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Bundesstrafgericht 02.11.2022 RR.2020.331

2 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·10,855 parole·~54 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Testo integrale

Entscheid vom 2. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. A., 3. B. LTD., Beschwerdeführer 1-3 alle vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.331 RR.2020.332 RR.2020.333

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Sachverhalt:

A. Die argentinischen Behörden führen mehrere Strafverfahren wegen «krimineller Vereinigung und Geldwäscherei» gegen diverse Personen, darunter C. Nach den argentinischen Behörden sollen der ehemalige Präsident Argentiniens von 2003 bis 2007, Néstor Carlos Kirchner (nachfolgend «Kirchner»), gestorben am 27. Oktober 2010, und die ehemalige Präsidentin Argentiniens von 2007 bis 2015 [und seit 2019 bis dato Vizepräsidentin] sowie Ehefrau bzw. Witwe von Kirchner, Cristina Elisabet Fernandez de Kirchner (nachfolgend «Fernandez»), eine kriminelle Vereinigung zur Sammlung von Bestechungsgeldern zwecks Bereicherung und Bestechung weiterer Personen geführt haben. Als Empfänger der illegalen Geldmittel nennen die argentinischen Behörden neben dem Ehepaar Kirchner mehrere Amtsträger, darunter den Generalsekretär im Präsidialamt und Leiter des Geheimdienstes, den Ministerkabinettsvorsitzenden und den Bauamtssekretär. Die argentinischen Behörden gehen davon aus, dass der von 2003 bis 2016 im öffentlichen Dienst tätige D., gestorben am 26. Mai 2016, zunächst als stellvertretender Sekretär und dann als Privatsekretär des Präsidenten Kirchner und später auch als Berater der Präsidentin Fernandez, mindestens seit 2008 einer der führenden Akteure der kriminellen Vereinigung gewesen sei. Nach den argentinischen Behörden habe D. einen Teil des Geldes, das von der kriminellen Vereinigung deliktisch erlangt worden sei, erhalten und in den Wirtschaftskreislauf einfliessen lassen, um dessen Herkunft zu kaschieren. Dabei sollen sich die mitangeklagte Ehefrau von D., E., der mitangeklagte F. und dessen ebenfalls angeklagte Ehefrau bis 2015, G., der einleitend erwähnte C. und weitere Personen an diesen Manövern beteiligt haben. Den argentinischen Behörden zufolge habe unter anderem G. mit den Strafbehörden zusammengearbeitet und im Einzelnen das Vorgehen ihres Ex-Ehemannes F. im Zusammenhang mit den Transaktionen für D. sowie ihre eigene Beteiligung offengelegt. D. soll im Ausland 15 Gesellschaften im Namen von Personen aus seinem Kreis gegründet haben. F. und G. sollen Geschäftsführer von 12 dieser Gesellschaften gewesen sein. D. und E. sollen je zu 50 % an der H. Ltd. mit Sitz auf den British Vergin Islands beteiligt gewesen sein. Seit 2010 sollen im Namen der H. Ltd. und der anderen Unternehmen in Miami und New York 16 Immobilientransaktionen im Wert von ungefähr USD 70'146’600.-- durchgeführt worden sein. Nach den argentinischen Behörden stünden die verschiedenen getätigten Geschäftstransaktionen, darunter Unternehmensgründungen und Immobilienkäufe, nicht im Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten. Gestützt auf ihre

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Ermittlungen gehen die argentinischen Behörden davon aus, dass unrechtmässig beschafftes Geld für den Kauf dieser Immobilien verwendet worden sei sowie verschiedene Finanztransaktionen alleine dazu gedient hätten, dieses Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einfliessen zu lassen. Die verdächtigen Überweisungen seien von verschiedenen juristischen und natürlichen Personen, die unter anderem über Bankkonten in der Schweiz verfügen würden, durchgeführt worden. Nach den argentinischen Behörden sei der angeklagte C. der Buchhalter der kriminellen Vereinigung und die rechte Hand von D. gewesen. C. soll die Konten in der Schweiz besessen sowie verwaltet haben. Er soll weiter im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt, Kredite simuliert, verschiedene Briefkastenfirmen gegründet sowie nicht deklarierte Waren und fingierte Dienstleistungen verbucht haben, mit dem Ziel das Geld zu verstecken oder zu waschen.

Gestützt auf die Aussagen des Buchhalters von D., I., ebenfalls wegen Geldwäscherei angeklagt, habe C. zusammen mit D. namentlich die argentinische Gesellschaft J. SA bzw. die Mehrheitsbeteiligung am Aktienkapital mit deliktisch erlangten Vermögenswerten erworben mit dem Ziel, die wahren Quellen des gehandelten Geldes zu verbergen und dieses über die Konten in der Schweiz zu verstecken oder zu waschen. Der tatsächliche Kaufpreis habe USD 34 Mio. betragen und sei in bar bezahlt worden, wobei im schriftlichen Vertrag ein Preis von USD (gemäss deutscher Übersetzung des Rechtshilfeersuchens) bzw. argentinischer Peso (gemäss argentinischem Rechtshilfeersuchen) 8 Mio. festgehalten worden sei. Die Aktien, welche C. in seinem Namen gekauft habe, seien mit von der K. generiertem Geld gekauft worden. Das Geld für den Kauf sei zu 100 % von D. gekommen, auch wenn die L. SA und C. als Käufer der J. SA aufgeführt worden seien. Die L. SA sei eingefügt worden, um den Eingang des Geldes von D. zu kaschieren. Aktionäre der L. SA seien die Brüder M. und N. gewesen. Die Gesellschaft sei zu 100 % durch D. bezahlt worden, auch wenn D. in den Gesellschaftsunterlagen nicht in Erscheinung trete. Untereinander sei eine Beteiligung von 50 % durch D. und 50 % von C. und die Gebrüder M. und N. vereinbart worden. Der Verkäufer der J. SA sei A. gewesen, welcher mit C. und D. sowie den von diesen geschaffenen Strukturen von Off-shore Gesellschaften in Verbindung stehe. Im Einzelnen seien die Aktien seitens A. (35 % des Aktienkapitals) und dessen Familienangehörigen O. (43,34 %), P. (3,33 %) und Q. (3,33 %) verkauft worden (A., O., P. und Q. nachfolgend auch Familie von A.). A. sei eine Minderheitsbeteiligung verblieben, damit dieser C. bei der Führung der J. SA unterstütze.

