Skip to content

Bundesstrafgericht 30.08.2022 RR.2021.284

30 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,252 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 30. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. SÀRL, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.284

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die südafrikanischen Behörden führen ein Strafverfahren wegen illegalen Abbaus und Handels von Platin («métaux du groupe platine, MGP» oder «platinum group metals, PGM»). Zusammenfassend gehen sie davon aus, dass platinhaltiges Material aus südafrikanischen Minen gestohlen, mittels gefälschter Zollpapiere und unter Einbezug von Tarngesellschaften nach Europa exportiert und anschliessend dem spezialisierten Veredelungsbetrieb B. in Belgien angeboten und verkauft worden sei. Gegen die daran beteiligten Gesellschaften und unbekannten Personen werden verschiedene Vorwürfe (Organisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Betrug, Diebstahl, organisierte Hehlerei, illegaler Edelmetallabbau und -handel) erhoben. In Südafrika liegen 90 % der weltweiten Reserven an Platin (sowie 40 % der weltweiten Goldreserven) und die südafrikanischen Minen sind die Hauptproduzenten von platinhaltigem Metall. Südafrikanische Minen dürfen Platin in Rohform nicht frei verkaufen und tun dies auch nicht. Der Besitz, Erwerb, Verkauf, Handel mit und Empfang von Platin in Rohform ist in Südafrika gesetzlich streng reglementiert. Wer zum Beispiel ohne entsprechende Bewilligung Platin in Rohform erwirbt, macht sich strafbar. Dank einer neueren wissenschaftlichen Methode («prise d’empreintes géochimiques» oder «fingerprinting») kann die Herkunft von Platin enthaltenden Zwischenprodukten identifiziert werden (RH.10.0098, Rubrik 1).

Konkret werfen die südafrikanischen Behörden der in der Schweiz ansässigen A. GmbH (oder A. Sàrl), vertreten durch C., vor, aus Südafrika gestohlenes, teilweise verarbeitetes Platin enthaltendes Material der belgischen Edelmetallraffinerie B. zur Weiterverarbeitung geliefert zu haben. So habe die A. GmbH im Mai 2009 der B. ein verdächtiges Lot (Sendung) von Platin enthaltendem Material angeboten. Das der B. angebotene Lot habe deshalb Zweifel geweckt, weil es eine chemische Zusammensetzung aufgewiesen habe, welche auf ein Produkt hingewiesen habe, das edelmetallhaltiges Material, teilweise verarbeitet, südafrikanischer Herkunft enthalten habe. In Südafrika wird dieses Material als Edelmetall in Rohform klassifiziert und ist im Handel nicht legal erhältlich. Gemäss den südafrikanischen Behörden habe die B. ein Muster der angebotenen Sendung erhalten, welches sie in der Folge in ihrem Labor analysiert habe. Dabei habe alles darauf hingewiesen, dass das untersuchte Material aus Südafrika stamme. Am 22. Juni 2009 sei die Sendung des Lots mit der Nr. 1 bei der B. in Belgien angekommen. Davon habe die B. am 13. Juli 2009 ein stichprobenartig entnommenes Muster («échantillon au hasard») an das südafrikanische Speziallabor «E.» in Johannesburg zur Prüfung gesandt. Dr. F., Leiter der mineralogischen Forschungsabteilung am E., habe dabei festgestellt, dass mehrere identifizierte

- 3 -

Produkte der Mine G. in Z., Südafrika entstammen würden, auch wenn das als Stichprobe entnommene Material kein repräsentatives Muster darstelle. Dr. F. habe weiter festgestellt, dass das Muster eine typische Sammlung von Material repräsentiere, welches beim Betrieb einer Schmelzhütte gewonnen werde. Dieses Material werde im Allgemeinen in den Giessereien nochmals verarbeitet und sei gewerblich nicht frei erhältlich. Nach den südafrikanischen Behörden ist Dr. F. im Bereich des «fingerprinting» auf internationaler Ebene führend und hat eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung dieser Methode gespielt. Im September 2009 habe die A. GmbH der B. zwei weitere Sendungen, Lot Nr. 2 und Nr. 3, geliefert. Die Mine G. hat bei der spezialisierten südafrikanischen Behörde Anzeige erstattet, nachdem die B. sie informiert hatte, sie habe verdächtiges platinhaltiges Material erhalten. Für die südafrikanischen Behörden steht gestützt auf die Analysen von Dr. F. fest, dass das der B. angebotene platinhaltige Material in Rohform, teilweise verarbeitet, im Eigentum der südafrikanischen Mine stand und daher gestohlen wurde. Für sie ist auch klar, dass dieses Material in Südafrika kommerziell nicht frei erhältlich ist. Für die südafrikanischen Behörden ist gestützt auf die Informationen der B. auch offensichtlich, dass das illegale edelmetallhaltige Material nicht direkt an die B. verkauft wurde, sondern zuerst durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und somit durch die A. GmbH entgegengenommen worden war. So müssen nach den südafrikanischen Behörden – um den erfolgreichen Export des illegalen edelmetallhaltigen Materials zu ermöglichen – die Käufer Personen oder Unternehmen sein, welche das illegale Material erhalten können, ohne Verdacht zu schöpfen. Aus diesen Gründen besteht für die südafrikanischen Behörden der Verdacht, dass betreffend Diebstahl und Verteilung dieser Sendungen nach dem modus operandi der im Bereich des illegalen Handels mit edelmetallhaltigem Material («precious metals bearing material») tätigen Gruppen des organisierten Verbrechens vorgegangen wurde. Dieses Strafverfahren ist daher auch im «Projekt H.» eingebettet. Nach den südafrikanischen Behörden ist das Hauptziel des Projekts H. die proaktive Bekämpfung des transnationalen illegalen Schmuggels von edelmetallhaltigem Material und konzentriert sich auf die jeweiligen Akteure auf den verschiedenen Ebenen. Sie gehen davon aus, dass der illegale Handel mit edelmetallhaltigem Material eine der Tätigkeiten sei, welche für Gruppen des organisierten Verbrechens Profit generiere. Was den südafrikanischen Behörden ausserdem grosse Sorge bereitet, ist die Beteiligung dieser Gruppen nicht nur am internationalen illegalen Waffenhandel, sondern auch an der Finanzierung terroristischer Aktivitäten. Gemäss den südafrikanischen Behörden hätten die konstante Nachfrage westlicher Raffinerien nach edelmetallhaltigen Rohstoffen und die hohen Gewinne der Händler die illegalen

- 4 -

Tätigkeiten auf diesem Gebiet sehr attraktiv gemacht für Gruppen der organisierten Kriminalität. Die südafrikanischen Behörden gehen davon aus, dass in der Hierarchie der am illegalen Platinhandel Beteiligten folgende Kategorien bestehen (S. 63 ff.): 1. die Kuriere, 2. die Zwischenhändler, 3. die nationalen (südafrikanischen) Käufer, 4. die Geschäftsführer einer lokalen Vereinigung, 5. die internationalen Käufer, 6. die überseeischen Käufer. Das Platin in Rohform wird aus den Aufbereitungsanlagen in den südafrikanischen Minen und somit an der Quelle gestohlen. Ein Kurier, in der Regel ein Angestellter der Mine, transportiert das Material und verkauft dieses einem Zwischenhändler. Dieser zerkleinert das Material vor der Lieferung in kleine Stücke und verpackt es für die (südafrikanischen) Käufer. Die Aufgabe der südafrikanischen Käufer besteht darin, das Platin dem Zwischenhändler abzukaufen und dem Geschäftsführer einer lokalen Vereinigung zu überbringen. Dieser Geschäftsführer verwendet eine Scheinfirma, in der Regel handelt es sich um einen Schrotthändler, um die Ware aus Südafrika zu exportieren. Sein Bestand an Platin stammt aus verschiedenen Quellen und ist verarbeitet, containerisiert oder verpackt. Die Verarbeitung erlaubt es dem Geschäftsführer, ein detailliertes Dossier über die Identität der Person zu führen, welcher das Material abgekauft wurde. Es werden auch Muster entnommen, um den Gehalt an Platin zu bestimmen. Die Fässer und Säcke im Bestand sind gewogen, gekennzeichnet und versiegelt. Kleinere Lieferungen mit einem hohen Platingehalt werden mittels Kurierdienste exportiert. Die lose Tonnage von Platin ist in Containern erfasst und wird dann per Schiff oder auf dem Luftweg ausser Landes verbracht. Hiefür werden falsche Zollerklärungen verwendet. Das illegale Platin in Südafrika liegt in der Regel in Rohform vor. Da in Südafrika der Markt für Platin in Rohform stark reglementiert und die Anzahl Raffinerien in Südafrika limitiert ist, ist der internationale Markt attraktiver und die nächsten Abnehmer befinden sich im Ausland (S. 63 ff.).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die südafrikanischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 an die Schweiz. Darin ersuchten sie um die Durchführung von Rechtshilfemassnahmen betreffend die A. GmbH und C., namentlich um umfassende Ermittlungen, Hausdurchsuchungen samt Beschlagnahmungen, Editionen von Kontounterlagen und Zeugeneinvernahmen jeweils in Anwesenheit von Vertretern der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden und unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Common Law (RH.10.0098, Rubrik 1).

- 5 -

C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 26. August 2010 das südafrikanische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH.10.0098, Rubrik 2).

D. Im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen erteilte die Bundesanwaltschaft am 24. November 2010 der Bundeskriminalpolizei zunächst einen Auftrag, welcher mit Polizeibericht («Rapport Recherches préalables de police») vom 14. Februar 2011 abgeschlossen wurde (RH.10.0098, Rubrik 6).

E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein, hielt fest, dass die beantragten Zwangsmassnahmen separat angeordnet würden, und bewilligte die Anwesenheit von Vertretern der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden an den beantragten Beweiserhebungen (RH.10.0098, Rubrik 3).

Mit Schreiben vom 24. März 2011 lud die Bundesanwaltschaft die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden direkt ein, zur Unterstützung der ersuchten Behörden und effizienten Ausführung des Rechtshilfeersuchens bei der im Mai geplanten Durchführung der Rechtshilfemassnahmen und anschliessenden Analyse der sichergestellten Beweismittel anwesend zu sein («Letter of invitation»; RH.10.0098, Rubrik 5).

