Entscheid vom 22. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2021.173
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung bzw. hilfsweise schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht führt;
- die schwedische Strafverfolgungsbehörde mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen ersuchte;
- mit Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 die Amtsleitung der Staatanwaltschaft des Kantons Schwyz als ausführende Behörde dem schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017 entsprach und unter anderem die Herausgabe der darin genannten Unterlagen betreffend die auf A. lautenden Bankbeziehungen verfügte (act. 1.2);
- A. dagegen am 20. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 23. August 2021 eingeladen wurde, bis zum 3. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und ihm dabei mitgeteilt wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der Rechtsvertreter von A. das Gericht mit Schreiben vom 2. September 2021 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. September 2021 ersuchte (act. 4);
- das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 3. September 2021 bis zum 13. September 2021 bewilligte (act. 4);
- der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses bis dato nicht verzeichnet wurde (act. 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 23. August 2021 eine Frist bis zum 3. September 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte und diese anschliessend bis zum 13. September 2021 erstreckte (act. 3-4);
- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten und erstreckten Frist nicht geleistet wurde;
- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Hohler - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).