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Bundesstrafgericht 27.06.2023 RR.2022.147

27 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,403 parole·~37 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 27. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. SARL, vertreten durch Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und Jonas Oggier, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.147

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Sachverhalt:

A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 gegen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mutmasslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesellschaft B. S.A. Die Gelder sollen in äusserst grossem Umfange über zahlreiche Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein (Rechtshilfeakten, Urk. 1). Diesbezüglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshilfeakten, Urk. 7 S. 2).

B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die teilweise in den USA wohnhafte Tätergruppierung unter anderem dringend, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivare umzutauschen. Die Beschuldigten sollen sich den Umstand zu Nutze gemacht haben, dass in Venezuela ein Devisensystem herrsche, gemäss welchem die Regierung ihre Landeswährung zu einem festen Wechselkurs in US-Dollar umtauschen könne, wobei dieser Kurs deutlich unter dem Schwarzmarktkurs liege. Der Zugang zum fixen Wechselkurs unterliege der Kontrolle der Regierung, welche nur bestimmten Personen oder Unternehmen Zugang zu diesem garantierten Wechselkurs gewähre. So hätte beispielsweise eine Person im Jahre 2014 bei Benutzung des Schwarzmarktkurses USD 10 Mio. in 600 Mio. Bolivar wechseln können, unter Nutzung des fixen Wechselkurses der Regierung hätten allerdings die gleichen 600 Millionen Bolivar in USD 100 Mio. umgetauscht werden können. Die venezolanische Staatskasse habe in aller Regel die US-Dollar-Reserven durch den Verkauf von Erdöl durch das staatseigene Erdölunternehmen B. S.A. erlangt. Den US-amerikanischen Behörden zufolge sollen dabei die Beschuldigten C., ein venezolanischer Beamter, D., der ehemalige juristische Berater des venezolanischen Erdölministers, und E. zwei Betrugsschemata, das «F. SA- Gesellschaft G. Kredit Schema» und das «N. Limited-L. CA Kredit Schema», verwendet haben. Das «F. SA-Gesellschaft G. Kredit Schema» habe wie folgt ausgesehen: Im März 2012 habe die Gesellschaft G. einen Kreditvertrag mit der B. S.A.

- 3 abgeschlossen, mit welchem sich die Gesellschaft G. verpflichtet habe, der B. S.A. einen Kredit in der Höhe von ca. 17,4 Milliarden venezolanischen Bolivar in mehreren Teilzahlungen auszurichten. Gemäss Vertrag habe die B. S.A. den Kredit an die Gesellschaft G. in USD-Währung zurückzahlen sollen und habe dafür – gegen Entrichtung von Bestechungszahlungen – den staatlich garantierten Wechselkurs der Regierung in Anspruch nehmen können. Die Gesellschaft G. habe in der Folge ihre Rechte aus dem Kreditvertrag an die F. SA abgegeben, welche ihre Rechte wiederum an die H. Limited zediert habe. Die F. SA und die H. Limited hätten zunächst mit Hilfe ausländischer Devisen für relativ geringe Beträge Bolivare gekauft, welche sie dann als Kredite an die B. S.A. ausgegeben hätten. B. S.A. wiederum habe die Kredite in ausländischer Währung zurückgezahlt, aber zum deutlich höheren staatlich fixierten Wechselkurs der Regierung, was für die von der Tätergruppierung kontrollierten Unternehmen Gewinne in Milliardenhöhe generiert habe. Die illegalen Gewinne seien anschliessend über Konten der I. SA (zuhanden von D.), der J. Inc., der K. Foundation und «A. SAS» (zuhanden von E.) geschleust worden. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte D. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an […] in Z. (US) verwendet haben.