Am 9. Mai 2011 unterzeichneten fünf Vertreter der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden eine Garantieerklärung (s. Art. 65a Abs. 3 IRSG), in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betreffend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5).

F. Mit mehreren «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen in Rechtshilfesachen» vom 10. Mai 2011 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Hausdurchsuchung verschiedener Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Beweismitteln (RH.10.0098, Rubrik 8).

F.1 Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH an der […] in Y./ZG wurden wenige Unterlagen sichergestellt (Domizilvertrag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und I., Ausdrucke aus dem PC von I. des Domizilvertrags und der Rechnung

- 6 für Domizilgebühr an die A. GmbH). An dieser Adresse verfügte die A. GmbH nicht über eigene Räumlichkeiten. Es handelte sich um ihr Zustellungsdomizil (RH.10.0098, Rubrik 8; s. zum Vollzug der Rechtshilfemassnahmen Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 2. Oktober 2012, RH.10.0098, Rubrik 6). Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht fest, dass als Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH C. erscheine. Der Vater von C. (angegebener Wohnsitz Monaco) werde als Gesellschafter ohne Unterschriftsberechtigung aufgeführt. Gemäss dem sichergestellten Domizilvertrag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und dem niederländischen Staatsangehörigen I. gewährte dieser der A. GmbH formell Domizil in der Liegenschaft an der […] in Y. I. erklärte gegenüber der Bundeskriminalpolizei, dass die A. GmbH den Sitz nur aus steuerlichen Gründen in Y. habe, er sämtliche Korrespondenz der A. GmbH an C., […], Amsterdam weiterleite und er keinerlei Geschäftsaktivitäten für die A. GmbH ausübe (Schlussbericht, a.a.O., S. 6). Gemäss Handelsregistereintrag lautet der Gesellschaftszweck der A. GmbH wie folgt: «Import und Export von Maschinen für die Bau- und Strassenindustrie, insbesondere von Mineralaufbereitungsmaschinen sowie Handel mit allen in das vorbezeichnete Arbeitsgebiet oder in verwandte Gebiete fallenden Industrieerzeugnissen, alles jedoch ausschliesslich im Ausland; kann sich an den anderen Unternehmen beteiligen» (RH.10.0098, Rubrik 6).

F.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil von C. in […] in Y./ZG öffnete I. die Haustüre, welcher dieses Haus zusammen mit seiner Frau bewohnt. I. erklärte gegenüber der Bundeskriminalpolizei, dass C. nicht bei ihm wohne bzw. gar nie bei ihm gewohnt habe. Dieser sei nur aus steuertechnischen Gründen an dieser Adresse angemeldet. C. wohne in Amsterdam (Bericht Vollzug Hausdurchsuchung, S. 2). Gemäss den weiteren Nachforschungen der Bundeskriminalpolizei wohnt demgegenüber die geschiedene Ehefrau von C. mit deren gemeinsamen erwachsenen Tochter in X./VD. Die Tochter sei einziges Verwaltungsratsmitglied der J. AG, welche ihren Gesellschaftssitz ebenfalls an der […] in Y. habe (Schlussbericht, a.a.O., S. 4). Gemäss Handelsregistereintrag lautete der Gesellschaftszweck der J. AG wie folgt: «Erbringung sämtlicher Dienstleistungen in den Bereichen Präsentation, Werbung, Kommunikation und Logistik, insbesondere zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Organisationen und Unternehmungen und Institutionen sowie Handel, Vertrieb, Herstellung, Montage, Import und Export von Gütern aller Art; kann sich in irgend einer Form an anderen Unternehmungen beteiligen oder mit solchen zusammenarbeiten sowie Grundstücke erwerben, halten, vermitteln belasten und veräussern» (RH.10.0098, Rubrik 6).

- 7 -

F.3 Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Schlussbericht fest, dass im Nachgang zu den im Mai 2011 vollzogenen Durchsuchungen C. per 30. Juni 2011 seine Anschrift nach X./VD, […], dem Wohndomizil seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter geändert habe, wo er noch heute schriftenpolizeilich gemeldet sei. Per 10. August 2011 habe C. als Gesellschafter und Geschäftsführer den Gesellschaftssitz der A. GmbH zur K. AG in Y./ZG gewechselt. Die am […] 1997 eingetragene J. AG sei mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 8. Juni 2011 gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet worden. Das Konkursverfahren sei am […] 2012 als geschlossen erklärt und die J. AG in Liquidation am […] 2012 gelöscht worden (Schlussbericht, a.a.O., S. 13).

F.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der K. AG in Y./ZG, welche für die A. GmbH gemäss Angaben von L., Geschäftsführer des Treuhandbüros, «gewisse» Dienstleistungen erbringe, wurden Unterlagen der A. GmbH sichergestellt. Es handelte sich um zwei Bundesordner (1. Ordner, orange, Beschriftung: «A. GmbH 2009 + 2010, Bank M., enthaltend Kontoauszüge der A. GmbH betreffend Konto bei der Bank M., Anweisungen an die Bank seitens der A. GmbH, Frachtpapiere der N. SA an B.» und 2. Ordner, rot, Anschrift: «A. GmbH 2009 + 2010 Invoices, enthaltend Rechnungen an A. GmbH, Frachtpapiere der N. SA, Kreditkartenkartenabrechnungen für A. GmbH / C.») und eine Klarsichtmappe (bzw. Ausdrucke aus der Buchhaltung, Bilanz per 31.12.2009 und Erfolgsrechnung 01.01.09 - 31.12.2009 sowie Kontenblätter der A. GmbH aus dem elektronischen System bei der K. AG). Daraus ergaben sich gemäss der Bundeskriminalpolizei Hinweise, wonach «das Speditionsunternehmen N. SA namens und auftrags der A. GmbH bzw. C. mit der Speditions- und Frachtabwicklung von mineralhaltigen Materialen zu tun hatte». L. erklärte der Bundeskriminalpolizei weiter, dass die Buchführung der A. GmbH in Holland gemacht werde, weshalb das Treuhandbüro dazu keine Unterlagen habe (RH.10.0098, Rubrik 6, Schlussbericht S. 8 f.).

F.5 Die bei der K. AG beschlagnahmten Dokumente, welche in der Folge als rechtshilferelevant beurteilt wurden («Bilanz A. GmbH per 31.12.2009 inkl. Beilagen», «Überweisungsaufträge/Kundenkorrespondenz, Kontoauszüge Konto Itd. auf A. GMBH [USD, EUR, CHF] bei der Bank M., diverse Rechnungen» und «Unterlagen Steuerverwaltung Kanton Zug, diverse Rechnungen»), hat die Bundesanwaltschaft dem Treuhandbüro in Form eines USB- Sticks mit Schreiben vom 6. August 2015 übermittelt. Die als nicht-rechtshilferelevant beurteilten Dokumente («Auszüge Mastercard und diverse Rechnungen») wurden ihm im Original zurückgesendet (RH.10.0098, Rubrik 8).

- 8 -

F.6 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der O. GmbH (zwischenzeitlich wurde die O. GmbH [Firma neu: P. GmbH] am […] 2018 infolge Verlegung des Sitzes nach W./SG im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht) an deren Firmensitz […] in V./AR bei der Firma Q. GmbH wurden keine Sicherstellungen gemacht. C. war Geschäftsführer und Gesellschafter der am […] 2008 eingetragenen O. GmbH. R., Inhaber und Geschäftsführer der Q. GmbH, erklärte gegenüber der Bundeskriminalpolizei, dass die Q. GmbH als Sitzgeberin und Postadresse für die O. GmbH fungiere und deren Buchhaltung erledige. Er erklärte, die O. GmbH habe seit der Gründung im Jahre 2008 noch keine eigentliche Geschäftstätigkeit aufgenommen. Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, sie habe keine geschäftlichen Bewegungen der O. GmbH aufgrund der Unterlagen festgestellt. R. gab weiter an, er sei bis Ende 2007 für die A. GmbH als Buchhalter tätig gewesen. Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, dass die Unterlagen zur A. GmbH, welche R. noch in seinem Archiv aufbewahrt habe, von vor 2008 stammen und keinen Bezug zum Rechtshilfeersuchen haben würden. R. gab sodann an, dass er für die J. AG, welche ebenfalls C. gehöre, bis 2008 die Buchhaltung gemacht habe. Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, dass die Unterlagen zur J. AG, welche R. noch in seinem Archiv aufbewahrt habe, von vor 2008 stammen und keinen Bezug zum Rechtshilfeersuchen haben würden (RH.10.0098, Rubrik 6, Schlussbericht S. 4 f., 7). Gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag wurde als Gesellschaftszweck der O. GmbH neben der Treuhandverwaltung unter anderem der Handel mit Edelmetallen angegeben (RH.10.0098, Rubrik 6).

G. G.1 Mit «Editionsaufforderung in Rechtshilfesachen» vom 11. Mai 2011 forderte die Bundesanwaltschaft die N. SA (zwischenzeitlich gelöschte Zweigniederlassung der nach wie vor existenten S. AG) auf, Unterlagen betreffend deren Geschäftsbeziehung mit der A. GmbH und C. einzureichen (RH.10.0098, Rubrik 8; s. supra lit. F.4).

G.2 Per Fax-Mitteilung vom 11. Mai 2011 informierte die N. SA die Bundesanwaltschaft, dass sie in ihrem Zollfreilager in Genf «Mineralien» von C. eingelagert habe (RH.10.0098, Rubrik 8).

G.3 Umgehend verfügte die Bundesanwaltschaft in der Folge mit «Beschlagnahmeverfügung in Rechtshilfesachen» vom 11. Mai 2011 die Beschlagnahme dieser «Mineralien» von C. mit der Begründung, dass sie aus den dem Be-

- 9 schuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen stammen und voraussichtlich als Beweismittel dienen könnten oder einzuziehen seien (RH.10.0098, Rubrik 8). Die dabei beschlagnahmten 29 Fässer weisen ein Totalgewicht von 3’029 kg (brutto) bzw. 2’800 kg (netto). Gemäss den dazugehörigen Unterlagen der N. SA (s. nachfolgend) wurde der Inhalt der 29 Fässer als «minério bruto» (deutsch: Roherz) bzw. «metal in raw form» deklariert (RH.10.0098, Rubrik 6; s. act. 1.1 S. 2 Rz. 5).

