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Bundesstrafgericht 15.09.2022 RR.2022.122

15 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,484 parole·~32 min·2

Riassunto

Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 15. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Untersuchungshaft im Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Belgien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.122 Nebenverfahren: RP.2022.31

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibungen vom 23. und 25. November 2020, 21. Oktober und 6. Dezember 2021 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die belgischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme des belgischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1–5.4).

B. Am 16. Februar 2022 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich in Zürich angehalten und festgenommen (act. 5.5). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Kantonspolizei Zürich, A. in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 5.6). Am 24. Februar 2022 erliess das BJ gegen A. den entsprechenden Auslieferungshaftbefehl (act. 5.7).

C. Am 21. März 2022 ersuchte der belgische Service Public Fédéral Justice um Auslieferung von A. (act. 5.8). Das Ersuchen stützt sich auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Antwerpen vom 2. Dezember 2021 (betreffend Betäubungsmitteldelikte, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, vorsätzliche Körperverletzung und Verstösse gegen die Waffengesetzgebung), zwei Haftbefehle des Untersuchungsrichters von Westflandern vom 17. Februar 2022 (betreffend Betäubungsmitteldelikte bzw. Geldwäscherei sowie Beteiligung an einer kriminellen Organisation) sowie auf das rechtskräftige Urteil des Appellationshofs Antwerpen vom 12. März 2020 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Raub, Erpressung und Freiheitsberaubung).

D. Am 6. April 2022 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte er die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 5.9). Mit schriftlicher Stellungnahme vom 7. Mai 2022 liess A. beantragen, das Auslieferungsgesuch des belgischen Justizministeriums vom 21. März 2022 sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 5.10).

E. Am 31. Mai 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Belgien für die dem Auslieferungsersuchen des belgischen Justizministeriums vom 21. März 2022 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.11). Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A. am 1. Juni 2022 zugestellt (vgl. act. 5.12).

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F. Dagegen liess A. durch seinen Vertreter am 1. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes: Es sei der Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2022 aufzuheben und es sei die Auslieferung gestützt auf das Auslieferungsersuchen der belgischen Behörden vom 21. März 2022 des Beschwerdeführers abzulehnen.

Eventuell sei der Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das BJ zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

A. stellt zudem den prozessualen Antrag: Eventuell (für den Fall des Unterliegens) sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichners einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

In seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 8. August 2022 liess sich A. nochmals zur Sache vernehmen (act. 8). Die Replik wurde dem BJ am 8. August 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

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Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

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2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2022 ist dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 zugestellt worden (vgl. act. 1, Rz. 6; act. 1.1, S. 1; act. 5.12), womit die Beschwerde am 1. Juli 2022 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Was die vom Beschwerdeführer eingangs seiner Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (siehe act. 1, Rz. 12) betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Er durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des angefochtenen Auslieferungsentscheids nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung der bewilligten Auslieferung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation in den belgischen Gefängnissen erfülle die Mindestanforderungen der EMRK nicht, weshalb seine Auslieferung gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG abzulehnen sei (act. 1, Rz. 10.1 und 14 ff.).

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5.2 5.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 erster Satz EAUe; gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits eine Strafandrohung von sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 zweiter Satz EAUe). Lediglich die Bestimmungen des EAUe selbst oder andere, für die Schweiz und Belgien massgebende Bestimmungen internationalen Rechts (namentlich solche zum Schutz der Menschenrechte) können bei Vorliegen von besonders wichtigen Gründen eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen (vgl. BGE 122 II 485 E. 3c; TPF 2020 64 E. 4.1.1 m.w.H.).

5.2.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

5.2.3 Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen.

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Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtlichen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).

5.2.4 Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuholen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. auch TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 135; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63). Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8 m.w.H.).