Beim «N. Limited-L. CA Kredit Schema» sei wie folgt vorgegangen worden: Im Dezember 2014 habe sich die venezolanische Strohfirma L. CA ebenfalls im Rahmen eines Kreditvertrages verpflichtet, der B. S.A. einen Kredit in Höhe von 7,2 Milliarden Bolivar zu gewähren. Unmittelbar nach Vertragsabschluss habe die L. CA mit der vom Beschuldigten M. kontrollierten Gesellschaft N. Limited einen Vertrag abgeschlossen, gemäss welchem die L. CA ihre Rechte als Kreditgeber an die N. Limited abgetreten und der B. S.A. das Recht eingeräumt habe, den Kredit innerhalb von 180 Tagen gegen Bezahlung von USD 600 Millionen zu kündigen. N. Limited habe der B. S.A. daraufhin vorgeschlagen, den Kredit von 7,2 Milliarden Bolivar in einem USD 600 Millionen entsprechenden EUR Betrag zurückzuzahlen. Den Gewinn daraus sei je zur Hälfte an die «Bolichicos» und an M. gegangen. M., die Bolichicos sowie der weitere Beschuldigte O. hätten die Gewinne anschliessend an weitere Beschuldigte und Mitverschwörer verteilt oder für sich verwendet. Nach den Erkenntnissen der US-amerikanischen Behörden solle Ende 2014/Anfang 2015 mindestens über EUR 385 Mio. Einnahmen aus dem «N. Limited-L. CA Kredit Schema» von der B. S.A. an die P. Limited für die N. Limited überwiesen worden sei. Die P. Limited habe in der Folge die Einnahmen auf die schweizerischen Konten der Q. SA, der J. Inc., R. Inc., S. SA und I. SA transferiert. Dabei seien rund EUR 227 Mio. über die Q. SA und die J. Inc. namentlich für oder zugunsten von E. überwiesen worden.

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C. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizdepartement der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021, eingegangen am 28. Dezember 2021, an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Erhebung von Bankunterlagen betreffend die Konten IBAN Nrn. 1, 2, 3 und 4 der «A. SAS» bei der Bank T. (Rechtshilfeakten, Urk. 1).

D. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 auf das Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank T. sämtliche Unterlagen und Dokumente betreffend die Konten der «A. SAS» gemäss dem Abschnitt «Additional Assitance Requested» (Seite 19/20 des Ersuchens, englische Version) ab dem 1. Januar 2012 edieren zu lassen (Rechtshilfeakten, Urk. 2). Gleichzeitig erliess das BJ ein Mitteilungsverbot gegenüber der Bank T. (Disp. Ziff. 5).

E. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank T. mit Editionsverfügung vom 3. Februar 2022 zur Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Korrespondenz, Detailbelege zu den Transaktionen, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen) ab dem 1. Januar 2012 betreffend die Konten IBAN Nrn. 1, 2, 3 und 4 der «A. SAS» (Rechtshilfeakten, Urk. 3).

F. Die Bank T. übermittelte mit Schreiben vom 28. Februar 2022 der Bundesanwaltschaft namentlich die angeforderten Kontounterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung mit der A. SARL mit Sitz in Luxemburg (Rechtshilfeakten, Urk. 4). In ihrem Schreiben hielt die Bank fest, das Konto sei am 8. August 2016 eröffnet und am 14. Oktober 2020 gelöscht worden.

G. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 3. Mai 2022 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zukommen (Rechtshilfeakten, Urk. 5).

H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hob das BJ das Mitteilungsverbot gegenüber der Bank T. auf (Rechtshilfeakten, Urk. 6).

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I. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2022 entsprach das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe sämtlicher bei der Bank T. erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. SARL lautende Konto Nr. 5 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliege (Rechtshilfeakten, Urk. 7).

J. Dagegen lässt die A. SARL durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Schlussverfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BJ zur Durchführung einer Triage-Verhandlung und zur Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente, subeventualiter die Aufhebung der Schlussverfügung und Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente im Rahmen einer Triage-Verhandlung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ (act. 1 S. 2).

