Skip to content

Bundesstrafgericht 26.02.2020 RR.2020.46

26 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,361 parole·~7 min·5

Riassunto

Auslieferung an Luxemburg. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Luxemburg. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Luxemburg. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Luxemburg. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 26. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Luxemburg Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.46

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Luxemburg mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 30. September 2019 um Fahndung und Festnahme des litauischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchte (act. 5.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A., der sich zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Schweiz in Haft befand, am 4. Oktober 2019 provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 5.2);

- A. sich anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 mit der vereinfachten Auslieferung an Luxemburg nicht einverstanden erklärte (act. 5.3);

- die luxemburgische Botschaft in Bern am 1. November 2019 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten ersuchte (act. 5.4);

- A. sich anlässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2019 im Beisein seines amtlichen Rechtsbeistandes erneut gegen die vereinfachte Auslieferung aussprach (act. 5.6);

- A. sich zum Auslieferungsersuchen schriftlich nicht vernehmen liess; - das BJ am 16. Januar 2020 die Auslieferung von A. an Luxemburg für die im Ersuchen vom 1. November 2019 zugrunde liegende Straftaten bewilligte, wobei der Auslieferungsentscheid seinem amtlichen Rechtsbeistand am 20. Januar 2020 zugestellt wurde (act. 2);

- A. mit persönlicher Eingabe vom 10. Februar 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. Januar 2020 Beschwerde erhob (act. 1);

- die Beschwerdekammer das BJ am 12. Februar 2020 zur Einreichung der Verfahrensakten aufforderte (act. 4); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Luxemburg primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl.L 239 vom 22. September 2000, S.19-62) i.V.m dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl.L vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend sind;

- soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimme Fragen nicht abschliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);

- die vorliegende Beschwerde vom verfolgten Beschwerdeführer frist- und formgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist;

- nach Massgabe des EAUe die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-

- 4 chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe); wegen Handlungen auszuliefern ist, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe);

- dem Beschwerdeführer aufgrund der am Tatort gefundenen DNA-Spuren vorgeworfen wird, am 23. auf den 24. März 2018 in Z., Luxemburg, in ein Haus eingebrochen zu sein und Gegenstände im Wert von EUR 3‘485.-- entwendet zu haben (act. 5.4);

- die Auslieferungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe gegeben sind und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Luxemburg deshalb grundsätzlich zulässig ist;

- der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er nicht verstehe, weshalb er in Luxemburg aus der Haft entlassen und nicht zur Untersuchung in der Haft behalten worden sei; er zudem vorbringt, sich zur Tatzeit nicht in Luxemburg befunden zu haben und dass das im Ersuchen aufgeführte Geburtsdatum 6. November 1986 (6.11.1986) nicht stimme, sondern 11. Juni 1986 (11.6.1986) heissen müsse (act. 1);

- im Ersuchen vom 1. November 2019 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 6. November 1986, alternativ 11. Juni 1986, lautet (act. 5.4); entsprechend keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der im Ersuchen erwähnten Person um den Beschwerdeführer handelt, was er im Übrigen anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 ausdrücklich bestätigt hatte (act. 5.3, S. 2);

- die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen gegen seine Auslieferung nicht zu hören sind, da Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft werden (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2.; 118 Ib 121 E. 5c); er diese vor dem ausländischen Sachrichter geltend zu machen hat;

- ein Alibibeweis i.S.v. Art. 63 IRSG ohnehin nicht vorliegt, was schon aufgrund der am Tatort gefundenen DNA-Spuren sehr unwahrscheinlich ist;

- andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen vermöchten, weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind;

- die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- 5 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 10. Februar 2020)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.46 — Bundesstrafgericht 26.02.2020 RR.2020.46 — Swissrulings