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Bundesstrafgericht 09.03.2021 RR.2020.296

9 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,152 parole·~26 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Testo integrale

Entscheid vom 9. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.296

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Sachverhalt:

A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG (vormals: E. AG), A. sowie F. (alias F1.) wegen des Verdachts der Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, ergänzt am 10. April 2019, an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto IBAN Nr. 1 bei der Bank G. S.A., lautend auf A., sowie um dessen Sperrung (act. 1.3, 1.5).

B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BJ vom 26. März 2019). Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (act. 1.4).

C. Mit Verfügung vom 16. April 2019 forderte die BA die Bank G. auf, ihr die Unterlagen zum Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf A., einzureichen und das Konto zu sperren (act. 1.6). Die Bank G. kam dieser Aufforderung am 23. April und 24. Mai 2019 nach. Das Konto wies zum Zeitpunkt der Sperrung einen Vermögensstand von EUR 982'455.-- auf (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der Bank G. vom 24. Mai 2019).

D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 verweigerte A. seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zum Ersuchen Stellung (act. 1.7).

E. Mit Schlussverfügung vom 18. September 2020 ordnete die BA die Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbeziehung bei der Bank G. mit der Nr. 1 an die liechtensteinischen Behörden an und hielt zugleich die angeordnete Kontosperre aufrecht (act. 1.2).

F. Gegen die Schlussverfügung vom 18. September 2020 liess A. am 28. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung sowie der angeordneten Kontosperre (act. 1).

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G. Die BA liess sich mit Eingabe vom 18. November 2020 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 7). Mit Schreiben vom 18. November 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Replik vom 14. Dezember 2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 14). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten auf die Einreichung einer Duplik (act. 16, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV

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250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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3. 3.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das liechtensteinische Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genüge. Die ersuchende Behörde stelle keine Rechtshilfeersuchen an Venezuela und versuche nicht, die materielle Wahrheit zu erforschen. Damit verletze sie sowohl die Unschuldsvermutung als auch das Beschleunigungsgebot (act. 1, S. 7 f.; act. 14, S. 2 f.).

3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. 3.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). 3.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). 3.3 Wo sich der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet, geht weder aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch der Beschwerdeschrift hervor. Im Rahmen der Eröffnung des hier gegenständlichen Bankkontos am 27. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer als seinen Wohnort Dubai an (Verfahrensakten BA, pag. MPC0_20190607_005_0001_F). In der http://links.weblaw.ch/1A.210/1999 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2016.271

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Anwaltsvollmacht vom 26. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer als Ort der Unterzeichnung ebenfalls Dubai an (act. 1.1). Davon ausgehend, dass sich der Beschwerdeführer in Dubai aufhält, kann er sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Rüge auch bei inhaltlicher Prüfung abzuweisen gewesen wäre.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 4 ff.; act. 14, S. 2).

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie

- 7 wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.4 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 und dessen Ergänzung vom 10. April 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.3, 1.5):

Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusammenhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft H. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die H. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei I. der Präsident der H. AG, der zugleich seit […] […] im venezolanischen Ministerium […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebericht über die H. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolanischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im September 2017 habe das US-amerikanische Finanzministerium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschlagen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die H. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Presseberichte erschienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regierungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dollar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die H. SA explizit genannt worden sei.

In den Lebensmitteleinkauf bzw. -import der H. SA seien Handels- bzw. Sitzbzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw.

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Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bislang seien als solche «Handelsgesellschaften» unter anderem folgende Unternehmen bekannt: I., J. und L. (Hongkong). Diese Gesellschaften würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die […] Bank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Gemäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nahrungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient.

Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröffnet worden. Die M. GmbH, deren Geschäftsführer F. gewesen sei, habe einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die E. AG, deren Geschäftsführer ebenfalls F. sei, habe gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der E. AG und der Bank C. kein Vertragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die E. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit der Bank C., J., K. und L. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der E. AG beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die E. AG erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaften.

Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass auf das Konto der Bank B. bei der Bank C. von deren Konto in Portugal am 14. Dezember 2018 zwei Transaktionen über EUR 50 Mio. und EUR 60 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Liquiditätstransfer» eingegangen seien. Danach seien EUR 54 Mio. auf das Konto der J. bei der Bank C. mit dem Zahlungsvermerk «Kauf Lebensmittel»

- 9 transferiert worden. Von dort sei am 21. Dezember 2018 ein Betrag von EUR 10 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Loan Agreement» an die M. GmbH überwiesen worden. Vom Konto der M. GmbH seien EUR 6,8 Mio. direkt an den Aktionär der Bank C., d.h. den Beschwerdeführer, unter dem Vermerk «Share Purchase Agreement» geflossen. Somit habe die M. GmbH direkt oder indirekt Aktien der Bank C. von deren Hauptaktionär im Wert von EUR 6,8 Mio. erworben. Dies mit von Handelsgesellschaften stammenden Vermögenswerten, mit denen Lebensmittel für die unter Armut leidende Bevölkerung Venezuelas hätten beschafft werden sollen. Des Weiteren seien am 20. Dezember 2018 von einem Konto der N. bei der Bank O. EUR 10,1 Mio. auf das Konto der K. überwiesen worden. Als Zahlungsgrund sei Folgendes angegeben worden: «This money is to be delivered to the beneficiary as a result of transfer between own accounts». Einen Tag später seien ab dem Konto der K. bei der Bank C. EUR 10 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. überwiesen worden. Als Zahlungsgrund sei «This money is to be delivered to the beneficiary as a result of share purchase between the part is signed on 12.12.2018» vermerkt worden. Somit habe der Beschwerdeführer für insgesamt EUR 16,8 Mio. Aktien der Bank C. erworben, und dies mit dem Geld, das für den Lebensmitteleinkauf über die Handelsgesellschaften der H. SA zugunsten der venezolanischen Bevölkerung hätte verwendet werden sollen. Es sei davon auszugehen, dass die für den Kaufpreis der Aktien geleisteten EUR 16,8 Mio. aus Untreuehandlungen stammen. Dem neuen Bericht der FIU [liechtensteinische Stabsstelle Financial Intelligence Unit] vom 1. April 2019 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Bank G. ein Konto mit der IBAN Nr. 1 habe. Es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf dieses Konto unrechtmässig erlangte Gelder transferiert haben könnte.