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C. habe am 7. Dezember 2012 von seinem Konto Nr. 1 bei der Bank R. [in der Schweiz] folgende Überweisungen veranlasst: 1.) USD 1 Mio. auf das Konto Nr. 2 von A. bei der «Bank S.» in der Schweiz, 2.) USD 1,5 Mio. auf das Konto Nr. 3 von A. bei der «Bank T.» in der Schweiz und 3.) USD 2,5 Mio. auf das Konto Nr. 4 der B. Ltd. bei der «Bank S.» in der Schweiz veranlasst. Die B. Ltd., deren Aktionäre O. und P. seien, habe Sitz auf den British Vergin Islands (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten BA»], Rubrik 1).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die argentinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2018 und dessen Ergänzung vom 16. Juni 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperre der Kontovermögen von A. und der B. Ltd. sowie um Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen (Verfahrensakten BA, Rubrik 1).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 2. November 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen zum Vollzug (Verfahrensakten BA, Rubrik 2).

D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das argentinische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, sie werde die Vollzugsmassnahmen in separaten Verfügungen anordnen (Verfahrensakten BA, Rubrik 4).

E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank T., die Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stammnummer 3 sowie betreffend weitere Konten mit Bezug zu A. herauszugeben sowie alle A. betreffenden Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.101). Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 reichte die Bank zunächst den Vermögensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 7. Juni 2020 betrug total USD 1'446’016.--. Mit Schreiben vom 5. August 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontounterlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.101).

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F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank S. an, die Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2 sowie betreffend weitere Konten mit Bezug zu A. herauszugeben sowie alle A. betreffenden Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 reichte die Bank zunächst den Vermögensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 3. Juli 2020 betrug total USD 600'197.--. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontounterlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).

G. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies die Bundesanwaltschaft die Bank S. an, die Bankunterlagen betreffend das auf die B. Ltd. lautende Konto Nr. 4 sowie betreffend weitere Konten mit Bezug auf die B. Ltd. herauszugeben sowie alle die B. Ltd. betreffenden Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 reichte die Bank zunächst den Vermögensauszug ein und teilte mit, die Vermögenssperre ausgeführt zu haben. Der Vermögensstand per 3. Juli 2020 betrug total USD 1'364'897.--. Mit Schreiben vom 5. August 2020 reichte die Bank die angeforderten Kontounterlagen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.102).

H. Mit E-Mail vom 14. Juli 2020 zeigte Rechtsanwalt Pablo Bünger an, er sei von A., O., P. und Q. mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden, und ersuchte zugleich um Akteneinsicht. Am 22. Juli 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Bünger die beantragte Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, Rubrik 14). Mit E-Mail vom 17. August 2020 reichte Rechtsanwalt Bünger die Vollmacht der B. Ltd. nach und ersuchte ebenfalls um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 19. August 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Bünger die beantragte Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, Rubrik 14). Mit Schreiben vom 21. September 2020 reichte Rechtsanwalt Bünger für A. und die B. Ltd. die Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten BA, Rubrik 14).

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I. Mit drei separaten Schlussverfügungen vom 25. November 2020 entsprach die Bundesanwaltschaft dem argentinischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung (Verfahrensakten BA, Rubrik 16). In der ersten Schlussverfügung ordnete sie neben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto mit der Stammnummer 3 bei der Bank T. auch die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontos an. Mit der zweiten Schlussverfügung vom 25. November 2020 verfügte sie neben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 2 bei der Bank S. ebenfalls die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontos. Mit der dritten Schlussverfügung vom 25. November 2020 ordnete sie gleichfalls neben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf die B. Ltd. lautende Konto Nr. 4 bei der Bank S. auch die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontos an.

J. Mit jeweils separater Eingabe vom 28. Dezember 2020 durch den gemeinsamen Rechtsvertreter lassen A. (Beschwerdeführer 1 und 2, nachfolgend auch der Beschwerdeführer) und die B. Ltd. (Beschwerdeführerin 3, nachfolgend auch die Beschwerdeführerin) gegen die sie betreffende Schlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (Beschwerdeverfahren RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1). Sie beantragen jeweils die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und die Aufhebung der Kontosperre, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellen sie den Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 2).

K. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seinen Vernehmlassungen vom 27. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 7). Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 28. Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 8). Diese Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 29. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 9).

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L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in erster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom 10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) massgebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134

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E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

2.2 Die drei Beschwerden richten sich gegen drei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde, mit welchen die Herausgabe der Kontounterlagen verfügt und die angeordneten Kontosperren aufrechterhalten wurden. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführer sind jeweils als Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten beschwerdebefugt. Auf die vorliegenden Beschwerden ist deshalb einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)

4. Dem Antrag auf prozessuale Vereinigung wird entsprochen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführer erheben unter dem Titel «Mängel in der Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens» nachfolgende Einwendungen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 11 ff.): Sie bringen einleitend vor, die ersuchende Behörde könnte – so wie der relevante Sachverhalt und mithin der Tatverdacht durch die argentinische Strafverfolgungsbehörde formuliert sei – lediglich eine mögliche illegale Herkunft der Gelder substantiieren, mit denen der Preis für die Übernahme der Aktienmehrheit an der J. SA bezahlt worden sei, womit jedoch einzig C. in