K. Das BJ reichte mit Schreiben vom 12. September 2022 seine Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein (act. 8). Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 ihre Replik einreichen und an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 12). Das BJ verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und beantragte nach wie vor die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 14). Darüber wurde Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt (act. 15).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93)

- 6 massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen herausgegeben werden sollen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 6 ff.). Zur Begründung der Gehörsrüge bringt sie vor, in der Schlussverfügung werde nicht begründet, «warum das Rechtshilfeersuchen die Fakten in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausreichend darlegen soll und inwiefern angeblich strafbare Handlungen der Beschwerdeführerin vorlägen bzw. diese in mutmasslich strafbare Handlungen verwickelt sein soll». Vielmehr beschränke sich die Beschwerdegegnerin ohne jegliche Erklärungen oder Ausführungen auf den Hinweis, dass Art. 305bis und Art. 322septies StGB erfüllt seien, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der erwähnten Bestimmungen einzugehen (act. 1 S. 6 f.). Sie macht weiter geltend, die Schlussverfügung sei auch bezüglich der inhaltlichen Konnexität und des Umfangs der Rechtshilfe unzureichend begründet. Es fänden sich keine eigentlichen Erwägungen zum Umfang der im Rahmen der Rechtshilfe herauszugebenden Dokumente (act. 1 S. 29).

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Das

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Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.

4.3 4.3.1 Der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB macht sich namentlich schuldig, wer einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung zu dessen Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt sowie wer als Beamter eines fremden Staates im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich einen nicht gebührenden Vorteil annimmt.

4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung unter anderem wie folgt wiedergab: «Die Beschuldigten stehen in Verdacht, Bestechungsgelder ausgerichtet bzw. angenommen zu haben, damit Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Firma B. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Turbinen und sonstiger Ausrüstung zur Stromerzeugung gesichert werden konnten. Ehemalige und derzeitige B. S.A.-Amtsträger sollen gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern Hilfe angeboten und dabei namentlich Unterstützung bei der Sicherung von B. S.A.-Verträgen oder auch Zahlungsprioritäten gegenüber anderen Lieferanten für ausstehende B. S.A.-Rechnungen während der venezolanischen Liquiditätskrise zugesichert haben. […] Die Tätergruppierung steht auch in dringendem Verdacht, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in

- 9 venezolanische Bolivar umtauschen zu können. […] Gemäss bisherigen Erkenntnissen sollen die Beschuldigten C., D. und E., welcher bei der B. S.A. mehrere Schlüsselpositionen inngehabt haben und namentlich von Januar 2014 bis März 2016 die Funktion des Executive Director of Financial Planning der B. S.A. bekleidet haben soll, insbesondere zwei Betrugsschemata verwendet haben, welche die US-Behörden als «F. SA-Gesellschaft G. Loan Scheme» und «N. Limited-L. CA Loan Scheme» bezeichnen. […]».

4.3.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB (s.o.) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhaltselemente ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion unter Art. 322septies StGB stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht hätte verständlich sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

4.4 4.4.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

4.4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung – zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen – unter anderem wie folgt wiedergab: «Die illegalen Gewinne wurden anschliessend über Konten der im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften geschleust. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte D. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an […] in Z. verwendet haben».

4.4.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (s.o.) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhaltselemente zusammen mit dem bereits vorgetragenen Sachverhaltsteil ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion unter Art. 305bis Ziff. 1 StGB stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht verständlich hätte sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht ersichtlich.

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4.5 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe nicht begründet, «inwiefern angeblich strafbare Handlungen der Beschwerdeführerin vorliegen», verkennt sie, dass dies keine Rechtshilfevoraussetzung darstellt (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 404 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz darüber zu entscheiden und dies entsprechend zu begründen gehabt hätte.

4.6 Dass die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids nicht diejenigen Argumente aufgeführt hat, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen, hat die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Ausführungen nicht aufgezeigt. Insbesondere zeigte die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung im Einzelnen auf, weshalb sie einen ausreichend sachlichen Zusammenhang zwischen den Bankerhebungen und dem zu untersuchenden Sachverhalt annahm (s. Rechtshilfeakten Urk. 7 S. 5 f.). Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als ungerechtfertigt.