G.4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 reichte die N. SA der Bundesanwaltschaft folgende Dokumente ein, welche ihr zufolge die in ihrem Zollfreilager eingelagerten beschlagnahmten 29 Fässer betreffen würden (RH.10.0098, Rubrik 8):

- «Factura» Nr. 302 (Faktura/Quittung) der T. LDA [Mosambik] vom 9. Oktober 2009 über die Barbezahlung von total (Mosambikanischer Metical) 91'800.--, zahlbar in ZAR 26'228.57, USD 3'221.05, EUR 2'700.--, konkret für 1’000 kg «minério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 20'000.-- und für dessen Transport Maputo-Schweiz für (Mosambikanischer Metical) 70'000.-- samt Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 1'800.--. Diese Quittung wurde ausgestellt auf «C., Geneva – Switzerland, […] […] Geneva – Switzerland». Diese Strasse und Postleitzahl sind dabei nicht Genf sondern V./AR zuzuordnen, wo die O. GmbH domiziliert war (s. supra lit. F.6); - «Certificado de Origem» Nr. 280 (Herkunfts-/Ursprungszeugnis) der Wirtschaftskammer von Mosambik vom 9. Oktober 2009, wonach die von der T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierenden 1’000 kg «minério bruto» aus Mosambik stammen; - «Air Waybill» (Frachtpapier) der mosambikanischen Fluggesellschaft AA. vom 9. Oktober 2009 betreffend den Transport von 1’004 kg Metalle in roher Form originär aus Mosambik von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die T. LDA und unter «Consigenee’s Name und Address» ist «C., […] […], Geneva – Switzerland» aufgeführt (s.o.);

- «Factura» Nr. 301 der T. LDA vom 9. Oktober 2009 über die Barbezahlung von total (Mosambikanischer Metical) 183'600.--, zahlbar in ZAR 52'457.14, USD 6'442.11, EUR 5'400.--, konkret für 2’000 kg «minério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 40'000.--, und für dessen Transport Maputo-Schweiz für (Mosambikanischer Metical) 140'000.-samt Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 3'600.--. Diese Quittung wurde ausgestellt auf «C., Geneva – Switzerland, […] […], Geneva – Switzerland». Diese Strasse und Postleitzahl sind dabei nicht Genf sondern V. zuzuordnen, wo die O. GmbH domiziliert war (s.o.);

- 10 -

- «Certificado de Origem» Nr. 279 der Wirtschaftskammer von Mosambik vom 9. Oktober 2009, wonach die von der T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierenden 2’000 kg «minério bruto» aus Mosambik stammen; - «Air Waybill» der mosambikanischen Fluggesellschaft AA. vom 9. Oktober 2009 betreffend den Transport von 2’025 kg Metalle in roher Form originär aus Mosambik von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die T. LDA und unter «Consigenee’s Name und Address» ist «C., […] […], Geneva – Switzerland» aufgeführt (s.o.);

- «Autorização de Saída» (Ausfuhrbewilligung) der Zollbehörden von Mosambik vom 9. Oktober 2009 mit der Nennung der T. LDA als «Importador/Consignatório» ohne Beschreibung der Ware;

G.5 Mit vorgenanntem Schreiben übermittelte die N. SA der Bundesanwaltschaft weitere mit Verfügung vom 11. Mai 2011 verlangte Unterlagen ein, welche ihr zufolge ihre Geschäftsbeziehung mit der A. GmbH und C., nicht aber die beschlagnahmten 29 Fässer betreffen würden (RH.10.0098, Rubrik 8):

- drei «Factura» (Nr. 16, Nr. 11, Nr. 5) aus dem Jahre 2008 der BB. [Mosambik] in Maputo betreffend gesamthaft 2’950 kg «minério bruto» ausgestellt jeweils auf die «J. AG, […], Y./ZG, Switzerland», für gesamthaft USD 11'885.--; - «Factura» Nr. 27 vom 19. Februar 2009 der BB. betreffend 850 kg «minério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 17'000.-- samt Transport und Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 39'355.--, total (Mosambikanischer Metical) 56'355.-- bzw. USD 2'348.13, ausgestellt auf die «O. GmbH, […], Geneva, Switzerland» mit dem Zusatz «N. SA Agent, Mr. CC.». Bereits an dieser Stelle sei auf Folgendes hingewiesen: die vorstehende Adresse entspricht nicht der damaligen Adresse der O. GmbH, sondern der N. SA; nach den Angaben des Buchhalters der O. GmbH von 2011 gegenüber der Bundeskriminalpolizei habe die O. GmbH seit deren Gründung im Jahre 2008 noch keine eigentliche Geschäftstätigkeit aufgenommen; die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, sie habe keine geschäftlichen Bewegungen der O. GmbH aufgrund der Unterlagen festgestellt (s. supra lit. F.6); - «Factura» Nr. 284 vom 29. April 2009 der BB. betreffend 850 kg «minério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 17'000.-- samt Transport und Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 39'355.--, total (Mosambikanischer Metical) 56'355.-- bzw. USD 2'348.13, ausgestellt auf die «O. GmbH, […] Geneva, Switzerland» mit dem Zusatz «N. SA Agent, Mr. CC.» (s.o.);

- 11 -

- vier Ausfuhrbewilligungen («Autorização de Saída») der Zollbehörden von Mosambik aus den Jahren 2008 und 2009 mit der Nennung der T. LDA [Mosambik] oder der BB. als «Importador/Consignatório» ohne Beschreibung der jeweiligen Ware; - fünf Ursprungszeugnisse («Certificado de Origem») der Wirtschaftskammer von Mosambik aus den Jahren 2008 und 2009, wonach das von der BB. bzw. T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierende «minério bruto» aus Mosambik stammt; - vier Frachtpapiere («Air Waybill») der mosambikanischen Fluggesellschaft AA. aus den Jahren 2008 und 2009 betreffend den Transport von Metallen von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die BB. und in einem Fall die T. LDA aufgeführt und unter «Consigenee’s Name und Address» werden entweder die J. AG, […] Y., Switzerland oder die O. GmbH, […] Geneva, Switzerland genannt (s.o.); - ein Frachtpapier «Air Waybill» der saudiarabischen Fluggesellschaft DD. betreffend den Transport von «ornamental stones» von Johannesburg nach Genf, unter «Shipper» ist eine südafrikanische Gesellschaft und unter «Consigenee’s Name und Address» ist die J. AG, […] Y., Switzerland aufgeführt;

- zwei Rechnungen der «A. GmbH, […], CH-X./VD» vom 17. September 2009 je an die «B., EE., […], Belgium»: eine über 1,03 Tonnen «scrap rocks and san.», in 10 Fässern, enthaltend Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Platin 45 bis 60 oz/t, Palladium 20 oz/t, Rhodium 4 bis 8 oz/t, Gold 1 bis 5 oz/t, Silber 2 bis 10 oz/t, für USD 88'300.--, und eine über 2,15 Tonnen «scrap rocks and sand.», in 18 Fässern, Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Platin 40 bis 90 oz/t, Palladium 20 bis 45 oz/t, Rhodium 4 bis 15 oz/t, Gold 1 bis 8 oz/t, Silber 2 bis 10 oz/t, für USD 295’5500.--;

- eine Rechnung der «A. GmbH, […], CH-X.» vom 27. November 2008 an die FF. Group, c/o GG., […], Canada», über 3,08 Tonnen «scrap rocks and sand.», in 18 Fässern, Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Kobalt 0,2 % bis 0,5 %, Platin 20 bis 40 oz/t, Palladium 15 bis 20 oz/t, Rhodium 2 bis 6 oz/t, für USD 117’750.--.

H. Betreffend das bei der N. SA beschlagnahmte Erzgut ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2012 die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden direkt um deren fachliche Unterstützung bei der Musterentnahme und dessen Analyse («To be able to proceed with the request

- 12 it is necessary to proof where the PGM originated from. Since our police is not specialised in this field we would welcome the expertise of your police. Hence, it would be very helpful if investigators from South Africa could visit Switzerland, take samples of the seized material and examine them in South Africa.»; RH.10.0098, Rubrik 5, Letter of Invitation).

Am 21. Mai 2012 unterzeichneten zwei Vertreter der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden sowie Dr. F. (als «Head of Mineralogical Research, HH., II. Limited, JJ.») und KK. (als «Protection Services Manager-Specialised, LL. Ltd») eine Garantieerklärung, in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betreffend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5).

Am 22. Mai 2012 wurden Muster (insgesamt 620 kg) des beschlagnahmten Erzgutes zu Analysezwecken im Beisein der Bundeskriminalpolizei, des südafrikanischen Oberstleutnants MM. und der beiden südafrikanischen Experten für Edelmetalle, Dr. F. und dessen Mitarbeiter KK., unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Common Law entnommen (RH.10.0098, Rubrik 5; s. act. 1.1 S. 2 Rz. 6).

Bereits nachdem der Inhalt der beschlagnahmten Fässer zwecks Musterentnahme auf den Boden gelegt worden war, konnten die beiden anwesenden Erz- und Edelmetallspezialisten erklären, dass es sich eindeutig um «Erzstücke» südafrikanischen Ursprungs handelt [«Chaque fût est pesé avec la marchandise puis vidé de son contenu à même le sol. Selon les experts présents, il s’agit bien de morceaux de débris de minerai, en provenance d’Afrique du Sud»] (RH.10.0098, Rubrik 6, Rapport Prélèvement d’échantillons pour analyse, S. 6; Schlussbericht vom 2. Oktober 2012, S. 12).

I. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft das BJ, die südafrikanischen Behörden über das weitere Vorgehen, je nach Resultat der Analyse durch Dr. F. des Musters des beschlagnahmten Erzguts, zu orientieren. Mit diplomatischer Note vom 25. September 2013 lud das BJ die südafrikanische Botschaft in Bern zuhanden der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden ein, entsprechend vorzugehen. Namentlich für den Fall, dass die Analyse die südafrikanische Herkunft bestätige, seien die schweizerischen Behörden über die Fortschritte des Strafverfahrens und einen allfälligen Einziehungsentscheid zu informieren (RH.10.0098, Rubrik 5).

- 13 -

J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2013 ersuchten die A. GmbH, welche unter ihrem neuen Firmennamen «A. Sàrl» ihren Sitz am 22. November 2013 nach X. (Kanton Waadt) verlegt hatte, und C., beide vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, bei der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der Beschlagnahme des Erzguts und Akteneinsicht (RH.10.0098, Rubrik 14).

Dabei hatte Rechtsanwalt Frank, zunächst nur als Rechtsvertreter von C., bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2011 vollständige Akteneinsicht verlangt, welche ihm die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die C. betreffenden Unterlagen mit Schreiben vom 17. Mai 2011 gewährt hatte. Rechtsanwalt Frank hatte damals unter Hinweis auf die beigelegte Vollmacht von C. vom 13. Mai 2011 erklärt, er vertrete C. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 hatte Rechtsanwalt Frank der Bundesanwaltschaft mitgeteilt, dass sein Klient C. einer Teilfreigabe der beschlagnahmten Erze zur Untersuchung durch Dr. F. nicht zustimme, auch wenn er nach wie vor an einer schnellen Aufklärung des Sachverhalts sehr interessiert sei, um endlich wieder über sein Eigentum verfügen zu können. Daraufhin hatte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Rechtsanwalt Frank geantwortet, dass sein Klient C. Eigentümer des Erzes sein möge, dass jedoch im Rechtshilfeverfahren die N. SA, in deren Räumen das Erz lagere, direkt und unmittelbar von der Beschlagnahme betroffen sei, und daher ein Teilnahmerecht habe. Darauf hatte Rechtsanwalt Frank mit Schreiben vom 18. Juni 2012 gegenüber der Bundesanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dass sein Klient C. als Eigentümer zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffene Person der beschlagnahmten Erze sei. Am 29. August 2012 hatte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank eine Kopie des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 18. Juni 2012 betreffend Musterentnahme für die Analyse übermittelt. Mit Fax-Mitteilung vom 5. September 2013 hatte Rechtsanwalt Frank um Akteneinsicht ersucht. Darauf bezugnehmend hatte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. September 2013 Rechtsanwalt Frank aufgefordert, mittels Unterlagen zu belegen, dass sein Klient C. der rechtmässige Eigentümer des bei der N. SA in Genf beschlagnahmten Platinerzes sei. In seinem Antwortschreiben vom 20. September 2013 hatte Rechtsanwalt Frank unter Beilage einer vom 19. September 2013 datierenden Vollmacht der A. GmbH, unterzeichnet durch C., erklärt, dass er nicht nur C., sondern auch die A. GmbH vertrete. Weiter hatte er Folgendes ausgeführt: «Auch wenn Herr C. in der Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Mai 2011 als Eigentümer aufgeführt ist, so ist doch die vorgenannte Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr C. ist, Eigentümerin der im Zollfreilager N. SA beschlagnahmten Erze (vgl. diesbezüglich etwa auch unser Schreiben vom 18. Juni 2012). All dies ergibt sich aus den Dokumenten, welche die Bundesanwaltschaft bei der A. GmbH im Jahre 2011

- 14 beschlagnahmte und welche unserer Mandantschaft deswegen derzeit nicht mehr zur Verfügung stehen». Mit Fax-Mitteilung vom 11. November 2013 hatte Rechtsanwalt Frank auf seine Fax-Mitteilung vom 5. September 2013 und vom 8. Oktober 2013 und die dabei gestellten Anträge auf umfassende Akteneinsicht Bezug genommen und die Bundesanwaltschaft letztmalig um schnellstmögliche Gutheissung und Übersendung der Akten ersucht. Gemäss Telefonnotiz der betreffenden Staatsanwältin hatte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank am 13. November 2013 telefonisch darauf hingewiesen, dass ihm bzw. seiner Klientin keine Stellung als Partei anerkannt worden sei, und dass ihm eine vollständige Akteneinsicht nur in einem solchen Falle gegeben werden könne. In der Folge hat Rechtsanwalt Frank mit dem einleitend genannten Schreiben vom 11. Dezember 2013 «namens und im Auftrag seiner Mandantschaft» bei der Bundesanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der Erze an «C. bzw. die A. GmbH» beantragt. Weiter verlangte er, es sei «C. bzw. der A. GmbH» Akteneinsicht zu gewähren (RH.10.0098, Rubrik 14).

Zur Begründung der einleitend aufgeführten Rechtsbegehren vom 11. Dezember 2013 erklärte Rechtsanwalt Frank: «Herr C. bzw. die A. GmbH sind als Eigentümer zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffenen (natürliche bzw. juristische) Personen (und dass sie Eigentümer sind, war bisher unbestritten, vgl. etwa E-Mail von Herrn Staatsanwalt NN. vom 9. März 2012; weitere Nachweise finden sich in den Akten, welche von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden)».

K. Betreffend C. als Antragsteller entschied die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass C. keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. C. sei weder Eigentümer noch Mieter der Räumlichkeiten an der Adresse […], Y./ZG. An dieser Adresse seien auch keine Unterlagen oder Gegenstände beschlagnahmt worden. C. sei somit nicht von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und es stünden ihm keine Teilnahmerechte am Verfahren zu. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von C. Dokumente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Parteistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14).

- 15 -

L. Betreffend die A. GmbH als Antragstellerin entschied die Bundesanwaltschaft mit separater Verfügung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass auch die A. GmbH keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter der Räumlichkeiten als persönlich und direkt betroffen gelte (Art. 9a IRSV). Damit sei der Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten gemeint, i.c. die N. SA, und nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände. Diesbezüglich hielt sie fest, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die A. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei (E. 4 S. 2). Die A. GmbH sei weder Eigentümerin noch Mieterin von Räumlichkeiten an der […], Y./ZG Sie könne auch nicht als «Mieterin» des Standortes des Zollfreilagers der N. SA, auf welchem das Platinerz gelagert sei, betrachtet werden. Sämtliche Räumlichkeiten des Zollfreilagers der N. SA seien unter der alleinigen Kontrolle und Verfügungsmacht der N. SA, welche grundsätzlich selber darüber entscheide, in welchem Teil ihres Lagers die Gegenstände und Ware aufbewahrt würden. Die Bundesanwaltschaft prüfte weiter, ob der A. GmbH eine Beschwerdelegitimation gegen die Schlussverfügung zustehen würde. Im Fall einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung gemäss Art. 74a IRSG gelte der Ausschluss des Angeschuldigten im ausländischen Verfahren als gutgläubiger Dritter gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG. Da der Einzelzeichnungsberechtigte der A. GmbH Beschuldigter im südafrikanischen Strafverfahren sei, könne die A. GmbH als Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes keine Parteistellung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ableiten. Die Bundesanwaltschaft hielt abschliessend fest, die Tatsache, dass sie dem Rechtsvertreter der A. GmbH Dokumente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Parteistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14).

M. Die von der A. GmbH durch Rechtsanwalt Frank dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) ab, soweit sie darauf eintrat. Die angefochtene Verfügung wurde im Einzelnen bestätigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesstrafgericht zur Darstellung der A. GmbH, ihre Eigentümerstellung sei unbestritten, erwog, die A. GmbH

- 16 habe weder gegenüber der Bundesanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren im Ansatz ausgeführt, inwiefern sie im Sinne von Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 IRSG (gutgläubig) Rechte am streitigen Platinerz erworben habe (E. 3.5). Das Bundesgericht trat auf die darauffolgende Beschwerde der A. GmbH mit Urteil 1C_533/2014 vom 16. Dezember 2014 nicht ein.

N. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 übermittelten die südafrikanischen Behörden dem BJ den forensischen Untersuchungsbericht über das Muster des beschlagnahmten Erzgutes von Dr. F. vom 9. Juni 2014, welches mit Zustimmung der N. SA am 27. Februar 2014 an die südafrikanische Botschaft in Bern zuhanden der ersuchenden Behörde übergeben worden war (RH.10.0098, Rubrik 5).

In diesem Bericht ordnete Dr. F. die untersuchten Materialien («smelter products», Schmelzgut) dem Bushveld complex zu und qualifizierte sie somit südafrikanischen Ursprungs (S. 32, 4 Conclusion: «The sample studied exhibits typical Bushveld platinum group element contents und ratios. Converter mattes were identified as the most abundant und valuable product, with minor amounts of furnace matte (another valuable material) and lowgrade materials such as slags und refractories»). Er bezifferte den Wert des in der Schweiz beschlagnahmten Schmelzguts bzw. der darin enthaltenen Edelmetalle auf USD 533'007.--, Stand 22. Mai 2012. Nach seinem Bericht beträgt die Konzentration an Edelmetallen in den beschlagnahmten 2’944 kg Schmelzgut Gold 61 g/t (USD 9'137.--), Platin 2’587 g/t (USD 359'950.--), Palladium 1'154 g/t (USD 67'175.--), Rhodium 397 g/t (USD 50'165.--), Ruthenium 642 g/t (USD 6'988.--), Iridium 153 g/t (USD 15'713.--), Kupfer 21.9 % (USD 5'002.--), Nickel 36.9 % (USD 18'503.--) und Kobalt 0.4 % (USD 374.--).

Gestützt auf diesen Untersuchungsbericht von Dr. F. wird vorliegend davon ausgegangen, dass es sich beim beschlagnahmten Erzgut (im Rechtshilfeverfahren auch als Roherz, Erze, Platinerz, Erzplatinum, Platin, Mineralien, Metalle etc. genannt) um in Minen aufbereitetes edelmetallhaltiges Schmelzgut (im Sinne von «smelter products»; s.o.) handelt und daher nachfolgend zur Hauptsache als Solches bezeichnet. Diese Feststellung an sich wird von Rechtsanwalt Frank auch nicht in Frage gestellt (vgl. act. 1; Stellungnahme von Rechtsanwalt Frank vom 15. August 2019).

