Entscheid vom 16. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Aufrechterhaltung Kontosperre (Art. 33a IRSV); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2020.24-25 Nebenverfahren: RP.2020.6-7
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Sachverhalt:
A. Die griechischen Behörden führen gegen B., A. und C. ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen den Staat, aktiver und passiver Bestechung zum Schaden des Staates und Geldwäscherei nach griechischem Recht. Mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018, ergänzt am 2. November 2018, ersuchen die griechischen Behörden die Schweiz unter anderem um Herausgabe von Unterlagen zum auf A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. und dessen Sperrung. Gemäss Rechtshilfeersuchen wird B., dem ehemaligen […] von Griechenland, im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Waffenmodernisierungsprogramm der Kriegsmarine bzw. Verträgen für […] von der Subunternehmerin E. Bestechungsgelder erhalten zu haben. B. habe zusammen mit seiner Ehefrau A. weitere Schritte vorgenommen, um die Herkunft der illegal erworbenen Vermögenswerte zu verschleiern (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018 und 2. November 2018).
B. Am 17. April 2018 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Ersuchens (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 17. April 2018).
C. Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2018 entsprach die BA dem Ersuchen und verfügte mit Verfügung vom 6. November 2018 die Sperrung des vorgenannten Kontos und ordnete die Edition der entsprechenden Bankunterlagen an (act. 1.1bis).
D. Am 3. Dezember 2018 stimmten B. und A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal (nachfolgend «RA Saal») der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG hinsichtlich der Übermittlung der Bankunterlagen zu (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 3. Dezember 2018). Am 7. Dezember 2018 übermittelte die BA der ersuchenden Behörde die von ihr anbegehrten Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D.
E. Auf die von B. und A. erhobene Beschwerde gegen die angeordnete Kontosperre trat das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2018.314-315, RR.2018.317-318 vom 6. Dezember 2018 nicht ein.
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F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2019 machten B. und A. gegenüber der BA insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Höhe der gesperrten Vermögenswerte geltend und ersuchten um Aufhebung der Kontosperre (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 30. Mai 2019). Nach Rücksprache mit B. und A. leitete die BA ihr Schreiben vom 30. Mai 2019 der ersuchenden Behörde am 26. Juni 2019 zur Stellungnahme weiter (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben der BA vom 26. Juni 2019).
G. Mit Schreiben vom 16. September 2019 ersuchten B. und A. erneut um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben von RA Saal vom 16. September 2019). Am 25. September 2019 stellte die BA B. und A. das Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 14. September 2019 zu und gab ihnen die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen (act. 1.2). B. und A. machten von dieser Gelegenheit mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 Gebrauch und ersuchten erneut um Aufhebung der angeordneten Kontosperre (act. 1.4). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erkundigten sich B. und A. bei der BA nach dem Stand des Verfahrens (act. 1.6).
H. Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2019 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und hielt die verfügte Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. aufrecht (act. 1.1).
I. Am 15. Januar 2020 liessen B. und A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte. Des Weiteren ersuchen sie um Freigabe von Fr. 100‘000.--, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).
J. In ihren Schreiben vom 20. und 27. Januar 2020 verzichteten die BA und das BJ auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4, 6). Die Schreiben vom 20. und 27. Januar 2020 wurden B. und A. am 28. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E.1.1).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 http://links.weblaw.ch/TPF_2009_111 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2012.28
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IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 http://links.weblaw.ch/1C_763/2013
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E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.
3.3 Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien als Inhaber des von der Rechtshifemassnahme betroffenen Kontos Nr. 1 zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (act. 1, S. 5). Diese Behauptung findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass das Konto Nr. 1 bei der Bank D. lediglich auf die Beschwerdeführerin 1 lautet (Verfahrensakten, B05.104.001.01E- 0002 ff.). Somit ist nur die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nur soweit einzutreten, als sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft.