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5.2.5 Der ersuchende Staat Belgien gehört zu den Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur, weshalb Auslieferungen ohne Auflagen gewährt werden (siehe die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.75 vom 10. Juni 2021; RR.2020.185 vom 10. September 2020; RR.2019.118 vom 6. Juni 2019 und hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2019 vom 26. Juni 2019; RR.2015.117 vom 13. August 2015 und hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2015 vom 10. September 2015; RR.2014.88 vom 9. April 2014; RR.2009.284 vom 19. November 2009). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt unter Verweis auf diverse Berichte internationaler Organisationen und auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Haftbedingungen in Belgien. Diese würden, teilweise verschärft aufgrund von regelmässigen Streiks des Gefängnispersonals, insbesondere den Anforderungen von Art. 3 EMRK nicht genügen (act. 1, Rz. 20 ff.). Trotz der eben erwähnten Schlussfolgerung (siehe E. 5.2.5) ist nachfolgend mit Blick auf die konkreten Rügen des Beschwerdeführers ein aktueller Überblick zu den Haftbedingungen in Belgien angebracht.

5.3.1 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) unterzieht Belgien und dessen Gefängnisse periodischen Besuchen. In seinem Bericht zum fünften periodischen Besuch im Jahr 2009 berichtete das CPT von einer Überbelegung in belgischen Gefängnissen von 18 % im Jahre 2008. In fünf Einrichtungen habe die Überbelegung über 50 % betragen. Nebst den allgemeinen Folgeproblemen (Privatsphäre, Hygiene, eingeschränkte Aktivitäten ausserhalb der Zelle) für die Insassen sorge diese Situation auch für erhöhten Druck auf das Gefängnispersonal, welches regelmässig in den Streik trete. Für Besorgnis beim CPT sorgten insbesondere die direkten und indirekten Folgen dieser Streiks auf die Lebensbedingungen der Gefängnisinsassen. Das CPT forderte Belgien auf, unverzüglich einen «service garanti» einzurichten. Die diesbezüglichen, bereits im Jahr 2005 ausgesprochenen Empfehlungen des CPT seien nicht (hinreichend) umgesetzt worden. Der zuständige Justizminister habe den «Masterplan 2008–2012» mit Massnahmen präsentiert, welche die Überbelegung in belgischen Gefängnissen lindern solle (namentlich durch Neubauten bzw. Ausbauten zur Vergrösserung der notwendigen Infrastruktur aber auch durch Anmietung von 500 Gefängnisplätzen in einem Gefängnis in den benachbarten Niederlanden; vgl. zum Ganzen den Rapport du 23 juillet 2010 au Gouvernement de la Belgique relatif à la visite effectuée en Belgique par le CPT du 28 septembre au 7 octobre 2009, Rz. 72 ff.; wie die nachfolgend angeführten Dokumente des CPT abrufbar auf dessen Website unter https://www.coe.int/en/web/cpt/belgium). https://www.coe.int/en/web/cpt/belgium

