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Bundesstrafgericht 17.06.2020 RR.2020.2

17 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,759 parole·~24 min·5

Riassunto

Internationale Rechshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 17. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Marcel C. Steinegger und Daniel Haymann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.2

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Sachverhalt:

A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den ehemaligen Verteidigungsminister B., seine Ehefrau C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen den Staat, aktive und passive Bestechung zum Schaden des Staates und Geldwäscherei. Die Vorwürfe betreffen das Waffenmodernisierungsprogramm der Kriegsmarine bzw. die Verträge für sechs Fregatten des Typs «S», zwei zusätzliche optionale Fregatten sowie die diesbezüglichen Dienstleistungsverträge (s. act. 1.3, 1.4).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte das Landgericht Athen mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 um rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend im Einzelnen bezeichnete Konten bei der Bank D., welche mutmasslich unter anderem auf A. und E., Mutter von A., lauten würden.

C. Das Bundesamt für Justiz übertrug am 11. März 2019 das griechische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.

D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 22. März 2019 auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 ein (act. 1.5).

E. Mit Verfügung vom 22. März 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft unter anderem die Edition von Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. an (act. 1.6).

Mit Verfügung vom 26. März 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft den Beizug der Verfahrensakten aus dem Strafverfahren […] an. Dabei handelt es sich unter anderem um die Bankunterlagen betreffend das vorgenannte Konto von A. (act. 1.7). Im Strafverfahren […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei war unter anderem die am 30. Oktober 2014 angeordnete Beschlagnahme dieses Kontos von A. bei der Bank D. mit Verfügung vom 17. November 2016 aufgehoben worden (act. 1.15).

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F. Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsunterlagen, Vermögensauszüge, KYC und Korrespondenz, Kontoauszüge und Detailbelege) zum Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. an die griechischen Behörden an (act. 1.2).

G. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens unter Rückgabe der Bankunterlagen an ihn. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe einreichen (act. 6).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2020 auf eine Stellungnahme (act. 8). Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Eingabe vom 29. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen in der Schlussverfügung (act. 10).

Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe (act. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (act. 14). Das Bundesamt für Justiz hält an seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung fest (act. 15). Beide Eingaben wurden allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Mit Schreiben vom 4. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 17), welche den Parteien mit Schreiben vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18).

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (act. 19).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E. 1.1).

1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.4 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;

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Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Vorliegend führt der Kontoinhaber Beschwerde gegen die Schlussverfügung, mit welcher die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen angeordnet wurde. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst rügen, dass eine amtliche Bescheinigung fehle, dass die deutsche Übersetzung des griechischen Zusatzersuchens richtig sei. Allein aus dem Umstand, dass anscheinend eine amtliche Person [«die amtliche Übersetzung»] unterzeichnet habe, lasse sich nicht herleiten, dass die Übersetzung auch richtig sei (act. 1 S. 10 f.).

4.2 Mit Bezug auf die mutmasslich fehlende amtliche Bescheinigung der Richtigkeit der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens ist auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 6.4 zu verweisen. Im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ befindet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen. Vielmehr hält Art. 17 EUeR fest, dass Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden (und damit auch Übersetzungen im Sinne von Art. 16 EUeR), gerade keiner Art der Beglaubigung bedürfen. Zu dieser Bestimmung hat die Schweiz keinen Vorbehalt angebracht, weshalb für eine Anwendung von Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG im Anwendungsbereich des EUeR kein Raum bleibt. Ausserdem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amtlicher Beglaubigung vorliegend einen prozessualen Leerlauf bzw. einen überspitzten Formalismus bedeuten, da eine zweckdienliche Übersetzung des Ersuchens in die deutsche Sprache vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch das Fehlen der amtlichen Beglaubigung eine Einschränkung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts 1A.240/1999 vom 17. März 2000 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.122-125 vom 10. Februar 2011 E. 5.2). Im Übrigen besteht vorliegend Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die griechische Sprache nicht fremd und dieser in der Lage ist, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die inhaltliche Richtigkeit der deutschen Übersetzung zu überprüfen. Dabei ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine konkreten, sinnverändernden Übersetzungsfehler geltend gemacht wurden. Verlangt der Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine amtliche Bescheinigung, welche die Richtigkeit der deutschen Übersetzung bestätige, lässt sich eine solche Geltendmachung nicht mit dem Zweck der amtlichen Bescheinigung begründen und erscheint daher als ungerechtfertigt. 4.3 Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für das vorliegende Rechtshilfeverfahren sei einzig die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen vom 20. November 2018 massgeblich. Die Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung entspreche dem nicht (act. 1 S. 12). Wenn Akten aus anderen Verfahren, welche er nicht kenne, Grundlage für die Schlussverfügung bilden würden, wäre sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1 S. 13).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1). 5.4 In der Schlussverfügung wird der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen im Wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