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Verbindung stehe. Hinsichtlich einer möglichen tatbestandsmässigen Beteiligung der Familie von A. bzw. des Beschwerdeführers (A.) sowohl auf objektiver wie auch auf subjektiver Tatbestandsebene, schweige sich das Rechtshilfeersuchen aus. Sie führen aus, es bestünden offensichtliche Lücken und Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung der argentinischen Behörden mit Blick auf die Familie von A. bzw. den Beschwerdeführer (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12). So sei nicht ersichtlich, inwiefern der reguläre Verkauf der J. SA im Hinblick auf C. als geldwäschereiverdächtig einzustufen sei. Vielmehr sei aus dem Rechtshilfeersuchen ersichtlich, dass C. allgemein als Unternehmer einer Apothekenkette in Südargentinien sich einen national bekannten Namen gemacht habe. Es sei daher von vornherein fraglich, warum die Familie von A. betreffend die Person von C., welche vordergründig, wie in den Rechtshilfeersuchen beschrieben, nicht mit dem Präsidentenehepaar Kirchner oder anderen illegalen Aktivitäten zu tun gehabt habe, geldwäschereirelevante oder im Hinblick auf andere widerrechtliche Umstände Vorbehalte gehabt haben sollte (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12). Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Darstellung im Rechtshilfeersuchen, wonach 95 % des Verkaufspreises nicht deklariert worden seien, ergäbe in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei keinen Sinn. Ein Grossteil der bezahlten Summe wäre unmittelbar im Anschluss an den Firmenverkauf mit Blick auf steuerrechtliche Fragen nach wie vor nicht legalisiert worden. Gemäss den Beschwerdeführern sei ein im Vergleich zum tatsächlichen Wert einer Firma komplett überrissener Preis zu bezahlen und auch zu deklarieren, wenn man tatbestandsmässig eine Geldwäschereihandlung vornehmen wolle. Einen solchen Vorgang könnten die argentinischen Behörden aber nicht schildern. Es erscheine unglaubwürdig, dass die argentinischen Behörden nicht die Möglichkeit genutzt hätten, Unterlagen zum Kauf der J. SA erhältlich zu machen, um eine wasserdichte Grundlage für den Geldwäschereiverdacht für ein Rechtshilfeersuchen zu schaffen. Die Beschwerdeführer verdächtigen die argentinischen Behörden, bewusst diverse für die Familie von A. und den Beschwerdeführer (A.) entlastende Erkenntnisse unterdrückt zu haben, um auf diese Weise mit einer «fishing expedition» erfolgreich zu sein (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 12 f.). Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, im Rechtshilfeersuchen werde ausgeführt, dass der Kaufpreis bar beglichen worden sei. Diesen Verdacht

- 10 würden die argentinischen Behörden indes selber ausräumen, indem sie angaben, C. habe den Kaufpreis für die J. SA auf Konten, lautend auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin überwiesen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13). Die J. SA habe eine reale und national sowie international reputierliche Geschäftstätigkeit gehabt. Den argentinischen Behörden sei es nicht gelungen darzulegen, dass es bei der J. SA um ein leeres Geldwäschereivehikel im Sinne einer Scheingesellschaft gehandelt habe (RR.2020.331., RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen untergeordneten Teil der Aktien später überschrieben habe, würde nach den Beschwerdeführern den Geldwäschereiverdacht entkräften. Ihnen zufolge wäre der Beschwerdeführer nicht noch in der J. SA verblieben, um das neue Management für fünf Jahre einzuarbeiten, wenn eine Geldwäschereihandlung vorliegen würde (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13 f.). Es sei auch nicht dargelegt worden, dass durch den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein erheblicher Geldbetrag an C. und die weiteren Personen zurückgeflossen sei. Es bestehe kein Tatverdacht betreffend eine Platzierung von kriminellen Vermögenswerten durch den Beschwerdeführer, keine Verschleierungstätigkeit mittels zahlreicher Transaktionen auf unterschiedlichen Konten, geschweige denn eine Integration von gewaschenen Vermögenswerten in den legalen Kapitalmarkt zu Gunsten der am Geldwäschereiring beteiligten Personen als Tatverdacht (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14). Alleine weil ein Offshore-Konstrukt vorliege, könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die darin verwalteten Gelder illegalen Ursprungs seien. Ebenso wenig hätten ausländische Gelder auf Schweizer Banken stets einen dubiosen Hintergrund. Vielmehr würden diese Finanzplätze von ihrem Ruf leben, ein sicherer Hafen für Ersparnisse zu sein. Angesichts der zahlreichen Finanz- und Währungskrisen und politischen Instabilität sei es offensichtlich nicht von Vorteil, auf dem argentinischen Finanzplatz grössere Vermögenswerte verwalten zu lassen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14). Als Zwischenergebnis halten die Beschwerdeführer fest, dass im Rechtshilfeersuchen «schlüssige Verdachtselemente auf eine Geldwäschereihandlung» nicht dargelegt seien. Vielmehr würde sich die ersuchende Behörde mit der «Identifikation von tatverdächtigen Personen und Vermögenstransaktionen, die womöglich einen kriminellen Hintergrund haben (i.c. Schmiergeld)» begnügen, was für die Annahme einer geldwäschereiverdächtigen

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Transaktion nicht ausreiche (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15). Der kolportierte Übernahmepreis von USD 34 Mio., der überdies unrichtig sei, sei unter Berücksichtigung der guten Ertragskraft des Unternehmens prima vista nicht einmal als ungewöhnlich zu bezeichnen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15). Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe nicht hervor, dass die Gelder über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert worden seien (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15). Schliesslich führen die Beschwerdeführer aus, es seien sodann gemäss dem Rechtshilfeersuchen bereits gewaschene Gelder von «K.» zum Erwerb der J. SA verwendet worden (act. 1 S. 16). Die Britischen Jungferninseln hätten ein Rechtshilfeersuchen der argentinischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) mit der Begründung abgewiesen, dass kein Zusammenhang zu den behaupteten Delikten aufgezeigt und nicht dargelegt worden sei, inwiefern die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) in die behaupteten Delikte involviert gewesen sei (act. 1 S. 16).

5.2 Unter dem Titel «Last but not Least: Widersprüchliche Erwägungen der argentinischen Justizbehörden in der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Grundverfügung» bringen die Beschwerdeführer sodann vor, es bestehe zwischen dem Rechtshilfeersuchen an die Britischen Jungferninseln («Grundverfügung») und den Rechtshilfeersuchen an die Schweiz eine entscheidende Abweichung (act. 1 S. 23). Daraus folgern die Beschwerdeführer, dass die argentinischen Behörden selbst davon ausgehen würden, dass die Familie von A. nichts mit den Delikten zu tun habe, und sie das Rechtshilfeersuchen an die Schweiz daher aufs Geratewohl gestellt hätten (act. 1 S. 25).

5.3 Unter dem Titel «Mängel in der Begründung der Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung» (act. 1 S. 17 ff.) wenden die Beschwerdeführer ein, die argentinischen Behörden hätten «im Hinblick auf die Substantiierung einer Beteiligung der Familie von A. an einer kriminellen Organisation» unterlassen, die beidseitige Strafbarkeit dazulegen (act. 1 S. 18 f.). Aufgrund der dürftigen Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und den zahlreichen erheblich sinnverändernden Übersetzungsfehlern, bestünde gemäss den Beschwerdeführern kein Raum für eine rechtshilfeweise Beschlagnahme (act. 1 S. 20).