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In ihrer Antwort berichtete die Regierung Belgiens, das Justizministerium und die Gewerkschaften hätten eine Vereinbarung getroffen, wonach unangekündigte Streiks künftig unterbleiben sollen, so dass die Gefängnisverwaltung im Falle angekündigter Streiks rechtzeitig die für die Aufrechterhaltung des Gefängnisbetriebs erforderlichen Massnahmen treffen könne. Die Einrichtung eines «service minimum» sei momentan nicht auf der Tagesordnung. Die Massnahmen des erwähnten Masterplans würden derweil umgesetzt (Réponse du 22 février 2011 du Gouvernement de la Belgique au rapport du CPT relatif à sa visite en Belgique du 28 septembre au 7 octobre 2009, S. 27 ff.). In einem weiteren Bericht stellte das CPT fest, das Problem der Überbelegung habe sich trotz der Bemühungen des belgischen Staates verschärft. Diese habe im Jahr 2010 17 % und im Jahre 2011 20.2 % betragen. Am 1. Juni 2012 habe sie sogar 24 % erreicht. Das CPT forderte diesbezüglich eine Anpassung der Strategie Belgiens und die Erarbeitung einer globalen Strategie zur Lösung des Problems, welche sich nicht auf die blosse Erweiterung der bestehenden Gefängniskapazitäten beschränken solle. Im Übrigen habe sich die Vereinbarung zwischen dem Justizministerium und den Gewerkschaften in der Praxis nicht bewährt, wie Streiks in verschiedenen Gefängnissen im Jahre 2012 sowie deren negative Auswirkungen auf die Insassen gezeigt hätten. Das CPT erneuerte diesbezüglich seine Empfehlung, unverzüglich einen «service garanti» einzurichten (Rapport du 13 décembre 2012 au Gouvernement de la Belgique relatif à la visite effectuée en Belgique per le CPT du 23 au 27 avril 2012, Rz. 73 ff.). Im Jahr 2016 zeigte sich das CPT erneut unzufrieden mit der Umsetzung seiner Empfehlungen zur Verbesserung der Haftbedingungen im Falle von Streiks des Gefängnispersonals. Diesbezüglich eröffnete das CPT ein Verfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (nachfolgend «EUeVF»; SR 0.106). Die Überbelegung in den Gefängnissen habe (im Jahr 2013) landesweit 24 % betragen. Angesichts der engen Verhältnisse bzw. mangels Betten seien Insassen in zwei der besuchten Anstalten gezwungen, auf einer Matratze am Boden zu schlafen. Das CPT sei nun aber informiert worden, dass nach dem periodischen Besuch im Jahre 2013 in Umsetzung des eingangs erwähnten Masterplans verschiedene neue Gefängnisse eröffnet worden seien bzw. vor der Eröffnung stünden. Widersprüchlich beurteilte das CPT die Absichten der belgischen Behörden, einerseits Alternativen zu Freiheitsstrafen zu entwickeln, andererseits (im Gegensatz zur bisherigen Praxis) auch kurze Freiheitsstrafen vollstrecken zu wollen (Rapport du 31 mars 2016 au Gouvernement de la Belgique relatif à la visite effectuée en Belgique par le CPT du 24 septembre au 4 octobre 2013, Rz. 39 ff.). Mit Bezugnahme auf die vergrösserte Infrastruktur berichtete Belgien diesbezüglich, dass die Überbelegung in den

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Gefängnissen im Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 1. Oktober 2014 von 22 % auf 10 % habe gesenkt werden können. Die Situation habe sich verbessert, ihr werde aber weiterhin besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Neubauten dienten nicht nur der reinen Erweiterung bestehender Kapazitäten, sondern auch dem Ersatz derjenigen Strukturen, die den heutigen Anforderungen nicht mehr zu genügen vermögen (Réponse du 31 mars 2016 du Gouvernement de la Belgique au rapport du CPT relatif à sa visite effectuée en Belgique du 24 septembre au 4 octobre 2013, S. 14 ff.). Hinsichtlich eines Besuchs des CPT vom 7. bis 9. Mai 2016 während eines erneuten, zwei Monate dauernden Streiks des Gefängnispersonals und dessen negativen Folgen auf die Insassen berichtete Belgiens Regierung am 18. November 2016, dass sie das Problem des vom CPT geforderten «service garanti» nun auf dem Gesetzesweg angehen wolle. Parallel dazu setze man aber weiterhin auch auf Verhandlungen mit den Gewerkschaften (Réponse du 18 novembre 2016 du Gouvernement de la Belgique au rapport du CPT relatif à sa visite effectuée en Belgique du 7 au 9 mai 2016). Am 13. Juli 2017 erliess das CPT in dieser Sache schliesslich eine öffentliche Erklärung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EUeVF. Darin erneuerte das CPT seine Aufforderung an die belgischen Behörden, in Zukunft (insbesondere während Streiks des Personals) ungeachtet der Umstände den Gefängnisinsassen ein garantiertes Minimum an Sicherheit und Versorgung zu gewährleisten. Das Ausbleiben von konkreten Schritten zur Verbesserung der Situation über viele Jahre hinweg wurde vom CPT als ernsthafter Mangel an Zusammenarbeit des belgischen Staates bezeichnet. Das CPT forderte die Verantwortlichen Belgiens erneut auf, rasch eine angemessene Lösung für dieses ernsthafte Problem zu finden, welches in einem Mitgliedstaat des Europarates nicht auftreten sollte (Public statement concerning Belgium vom 13. Juli 2017). Im Anschluss an seinen siebten periodischen Besuch im Jahr 2017 bescheinigte das CPT den belgischen Behörden, dass die neuen Gefängnisse zu einer Verbesserung der materiellen Haftbedingungen und des Problems der Überbelegung geführt hätten. Letztere habe aber zum Zeitpunkt des Besuchs landesweit immer noch 16 % betragen. Das CPT begrüsste auch die laufenden Bemühungen Belgiens, die bestehenden Gefängnisinfrastrukturen zu erneuern bzw. weiter neu auszubauen (Rapport du 8 mars 2018 au Gouvernement de la Belgique relatif à la visite effectuée en Belgique par le CPT du 27 mars au 6 avril 2017, S. 4 ff. sowie Rz. 35 ff.). In ihrer Antwort vom 19. Juni 2018 berichtete die belgische Regierung, die Vorbereitungsarbeiten für eine Gesetzesvorlage, welche vorsehe, dass Mindeststandards bei den Haftbedingungen auch im Falle von Streiks des Personals garantiert würden, seien kurz vor dem Abschluss. Dem dieser Antwort beigefügten Anhang zu den zeitlichen Bauplänen kann entnommen werden, dass die Erneuerung des Gefängnisbestandes in Belgien bis ins Jahr 2023 weitgehend abgeschlossen