4. 4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe und Art. 46 Abs. 9 lit. b UN- CAC unterwerfen die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen einer entsprechenden Bedingung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 123). Im Anwendungsbereich des EUeR prüft die Schweiz die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.3, mit Verweisen; BGE 116 Ib 89 E. 3c). In diesem Sinne sieht auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe ausschliesslich vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
http://links.weblaw.ch/1A.188/2005 http://links.weblaw.ch/1C_126/2014 http://links.weblaw.ch/2C_62/2011
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4.2 Vorliegend wird der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten. Da die Sachdarstellung des Ersuchens weder offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, ist sie für den Schweizer Rechtshilferichter bindend (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4) und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
4.3 Ebenso unbestritten ist die beidseitige Strafbarkeit nach schweizerischem Recht. Gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen soll der inkriminierte Sachverhalt auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein, was indessen nicht näher zu prüfen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Somit durfte die Beschwerdegegnerin das auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Bankkonto grundsätzlich sperren. Auch wurde die Kontosperre nicht zur Deckung eines Schadens rein zivilrechtlicher Natur angeordnet, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (act. 1, S. 7). Der dem griechischen Staat zugefügte Schaden beträgt mutmasslich rund EUR 493 Mio. und steht gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorgeworfen Straftaten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018 und 2. November 2018). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig ausführt, obliegt die Prüfung der Strafbarkeit und der Höhe des allfälligen Schadens dem ausländischen Richter.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung von Art. 74a IRSG und bringt vor, das hier gegenständliche Konto sei erst 2016 eröffnet worden und stehe mit dem von den griechischen Behörden untersuchten Sachverhalt aus den Jahren 2002 und 2003 in keinem Zusammenhang. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Vermögenssperre sei hinsichtlich des gesperrten Betrages unverhältnismässig. Die ersuchende Behörde werfe dem Beschwerdeführer 2 vor, unrechtmässig einen Betrag von Fr. 2‘835‘197.35 erhalten zu haben. Indes seien bereits in Griechenland Vermögenswerte im Umfang von EUR 3,6 Mio. und in Frankreich Vermögenswerte in Höhe von mehreren Millionen Euro beschlagnahmt worden (act. 1, S. 3 ff., 6 ff.).
5.2 Gemäss Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmässigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werhttp://links.weblaw.ch/BGE-133-IV-76 http://links.weblaw.ch/TPF_2011_194 http://links.weblaw.ch/TPF_2007_150
- 8 den. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere, weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt weiter einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4).
5.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid liegt noch nicht vor. Dass ein solcher in Griechenland nicht mehr erfolgen kann, wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht behauptet. Entgegen ihrer Behauptung (act. 1, S. 3) ist die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 2 in Griechenland noch nicht abgeschlossen. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, befindet sich der Beschwerdeführer 2 in Griechenland in Untersuchungshaft. Entsprechend ist das dem Ersuchen zugrunde liegende Strafverfahren noch nicht beendet. Der allfällige Umstand, dass die Hauptuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 2 abgeschlossen wäre, ist nicht mit dem Abschluss des gesamten gegen mehrere Beschuldigte geführten Strafverfahrens gleichzusetzen. Ausserdem ist ein in der Schweiz eingegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3 m.w.H.). Die ersuchende Behörde hat ihr Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Vielmehr hat das Landgericht Athen sein Intehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.53%2F2007+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-453%3Ade&number_of_ranks=0#page453 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.53%2F2007+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-453%3Ade&number_of_ranks=0#page453 http://links.weblaw.ch/1A.53/2007 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2008.29+30
- 9 resse an der Aufrechterhaltung der Kontosperre zuletzt im Brief vom 14. September 2019 bekräftigt und bestätigt, dass die von der Sperre betroffenen Vermögenswerte für Schadensdeckung notwendig seien.