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5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Schlussverfügungen nach der Wiedergabe der Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung zur Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und der Zusammenfassung des Sachverhaltsvorwurfs der argentinischen Behörden Folgendes aus: «Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung den obgenannten Anforderungen entspricht. Die Ausführungen des/r Kontoinhabers/in, wonach es sich bei den transferierten Vermögenswerten (Kauf der J. SA) nicht zwangsläufig um Gelder illegaler Herkunft handle, stelle eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung dar und ist nicht zu hören». In der Schlussverfügung betreffend die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerdegegnerin sodann: «Gleichzeitig geht auch die B. LTD. selbst davon aus, dass sie im sogenannten «Panama-Papers-Skandal» erwähnt werde». 5.4.2 Zur doppelten Strafbarkeit führte die Beschwerdegegnerin nach der Wiedergabe der betreffenden Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung Folgendes in den angefochtenen Schlussverfügungen aus: «Im Vordergrund des ergänzenden Rechtshilfeersuchens steht der Verkauf der J. SA, welche A. gehörte und er an C. resp. D. verkauft habe. Die in der Sachverhaltsdarstellung genannten Transaktionen (Bezahlung des Kaufpreises für die Aktien der J. SA) sind zweifelsohne geeignet, Geldwäschereihandlungen darzustellen – zumal auch versucht wurde, über den Kaufpreis zu täuschen. Diese Transaktionen gehen im Übrigen auch aus den erhobenen Bankkontoinformationen hervor». In den Schlussverfügungen betreffend die Konten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin bei der Bank S. hielt die Beschwerdegegnerin fest: «Am 7. Dezember gingen folgende zwei/drei Zahlungen auf das betroffene Konto ein: […]. Auch die Bank stufte die zwei/drei Zahlungen als auffällig ein. Die Überprüfung der Transaktionen liess die Bank schliessen, dass es sich bei den Geldern um den Verkauf der Gesellschaft J. SA handle». Betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank T. hielt die Beschwerdegegnerin fest: «Am 7. Dezember gingen folgende zwei Zahlungen auf das betroffene Konto ein: […]. Die Bank stufte die zwei Zahlungen als ungewöhnlich ein, beschloss aber das KYC-Dossier abzuwarten, da das Konto erst eröffnet wurde». Abschliessend führte die Beschwerdegegnerin für alle drei Schlussverfügungen gleichermassen aus: «Aus welcher konkreten Vortat bzw. welchem Korruptionsdelikt die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, ist zurzeit noch Gegenstand des argentinischen Strafverfahrens. Die diesbezügliche

- 13 genaue Angabe ist aber – gemäss Rechtsprechung – auch nicht zwingend notwendig. Neben dem Tatbestand der Geldwäscherei kann der im Ersuchen wiedergegebene Sachverhalt im Übrigen auch unter die Tatbestände von Art. 314 StGB (Ungetreue Amtsführung), Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 260ter StGB (Kriminelle Organisation) subsumiert werden».

5.5 5.5.1 Gemäss Art. 6 RV-ARG dürfen Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, S. 618 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu). 5.5.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083). Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist

- 14 indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinweisen auf die Literatur). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»-Domizile) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (s. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. ACKERMANN, Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 15 Rz. 51-55; FORSTER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 GwUe N. 9; PIETH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+129+II+97%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+129+II+97%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+129+II+97%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-323%3Ade&number_of_ranks=0#page323 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+129+II+97%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-225%3Ade&number_of_ranks=0#page225

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Rz. 599-602). Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s. nachfolgend E. 5.6.3 sowie FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; ZIMMER- MANN, a.a.O., Rz. 595-598).

5.6 5.6.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgeblichen Rechtshilfevertrag voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (Art. 25 Ziff. 1 lit. f RV-ARG). Das Ersuchen muss eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung) enthalten, der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 25 Ziff. 1 lit. f RV-ARG). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR, welche vorliegend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). 5.6.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck eines Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen auch nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden,

- 16 soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). 5.6.3 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4).

5.7 Gemäss der Sachdarstellung im argentinischen Rechtshilfeersuchen habe D. einen Teil der von der durch das Präsidentenehepaar geführten kriminellen Vereinigung deliktisch erlangten Vermögenswerte (Bestechungsgelder) entgegengenommen und einen Teil davon mittels diverser Geschäftsaktivitäten wie Unternehmensgründungen und Immobilienkäufen wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Daran habe sich unter anderem C. beteiligt, der mutmassliche Buchhalter der kriminellen Vereinigung. C. soll die Konten in der Schweiz besessen sowie verwaltet und im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt haben mit dem Ziel, das Geld zu verstecken oder zu waschen. Im Rechtshilfeersuchen wurde weiter ausgeführt, dass keine der beteiligten Personen über eigene finanzielle Mittel verfügt habe für die getätigten Transaktionen, namentlich für die Immobilientransaktionen im Wert von über USD 70 Mio. Als eine der Geschäftsaktivitäten mit den deliktisch erlangten Vermögenswerten wird im ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Kauf der J. SA für

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USD 34 Mio. genannt, welches mit von der K. generiertem Geld bzw. von D. bezahlt worden sei, auch wenn die L. SA und C. als Käufer aufgeführt seien und D. in den Gesellschaftsunterlagen nicht in Erscheinung trete. Im Kaufvertrag sei als Kaufpreis nicht der in bar bezahlte Betrag von USD 34 Mio., sondern von 8 Mio. aufgeführt worden (s. zum Ganzen supra lit. A und Verfahrensakten BA, Rubrik 1).