- 11 sein sollte (Réponse du 19 juin 2018 du Gouvernement de la Belgique au rapport du CPT relatif à la visite effectuée en Belgique du 27 mars au 6 avril 2017, S. 16 f. und 55 f.). Zwischen dem 2. und 9. November 2021 erfolgte ein weiterer ad hoc-Besuch des CPT in den belgischen Gefängnissen. Der entsprechende Bericht wurde aber bis heute noch nicht veröffentlicht.

5.3.2 Äusserungen zu den Haftbedingungen in Belgien finden sich auch in einer Reihe von Dokumenten verschiedener Menschenrechtsorgane der UNO. Einer neueren Angabe zufolge konnte die Überbelegung in Belgiens Gefängnissen im Jahr 2020 auf 10.66 % gesenkt werden (United Nations, Committee against Torture, Concluding observations on the fourth periodic report of Belgium [25. August 2021], UN Doc CAT/C/BEL/CO/4, Rz. 17). Im selben Bericht begrüsste das Komitee zudem die Gesetzesvorlage vom 23. März 2019 betreffend Gefängnisorganisation und Status des Gefängnispersonals, welche für den Fall von Streiks einen «minimum service» vorsehe (a.a.O., Rz. 5c). Insgesamt vermochte Belgien im Verlaufe des letzten Jahrzehnts die Situation der Überbelegung seiner Gefängnisse merklich zu verbessern. Zudem zeigt sich die Regierung Belgiens bereit, ihre Bemühungen in diesem Bereich in Zukunft weiterzuführen (siehe bspw. United Nations, Human Rights Council, Report on the Working Group on the Universal Periodic Review [14. Juli 2021], UN Doc A/HRC/48/8, Rz. 9 und 23; United Nations, Human Rights Council, Working Group on the Universal Periodic Review, Thirty-eight session, National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21 – Belgium [23. Februar 2021], UN Doc A/HRC/WG.6/38/BEL/1, Rz. 17 f.).

5.3.3 Im letzten Jahrzehnt kam es – die Haftbedingungen betreffend – auch zu einigen Verurteilungen Belgiens durch den EGMR. So verstiessen die Haftbedingungen während einer Inhaftierung in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund verschiedener – auf die Überbelegung sowie auf den unzureichenden Standard der betroffenen Gefängnisse zurückzuführender – Umstände (mangelnder Platz, mangelnde Hygiene, rauchende Mitinsassen) in ihrer Gesamtheit gegen Art. 3 EMRK (Urteil des EGMR Vasilescu gegen Belgien vom 25. November 2014, Nr. 64682/12, Ziff. 81 ff.). In einem weiteren Urteil, welches Inhaftierungen in den Jahren 2012/2013 und 2015 betraf, stellte der EGMR ebenfalls Verletzungen von Art. 3 EMRK fest (Urteil des EGMR Sylla und Nollomont gegen Belgien vom 16. Mai 2017, Nr. 37768/13). Zwei weitere Verurteilungen betreffen die Haftbedingungen während Streiks des Gefängnispersonals in den Jahren 2016 und 2018 (Urteile des EGMR Pîrjoleanu gegen Belgien vom 16. März 2021, Nr. 26404/18, Ziff. 15 ff. und Clasens gegen Belgien vom 28. Mai 2019, Nr. 26564/16 vom 28. Mai 2019, Ziff. 25 ff.).