5.4 Gestützt auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde ist davon auszugehen, dass die von der Sperre betroffenen Gelder aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des griechischen Strafverfahrens darstellen. Laut dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. November 2018 besteht der Verdacht, dass die Subunternehmerin E. unter Verwendung von Mittelspersonen und mit Hilfe von Angestellten des griechischen […] Ministeriums Bestechungsgelder u.a. an den Beschwerdeführer 2 geleistet haben soll. Diese Bestechungsgelder habe der Beschwerdeführer 2 zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 verborgen oder umgewandelt und damit gewaschen. Die vom Beschwerdeführer 2 illegal erworbenen Gelder seien Gegenstand von diversen Bewegungen und Transaktionen in verschiedenen Finanzinstituten gewesen und seien in Immobilien investiert worden. Zwecks Verschleierung des Ursprungs dieser Gelder seien Mittelsmänner beigezogen worden. Ein wichtiger Teil der erhaltenen Bestechungsgelder sei auf das hier gegenständliche Bankkonto überwiesen worden, weshalb die griechischen Behörden um dessen Sperrung ersuchten (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 2. November 2018). Die ersuchende Behörde bekräftigte in ihrem Schreiben vom 14. September 2019, dass starke Anzeichen bestünden, dass mindestens die gesperrten Vermögenswerte von rund Fr. 2.8 Mio. aus Geldwäschereihandlungen kämen (act. 1.2).
5.5 Ausserdem erweist sich die angeordnete Kontosperre zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Die Anordnung der Vermögenssperre erfolgte im November 2018. Gemäss dem Schreiben des Landgerichts Athen vom 14. September 2019 belaufe sich der vom Beschwerdeführer 2 dem griechischen Staat zugefügte Schaden auf mindestens EUR 493 Mio. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, dass in Griechenland bereits Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, wird von der ersuchenden Behörde nicht in Abrede gestellt. Indes führte die ersuchende Behörde diesbezüglich aus, dass ihr bis heute nicht bekannt sei, wieviel in Griechenland insgesamt beschlagnahmt worden sei, denn auch die griechischen Steuerbehörden hätten Vermögenswerte der Beschwerdeführer beschlagnahmt. Dies jedoch nur wegen den ihnen vorgeworfenen Steuerdelikten. Diese Beschlagnahmen stünden nicht im Zusammenhang mit den allfälligen Erträgen aus den strafrechtlichen Vorwürfen. Weiter bestätigte die ersuchende Behörde, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung keine Sperrungen, Einziehung oder Beschlagnahme des Bankvermögens der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen angeordnet worden seien (act. 1.2). Somit
- 10 ist anzunehmen, dass der Umfang der gesperrten Vermögenswerte verhältnismässig ist. Dies selbst dann, wenn in Griechenland im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen tatsächlich EUR 3.6 Mio. beschlagnahmt worden wären, wie dies von der Beschwerdeführerin 1 behauptet wird. Gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde beläuft sich der dem griechischen Staat mutmasslich zugefügte Schaden auf mindestens EUR 493 Mio. Angesichts dieser Schadenshöhe erweist sich der gesperrte Betrag als verhältnismässig. Zusammenfassend ist die angeordnete Kontosperre sowohl in zeitlicher als auch betragsmässiger Hinsicht verhältnismässig. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
6. 6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 94 ff. IRSG und bringt vor, dass die gesperrten Vermögenswerte kein Ergebnis aus Widerhandlungen seien. Es käme höchstens eine Ersatzforderung in Frage, für welche die Voraussetzungen von Art. 94 ff. IRSG nicht erfüllt seien. Namentlich wären die in Griechenland untersuchten Straftaten aus dem Jahr 2002/2003 nach Schweizer Recht absolut verjährt (act. 1, S. 9).
6.2 Gemäss Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung zulässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (TPF 2009 66 E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.245-246 vom 22. Februar 2013, E. 4.1; RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.3; RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167- 171 vom 24. September 2008 E. 6.2).
6.3 Laut den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 wegen des Nichtdeklarierens von Vermögenswerten von der griechischen Steuerbehörde bereits rechtskräftig verurteilt (Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2018, S. 13 f.). Die von der Sperre betroffenen Vermögenswerte kommen laut Ersuchen mutmasslich aus Vermögensquellen, die Gegenstand der griechischen Strafuntersuchung sind. Wie vorgängig festgestellt, stellen diese Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar (vgl. E. 5.4 hiervor). Überdies sind sie grundsätzlich auch zur Vollstreckung von Ersatzforderungen einziehbar. Das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen ist nicht auf die Vollstreckung von Ersatzforde-
- 11 rung im Zusammenhang mit dieser rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerdelikten gerichtet, sondern steht insbesondere im Zusammenhang mit den ihnen vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen. Deshalb kommt grundsätzlich auch die Vollstreckung einer Ersatzforderung gemäss Art. 94 ff. IRSG in Frage.