5.8 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung sofort entkräften würden (im Einzelnen s. nachfolgend E. 5.9). Diese Sachverhaltsschilderung ist daher für das Rechtshilfegericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. In Anwendung der Rechtsprechung in internationaler Rechtshilfe in Strafsachen (s. supra E. 5.6.3) kann im vorstehend geschilderten Kontext namentlich der Kauf des millionenteuren Unternehmens J. SA durch den früheren Sekretär des unter Verdacht der kriminellen Organisation und Korruption stehenden Präsidentenehepaars, welcher zum einen als Käufer eine ausländische Gesellschaft sowie den mutmasslichen Buchhalter der kriminellen Vereinigung vorgeschoben und zum anderen nicht über entsprechende eigene Mittel aus ursprünglich legaler Geschäftstätigkeit für die ihm zugerechneten Transaktionen verfügt habe, bei einer prima-facie-Beurteilung vorliegend ohne Weiteres als eine verdächtige, geldwäschereitypische Handlung eingestuft werden, auch wenn keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren (vgl. auch ACKERMANN/ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Band II, Ackermann [Hrsg.], 2018, N. 535 ff., S. 1312 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (s. im Einzelnen nachfolgend) kann im vorstehend geschilderten Kontext auch die Verurkundung eines anderen Betrags als der in bar geleistete Kaufpreis und somit die Erstellung eines simulierten Kaufvertrags bei einer prima-facie-Beurteilung eine verdächtige, geldwäschereitypische Handlung darstellen (s. ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 573 ff. S. 1322 ff.). Bei diesem Prüfungsergebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge noch unter weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht subsumieren liessen.

5.9 Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen diese Qualifikation und die ihr zugrunde liegenden Sachdarstellung vorbringen, ist aus verschiedenen Gründen nicht zielführend:

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Soweit die Argumentation der Beschwerdeführer auf einer Darstellung des Sachverhalts beruht, welche in der von ihnen präsentierten Form weder im Rechtshilfeersuchen noch in dessen Ergänzungen enthalten ist, liegt eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung vor. Darunter fallen zum Beispiel deren Angaben zur «Grundverfügung», zum Wert der J. SA, zu den beim Verkauf verfolgten Absichten der Familie von A. (s. dazu auch nachfolgend). Diesbezüglich fehlt ihren Schlussfolgerungen dementsprechend die Grundlage und ihnen kann bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer haben weder mit ihrer Beschwerde noch mit ihren Beilagen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung aufgezeigt, welche den vorstehend zusammengefassten Sachverhaltsvorwurf der argentinischen Behörden sofort zu entkräften vermöchten. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers führen die argentinischen Behörden im ergänzenden Rechtshilfeersuchen einzig aus, die aufgeführten Überweisungen vom Konto von C. seien auf die betreffenden Konten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, der Gesellschaft des Beschwerdeführers, erfolgt. Indem die Beschwerdeführer den Sachverhaltsvorwurf selbständig ergänzen und diese Überweisungen als (Teil-)Leistungen des Kaufpreises darstellen, vermögen sie keinen Widerspruch in der Sachdarstellung der ausländischen Behörden aufzuzeigen, wonach der Kaufpreis in bar geleistet worden sei. Am Rande sei bemerkt, dass die argentinischen Behörden – gemäss den von den Beschwerdeführern gemachten Angaben – selbst in ihrem Rechtshilfeersuchen an die Behörden der Britischen Jungferninseln (lediglich) davon ausgegangen seien, dass die Überweisungen «im Zusammenhang» mit dem Erwerb der J. SA stünden (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 24). Den Beschwerdeführern kann einzig darin beigepflichtet werden, dass die von den argentinischen Behörden eingereichte Übersetzung des Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung zum Teil sprachlich ungenügend, unverständlich oder sogar offensichtlich fehlerhaft ist. Es handelt sich dabei allerdings um Nebenpunkte und die Darstellung zur Hauptsache erscheint in der Übersetzung noch als ausreichend klar sowie widerspruchsfrei, weshalb sich vorliegend keine Weiterungen rechtfertigen. Im Übrigen kann hier vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer als argentinischer Staatsangehöriger und Geschäftsmann den Inhalt des Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung im Original auch im Einzelnen nachvollziehen kann. In den Rechtshilfeersuchen werden ausserdem wortwörtlich die im argentinischen Strafverfahren gemachten Aussagen der Beschuldigten wiedergegeben. Allfällige Widersprüche in diesen Aussagen (vgl. z.B. die widersprüchlichen Angaben von G. zum Zeitpunkt ihrer Eheschliessung, Verfahrensakten BA», Rubrik 1) sind

- 19 nicht den argentinischen Behörden anzulasten. Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellt (s. supra E. 5.6.2). Mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ersuchen die argentinischen Behörden gerade um Unterstützung bei der Aufklärung des untersuchten Sachverhalts. Was die Beschwerdeführer darüber hinaus als «offensichtliche Lücken und Widersprüche» in der Sachdarstellung der argentinischen Behörde bezeichnen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 14 bis 17), bezieht sich nicht auf die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung, sondern vielmehr auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die ersuchende sowie die ersuchte Behörde (s. dazu im Einzelnen nachfolgend). Indem die Beschwerdeführer geltend machen, es bestünden «offensichtliche unhaltbare Lücken» «im Hinblick auf die Herleitung des möglichen Tatverdachts für eine Geldwäschereihandlung hinsichtlich der Familie von A. bzw. des Beschwerdeführers», verkennen sie zudem, dass es gerade nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (s. supra E. 5.5.1). Auch diese Einwände der Beschwerdeführer zielen daher ins Leere. Namentlich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht mit ihren weiteren Einwänden durchzudringen. So ist der von den Beschwerdeführern unzulässigerweise (s.o.) ergänzte Sachverhalt, wonach das gekaufte Unternehmen eine «reale und national sowie international reputierliche Geschäftstätigkeit» ausgeübt habe, der «kolportierte» Übernahmepreis von USD 34 Mio. angesichts der guten Ertragskraft des Unternehmens nicht ungewöhnlich sei usw., offensichtlich ohnehin nicht geeignet, den Geldwäschereiverdacht auszuschliessen. Auch eine unternehmerisch gerechtfertigte Investition kann ohne Weiteres eine taugliche Geldwäschereihandlung darstellen, wenn sie bedingt durch anonyme Transaktionen die deliktisch erworbenen Vermögenswerte legal erscheinen lässt und geeignet ist, den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren (s. zum Ganzen ACKERMANN/ZAHNDER, a.a.O., S. 1310 ff.). Die von den Beschwerdeführern weiter unzulässigerweise ergänzte Sachverhaltsdarstellung, wonach die Familie von A. und namentlich der Beschwerdeführer (A.) als Verkäufer der J. SA (einzig) aus steuerlichen Gründen nicht den gesamten tatsächlich erhaltenen Verkaufspreis deklariert hätten und ein Grossteil davon «mit Blick auf steuerrechtliche Fragen nach wie vor nicht legalisiert» worden wäre, ist ebenfalls nicht geeignet, den gegenüber den Käufern der J. SA und