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5.4 5.4.1 Die hiesigen Gerichte haben sich gerade in jüngerer Vergangenheit mit Blick auf erfolgte Verurteilungen durch den EGMR mehrfach mit der Frage von Auslieferungen an Staaten der ersten Kategorie, an welche Auslieferungen grundsätzlich ohne Auflagen gewährt werden (vgl. oben E. 5.2.4), befasst.

5.4.2 So hat sich das Bundesgericht seit dem Urteil des EGMR Torreggiani u.a. gegen Italien vom 8. Januar 2013, Nr. 43517/09 wiederholt mit der Frage befasst, ob die Haftbedingungen in italienischen Gefängnissen einer Auslieferung entgegenstünden. Es ist unter Berücksichtigung zahlreicher Reformmassnahmen Italiens zur Reduktion der Überbelegung der Gefängnisse zum Schluss gekommen, dass die Auslieferung nicht von Garantien abhängig gemacht werden müsse. Bei der Beurteilung der Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung im Zielstaat sei zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei diesem um einen EMRK-Vertragsstaat mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten handle (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2021 vom 6. Mai 2021 E. 2.3 m.w.H.; siehe auch TPF 2020 64 E. 4.3.1 m.w.H.).

5.4.3 Ungarn betreffend kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass dem ersuchenden Staat trotz wiederholter Verurteilungen durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Auslieferungsverkehr dasselbe Vertrauen einzuräumen sei, wie es Italien geniesse (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.199 vom 29. Dezember 2016 E. 2.7; siehe zudem den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.315 vom 7. März 2016 E. 4.5 zu Griechenland; TPF 2020 64 E. 4.4 zu Frankreich).

5.4.4 Im Gegensatz dazu machte die Beschwerdekammer einzig Auslieferungen nach Rumänien angesichts einer dort bestehenden besonderen Häufung von problematischen Aspekten im Strafvollzug neu von der Abgabe von Garantien abhängig (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4 und 5).

5.4.5 Aufgrund des zuvor Ausgeführten haben auch im Auslieferungsverkehr mit Belgien dieselben Überlegungen zu gelten wie in den Fällen von Italien, Frankreich, Ungarn und Griechenland. In der Vergangenheit wurde wiederholt auf ernsthafte Missstände in den belgischen Gefängnissen aufmerksam gemacht. In jüngster Vergangenheit haben die Behörden aber offenbar umfangreiche Anstrengungen unternommen, um die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen. Namentlich Neubauten von Gefängnissen und Renovationen bestehender Strukturen haben – wenn auch

- 13 noch nicht zur Beseitigung – zu einer wesentlichen Entschärfung des Problems der Überbelegung beigetragen. Die erwähnten baulichen Massnahmen führten zeitgleich auch zu einer Verbesserung der materiellen Haftbedingungen. Veraltete Strukturen wurden entweder modernisiert oder geschlossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der belgische Staat entgegen seinen Bekundungen davon absehen wird, weitere Anstrengungen zur Beseitigung der Überbelegung sowie zur Verbesserung der materiellen Haftbedingungen in seinen Gefängnissen zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund positiv zu würdigen ist auch der Umstand, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Vorhaben (siehe act. 1, Rz. 51 f.) der (vermehrten) Vollstreckung auch kurzer Freiheitsstrafen in Belgien gerade auch mit Blick auf die nach wie vor bestehende Überbelegung der Gefängnisse offenbar fürs Erste aufgeschoben wurde. Wenn auch erst nach jahrelangem (internationalem) Druck hat Belgien nun auch ein Gesetz erlassen, dass für den Fall eines Streiks des Gefängnispersonals ein verbindliches Mindestmass an Versorgung und Betreuung der Gefängnisinsassen garantieren soll. Die Umsetzung dieses Gesetzes bzw. dessen konkrete Auswirkungen auf die Gefängnisinsassen bei weiteren Streiks wird zweifelsohne im Fokus weiterer internationaler Beobachtung stehen. Insgesamt aber bekräftigen die aufgezeigten tatsächlichen Bemühungen Belgiens die Ziele des Staates, wo nötig die Bedingungen im Strafvollzug den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen. Die erreichten Verbesserungen der Situation reduzieren auch das (bloss theoretische) Risiko, dass der Beschwerdeführer selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer verlangte Verweigerung seiner Auslieferung gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 3 EMRK steht damit ausser Frage. Ebensowenig ist dessen Auslieferung von der Abgabe spezieller Garantieerklärungen des belgischen Staates abhängig zu machen.