4.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Im Ersuchen wird aufgezeigt, dass unter anderem hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund an die E. AG geflossen seien und dass der Beschwerdeführer Aktien von der Bank C. im Umfang von EUR 16,8 Mio. mit Geldern aus Veruntreuungshandlungen erworben haben soll. Im Ersuchen wird zudem der bisher bekannte tatrelevante Zeitraum sowie konkrete Daten der darin genannten Transaktionen genannt. Da der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

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4.6 4.6.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 4.6.2 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland transferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Bestechungshandlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und damit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Laut Ersuchen haben Überweisung von mutmasslich aus Verbrechen stammenden http://links.weblaw.ch/BGE-128-IV-117 http://links.weblaw.ch/BGE-126-V-252 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%226B_88%2F2009%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-274%3Ade&number_of_ranks=0#page274 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2BGeldw%E4scherei+%2Bhohe+%2BGeldbetr%E4ge&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

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Gelder ins Ausland stattgefunden, denen unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen an die E. AG teilweise um hohe Beträge handelt, die laut Ersuchen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgten. Schliesslich soll der Beschwerdeführer mutmasslich mit Geldern aus Veruntreuungshandlungen Aktien der Bank C. erworben haben. Diese im Ersuchen beschriebenen Handlungen können prima facie unter den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden. 4.6.3 Der Umstand, dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangene Vortaten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_721/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.6; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Beschaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchende Behörde die benötigten Beweismittel und Informationen auf einem anderen Weg zu erlangen versucht oder diese von Venezuela zu einem anderen Zeitpunkt zu erlangen versuchen wird. Ob und an welche Staaten die ersuchende Behörde Rechtshilfeersuchen richtet und wie sie die von ihr geführten Ermittlungen führt, hatte sie im hier zu beurteilenden Ersuchen nicht preiszugeben. Diese hat der Schweizer Rechtshilferichter im Übrigen auch nicht zu beurteilen. Solange das Rechtshilfeersuchen – wie im vorliegenden Fall – nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Sofern der Beschwerdeführer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, übersieht er, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage dem ausländischen Richter obliegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die im Ersuchen erwähnten Transaktionen rechtmässig waren. Die diesbezüglichen Vorbringen wird der Beschwerdeführer im liechtensteinischen Verfahren geltend machen können. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-97 http://links.weblaw.ch/1A.218/2003

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Verurteilung der beschuldigten Personen trotz den mutmasslichen Schwierigkeiten der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2019, in Venezuela an Beweismittel zu kommen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die angefochtene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bringt vor, das Ersuchen stelle eine verpönte und unzulässige fishing expedition dar. Die ersuchende Behörde habe lediglich aus dem FIU-Bericht vom 1. April 2019 entnommen, dass er bei der Bank G. über ein Konto verfüge. Es gäbe keine Hinweise, dass auf dieses Konto Gelder geflossen seien oder dass dieses Konto tatsächlich existiere. Die Herausgabe der Unterlagen sei deshalb zu verweigern und die angeordnete Kontosperre aufzuheben (act. 1, S. 8 f.; act. 14, S. 3).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82

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E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in diesem Zusammenhang äusserst knapp und lediglich in allgemeiner Weise. Insbesondere setzt er sich mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung zur Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahme (act. 1.2, S. 6 ff.) nicht auseinander, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann. Die Beschwerdegegnerin legt darin unter anderem detailliert dar, welche Transaktionen und Dokumente sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben, welche die Sachverhaltsdarlegungen der ersuchenden Behörde bestätigen. Das Vorbringen ist daher bereits mangels einer hinreichenden Begründung abzuweisen.

Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen um Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Vermögensausweise, Kontoauszüge, Activity-log-Auszüge sowie Prepaidkarten-Informationen und -Auszüge (act. 1.2, S. 12). Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von Gelder mutmasslich krimineller Herkunft zu ermitteln und sind ihr aufgrund einer weiten Auslegung des Ersuchens herauszugeben. Ausserdem können die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen auch der Entlastung des Beschwerdeführers dienen.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

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6. 6.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der angeordneten Kontosperre (act. 1).

6.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrechtzuerhalten. Wie oben ausgeführt (E. 4.4), besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit EUR 16,8 Mio. Aktien der Bank C. erworben haben könnte, obschon dieses Geld für den Lebensmitteleinkauf über die Handelsgesellschaften der H. SA zugunsten der venezolanischen Bevölkerung hätte verwendet werden sollen. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um aus Korruptions- bzw. Untreuehandlungen stammende Gelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Ausserdem erweist sich die Kontosperre angesichts der mutmasslichen Deliktssumme auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. In diesem Sinne ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Vermögenssperre und deren Aufrechterhaltung nicht zu beanstanden.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 9. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Forrer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.296 — Bundesstrafgericht 09.03.2021 RR.2020.296 — Swissrulings