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Bundesstrafgericht 05.02.2021 RR.2021.16

5 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,241 parole·~6 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 5. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.16 Nebenverfahren: RP.2021.1

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden Schwedens unter anderem gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs führen und in diesem Zusammenhang am 18. August 2020 u.a. um Beschlagnahme von Vermögenswerten bis zum Betrag von EUR 10'000'000.-- auf den bei der Bank C. geführten, auf die A. S.A. in Z. (KT ZH) lautenden Konten ersuchte;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 auf das Ersuchen eintrat und die bei der Bank C. geführten, auf die A. S.A. lautenden Konten sperrte (act. 1.2);

- die A. S.A. dagegen mit Eingabe vom 1. Februar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob;

- sie im Hauptpunkt die Aufhebung der angeordneten Kontosperre beantragt und in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-) Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

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- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen;

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie verfüge nur bei einer Bank, nämlich der Bank C., über Konten; diese Konten aber nunmehr gesperrt seien;

- sie am 19. Dezember 2019 ein Darlehen bei der D. AG in der Höhe von CHF 89'000.-- aufgenommen habe, welches bis zum 10. Januar 2021 befristet gewesen sei;

- eine Rückzahlung des Darlehens infolge der Kontosperre nicht möglich sei, weshalb ihr Schritte der Zwangsvollstreckung durch die D. AG drohen würden, welche letztlich in der Konkurseröffnung enden könnten (act. 1 S. 5);

- der dem Gericht eingereichte Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2019 zwischen der Beschwerdeführerin und der D. AG sowohl für die Darlehensgeberin als auch die Darlehensnehmerin jeweils von B. unterzeichnet worden ist, welcher den entsprechenden Handelsregisterauszügen zufolge zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bis heute bei beiden Gesellschaften die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten innehat(te);

- gemäss Darlehensvertrag vom 19. Dezember 2019 sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die D. AG zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die gleiche Adresse aufwiesen; gemäss den die D. AG betreffenden Handelsregisterauszug diese jedoch seit ihrer Gründung im Jahre 2009 ihren Sitz stets im Kanton Thurgau hatte;

- vor diesem Hintergrund fraglich ist, ob die D. AG tatsächlich auf die Durchsetzung ihrer angeblichen vertraglichen Rechte bestehen würde;

- dessen ungeachtet es sich ohnehin bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie über keine anderen als die gesperrten Vermögenswerte

- 4 verfügen soll, um eine reine Behauptung handelt, die durch nichts belegt ist (z.B. Auszug der aktuellen Steuererklärung der Beschwerdeführerin);

- es damit bei einer blossen Behauptung eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils bleibt, was jedoch unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung für die selbständige Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht genügt;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 5. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die

- 6 betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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