichen bzw. verhindern würden und die hier gerügt werden könnten, nicht ersichtlich und – über die allgemeine Behauptung hinaus, dass ein Einfluss denkbar wäre – nicht konkret dargetan.
9.4 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist demnach abzuweisen.
10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
11. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Ziff. 3.III des Dispositivs der Schlussverfügung vom 22. September 2022 ist im Sinne der Erwägungen zu ergänzen wie folgt:
Rechtshilfe ist ausgeschlossen für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 Abs. 1 des ukrainischen Strafgesetzbuchs, oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 27. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).