- 20 den dahinter stehenden Personen erhobenen Geldwäschereiverdacht aufzuheben. Vom Standpunkt dieser Käufer bzw. von D. und der kriminellen Organisation aus betrachtet, erfüllt der ihnen zugerechnete Unternehmenskauf entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer sehr wohl den Zweck der Geldwäscherei. So haben sie über eine natürliche und eine juristische Person, beide vorgeschoben, und somit anonym mit Vermögenswerten deliktischen Ursprungs ein – selbst nach Darstellung der Beschwerdeführer – werthaltiges Unternehmen mit legaler sowie erfolgreicher Geschäftstätigkeit erwerben können. Solches ist geeignet, den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden und die Herkunftsermittlung zu erschweren. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer führt ebenso wenig der Umstand, wonach die für den Kauf der J. SA verwendeten Vermögenswerte formell von der K. stammen würden und zuvor «gewaschen» worden seien, dazu, dass diese Vermögenswerte ihre Tauglichkeit als Tatobjekt der Geldwäscherei verlieren (zum Grundsatz: Surrogat ist Tatobjekt, s. ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 343 ff., S. 1244 ff.). Für die Bejahung eines Geldwäschereiverdachts im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ist vorliegend auch unerheblich, ob über den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein erheblicher Geldbetrag an C. und den weiteren Personen zurückgeflossen sei oder nicht und ob dem Beschwerdeführer Verschleierungstätigkeit mittels zahlreicher Transaktionen auf unterschiedlichen Konten vorgeworfen wird oder nicht. Soweit die Beschwerdeführer einen fehlenden Zusammenhang zwischen dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf und der Beschwerdeführerin (B. Ltd.) geltend machen, wird nachfolgend unter E. 6 und 7) entsprechend einzugehen sein. Demnach werden im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ausreichende Indizien gemäss der einschlägigen Rechtsprechung genannt, die es zulassen, den Geldwäschereiverdacht bei einer prima facie Beurteilung zu bejahen, weshalb auch gleichzeitig feststeht, dass die Sachdarstellung den Anforderungen von Art. 25 Ziff. 1 lit. f i.V.m. Art. 6 RV-ARG genügt. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird (E. 6 f.), erlaubt die Sachverhaltsdarstellung der ersuchten Behörde ebenfalls ohne Weiteres die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt und ein Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und den beantragten Rechtshilfemassnahmen gegeben ist, zumal auch diese Rechtshilfevoraussetzungen nachfolgend bejaht werden können. Soweit die Beschwerdeführer die Art und Weise kritisieren, wie die Beschwerdegegnerin ihre Schlussfolgerungen bzw. ihren Entscheid begründet hat (s. RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 Rz. 32), bleibt festzuhalten, dass die Subsumtionsarbeit der Beschwerdegegnerin, soweit

- 21 sie schriftlich festgehalten wurde, in verschiedener Hinsicht zu knapp ausgefallen ist und sich in diesem Sinne als ungenügend erweist. Angesichts des Prüfungsergebnisses erübrigen sich indes Weiterungen.

5.10 Zusammenfassend erweisen sich die einleitend aufgeführten Rügen demnach im Ergebnis allesamt als unbegründet. Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung ist entsprechend auch den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die argentinischen Behörden hätten für die Familie von A. und den Beschwerdeführer (A.) entlastende Erkenntnisse unterdrückt, um auf diese Weise mit einer «fishing expedition» erfolgreich zu sein (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 13). Allgemein rügen sie, dass «angesichts der zahlreichen offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche» beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen von einer verpönten verbotenen Beweisausforschung auszugehen sei (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 16). Die Behörden der Britischen Jungferninseln hätten ein Rechtshilfeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) am 13. Juli 2020 abgewiesen mit der Begründung, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen keinen Zusammenhang zwischen den Beteiligten und den behaupteten Delikten aufzeige und nicht dargelegt werde, inwiefern die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) in die behaupteten Delikte involviert gewesen sei (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 16). Die argentinischen Behörden würden gemäss dem Rechtshilfeersuchen an die Britischen Jungferninseln – so die Beschwerdeführer weiter – davon ausgehen, dass die Familie von A. bzw. die Beschwerdeführerin (B. Ltd.) nichts mit den Delikten zu tun habe. Die Beschwerdeführer rügen, die ersuchende Behörde habe nichtsdestotrotz ein Rechtshilfeersuchen gestellt, um «aufs Geratewohl» herauszufinden, wo noch weitere Straftaten aufgedeckt werden können (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 15).

6.2 Die Beschwerdegegnerin gab in den angefochtenen Schlussverfügungen unter dem Titel «Umfang der Rechtshilfe/Verhältnismässigkeit» zunächst die betreffenden Rechtshilfevorschriften samt Rechtsprechung wieder und führte sodann einzelne Fakten auf, welche sich auch den zur Diskussion stehenden Bankkontoinformationen ergeben würden. Anschliessend hielt sie Folgendes fest: «Aus dem Gesagten ergibt sich: Die ersuchende Behörde verlangt die Herausgabe aller Bankkontoinformationen betreffend A., da über seine Konten

- 22 mutmasslich inkriminierte Zahlungen geflossen sein sollen bzw. sich Gelder deliktischer Herkunft darauf befinden sollen. Die obgenannten Unterlagen erscheinen daher für das ausländische Strafverfahren erforderlich im Sinne von Art. 63 IRSG und sie sind der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 74 IRSG herauszugeben (vgl. Begründung in Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.86 vom 29. September 2016 E. 5.3). Mithin erscheint die Beschlagnahme der Vermögenswerte auch als gerechtfertigt».