Ob dieses Schmelzgut im vorangehenden Zollverfahren dem Zollfreilager mit der Angabe «minério bruto» (Roherz) korrekt zugeführt wurde (s. supra lit. G.3 und G.4), ist hier nicht zu untersuchen.

- 17 -

O. Rechtsanwalt Frank erkundigte sich mit Schreiben vom 25. März 2015, 4. Mai 2016, 12. August 2016 und 29. September 2016 nach dem weiteren Verfahren bzw. nach dem Verfahrensstand. Die Bundesanwaltschaft ersuchte jeweils in der Folge via BJ die südafrikanischen Behörden um betreffende Informationen, worüber sie Rechtsanwalt Frank jeweils in Kenntnis setzte (RH.10.0098, Rubrik 14).

P. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 ersuchten die südafrikanischen Behörden die Schweiz um – vorzeitige – Herausgabe des beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzguts (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Suite de la procédure»; RH.10.0098, Rubrik 5).

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass dieses gemäss dem Analysebericht von Dr. F. vom 9. Juni 2014 südafrikanischen Ursprungs sei und die südafrikanischen Minen das edelmetallhaltige Schmelzgut in unverarbeiteter Form, wie es in der Schweiz beschlagnahmt worden sei, nicht verkaufen dürfen und nicht verkaufen. Bereits aus den vorhandenen Beweismitteln gehe daher hervor, dass das edelmetallhaltige Schmelzgut illegal in die Schweiz geschmuggelt worden sei, weshalb dessen Herausgabe auch vor Abschluss des Strafverfahrens möglich sein müsse («That the seized platinum should be dealt with in terms of paragraph 136 of the request for judicial assistance in light of the fact that it appears on the available evidence that it were illegally smuggled to Switzerland based on the findings of Dr. F. and should be repatriated to the Republic which process should not be dependent on the South African criminal investigations to be finalized»; RH.10.0098, Rubrik 14 und Rubrik 5).

Q. Im Nachgang zum Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 teilte das BJ der südafrikanischen Botschaft in Bern mit diplomatischer Note vom 14. Februar 2017 zuhanden der südafrikanischen Behörden mit, dass die Rückführung des edelmetallhaltigen Schmelzguts einen diesbezüglichen richterlichen Entscheid in Südafrika über die «Fundiertheit» des forensischen Analyseberichts von Dr. F. voraussetze («une confirmation rédigée par le juge sud-africain compétent attestant le bien fondé des analyses menées par le Dr. F.»; RH.10.0098, Rubrik 5; RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Erhalt Kopie vom Schreiben an ERSU»).

- 18 -

R. Die A. GmbH beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 von Rechtsanwalt Frank die Aufhebung der Beschlagnahme des edelmetallhaltigen Schmelzguts. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 antwortete die Bundesanwaltschaft, dass der Antrag der A. GmbH mangels Parteistellung gegenstandslos sei. Mit Schreiben vom 8. März 2017 wiederholte die A. GmbH ihren Antrag, worauf die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 8. März 2017 auf ihre erste Antwort vom 27. Februar 2017 verwies (RH.10.0098, Rubrik 14).

S. Entsprechend dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 14. Juli 2017 ersuchte das BJ mit diplomatischer Note vom 15. August 2017 die südafrikanische Botschaft in Bern um Mitteilung der südafrikanischen Behörden, ob ein Strafverfahren geführt werde und falls ja, in welchem Verfahrensstadium sich dieses befinde und ob ein Einziehungsentscheid gefällt werde (RH.10.0098, Rubrik 5; RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ers. Behörde», «Kopie Übermittlungsschreiben an ERSU betr. Nachfrage»).

Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das BJ, bei der ersuchenden Behörde um eine entsprechende Antwort zu ersuchen (RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Rappel autorités sud-africaines séquestre minerai»).

Per Fax-Mitteilung vom 17. Mai 2018 übermittelte das BJ der Bundesanwaltschaft seine Anfrage vom 16. Mai 2018 an die südafrikanische Botschaft in Bern. Darin wies das BJ die südafrikanischen Behörden darauf hin, dass seine bisherigen Anfragen nicht beantwortet worden seien. Es hielt fest, dass sie eingeladen seien, ihm eine Bestätigung durch einen südafrikanischen Richter einzureichen, welcher die Richtigkeit des Analyseberichts von Dr. F. bestätige, damit die ersuchte Behörde die Herausgabe des Schmelzguts prüfen könne (RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Erhalt Kopie vom Schreiben an ERSU»).

Mit diplomatischer Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 teilte die Botschaft der Republik Südafrika in Bern dem BJ mit, es sei bestätigt, dass das Platin gestohlen und illegal aus Südafrika exportiert worden sei, weshalb sich die Frage nach der Rückführung dieser Güter stelle. Sie ersuchte um Klärung des Verfahrens betreffend Rückführung von gestohlenen Gütern, insbeson-

- 19 dere der spezifischen Rückführungsvoraussetzungen («As it has been confirmed that the platinum was stolen and illegally exported from South Africa the question of repatriation of the goods arises. The competent authorities in South Africa hereby kindly submit a request for clarification on the procedure of repatriation of the stolen goods, including on specific requirements or conditions set by the relevant authorities of Swiss Confederation»; RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Anfrage Verfahrensstand + Übermittlung Schreiben von ERSU vom 16.05.2019»).

T. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Verfahrensakten, welche «anscheinend» mehrere Indizien enthalten würden, die Zweifel an der Gutgläubigkeit der A. GmbH erwecken würden (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Info A. GmbH»).

Namentlich habe sie durch ihr Organ C. für den Erwerb der Mineralien ohne ersichtlichen Grund mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet. Sodann seien die Mineralien teilweise als «ornamental stones» bezeichnet worden. Würden diese Indizien bestätigt, könnten diese zur Rückführung der beschlagnahmten Mineralien ohne formelles Einziehungsurteil führen. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass die A. GmbH Parteistellung habe, welche ihr – unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 3.5 f. – Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG garantiere. Sie kündigte der A. GmbH an, dass ihr unter diesem Titel Akteneinsicht gewährt werde. Die Bundesanwaltschaft teilte der A. GmbH weiter mit, es stehe ihr zu, das Resultat der verschiedenen Analysen einzureichen, welchen sie die Mineralien in ihrem Besitz unterzogen habe und welche den realen Ursprung der an die FF. Group und B verkauften Mineralien belegen könnten.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank Akteneinsicht und gewährte der A. GmbH das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Accès au dossier»).

Die Bundesanwaltschaft setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auch das BJ darüber in Kenntnis, dass sie die vorzeitige Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts mit Fokus auf den guten Glauben des Inhabers («détenteur») prüfe, und legte dem BJ ihre drei Hypothesen dazu dar

- 20 -

(RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Mitteilung Verfahrensstand»).

U. Mit Schreiben vom 15. August 2019 nahm Rechtsanwalt Frank für die A. GmbH Stellung zu einer allfälligen Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika. Er erhob diverse Einwände und stellte mehrere Anträge. Insbesondere ersuchte er um Aufhebung der Beschlagnahme, zumal innert vernünftiger Frist nicht mit einer Herausgabe des beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzguts zu rechnen sei. Er erklärte dabei, die belgischen Behörden hätten die Beschlagnahme der bei der B. sichergestellten Erze der zweiten Lieferung schon vor vielen Jahren aufgehoben und der Erlös an den daraufhin verwerteten Erzen sei an die A. GmbH herausgegeben worden. Er kündigte die Nachreichung der entsprechenden Freigabeverfügung der Staatsanwaltschaft Antwerpen an (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme»). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 reichte Rechtsanwalt Frank auf Niederländisch verfasste Dokumente ein, welche nach seiner Darstellung belegen würden, dass die Beschlagnahme der zweiten Lieferung von Erzen seiner «Mandantschaft» bei der B. durch die belgischen Behörden aufgehoben worden sei (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Zustellung Kopie Aufhebung Beschlagnahme der belgischen Behörde»).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bundesanwaltschaft um Mitteilung zum Verfahrensstand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»). Mit Schreiben vom 16. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf seine früheren Eingaben um Mitteilung zum Verfahrensstand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»). Mit diplomatischer Note vom 8. April 2020, in Kopie an die Bundesanwaltschaft, beantwortete das BJ die diplomatische Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 der südafrikanischen Botschaft in Bern (s. supra lit. S) und verwies sie auf seine frühere diplomatische Note vom 16. Mai 2018 (RH.15.0177_VA- RIA, Rubrik 5 _«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Kopie Anfrage Verfahrensstand an ERSU»). Gemäss Telefonnotiz vom 13. Mai 2020 orientierte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank telefonisch darüber, dass sich betreffend Verfahrensstand keine Änderungen ergeben hätten (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Aktennotiz Telefonat mit RA Frank»).

- 21 -

Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank ihr Schreiben an das BJ vom 31. Mai 2019 samt Beilagen (s. supra lit. S), mit welchem sie das BJ unter Hinweis auf dessen Anfrage vom 16. Mai 2018 ersucht hatte, die ersuchenden Behörden nochmals auf die Voraussetzungen für eine Herausgabe hinzuweisen, um deren Verfahren sich die Botschaft der Republik Südafrika mit diplomatischer Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 erkundigt hatte (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Übermittlung Anfrage Verfahrensstand von ERSU vom 16.05.2019»).

V. Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 teilte die ersuchende Behörde dem BJ mit, dass eine Bestätigung der Ergebnisse der Analyse von Dr. F. durch einen südafrikanischen Richter nicht möglich sei (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Aktennotiz betreffend Rückmeldung ERSU wegen richterlicher Bestätigung»).

Am 19. April 2021 leitete das BJ der Bundesanwaltschaft das vorgenannte E-Mail weiter (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Aktennotiz betreffend Rückmeldung ERSU wegen richterlicher Bestätigung»), welche das E-Mail mit Schreiben vom 27. April 2021 Rechtsanwalt Frank übermittelte.