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Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den ehemaligen griechischen Verteidigungsminister B., dessen Ehefrau C. und weitere Personen ein Verfahren in Zusammenhang mit dem Waffenmodernisierungsprogramm der Kriegsmarine bzw. den Verträgen für sechs Fregatten des Typs «S», zwei zusätzlichen optionalen Fregatten sowie den diesbezüglichen Dienstleistungsverträgen.

Das Modernisierungsprogramm für sechs Fregatten des Typs «S» wurde durch den damaligen Verteidigungsminister F. im Jahre 1999 genehmigt. Nach der direkten Vergabe an die Werft G. habe das wirtschaftlich-technische Evaluierungs-Komitee nach einer Ausschreibung die H. als Subunternehmerin empfohlen. Durch die Unterstützung des Komitees sei die Werft G. als Hauptunternehmerin des Werkes gewählt worden, ohne dass die nach dem Gesetz dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Auch die Entscheidung für die H. als Subunternehmerin sei durch das wirtschaftlich-technische Evaluierungs-Komitee und dessen Unterausschuss manipuliert und gezielt gefördert worden, ohne dass die gesetzlichen Vorschriften und Fristen eingehalten worden seien.

Eine wichtige Rolle bei der Erstellung dieser rechtswidrigen Verträge und Entscheidungen hatte gemäss ersuchender Behörde I., im Tatzeitraum amtierender Offizier bei der griechischen Kriegsmarine sowie Mitglied des Unterausschusses vom wirtschaftlich-technischen Evaluierungs-Komitee. I. soll bei den Vertragsschliessungen auch direkter Empfänger von Bestechungsgeldern gewesen sein und mit Hilfe seiner Frau, J., diese Gelder über Konten in der Schweiz gewaschen haben. Dabei bestehe der berechtigte Verdacht, dass im Zeitraum vom 2000 bis 2004 ebenfalls andere Mitglieder desselben Unterausschusses «technisch-wirtschaftlicher Bewertung» Konten in der Schweiz geführt haben, die dazu gedient hätten, inkriminierte Gelder zu verschleiern. Gemäss der ersuchenden Behörde seien die in diesem Zusammenhang verdächtigen Mitglieder des Unterausschusses, K., L., M., N., O. und P. in Griechenland bereits wegen des Begehens eines Amtsdelikts angeklagt worden.

Des Weiteren sei die direkte Vergabe an die Werft G. auch im Interesse der H. gewesen. So musste die H. den Vertrag nicht direkt mit dem griechischen Staat abschliessen, sondern konnte die Verpflichtung mit der Werft G. eingehen, als diese bereits von den Gesellschaften Q. gekauft worden war. Die Q. wiederum musste die griechischen Werften übernehmen, um den Zuschlag für die Ausführung des Rüstungsprogramms zu erhalten. Dabei soll unter anderen der Beschwerdeführer (A.), der die Interessen der Q. in Griechenland vertreten hatte, grosse Summen an Bestechungsgelder an F. und

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R., damaliger Generaldirektor der Werft G., bezahlt haben. Um die Zahlung der Bestechungsgelder zu verschleiern, wurde ein Netzwerk juristischer Personen mit Verbindungen nach Zypern und in die Schweiz gegründet. Teil dieses Netzwerks sollen neben dem Beschwerdeführer (A.), E., S. und weitere Personen gewesen sein, die gemäss den griechischen Untersuchungsbehörden nachweislich hohe Summen von Konten in der Schweiz an die verdächtigen juristischen und natürlichen Personen überweisen haben sollen.

Auch die H. habe unter Verwendung von Mittelspersonen und Angestellten des griechischen Verteidigungsministeriums illegal Geldbeträge geleistet, welche im Anschluss an eine Reihe von Geschäften mit verschiedenen Kreditinstituten an die Entscheidungsträger, unter anderem an B., übertragen worden seien. Daraufhin habe dieser, gemeinsam mit seiner Ehefrau C. und mit Hilfe von Konten, lautend auf T. und AA., die Kinder von C. aus erster Ehe, weitere Schritte zur Verschleierung des illegalen Vermögens vorgenommen.