6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

6.4 Wie bereits supra unter E. 5.8 ff. ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung hinreichende Verdachtsmomente für den gegen die im argentinischen Strafverfah-

- 23 ren beschuldigten Personen erhobenen deliktischen Vorwurf. Soweit die Beschwerdeführer wiederum den Sachverhaltsvorwurf bestreiten und Mängel in der Sachdarstellung geltend machen, sind sie auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Entsprechend unbegründet erweist sich von vornherein der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» spricht man, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestehen (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2; s.o.). Davon kann hier keine Rede sein. Gemäss der bindenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und Ergänzung geht die ersuchende Behörde davon aus, dass es sich bei den Überweisungen von C. auf die Konten der Beschwerdeführer um mutmasslich auf deliktischem Weg erlangte Gelder handelt. Da der Beschwerdeführer als Verkäufer der J. SA in die untersuchte Geldwäschereihandlung involviert ist und der vorgeschobene Käufer der J. SA sowie mutmassliche Buchhalter der kriminellen Organisation namhafte Beträge zum fraglichen Zeitpunkt auf die verfahrensgegenständlichen Konten überwies, sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen über diese Konten zu informieren, da die Konten und deren Inhaber in die Angelegenheit involviert sind. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im (ergänzten) Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf die im Ersuchen genannten Konten, weshalb die betreffenden Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Für die argentinischen Behörden geht es auch um die Beantwortung der Frage, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder verschoben worden sein könnten. Die Beschwerdeführer haben keine einzige Unterlage genannt, welche für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich ist. Sodann ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (s. supra E. 6.3).

6.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet. Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Begründung der Beschwerdegegnerin einwenden (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 f. Rz. 33 f.), braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.

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7. 7.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Kontosperre bzw. Beschlagnahme (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 17 ff.). Zur Begründung führen sie aus, die argentinischen Behörden hätten es unterlassen, eine Beteiligung der Familie von A. an einer kriminellen Organisation zu substantiieren und die beidseitige Strafbarkeit darzulegen. Zudem wären im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäss der argentinischen Gesetzesbestimmung umgerechnet lediglich Fr. 12‘138.30 einziehbar (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 18 f.). Weiter bringen sie vor, die Aktien der J. SA träten als Surrogat an die Stelle des ursprünglich deliktisch erlangten Geldbetrages. Der Kaufpreis, der für diese Aktien bezahlt worden sei, könne nicht eingezogen werden, denn dieses Geld sei nicht mehr kontaminiert. Andernfalls wäre der argentinische Staat doppelt bereichert. Die Beschwerdeführer erklärten, dass die argentinischen Behörden – so wie diese eine Vermögens- bzw. Ersatzforderungseinziehung des ganzen Verkaufspreises verlangen würden – geltend machen müssten, die J. SA sei ein leerer Mantel gewesen, so dass der Paper Trail durch den Verkauf nicht unterbrochen worden sei. Der Sachverhalt müsste dahingehend formuliert sein, dass die Familie von A. im Besitz von kontaminiertem Geld sei bzw. gewesen sei und mit diesem Geld selber nochmals weitere Geldwäschereihandlungen vorgenommen habe mit dem Ziel, einen Teil für sich zu behalten und einen anderen Teil an den Geldwäschereiring des Präsidentenpaars Kirchners zurückzuerstatten. Oder es müsste geltend gemacht werden, dass die J. SA massiv überbewertet gewesen sei, wodurch die Familie von A. und der Beschwerdeführer (A.) mit dem Verkauf des Unternehmens eine Geldwäscherei-Dividende erhalten hätten. Ein solcher Tatverdacht sei jedoch im Rechtshilfeersuchen nicht ersichtlich (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 19 f.). Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die J. SA sei von deren neuen Eigentümern runtergewirtschaftet worden, so dass sie einen erheblich geringeren Wert habe als ursprünglich. Die argentinischen Behörden würden deshalb versuchen, die Einziehung des nicht-kontaminierten werthaltigen Vermögens von der Familie von A. bzw. dem Beschwerdeführer (A.) über die Rechtshilfe durchzusetzen, so dass etwas für die argentinische Staatskasse übrig bleibe. Dieses Handeln sei missbräuchlich. Die Vermögenssperre sei offensichtlich unzulässig und unzweckmässig (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 20).

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7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmässigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere, weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 12 RV-ARG und Art. 74a IRSG setzt weiter einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4).

7.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid liegt noch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, soll gestützt auf die bindenden Ausführungen der ersuchenden Behörde auf der einen Seite C. als Buchhalter der kriminellen Vereinigung die Konten in der Schweiz besessen sowie verwaltet und im Auftrag von D. sowie E. unter anderem Bankund Finanzgeschäfte in der Schweiz getätigt haben, mit dem Ziel das Geld zu verstecken oder zu waschen. Dabei habe C. gleich wie die anderen Beteiligten nicht über eigene legale finanzielle Mittel verfügt, um damit die untersuchten Transaktionen zu tätigen. Somit gehen die argentinischen Behörden davon aus, dass das Schweizer Konto von C., ab welchem gemäss den Bankunterlagen bzw. dem ergänzten Rechtshilfeersuchen die verfahrensgegenständlichen Überweisungen in Millionenhöhe erfolgten, mit inkriminierten Vermögenswerten alimentiert worden ist. Auf der anderen Seite steht fest,

- 26 dass diese Vermögenswerte vom Schweizer Konto von C. auf die schweizerischen Konten des Beschwerdeführers und seiner Gesellschaft, die Beschwerdeführerin (B. Ltd.), überwiesen wurden, welcher seinerseits als Verkäufer in den geldwäschereiverdächtigen Kauf seines Unternehmens durch D. involviert ist. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die von der Sperre betroffenen Vermögenswerte mutmasslich aus Vermögensquellen stammen, die in verschiedener Hinsicht Gegenstand des argentinischen Strafverfahrens darstellen. Woher genau die überwiesenen Gelder herrühren, wozu diese Überweisungen erfolgten, worin deren Gegenleistung bestand, in welchem Zusammenhang sie zum Verkauf der J. SA standen, inwiefern der Beschwerdeführer weiter an den untersuchten Vorwürfen beteiligt ist etc., wird im argentinischen Verfahren im Einzelnen zu ermitteln sein. Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge sich wiederum auf das Fehlen der doppelten Strafbarkeit mit Bezug auf die Familie von A. berufen, sind sie auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (s. supra E. 5.8 ff.). Sie vermöchten allein damit ohnehin nicht, die – wie vorstehend erläutert – mutmasslich deliktische Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte auszuschliessen. Dass sich die geltend gemachte Beschränkung des Einziehungsbetrags im Falle der kriminellen Organisation auf andere Deliktskategorien wie Korruption und Geldwäscherei auswirken würde, machen die Beschwerdeführer ausserdem nicht geltend, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. Die weitere Einwendung der Beschwerdeführer beruht sodann ausschliesslich auf deren eigener Annahme, bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich um den Kaufpreis für die J. SA, weshalb darauf ebenso wenig einzugehen ist. Sie vermöchte vorliegend einen Ausschluss der Rechtshilfe ohnehin nicht zu rechtfertigen. Die gesperrten Vermögenswerte stellen prima facie in verschiedener Hinsicht Vermögenswerte deliktischer Herkunft dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme grundsätzlich aufrechtzuerhalten (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Angesichts der sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden mutmasslichen Deliktshöhe sind die am 5. Juni bzw. 3. Juli 2020 angeordneten Beschlagnahmen im Umfang von gesamthaft USD 3‘411‘110.-- zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne Weiteres als verhältnismässig zu werten. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seitens der ersuchenden Behörde ist nicht auszumachen. Was die Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Begründung der Beschwerdegegnerin einwenden