5.5 Nach dem zuvor Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Unter Hinweis auf Art. 2 lit. a und d IRSG bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Auslieferung sei betreffend das Urteil des Berufungsgerichts Antwerpen vom 12. März 2020 zu verweigern, da er im entsprechenden Verfahren nie Gelegenheit erhalten habe, dem einzigen Belastungszeugen Fragen zu stellen (act. 1, Rz. 10.2 und 83 ff.). Zudem basiere der in den beiden Haftbefehlen des Untersuchungsrichters von Westflandern vom 17. Februar 2022 formulierte Tatverdacht auf illegalen Beweiserhebungsmethoden, was einer

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Auslieferung gestützt auf Art. 2 lit. d IRSG zwingend entgegenstehe (act. 1, Rz. 10.3 und 127 ff.).

6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel aufweist (lit. d). Aus der oben erwähnten Zielsetzung dieser Bestimmung (siehe E. 5.2.2) ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die von der EMRK und vom UNO-Pakt II geforderten Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 1A.29/2001 vom 23. März 2001 E. 3b; 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2; RR.2021.165 vom 18. November 2021 E. 4.2; RR.2021.127 vom 16. November 2021 E. 11.2). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). Die ersuchte schweizerische Behörde hat beim Entscheid über ein ausländisches Begehren jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (TPF 2012 114 E. 7.3).

6.3 Was die Kritik des Beschwerdeführers an seiner Verurteilung durch das Berufungsgericht Antwerpen betrifft, vermag er mit seinen Ausführungen keine konkrete Grundrechtsverletzung darzutun. Gemäss Rechtsprechung des EGMR zum Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK kann unter besonderen Umständen von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen abgesehen werden (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des EGMR Al Alo gegen Slowakei vom 10. Februar 2022, Nr. 32084/19, Ziff. 42 ff.; u.a. mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Al-Khawaja und Tahery gegen das Vereinigte Königreich vom 15. Dezember 2011, Nr. 26766/05, Ziff. 118 ff.). Das vom Beschwerdeführer kritisierte Urteil nimmt sinngemäss auf die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Regeln Be-

- 15 zug. In der Sache selbst erschöpft sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am erwähnten Urteil überwiegend in seiner eigenen Beweiswürdigung. Damit ist er im Auslieferungsverfahren nicht zu hören (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.50 vom 27. Februar 2020; RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 4.5).

6.4 Zur Rüge der angeblich illegalen Beweiserhebungsmethoden ist festzuhalten, dass sich weder aufgrund der in den beiden betroffenen Haftbefehlen erwähnten, ermittelten und ausgewerteten PGP-Telekommunikation noch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst ein konkreter Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen und dem vom Beschwerdeführer geschilderten, angeblich unrechtmässigen Hackerangriff des französischen Staates auf die Kommunikationsdienste «EncroChat» und «Sky ECC» erkennen lässt. Allfällige, in diesem Zusammenhang begangene Verfahrensverstösse hat der Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten (E. 6.2) ohnehin vor den Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates zu rügen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich unter Hinweis auf Art. 7 und 8 EAUe sowie Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG geltend, das momentan in der Schweiz gegen ihn laufende Strafverfahren stehe seiner Auslieferung entgegen, zumindest solange genauere Abklärungen unterblieben (act. 1, Rz. 10.4 und 155 ff.; act. 8).

