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Bundesstrafgericht 12.10.2021 RR.2021.208

12 ottobre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,037 parole·~10 min·1

Riassunto

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 12. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.208 Nebenverfahren: RP.2021.63

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Deutschland mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 26. April 2021 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchte (Verfahrensakten BJ, unpaginiert, Schengenausschreibung vom 26. April 2021);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 28. Juni 2021 die Befragung von A. anordnete, nachdem es zwei Tage zuvor von der Inhaftierung von A. im Kanton Zürich zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 279 Tagen wegen sexueller Nötigung Kenntnis erhalten hatte (Verfahrensakten BJ, unpaginiert, Befragungsanordnung und Sirene Form G vom 28. Juni 2021);

- A. sich anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2021 gegen die vereinfachte Auslieferung aussprach (Verfahrensakten BJ, unpaginiert, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 28. Juni 2021);

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz am 12. Juli 2021 unter anderem unter Beilage des Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 10. März 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten (Einbruchdiebstähle) ersuchte (Verfahrensakten BJ, unpaginiert, Auslieferungsersuchen vom 12. Juli 2021);

- A. sich anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2021 erneut gegen die vereinfachte Auslieferung aussprach (Verfahrensakten BJ, unpaginiert, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juli 2021);

- A., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt B., mit Eingabe vom 9. August 2021 zum Auslieferungsersuchen Stellung nahm und darin insbesondere bestritt, in die Einbruchdiebstähle involviert gewesen zu sein und sich damals in der Gegend des Tatortes befunden zu haben; A. weiter bestritt, dass DNA- Spuren an am Tatort fest installierten Strukturen gefunden worden seien und diese, wenn überhaupt, auf Gegenständen gefunden sein könnten, welche von Dritten dort deponiert oder verloren worden seien (act. 5.2);

- das BJ am 1. September 2021 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ersuchen vom 12. Juli 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 2);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 1. September 2021 mit persönlicher Eingabe vom 1. Oktober 2021 (Postaufgabe: 4. Oktober 2021) bei der

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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt sowie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung ersucht (act. 1);

- die Beschwerdekammer das BJ mit vorab per Fax zugestelltem Schreiben vom 5. Oktober 2021 zur Einreichung der Verfahrensakten aufforderte (act. 3);

- das BJ der Beschwerdekammer am 6. und 7. Oktober 2021 die Verfahrensakten zukommen liess (act. 4, 5);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;

- überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEXhttps://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

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Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;

- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

- soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);

- die vorliegende Beschwerde vom verfolgten Beschwerdeführer frist- und formgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist;

- nach Massgabe des EAUe die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-

- 5 chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe); wegen Handlungen auszuliefern ist, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe);

- laut Auslieferungsersuchen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2020 in sechs Gartenlauben in einer Kleingartenanlage in der Nähe von Neu-Ulm eingedrungen zu sein und in drei Fällen diverse Gegenstände (unter anderem einen Kasten Bier und ein Notebook) im Wert von total EUR 275.-- entwendet zu haben; der Beschwerdeführer dabei Fenster eingeschlagen oder Zugangstüren gewaltsam aufgebrochen haben soll, um sich den Zugang in die Gartenlauben zu verschaffen, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von mehr als EUR 1'100.-- entstanden sei (Verfahrensakten BJ, unpaginiert, Auslieferungsersuchen vom 12. Juli 2021);

- der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 StGB) subsumiert werden kann;

- die Auslieferungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe dementsprechend gegeben sind und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland deshalb grundsätzlich zulässig ist;

- der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung in der Beschwerde dieselben Einwände wie in seiner Stellungnahme vom 9. August 2021 erhebt und im Wesentlichen erklärt, zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten bei Pfarrer C. in Z. gewesen zu sein und dass seine DNA in das Gartenhaus «reingetragen» worden sei (act. 1);

- die Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft werden (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5c), weshalb die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit nicht im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen sind und der Beschwerdeführer diese vor den deutschen Behörden geltend zu machen hat;

- der Beschwerdeführer vorbringt, sich zum Tatzeitpunkt nicht in der fraglichen Gegend bei Neu-Ulm, sondern beim Pfarrer C. in Z. aufgehalten zu haben, ohne seine Behauptung – wie bereits im Vorverfahren – zu belegen; ein Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG unter diesen Umständen zu verneinen ist (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b);

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- andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen vermöchten, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist;

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4);

- nach dem oben Ausgeführten die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N. 23 f. und 37);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme

- 8 bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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