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(RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22 f. Rz. 33 f.), braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.

7.4 Nach dem Gesagten erweisen sich Antrag und Rüge als unbegründet.

8. 8.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin sei in eine «materielle Rechtsverweigerung (Willkür, inhaltlich falsche Rechtsanwendung)» verfallen und habe Art. 9 BV i.V.m. Art. 29 BV verletzt. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie sei mit keinem Wort auf ihre ausführlich vorgenomme rechtliche Auslegeordnung eingegangen. Vielmehr habe sie mit ihren Ausführungen, die Argumentation der Beschwerdeführer stelle eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung dar und sei nicht zu hören, versucht, ihren Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 1 S. 22).

8.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a).

8.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Willk%FCrbot+AND+willk%FCrlich&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-378%3Ade&number_of_ranks=0#page378

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Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.

8.4 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass der Schlussverfügung nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin alle Einwände in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21. September 2020 geprüft hätte. Namentlich bestritten die Beschwerdeführer mit diversen Argumenten unter anderem, dass dem Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen überhaupt eine Geldwäschereihandlung zu entnehmen und damit die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (Verfahrensakten BA, Rubrik 14). Ausgehend von den Erwägungen in der Schlussverfügung blieben diese wie auch weitere, durchaus relevante Vorbringen der Betroffenen ungeprüft und in der Entscheidfindung unberücksichtigt, weshalb eine Gehörsverletzung durch die ausführende Behörde zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 528). Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit hatten, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihnen durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2).

8.5 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, Stellung zu den gegen sie erhobenen Einwänden zu nehmen (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 8). Das BJ als Aufsichtsbehörde hat sich nicht zu den Vorwürfen geäussert (RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333, act. 7). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die geltend gemachte falsche Rechtsanwendung vorliegend zu einem willkürlichen Entscheid geführt

- 29 haben soll. Zur Begründung der Rüge, die Beschwerdegegnerin sei der Willkür verfallen, führen die Beschwerdeführer aus, jene habe versucht, ihren Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten. Woraus sie diesen Schluss ziehen, zeigen sie allerdings nicht auf. Über ihre Wahrnehmung hinaus bringen sie nichts vor, was ihre Darstellung stützen würde. Sodann vermöchten sie allein damit nicht, den Vorwurf der Willkür durch die ausführende Behörde zu begründen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beschwerdeführer selber mit der Art und Weise, wie sie ihre Einwendungen formuliert und unter welchem Titel sie sie jeweils präsentiert haben (Verfahrensakten BA, Rubrik 14), zur Konfusion beigetragen haben und jeder ausführenden Behörde das korrekte Verständnis ihrer Rügen erschwert hätten. So haben die Beschwerdeführer, gleich wie später in der Beschwerde, zum Beispiel buchstäblich «offensichtliche Lücken und Widersprüche» in der Sachdarstellung der argentinischen Behörde unter dem Titel «Mängel in der Formulierung des Tatverdachtes im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens» geltend gemacht, obwohl sie dabei im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die ersuchende Behörde oder den fehlenden Sachzusammenhang mit der beantragten Rechtshilfemassnahmen rügten. Die Beschwerdeführer hielten weiter auf der einen Seite fest, die argentinischen Behörden hätten eine mögliche illegale Herkunft der Gelder, mit denen die J. SA bezahlt worden sei, substantiieren können. Auf der anderen Seite kritisierten die Beschwerdeführer, die ersuchende Behörde würde versuchen, eine geldwäschereiverdächtige Transaktion herzuleiten, um den Verdacht gleich selber auszuräumen, und bestritten, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt sei (vgl. zum Ganzen supra E. 5, 6, 7). Tragen die Beschwerdeführer selber mit ihrem Vorgehen vor der ausführenden Behörde zur Verunklärung bei, kann sich durchaus die Frage stellen, ob sie sich beim Erheben der Willkürrüge nicht dem Vorwurf aussetzen, selber treuwidrig zu handeln. Fasst eine Verfahrenspartei ihre Einwendungen ohne sachliche Notwendigkeit so ab, dass deren Bearbeitung einen signifikant höheren Begründungsaufwand erfordert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch für sie gilt (über die Reziprozität des Grundsatzes von Treu und Glauben vgl. auch WIEDERKEHR, Fairness als Verfassungsgrundsatz, 2006, S. 232 ff.). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht vorliegend nicht weiter darauf eingegangen zu werden.

9. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es stünden mögliche Fiskaldelikte im Vordergrund, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermitt-

- 30 lungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (Verfahrensakten BA, Rubrik 16). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten bezeichnet. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für die gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Grund vor, die Herausgabe der fraglichen Bankdokumente und Aufrechterhaltung der Kontosperren zu verweigern. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen, erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet.

10. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig und die verfügten Kontosperren sind aufrechtzuerhalten. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra E. 8.4). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6‘000.-- anzusetzen, unter solidarischer Haftung und Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Verfahren RR.2020.331, RR.2020.332 und RR.2020.333 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Pablo Bünger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.331 — Bundesstrafgericht 02.11.2022 RR.2020.331 — Swissrulings