7.2 7.2.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat erlaubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (TPF 2013 88 E. 6.1 S. 95). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).

7.2.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlungen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die

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Auslieferung abzulehnen (TPF 2013 88 E. 6.1 S. 95; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.2; RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1).

7.3 Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Mai 2022 auf Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers (act. 8.1) gehen die hiesigen Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass der Beschwerdeführer der Kopf einer kriminellen Organisation sei, welche Kokain im Tonnenbereich aus Südamerika nach Europa importiere und hier vertreibe. Dabei sollen auch grosse Mengen an Kokain in die Schweiz geliefert worden sein. Der Beschwerdeführer stehe zudem in Verdacht, in der Schweiz Geldwäscherei verübt zu haben, indem er hierzulande Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel angelegt, investiert und verbraucht haben soll (act. 8.1, S. 6). Die beiden Haftbefehle des Untersuchungsrichters von Westflandern vom 17. Februar 2022 beschreiben derweil, der Beschwerdeführer sei im belgischen Verfahren als der mutmassliche Abnehmer/Kunde des eingeführten Kokains in Erscheinung getreten. Konkret zur Last gelegt werden ihm dabei «in Z. und anderen Orten im Königreich Belgien» verübte Verstösse gegen die Drogengesetzgebung Belgiens bzw. Geldwäscherei sowie die diesbezügliche Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation. Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nicht darzutun, Inwiefern die ihm zur Last gelegten, mutmasslich in Belgien verübten Delikte der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen sollen. Allein der Umstand, dass verschiedene Delikte allenfalls im selben Zeitraum verübt worden sind (so der Beschwerdeführer in act. 8), bedeutet nicht, dass es sich deswegen auch um dieselben, Gegenstand der Untersuchung bildenden, Sachverhalte handelt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 1, Rz. 165).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 17 sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten durchwegs als unbegründet. Zudem setzt er sich in seiner Beschwerde inhaltlich kaum mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr beinhaltet die Beschwerdeschrift über weite Strecken bloss die wortwörtliche Wiedergabe der vom Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Beschwerdegegner eingereichten Stellungnahme (vgl. act. 5.10). Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

9.4 Im Übrigen wäre das Gesuch auch mangels Substantiierung abzuweisen gewesen. Im Rahmen seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er befinde sich seit seiner Verhaftung in Einzelhaft. Er sei somit bereits faktisch nicht in der Lage, seine Rechtsvertretung zu finanzieren, zumal die Staatsanwaltschaft zahlreiche Vermögenswerte sichergestellt habe (act. 1, Rz. 165). Diesbezüglich sind der Beschwerde keine Unterlagen und Beweismittel beigelegt worden. Dementsprechend übermittelte die Beschwerdekammer dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Juli 2022 ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte diesen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 15. Juli 2022 zu retournieren (RP.2022.31, act. 2). Trotz dieser Aufforderung beliess es der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik bei einem Verweis auf die bisherigen Ausführungen und einem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2022 vom 8. Juli 2022, wo der Beschwerdeführer dieselben Gründe wie vorliegend geltend gemacht habe (act. 8, S. 2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieses Urteil für die Beschwerdekammer lediglich in anonymisierter Form im Internet zur Einsicht abrufbar ist, aufgrund des Inhalts aber wohl auch den Beschwerdeführer betrifft. Die entsprechende Erwägung im Urteil selbst (E. 5) ist zudem wenig aussagekräftig. Welche Angaben und

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Unterlagen dem Bundesgericht zur Überprüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden sind, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdekammer stehen auch keinerlei Akten des Verfahrens vor dem Bundesgericht oder aus dem nationalen Strafverfahren zur Verfügung. Bei dieser Ausgangslage kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seiner Obliegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hinreichend nachgekommen ist (vgl. hierzu BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 6.1.1; 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.11 vom 19. Juni 2019 E. 5.2; RR.2017.94 vom 7. Dezember 2017 E. 10.2) bzw. dass er seine bloss behauptete Bedürftigkeit in irgendeiner Form glaubhaft gemacht hat.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Gregor Münch - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2022.122 — Bundesstrafgericht 15.09.2022 RR.2022.122 — Swissrulings