Zuvor hatte Rechtsanwalt Frank der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. April 2021 mitgeteilt, dass seine «Mandantschaft» keine Rechtsverzögerungsbeschwerde einlegen werde. Sie würde davon ausgehen, dass die ausbleibende Rückmeldung auf grosser, auch pandemiebedingter Arbeitsbelastung im Bereich der internationalen Rechtshilfe beruhe (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Mitteilung Verzicht auf Rechtsverzögerungsbeschwerde»).

W. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 bedankte sich Rechtsanwalt Frank für das Schreiben vom 27. April 2021 und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er ersuche die Bundesanwaltschaft wiederum um antragsgemässe Entscheidung gemäss den Anträgen vom 15. August 2019. In der kommenden Woche seien die Erze seit 10 Jahren beschlagnahmt (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Stellungnahme zur Rückmeldung der ERSU vom 11.2.2021»).

Mit Schreiben vom 27. September 2021 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bundesanwaltschaft vor dem Hintergrund, dass seit seiner letzten Eingabe

- 22 wieder ein halbes Jahr vergangen sei, um eine Information zum Verfahrensstand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»).

X. Mit Schlussverfügung vom 5. November 2021 entsprach die Bundesanwaltschaft dem südafrikanischen Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 und dessen Ergänzungen und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe des am 11. Mai 2011 beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzguts an die ersuchende Behörde unter der folgenden Bedingung an (RH.15.0177_Varia, Rubrik 4_Schlussverfügungen – Übermittlungen; nachfolgend act. 1.1):

«Die südafrikanischen Behörden garantieren der A. GMBH bzw. C., dass deren Recht auf Geltendmachung des rechtmässigen Besitzes des Eisenerzes vor den zuständigen südafrikanischen Gerichten gewahrt wird und dabei gegebenenfalls entweder die Rückgabe des Eisenerzes oder die Zahlung dessen Gegenwert erwirkt werden kann.

Für den Fall, dass eine entsprechende Klage im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens zu erheben ist, haben die südafrikanischen Behörden das für das Klageverfahren zuständige Gericht sowie die Verfahrensnummer bekannt zu geben.

Die hiervor erwähnten Garantien sind innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung abzugeben.»

Die Bundesanwaltschaft erachtete als rechtsgenügend erstellt, dass es sich beim beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzgut um vom Bergbauunternehmen OO. Plc bzw. vom westlichen Bushveld stammendes UG-2 Erz handle, dieses handelsunübliche edelmetallhaltige Material nicht frei kommerziell erhältlich und folglich illegal ausser Landes geschafft worden sei. Nach der Bundesanwaltschaft stellt daher das beschlagnahmte edelmetallhaltige Schmelzgut zweifelsohne Diebesgut dar. Da derart klare Verhältnisse vorliegen würden, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf bestehe, mache es wenig Sinn, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern. Hingegen könne die Bundesanwaltschaft in Ermangelung der Eindeutigkeit der Angaben der ersuchenden Behörde nicht davon ausgehen, dass die A. GmbH Gelegenheit haben werde, sich in einem dortigen Einziehungsverfahren zu äussern bzw. den Beweis des rechtmässigen Erwerbs des edelmetallhaltigen Schmelzguts erbringen zu können und sich gegen eine allfällige Einziehung zu wehren. Aus diesem Grund werde sie zusätzliche Garantien einholen (act. 1.1. S. 14 f.).

- 23 -

Y. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. GmbH durch Rechtsanwalt Frank Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Beschlagnahme und die Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an sich beantragen (zu den weiteren Anträgen im Einzelnen s. act. 1 S. 2).

In der Sache rügte sie die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes im Zusammenhang mit der Gutachterbestellung und eine Verletzung bzw. Ermessensüberschreitung im Zusammenhang mit der Auslegung der Erfordernisse an den Nachweis eines gutgläubigen Erwerbs und damit zusammenhängend die Verletzung einer rechtsgenügenden Begründung. Dadurch sei auch ihr Eigentumsrecht verletzt worden (act 1 S. 7, 12 ff.).

Z. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 12. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 stellt die Bundesanwaltschaft denselben Antrag (act. 13). Beide Eingaben werden allen Parteien mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 13), welches in der Folge zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika besteht kein Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen. Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

- 24 -

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 273).

2. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

2.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)

3. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wurde im ersten Beschwerdeverfahren RR.2014.95 zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (RR.2014.95, act. 7). Damals entschied sie sich, der Beschwerdekammer die Rechtshilfeakten nicht einzureichen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 lit. F). Da der in der damals angefochtenen Verfügung geschilderte Verfahrensablauf in den relevanten Punkten unbestritten geblieben ist (s. a.a.O., lit. G), wurde von Weiterungen abgesehen (s. auch Art. 17a Abs. 1 IRSG [Beschleunigungsgebot]). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Bundesanwaltschaft wiederum zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (act. 5). Sie reichte nun unübersichtlich angeordnete Akten ohne Aktenverzeichnis ein (s. im Einzelnen dazu E. 3.3 f.).

- 25 -

3.2 3.2.1 Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.2.2 Was die Aktenführungspflicht der Strafverfolgungsbehörden anbelangt, legt Art. 100 Abs. 1 StPO fest, dass für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt wird. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Bestehen von Akten und deren vollständige und korrekte Führung ist Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1; zu Sinn und Zweck der systematischen Aktenablage sowie von Verzeichnis und Nummerierung im Einzelnen s. DERS., a.a.O., Art. 100 StPO N. 25 ff.).

3.2.3 Im gleichen Sinne stellt auch die Aktenführungspflicht der Bundesverwaltungsbehörden das Gegenstück zum – Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden – Akteneinsichtsrecht der betreffenden Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch diese Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Eine systematische Aktenführung ist unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach festgelegten, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Es ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen – und nicht erst und zum ersten Mal im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (s. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 f. im Bereich Sozialversicherungsrecht, wo in Art. 46 ATSG die systematische Aktenführungspflicht für die dem ATSG unterworfenen Versicherungsträger auf Gesetzesstufe konkretisiert wurde; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 VwVG N. 38 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BRUNNER, VwVG Kommentar, Auer/Müller/Schindler Hrsg., 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 9 mit Hinweisen auf die Literatur).

- 26 -

3.2.4 Die Pflicht der ausführenden Behörde zur systematischen Ablage der Akten und deren fortlaufenden Erfassung in einem Verzeichnis besteht auch dann, wenn keine der beschwerdelegitimierten Personen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG am Rechtshilfeverfahren und an einer allfälligen Beschwerde interessiert ist. Im Übrigen bleibt das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde im Rechtshilfeverfahren durchgehend zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 80h lit. a IRSG).

3.2.5 Die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis ist auch für die ausführende Behörde selber unabdingbar. Dies erlaubt ihr, die Übersicht über das eigene Verfahren zu wahren, was gerade bei mehrfachem Wechsel in der Verfahrensleitung und der Beteiligung verschiedener Personen und Stellen, wie dies im vorliegenden 12 Jahre langen Rechtshilfeverfahren der Fall war, erst recht von Bedeutung ist.

3.2.6 Erstellt die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren kein oder kein ausreichend detailliertes Aktenverzeichnis und reicht sie im Beschwerdeverfahren trotz gerichtlicher Aufforderung mit ihren Rechtshilfeakten keines automatisch ein, verursacht sie mit ihrem Vorgehen ausserdem im Beschwerdeverfahren einen unnötigen Mehraufwand, welcher das Verfahren verzögert.

Wurde bei der Ablage der Rechtshilfeakten sodann nicht die Systematik verfolgt, welche das Rechtshilfeverfahren vorgibt, ist es ohnehin nicht möglich, sich rasch mit möglichst geringem Aufwand in die Akten zurechtzufinden. Dem kann mit einem ausreichend detaillierten Aktenverzeichnis nur zum Teil Abhilfe geschaffen werden.

Ohne eine sorgfältige, übersichtliche und systematische Aktenordnung samt einem ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Aktenverzeichnis, in welchem die einzelnen Aktenstücke jeweils nach den gleichen logischen formellen und inhaltlichen Kriterien bezeichnet sind, wird die effiziente Suche nach den massgeblichen Aktenstücken und deren gezielte Prüfung durch das Gericht erschwert bis verunmöglicht.

Daher gebietet auch das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG die Erstellung und Einreichung eines ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Verzeichnisses von sorgfältig, übersichtlich und systematisch angeordneten Rechtshilfeakten.

- 27 -

3.3 Die von der Beschwerdegegnerin in elektronischer Form und ohne durchgehende Paginierung eingereichten Rechtshilfeakten weisen nicht – wie mit Einladung zur Beschwerdeantwort gefordert (act. 5) – ein Aktenverzeichnis auf. Dabei enthalten einzelne Rubriken (PDF) der Rechtshilfeakten RH.10.0098 (Grösse: 253 MB; Inhalt: 21 Dateien, 18 Ordner) zum Teil mehr als 100 unpaginierte Dokumentenseiten (so 214 Seiten in Rubrik 5 [«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde»]; 94 Seiten in Rubrik 6 [«Polizei»]; 145 Seiten in Rubrik 8 [«Hausdurchsuchung»]; 159 Seiten in Rubrik 14 [«Beschuldigte_Verteidiger»]), ohne dass deren Inhalt sachlich geordnet und mit einem Verzeichnis aufgeschlüsselt wäre.

Die einzelnen Rubriken (Dateien) der Rechtshilfeakten RH.15.0177_VARIA enthalten zwar einzeln bezeichnete Dokumente (PDF), welche aber mangels Bezeichnung der Aktenstücke nach den gleichen logischen formellen und inhaltlichen Kriterien kaum eine zweckdienliche Übersicht zu bieten vermögen (s. RH.15.0177_VARIA, Rubriken 5 und 14).

3.4 Die Anordnung der Akten in den Rubriken beider Dossiers (RH.10.0098 und RH.15.0177_VARIA) entspricht sodann nicht der Systematik eines Rechtshilfeverfahrens generell bzw. der Systematik des konkreten Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin verwendete auch nur zum Teil die Terminologie des Rechtshilferechts. Vielmehr wählte sie für ihre Rechtshilfeverfahren den Aktenaufbau und die Rubriken, die in Strafverfahren verwendet werden. Es sei deshalb nachfolgend auf einige wenige Punkte hingewiesen:

3.5 Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden.

Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfahrens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG).

Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben.

- 28 -

Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG.

An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein.

Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.

3.6 Mit Blick auf den Verfahrensausgang und die vorliegend beträchtlichen Verzögerungen bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens wird ausnahmsweise vorliegend darauf verzichtet, die Bundesanwaltschaft nachträglich zur Erstellung eines ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Aktenverzeichnisses anzuhalten.

4. 4.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

4.2 4.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (TPF 2014 113 E. 3.2.2). Beinhaltet die

- 29 -

Rechtshilfemassnahme die Herausgabe der anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände, ist der Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten beschwerdelegitimiert.

4.2.2 Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).

Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren

- 30 -

Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein.

Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).

4.2.3 Die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden (neben weiteren wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften) im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen. Mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens sollte die Rechtshilfe möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Bekämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat durch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation (sowie der Anfechtungsmöglichkeiten) insgesamt das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und wirksamen Bekämpfung der internationalen Kriminalität über den bis zu jenem Zeitpunkt sehr weit gehenden Schutz des Einzelnen gestellt. Zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Eigentumsgarantie, wurde in den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft betont, dass dieser auch im Rahmen der neuen Rechtsmittelordnung vollumfänglich gewährleistet bleibt. Namentlich wurde im Rahmen der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 in Art. 74a IRSG die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat differenziert sowie klar geregelt und der Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Erwerber) in Abs. 4 im Einzelnen festgelegt (s. zum Ganzen Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III 2 ff.]).

4.2.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.

- 31 -

Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI/HUBER, in VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 5).

4.2.5 Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine «Beweisnot» besteht (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweisen). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2.6 Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin oder Mieterin der rechtshilfeweise durchsuchten Räumlichkeiten und aufgrunddessen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.v.m. Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert zu sein, muss ihre Eigentümer- oder Mieterstellung eingehend darlegen bzw. im vorstehenden Sinne belegen (vgl. supra E. 4.2.5), soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.

Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin der herauszugebenden Gegenstände zu sein und sich aufgrunddessen auf die Schutzbestimmungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen zu können, muss zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer rechtshilfeweisen Herausgabe den geltend gemachten Erwerb des Eigentums jedenfalls in den Grundzügen darlegen können. Dass die beschwerdeführende Person Eiggentümerin sein könnte, sollte zumindest plausibel erscheinen. Kann die beschwerdeführende Person nicht einmal in den Grundzügen darlegen, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch aus Eigentum stützt, kann sie auch nicht als beschwerdelegitimiert erscheinen. So wäre unter diesen Umständen offensichtlich von Anfang auch von der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaft+wahrscheinlichkeit+beweismass&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-715%3Ade&number_of_ranks=0#page715 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaft+wahrscheinlichkeit+beweismass&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-321%3Ade&number_of_ranks=0#page321 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaft+wahrscheinlichkeit+beweismass&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-715%3Ade&number_of_ranks=0#page715 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaft+wahrscheinlichkeit+beweismass&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-321%3Ade&number_of_ranks=0#page321 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaft+wahrscheinlichkeit+beweismass&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-321%3Ade&number_of_ranks=0#page321

- 32 -

Prüfung ihrer Beschwerde in der Sache und ihres aus dem geltend gemachten Eigentum fliessenden Anspruchs kein anderes Ergebnis zu erwarten, wie nachfolgend noch zu zeigen ist (s. E. 4.3.3 ff., E. 5.2 f.).

4.3 4.3.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV betreffend das bei der N. SA beschlagnahmte edelmetallhaltigen Schmelzgut bereits einmal verneint. Es wurde damals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder den geltend gemachten Mietvertrag noch andere Unterlagen eingereicht habe, welche eindeutig auf ein Mietverhältnis mit der N. SA hindeuten würden. Das Gericht hatte ausdrücklich festgehalten, dass aus der damaligen Beschwerde und den damals vorliegenden Akten nicht hervorgehe, dass «die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über das zu beschlagnahmende Platinerz hatte» (a.a.O., E. 3.3.2).

Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts ein (act. 1 S. 3 ff.), was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Sie beruft sich zunächst auf die «konkrete Vertragsausgestaltung» (act. 1 S. 5), ohne die Vertragsparteien genau zu benennen, ohne den konkreten Vertragsinhalt wiederzugeben und ohne wiederum den fraglichen Vertrag einzureichen, woraus hervorgehen würde, dass sie die tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt habe (zu den grundsätzlich möglichen Vertragsarten betreffend Lagerung von Waren im Zollfreilager s. PROBST, in: Zollgesetz ZG, Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], 2009, Art. 65 ZG N. 6). Dass sie Mieterin ist, hat sie nicht belegt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, dass sie selber Einlagererin im Sinne von Art. 63 Abs. 2 ZG des edelmetallhaltigen Schmelzguts ist (und nicht zum Beispiel C. oder ein Dritter). Allein aus den an sie adressierten Rechnungen der für die Kosten der Zwischenlagerung im Zollfreilager und deren allfälligen Begleichung kann vorliegend nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, sie sei Mieterin oder Einlagererin. Ein Einlagerer muss nicht zugleich Mieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sein (PROBST, a.a.O., Art. 63 ZG N. 2). Der Lagerhalter ist ausserdem verpflichtet, ein Verzeichnis der Mieter und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagerer zu führen (vgl. Art. 182 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 66 Abs. 1 ZG; BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48 1. Januar 2022, Ziff. 1.2.2.1). Lagert der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt er als Einlagerer (Art. 176 ZV i.V.m. Art. 63 Abs. 2 ZG). Mit ihrem Hinweis (act. 1 S. 5) auf die Bestimmungen von Art. 62 ff. des Zollgesetzes («5. Kapitel: Zollfreilager») unterstreicht die Beschwerdeführerin die gesetzliche Pflicht

- 33 der N. SA bzw. deren Nachfolgerin als Lagerhalterin im Sinne von Art. 63 Abs. 2 ZG zur Überwachung der eingelagerten Ware, was unter anderem gerade gegen eine tatsächliche Verfügungsgewalt des Einlagerers spricht.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in einem nächsten Punkt auf die Rechtsprechung zum Bankschliessfach, wonach der Inhaber eines Banksafes zur Anfechtung von diesen Safe betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.260 vom 12. März 2018 E. 2.1 m.w.H.). Den konkreten Vertrag, welcher sie ihrem Vergleich zugrunde legt, reicht sie allerdings wiederum nicht ein (s.o.), weshalb ihrer Begründung bereits die tatsächliche Grundlage fehlt. Darüber hinaus unterschlägt sie die grundlegenden Unterschiede zwischen einem Banksafe und einem Zollfreilager. Bei einem Bankschliessfach handelt es sich um ein persönliches Schrankfach in den Tresorräumen einer Bank, in welchem der Mieter Wertsachen und Dokumente sicher aufbewahren kann und welches ihm während der Schalteröffnungszeiten zugänglich ist. Die Bank ist nicht Besitzerin des Inhaltes eines von ihr vermieteten Bankfaches, weil ihr jede Sachherrschaft über den Inhalt fehlt. Der Mieter kann die deponierten Sachen aus dem Fach nehmen, ohne dass die Bank etwas davon erfährt (ERNST, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 929 ZGB, N. 28). Demgegenüber sind Zollfreilager Warenlager, in denen unverzollte und unversteuerte Waren zwischengelagert werden und unter Zollüberwachung stehen. Sie dienen dem Lagerhalter zur Lagerung von eigenen oder fremden Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (Art. 62 ZG; Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48 1. Januar 2022). Sie werden durch private Lagerhausgesellschaften betrieben und haben öffentlichen Charakter. Das BAZG ist ermächtigt, ohne Vorankündigung im Zollfreilager Kontrollen durchzuführen. Es kann namentlich die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit der Waren vornehmen und Personen, die das Zollfreilager betreten oder verlassen, körperlich durchsuchen (PROBST, a.a.O., Art. 64 ZG N. 8; Art. 31 ZG; BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48 1. Januar 2022, Ziff. 7 bzw. Richtlinie 10-30, Zolllagerverfahren für offene Zolllager, A.48 1. Januar 2022, Ziff. 7). Die Waren gelangen via Transitverfahren von der Grenze bis zum Zollfreilager. Nach der Zwischenlagerung können die Waren entweder definitiv eingeführt oder im Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht werden. Bereits vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Rechte eines Einlagerers in einem Zollfreilager nicht den Rechten eines Mieters eines Bankschliessfachs entsprechen. Ein Einlagerer verfügt nicht über einen Teil des Zollfreilagers, so wie der Mieter über ein Banksafe verfügen kann. Die Beschwerdeführerin hat in casu ausserdem in der Schweiz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, geschweige einen Lagerraum oder einen Betrieb zur Raffination des edelmetallhaltigen Schmelzguts

- 34 -

(s. supra lit. F.1). Das im Zollfreilager zwischengelagerte Schmelzgut hätte nicht in die Schweiz eingeführt werden sollen, sondern es hätte gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2019 nach Belgien überführt werden sollen (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte _Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme», S. 5). Die vorliegende Situation ist demnach in mehrfacher Hinsicht nicht mit einem Bankschliessfach vergleichbar. Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus der angerufenen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorträgt (act. 1 S. 3 ff.), ist zusammenfassend nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist daher auf die entsprechende Begründung in E. 3.3 und 3.4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) zu verweisen.

4.3.2 Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann».

Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.

4.3.3 Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht ansatzweise dar, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch auf Eigentum stützt. Sie machte keine Ausführungen dazu, wo wann wie sie das konkrete Geschäft mitsamt Vertragsabschluss abgewickelt haben will. Wie sie Rechte an dem herauszugebenden edelmetallhaltigen Schmelzgut erworben haben will, weshalb sie sich (bei Gutgläubigkeit)

- 35 auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen können soll, legte sie mit keinem Wort dar und ist nicht im Ansatz plausibel.

In ihrer Beschwerde (act. 1 S. 6) begnügte sie sich damit, auf die unzutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen und – entgegen dem offensichtlichen Akteninhalt – zu behaupten, aus den Akten gehe hervor, sie sei Eigentümerin (s. dazu nachfolgend).