4.7 Zusammenfassend steht fest, dass sich die Gehörsrüge als unbegründet erweist.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht den durch die ersuchende Behörde erhobenen Sachverhaltsvorwurf. Sie rügt dabei auch, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache zunächst ein, die Rückzahlung des Darlehensbetrags in USD zum offiziellen fixen Wechselkurs sei nachweislich legal gewesen (act. 1 S. 9 ff.). Die Funktionsweise sowie die Legalität der Auszahlung des Darlehens an die B. S.A. in Bolivares und Rückzahlung desselben von der B. S.A. in USD sei durch die Rechtsgutachten zweier renommierter internationaler Anwaltskanzleien bestätigt worden (act.1 S. 10). Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie übernehme unkritisch die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und missachte in «unzulässiger Weise, dass die Legalität der B. S.A.-Transaktion bereits vom Zürcher Obergericht sowie einem venezolanischen Strafgericht bestätigt» worden sei (act. 1 S. 19 ff.). Vor diesem Hintergrund sei nach der Beschwerdeführerin erstellt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebene B. S.A.-Transaktion weder in Venezuela noch in der Schweiz oder in den USA strafbar sei. Damit fehle es an

- 11 einem «Anfangsverdacht» einer strafbaren Handlung sowie am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Es fehle an der erforderlichen Vortat und somit könnten keine Geldwäschereihandlungen vorliegen (act. 1 S. 22). Die Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit könne höchstens realisiert sein, wenn im Rechtshilfeersuchen ein «Anfangsverdacht» in Bezug auf die Bestechung von venezolanischen Funktionären oder Mitarbeitern der B. S.A. begründet wäre, dank welcher die B. S.A.-Transaktion überhaupt erst habe zustande kommen und somit die Rückzahlung des Darlehens unter Anwendung des für die Darlehensgläubiger vorteilhaften offiziellen fixen Wechselkurses erfolgen können. Im Rechtshilfeersuchen würden jedoch keine konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf die von der ersuchenden Behörde behaupteten Bestechungshandlungen dargelegt (act. 1 S. 23). Die ersuchende Behörde beschränke sich auf unspezifische, unbelegte und nicht überprüfbare Behauptungen. Dabei handle es sich um eine blosse Korruptionshypothese, ohne Darlegung eines konkreten Verdachts betreffend eine oder mehrere Bestechungszahlungen an bestimmte B. S.A.-Funktionäre (act. 1 S. 24). Pauschale Verweise auf angebliche Bestechungszahlungen, wie sie im Rechtshilfeersuchen enthalten seien, könnten zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht ausreichen (act. 1 S. 25). Auch gemäss den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Zürich sowie dem venezolanischen Urteil bestehe kein «hinreichender Tatverdacht» der Bestechung (act. 1 S. 26 f.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem entgegen, es könne offen bleiben, ob die Transaktionen und die Gewährung des Wechselkurses per se legale Handlungen darstellen würden. Massgeblich und für die beidseitige Strafbarkeit sei vielmehr der durch Aussagen von Mitverschwörern, durch die Schuldeingeständnisse der Beschuldigten und weitere Ermittlungsergebnisse belegte Verdacht, wonach D. und andere Beschuldigte im Gegenzug für die allenfalls legal – weil im Rahmen des Ermessens der Entscheidungsträger – bewilligten Wechselkurse und Vornahme der Transkationen hohe Bestechungsgelder entgegengenommen und die der B. S.A. durch die bevorzugten Wechselkurse entstandenen Vermögensvorteile ohne jegliche Gegenleistung an die im Rechtshilfeersuchen genannten und ihnen selbst wirtschaftlich zuzurechnende Gesellschaften weitergeleitet hätten (act. 8 S. 5).