6.4 Der Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung stünde auch keine Verjährung nach Schweizer Recht im Wege. Gestützt auf Art. 33a IRSV kann eine andauernde Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten auch nach Einritt der absoluten Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist lediglich, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Strafund Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.275-281 vom 27. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Verjährungsregelung des ersuchenden Staates relevant. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet indes nicht, dass die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-462 http://links.weblaw.ch/1A.27/2006 http://links.weblaw.ch/1A.335/2005 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.7
- 12 kann. Ebenso wenig rügt sie die Dauer der nach griechischem Recht geltenden Verjährungsfristen für die den beschuldigten Personen vorgeworfenen Handlungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht sämtliche den Beschwerdeführern vorgeworfenen Widerhandlungen nach Schweizer Recht verjährt wären. Gemäss dem Ersuchen vom 2. November 2018 hätten die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten, namentlich auch die gewerbsmässige Legalisierung von Erträgen aus Straftaten «vom Jahre 1999 bis heute», mithin bis 2018 begangen (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 2. November 2018). Gestützt auf diese für den Rechtshilferichter verbindlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die für Art. 305bis Ziff. 2 StGB geltende 15-jährige Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch nicht für sämtliche Geldwäschereihandlungen eingetreten ist.
7. 7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 2 lit. a und b IRSG geltend (act. 1, S. 9 ff.).
7.2 7.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). 7.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-217 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-268
- 13 der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz). 7.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 II 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). 7.3 Die Beschwerdeführerin 1 hält sich den Akten zufolge in Griechenland und somit auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Damit ist sie befugt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Indes vermochte die Beschwerdeführerin 1 die geltend gemachten Mängel des griechischen Strafverfahrens nicht glaubhaft darzulegen. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern das gegen sie in Griechenland geführte Strafverfahren nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert sein soll. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 ist, genügt zur Begründung des politischen Charakters der Untersuchung nicht. Daran vermögen auch die zitierten Ausschnitte aus Presseberichten nichts zu ändern.
Weiter unterlässt die Beschwerdeführerin 1 darzulegen, inwiefern die in Griechenland gegen sie geführte Strafuntersuchung den Verfahrensgrundsätzen gemäss EMRK oder UNO-Pakt II nicht genügen soll. Allein der Umstand, dass gegenüber der beschuldigten Beschwerdeführerin 1 ein Ausreiseverbot und die Untersuchungshaft angeordnet wurden, reicht zu deren Glaubhaftmachung nicht. Jedenfalls lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten weder eine Verletzung des Vertrauensprinzips noch offensichtlicher Missbrauch seitens der ersuchenden Behörde erkennen.
7.4 Da auf die Beschwerde bezüglich des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten ist (s. E. 3.3 hiervor), sind die ihn betreffenden Rügen nicht zu hören. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die ihn betreffende Verlängerung der Untersuchungshaft und die zitierten Presseartikel. http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-217 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-268 http://links.weblaw.ch/TPF_2016_138 http://links.weblaw.ch/TPF_2016_138 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.161 http://links.weblaw.ch/1A.212/2000 http://links.weblaw.ch/BGE-133-IV-40 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-217 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2016.271
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7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin 1 ersucht in der Beschwerde zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts um Freigabe von Fr. 100‘000.-- (act. 1, S. 15), ohne jedoch diesen Antrag zu begründen. Entsprechend ist er bereits mangels einer ausreichenden Begründung nicht zu behandeln.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Sie ersuchen jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2020.6-7, act. 1, S. 15).
10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
10.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
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10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischen Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 17. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Saal - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).