4.3.4 Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sowohl der Erwerbsvorgang als auch die besitzrechtliche Lage des gegenständlichen Schmelzguts sowie die eigentumsrechtliche Situation insgesamt als unklar und undurchsichtig erscheint, weshalb sich die Frage nach der Glaubhaftmachung eines gutgläubigen Erwerbs schon deshalb nicht stellen kann (E. 4.3.5 und 4.3.6):

4.3.5 Zur Erläuterung sei zunächst auf die unzutreffenden Erwägungen und allenfalls impliziten, aber ebenso unzutreffenden Annahmen der Beschwerdegegnerin betreffend die Eigentumsfrage einzugehen, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft:

Die Beschwerdegegnerin hatte bereits in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2014 ausgeführt, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die Beschwerdeführerin Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei (s. supra lit. K und L). Auch in ihrer Schlussverfügung schloss die Beschwerdegegnerin auf die «Eigentümerstellung» der Beschwerdeführerin an den Mineralien. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den bei der K. AG sichergestellten Dokumenten die T. LDA [Mosambik] am 9. Oktober 2009 C. für die Lieferung von 1‘000 kg «minério bruto» im Wert von MZM 20‘000.-- und für die Lieferung von 2‘000 kg Roherz im Wert von MZM 40‘000.-- zuzüglich Transport- und Versicherungskosten Rechnung gestellt habe. Die Luftfrachtbriefe für die beiden Lieferungen mosambikanische Fluggesellschaft AA. würden mit den Rechnungen korrespondieren. Diese Dokumente würden den Kauf sowie Besitzübergang der Mineralien an «die A. GmbH bzw. C.» belegen (act. 1.1 S. 8).

Diesen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin kann indes in verschiedener Hinsicht offensichtlich nicht gefolgt werden, so ist in den vorgenannten Unterlagen gerade nicht – wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt (act. 1 S. 17) – die Beschwerdeführerin, sondern C. mit einer gemischten Adresse (Genf und der O. GmbH in V./AR) aufgeführt (s.o., s. supra lit. G.4).

- 36 -

Dabei trägt die Tatsache nicht zur Klarheit bei, dass C. zwar in der Schweiz angemeldet ist, indes in Amsterdam wohnt und von dort aus als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften in der Schweiz tätig sein soll – welche Sitz sowohl am gleichen als auch an unterschiedlichen Orten in der Schweiz haben, wobei deren Sitz zum Teil schon mehrfach verlegt wurde, und welche entweder überhaupt keine Geschäftstätigkeit oder keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben sollen – und «Adressverwechslungen» oder «Namensverwechslungen» in den aktenkundigen Geschäftsunterlagen wiederholt vorkommen (s. supra lit. F und G).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den bisherigen Ermittlungen der südafrikanischen Behörden der B. 2009 drei Lots von edelmetallhaltigem Material geliefert hat, welches für die südafrikanischen Behörden klar südafrikanischen Ursprungs und der betreffenden südafrikanischen Mine gestohlen worden war, und sie von den südafrikanischen Behörden als Erwerberin des später der B. weitergelieferten Materials angesehen wird (s. supra lit. A), bedeutet nicht, dass sie deshalb auch Erwerberin des vorliegend herauszugebenden Schmelzguts ist.

Dass die Beschwerdeführerin anderes edelmetallhaltiges Material weitergeliefert hat, mag sich auch aus den bei der K. AG beschlagnahmten Unterlagen ergeben (RH.10.0098, Rubrik 8_Hausdurchsuchung, Beilagen, A. GmbH, BA.02-0001 ff.). Diese Weiterlieferungen vermögen indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin das herauszugebende Schmelzgut ursprünglich oder spätestens im Zeitpunkt der Beschlagnahme («zu Eigentum») erworben hatte, nicht zu beantworten und sind daher nicht ausschlaggebend.

Ebenso wenig kann aus anderen Lieferungen an die Beschwerdeführerin selber etwas hinsichtlich der im Zollfreilager beschlagnahmten Lieferung geschlossen werden. Gemäss den von der N. SA eingereichten Unterlagen betreffend ihre Geschäftsbeziehung mit C. und der Beschwerdeführerin sind im Zollfreilager bereits früher als «minério bruto» deklarierte Waren gelagert worden. Dabei werden in den betreffenden «Factura» unter anderem die J. AG und die O. GmbH als Erwerber genannt (s. supra lit. G.5). Dass die Beschwerdeführerin jeweils die Rechnungen für die Lagerung dieser Waren im Zollfreilager beglich, sagt auch vor diesem Hintergrund vorliegend nichts weiter aus.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin Einlagererin des beschlagnahmten Schmelzguts sein sollte, bedeutet allein dies ebenfalls nicht, dass sie auch dessen Eigentümerin ist.

- 37 -

4.3.6 Weiter liegt es auf der Hand, dass die verschiedenen Darstellungen des gemeinsamen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und von C. (s. supra lit. J, U und nachfolgend) zum Eigentum nicht miteinander vereinbar sind und mangels Belegen auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin, welchen eine – für die Bejahung der Beschwerdelegitimation notwendige (s. supra E. 4.2.6) – plausible Darstellung des konkreten Erwerbsvorgangs ohnehin nicht zu entnehmen ist (s. supra E. 4.3.3), nicht abgestellt werden kann:

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Rechtsvertreter von C. jahrelang daran festgehalten hatte, dass C. der rechtmässige Eigentümer des bei der N. SA in Genf beschlagnahmten Platinerzes sei, ohne allerdings den genauen Erwerbsvorgang zu erläutern. Erst mit Schreiben vom 20. September 2013 und auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Belege einzureichen, hatte derselbe Rechtsvertreter neu vorgebracht, dass er auch die Beschwerdeführerin vertrete und diese Eigentümerin des im Zollfreilager N. SA beschlagnahmten Schmelzguts sei, ohne wiederum den genauen Erwerbsvorgang zu erläutern. Davon abweichend erklärte Rechtsanwalt Frank in der Folge mit Schreiben vom 11. Dezember 2013, dass «C. bzw. die A. GmbH» Eigentümer seien (s. zum Ganzen supra lit. J).

Rechtsanwalt Frank führte mit Schreiben vom 8. März 2017 an die Beschwerdegegnerin aus, dass seine Mandantschaft «– wie sich aus den bei der Bundesanwaltschaft befindlichen Akten unschwer ergibt – Eigentümerin der beschlagnahmten Erze (dass sie für diese bezahlte, steht ausser Frage, gleiches betrifft die Lagerkosten im Freilager, die dann von der BA übernommen wurden, von Herrn Staatsanwalt NN. wurde diese Eigentümerstellung erstaunlicherweise nie in Frage gestellt)» (RH.10.0098, Rubrik 14). Ungeachtet seiner apodiktischen Formulierung ergeben sich seine Schlussfolgerungen indes gerade nicht aus den Akten.

In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 zur vorzeitigen Herausgabe machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch zuletzt lediglich Angaben zu anderen Lieferungen und Überweisungen (u.a.) an die BB. [Mosambik]. Diese erlauben keinen Rückschluss auf den Erwerb des vorliegend herauszugebenden Schmelzguts (s.o.) und widersprechen mit Bezug auf Verkäufer, Käufer, Verkaufswert und Zahlungsmodalitäten ohnehin dem Inhalt der «Factura» Nr. 302 und Nr. 301 der T. LDA [Mosambik] (s. supra lit. G.4).

Im Einzelnen führte Rechtsanwalt Frank damals aus, dass der Beschwerdeführerin von der T. LDA insgesamt drei Lieferungen «Erze» ins Freilager

- 38 nach Genf übersandt worden seien (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme», S. 5). Die dritte Lieferung sei jene, welche rechtshilfeweise von der Bundesanwaltschaft im Freilager in Genf beschlagnahmt worden sei. Für die drei Lieferungen habe sie insgesamt USD 496‘000.-- bezahlt. Dass nur die erste Überweisung (über USD 16‘000.--) auf die BB. laute, sei auf deren ausdrücklichen Wunsch erfolgt. Rechtsanwalt Frank führte weiter aus, seiner Mandantschaft, resp. C., sei mitgeteilt worden, dass bei zu hohen Zahlungseingängen ein Diebstahl zu befürchten sei. Deswegen habe seine Mandantschaft auf Anweisung der BB. auch auf die Konten verschiedener Firmen überwiesen. Die Gelder seien aber unzweifelhaft für die drei Lieferungen bezahlt worden. Rechtsanwalt Frank hielt fest, dass mit dem An- und Verkauf seine Mandantschaft bei «einem Verkauf aller drei Lieferungen (mit jeweils vorausgegangener Raffinierung) und abzüglich sämtlicher Zusatzkosten» eine Rendite von durchschnittlich max. 8 % erzielt hätte (a.a.O., S. 6).

Rechtsanwalt Frank schweigt sich dabei zum einen darüber aus, wie viel genau die Beschwerdeführerin ihr zufolge für die beschlagnahmte Lieferung aus Mosambik der T. LDA bezahlt haben soll, und lässt aus, dass nach den Quittungen vom 9. Oktober 2009, in welchen die T. LDA nicht die Beschwerdeführerin als Erwerberin des beschlagnahmten Schmelzguts für gesamthaft EUR 8‘100.-- in Bar aufgeführt hat (s. supra lit. G.4). Dass und falls ja, wann durch welches Unternehmen wo eine Raffinierung dem Transport von Mosambik nach Genf und Lagerung im Schweizer Zollfreilager vorausgegangen wäre, zeigte Rechtsanwalt Frank für die Beschwerdeführerin nicht auf und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr würde eine zwischenzeitliche Verarbeitung des beschlagnahmten Schmelzguts den vorgenannten Quittungen, Frachtpapieren und nicht zuletzt dem Untersuchungsbericht von Dr. F. widersprechen.

Der am 18. September 2011 unterzeichneten Steuerklärung 2009 der Beschwerdeführerin bzw. deren Bilanz per 31. Dezember 2009 ist unter

RR.2021.284 — Bundesstrafgericht 30.08.2022 RR.2021.284 — Swissrulings