5.3 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise

- 12 oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

5.4 Art. 4 Abs. 2 RVUS unterwirft Ersuchen, welche die Vornahme von Zwangsmassnahmen erforderlich machen, der Voraussetzung, dass die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der dem RVUS beigefügten Liste aufgeführten Tatbestand darstellt. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden

- 13 kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

5.5 Vorliegend sind der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra lit. B) keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Was die Beschwerdeführerin im Einzelnen einwenden lässt, ist auch nicht geeignet, solche Mängel zu begründen. So rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen von Belegen und verkennt dabei, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Sie verkennt mit diesem Einwand insbesondere, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen und sich auch nicht darüber auszusprechen hat, ob die im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Soweit sie vorbringt, die ersuchende Behörde mache lediglich «pauschale Verweise auf angebliche Bestechungszahlungen», sind ihr die von der ersuchenden Behörde in überreichlichem Ausmass dargelegten Verdachtsumstände entgegenzuhalten, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auch in ihrer Quintessenz zutreffend auf den Punkt gebracht hat (s. supra E. 5.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde durchgehend über die unterschiedlichen Anforderungen im Straf- und internationalen Rechtshilfeverfahren bei der Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen hinweg, worauf sie bereits von der Beschwerdegegnerin im Detail aufmerksam gemacht wurde. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die strafprozessualen Begriffe «Anfangsverdacht» und «hinreichender Tatverdacht» als auch ihre entsprechenden Schlussfolgerungen gehen daher von Beginn weg fehl. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (act. 8 S. 3 f.) verwiesen werden. Mit ihrem Hinweis auf das schweizerische Straf- samt Beschwerdeverfahren sowie ein venezolanisches Urteil, welches sich «mit einer praktisch identischen Währungswechseltransaktion wie der B. S.A.-Transaktion» befasst habe, untergräbt die Beschwerdeführerin überdies ihre eigene Argumentation. So legt die Beschwerdeführerin damit – entgegen ihrem Ansinnen – vielmehr offen, dass die konkrete Beurteilung der untersuchten Vorgänge streitig ist und somit diesbezüglich von einem offensichtlichen Mangel in der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde keine Rede sein kann. Ausserdem hat das Bundesgericht mit seinen Urteilen 1B_389/2022 und 1B_395/2021 je vom 16. Juni 2022 – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (act. 8 S. 5) – die kantonalen Beschlüsse, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, ohnehin aufgehoben und für das schweizerische Strafverfahren einen

- 14 hinreichenden Tatverdacht (betreffend geldwäschereiverdächtige Transaktionen und strafbare Vortaten der untersuchten Geldwäscherei, insbesondere ungetreue Geschäftsbesorgung sowie aktive und passive Bestechung) bejaht (E. 4). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Rechtsgutachten von BB. und von CC. beruft, ist daran zu erinnern, dass solche Privatgutachten kein grösseres Gewicht als die rechtlichen Erörterungen in ihrer Beschwerde haben, also ausschliesslich Parteivorbringen enthalten (s. BGE 105 II 1 E. 1; 95 II 364 E. 2). Im Übrigen wird selbst in den eingereichten Gutachten eine andere Beurteilung durch die zuständigen Gerichtsbehörden nicht ausgeschlossen (act. 1.5 S. 22 und act. 1.6 S. 9). Im Wesentlichen läuft daher die Bestreitung – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – des Sachverhaltsvorwurfs auf eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung hinaus. Für die rechtliche Würdigung ist demzufolge von der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen (s. supra lit. B) auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen lege nicht dar, inwiefern sie selber verdächtigt sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. schon supra E. 4.5). Gestützt auf die verbindliche Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs im Rechtshilfeersuchen subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen (prima facie) unter die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (Rechtshilfeakten, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 4; s. supra E. 4.3 f.). Der erstgenannte Tatbestand ist in der Liste zum RVUS aufgeführt (Ziff. 22). Ohnehin aber kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips auch für Tatbestände Rechtshilfe geleistet werden, welche nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt sind (vgl. hierzu u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.80 vom 11. Februar 2020 E. 1 m.w.H.). Weder mit der erneuten Bestreitung der Sachdarstellung noch mit der pauschalen Ablehnung der vorgenommenen prima facie Qualifikation zeigt die Beschwerdeführerin vorliegend auf, inwiefern diese rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz nicht zutreffen soll. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer hat für im gleichen Zusammenhang gestellte Rechtshilfeersuchen die doppelte Strafbarkeit auch bereits mehrfach bejaht (s. z.B. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.180-181 vom 12. Mai 2023; RR.2022.139 vom 17. November 2022). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das schweizerische Strafverfahren beruft, können ihr – über die

- 15 grundsätzlichen Einwendungen gegen eine solche Argumentation hinaus (s.o.) und ohne auf die allfälligen Differenzen im untersuchten Sachverhalt einzugehen – die vorgenannten Urteile des Bundesgerichts entgegengehalten werden, welche namentlich von der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB ausgehen. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sodann auch die Prüfung der weiteren Rechtshilfevoraussetzungen. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass die Rügen sowohl betreffend die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen als auch betreffend das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit fehl gehen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 28 ff.). Sie bringt zunächst vor, die Schlussverfügung sei auch bezüglich der inhaltlichen Konnexität und des Umfangs der Rechtshilfe unzureichend begründet. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen konkret aufzuzeigen, inwiefern zwischen den einzelnen Bankunterlagen der Konten der Beschwerdeführerin und dem Gegenstand der in den USA geführten Strafuntersuchung die für die Gewährung der Rechtshilfe erforderliche Konnexität bestehe (act. 1 S. 29). Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (act. 1 S. 30). Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese übernehme die Argumentation der ersuchenden Behörde. Die Darstellung der ersuchenden Behörde sei indes nachweislich falsch (act. 1 S. 30). Die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen seien nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf die AA. B.V. mit Sitz in Y. (NL) erfolgt. Die einzige Verbindung zwischen dieser Gesellschaft und der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie eine indirekte Minderheitsbeteiligung an der holländischen Gesellschaft halte und Letztere somit in wirtschaftlicher Hinsicht teilweise indirekt von der Beschwerdeführerin beherrscht werde (act. 1 S. 31). Die mutmasslich absichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde bezwecke «offensichtlich, sich mit falschen Angaben Zugang zu zusätzlichen Bankunterlagen» zu verschaffen. Das treuwidrige Vorgehen der ersuchenden Behörde dürfe selbstredend nicht geschützt werden (act. 1 S. 32).

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Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die ersuchende Behörde wisse gar nicht, ob es die fraglichen Zahlungen gegeben habe. Die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin würden auch keinen ausreichenden sachlichen Konnex zwischen dem von den US-amerikanischen Behörden untersuchten Sachverhalt und den Bankunterlagen erstellen können (act. 1 S. 36 ff.). Aus der Analyse der Überweisungen, welche über das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank T. getätigt worden seien, ergebe sich somit zwangslos, dass keine der Transaktionen in irgendeinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung in den USA stünde (act. 1 S. 42). Soweit das Rechtshilfeersuchen nicht gänzlich abgewiesen werde, sei die Herausgabe einzuschränken. Es müsse in Bezug auf jedes Dokument geprüft werden, ob es rechtshilfefähig sei, wobei die nicht rechtshilfefähigen Daten im Rahmen der eventualiter beantragten Triage-Verhandlung auszusondern seien. Entsprechend sei die Schlussverfügung im Sinne des Eventualantrages aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Triage-Verhandlungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Schlussverfügung im Sinne des gestellten Subeventualantrages aufzuheben und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Triage-Verhandlung anzusetzen, um die nicht rechtshilfefähigen Unterlagen und Informationen auszusondern.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das

- 17 ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 29) muss die ersuchte Rechtshilfebehörde nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit

- 18 zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2). Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis gesetzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Obliegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

6.4 Die ausführende Behörde muss der gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV berechtigten Person vor Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Die Teilnahme der im Ausland ansässigen berechtigten Person als Partei am Rechtshilfeverfahren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die ausführende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass dieser, nachdem sie vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der ausführenden Behörde ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006 E. 2.3). Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine im Ausland ansässige Kontoinhaberin, so wird sie regelmässig durch die kontoführende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in

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Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 574 f. N. 537). Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).

6.5 Vorliegend wurde das mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 der Bank gegenüber auferlegte Mitteilungsverbot am 12. Mai 2022 und somit einen Monat vor Erlass der Schlussverfügung aufgehoben (s. supra lit. D und H). Damit gab die Beschwerdegegnerin der betroffenen Kontoinhaberin mit Sitz im Ausland vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind. Dass die Bank nach der Darstellung der Beschwerdeführerin diese nach der Aufhebung des Mitteilungsverbots vom laufenden Rechtshilfeverfahren nicht informiert habe (act. 1 S. 4), kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, weshalb sie ihr Rügerecht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich verwirkt hat. Vollständigkeitshalber sei Folgendes festgehalten:

6.6 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau das Konto, über welches – nach der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde – die illegalen Einnahmen aus dem «F. SA-Gesellschaft G. Kredit Schema» zuhanden des Beschuldigten E. geschleust worden sein sollen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs und sie vermag damit nicht, diesen Sachzusammenhang zwischen ihrem Konto und der Strafuntersuchung in den USA zu negieren. Beispielhaft zeigte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung sodann diverse verdächtige Überweisungen in Millionenhöhe zu in der US-amerikanischen Strafuntersuchung verwickelten Gesellschaften in den zu übermittelnden Kontounterlagen auf (Rechtshilfeakten, Urk. 7 S. 5). Dass die betreffenden Kontounterlagen für die ersuchende Behörde mit Sicherheit nicht erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer ausgedehnten Darstellung der Transaktionen als «legitime Dividendenzahlungen, Darlehen an Aktionär, Rückzahlung Aktionärsdarlehen» etc. nicht aufgezeigt (act. 1 S. 29 bis 41). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einwendet, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche nicht im Rechtshilfe- sondern gegebenenfalls im

- 20 ausländischen Strafverfahren zu entscheiden sind. Die Beschwerdeführerin ist auch daran zu erinnern, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (supra E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin wies weiter auf das Formular A und die Selbstauskunft für Nicht-Finanzinstitute in den zu übermittelnden Bankunterlagen hin, in welchen der Beschuldigte O. als wirtschaftlich Berechtigter am Kontovermögen der Beschwerdeführerin sowie zusammen mit weiteren Beschuldigten als die Beschwerdeführerin beherrschende Person bezeichnet wurde. Zu Recht zog die Beschwerdegegnerin daraus den Schluss, dass sich die verfahrensgegenständlichen Kontounterlagen auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Verdacht beziehen und für die Weiterführung des Strafverfahrens in den USA notwendig sind, namentlich damit der Geldfluss rekonstruiert werden kann und die Endbegünstigten der transferierten Vermögenswerte identifiziert werden können. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist bei dieser Sachlage die ersuchende Behörde grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über das in die Angelegenheit verwickelte Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sind (s. supra E. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, diese habe nicht geprüft, welche Aktenstücke für die Strafuntersuchung in den USA offensichtlich entbehrlich seien, argumentiert sie gegen die Akten. Zusammenfassend ist die potentielle Erheblichkeit der streitigen Kontounterlagen für die in den USA geführten Ermittlungen gegeben und die Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne weiteres vereinbar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensfehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin sind nicht auszumachen. Die Rügen gehen nach dem Gesagten fehl und sowohl der Eventual- als auch der Subeventualantrag sind abzuweisen.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin scheint geltend zu machen, das Bankgeheimnis stehe einer Herausgabe der Kontounterlagen entgegen (act. 1 S. 29).

7.2 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS und Art. 20 BG-RVUS). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen

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Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E.6.4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Herausgabe von – vom Bankgeheimnis geschützten – Informationen «würde das Verhältnismässigkeitsprinzip insofern verletzen, als Geheimnisinteressen Unbeteiligter verletzt würden, ohne dass dies für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlich wäre» (act. 1 S. 29), ist sie zudem auf die vorstehenden Erwägungen (E. 6) zu verweisen.

8. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und Jonas Oggier - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2022.147 — Bundesstrafgericht 27.06.2023 RR.2022.147 — Swissrulings