5.5 Diese Sachverhaltswiedergabe der Beschwerdegegnerin stellt eine Zusammenfassung des 48-seitigen Rechtshilfeersuchens dar, was per se nicht zu beanstanden ist. Im Rechtshilfeersuchen werden im Einzelnen die Beschlüsse des damaligen Verteidigungsministers F. betreffend die Modernisierung der griechischen Kriegsmarine (act. 1.3 S. 3 ff.) und sodann die diversen Pflichtverletzungen seines Nachfolgers B. sowie weiterer Personen im Zusammenhang mit den genannten Rüstungsverträgen (bspw. S. 10, 14, 15, 22 f., 28 f., 30 f.) aufgeführt. Die griechischen Behörden gehen davon aus, dass B. hiefür einen gesetzeswidrigen Vermögensvorteil in der Höhe von mindestens Fr. 2'835'197.05 zum Nachteil des griechischen Staats erzielt habe (S. 33). Sie schildern, auf welche Weise über welche Konten von welchen Personen die illegalen Vermögenswerte zugunsten von B. und dessen Ehefrau geflossen sind (S. 33 ff.). Unter anderem nennen die griechischen Behörden die Verwendung einer Stiftung (S. 42) sowie die Bankkonten von Verwandten von B. (S. 44). Ausdrücklich erklären sie, dass ein Teil der gesetzeswidrigen Provisionen über das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf den Beschwerdeführer, geleistet wurde (S. 27). Dabei weisen sie auf die geschäftlichen Verbindungen und Interessen des Beschwerdeführers an den untersuchten Vertragsverhältnissen hin (S. 26 f.). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Sachverhaltswiedergabe der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer grosse Summen an Bestechungsgelder an F. und R. bezahlt haben soll, nicht direkt aus diesem Rechtshilfeersuchen hervorgeht. Sein Einwand (act. 1 S. 14) ändert allerdings nichts am Hauptvorwurf im Rechtshilfeersuchen (Korruption auf Seiten

- 10 von B. im Zusammenhang mit den genannten Rüstungsverträgen unter Beteiligung u.a. des Beschwerdeführers), welcher der Gewährung der Rechtshilfe in der angefochtenen Schlussverfügung zu Grunde liegt. Der Beschwerdeführer vermag damit die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften, zeigt er doch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Rechtshilfeersuchen auf. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung auszumachen, da dieser Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen dem Beschwerdeführer bekannt ist. Aus der gerügten Sachverhaltswiedergabe der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Rüge geht nach dem Gesagten an der Sache vorbei.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens sei in weiten Teilen unverständlich. Die in der Schlussverfügung geschilderten Zusammenhänge ergäben sich beim besten Willen nicht aus dem Rechtshilfeersuchen. Er sei ausser Stande, sich zu verteidigen bzw. Stellung zu nehmen, wenn unverständlich bleibe, was ihm vorgehalten werde (act. 1 S. 14 f.).

6.2 In der Sache hält diese Rüge einer Überprüfung nicht stand, lässt sich dem Rechtshilfeersuchen der Sachverhaltsvorwurf durchaus entnehmen, wie sich dies aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (s. supra E. 5.4 und 5.5). Im Übrigen liegt dem Beschwerdeführer das griechische Rechtshilfeersuchen auch in der Originalsprache vor, deren Verständnis beim Beschwerdeführer vorliegend vorausgesetzt werden kann. Sein Einwand, wonach er wegen der unverständlichen Übersetzung ausser Stande gewesen sei, sich zu verteidigen bzw. Stellung zu nehmen, muss daher auch aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestehe offensichtlich kein Sachzusammenhang zwischen ihm bzw. seinem Konto bei dem Konto D. und dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf (act. 1 S. 16 f.). Die unpräzisen und vagen Schilderungen, wie der Beschwerdeführer und dessen Konto bei der Bank D. involviert sein sollen, würden den Eindruck einer «fishing expedition» erwecken (act. 1 S. 15).

Die deutschen Untersuchungsbehörden hätten sodann 2011 die Bankunterlagen der Bank D. gesichtet und seien zum Schluss gekommen, dass diese

- 11 nicht relevant seien. 2012 sei die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden (act. 1 S. 27). Aufgrund einer MROS-Meldung sei das Konto des Beschwerdeführers 2016 bei der Bank D. auch Gegenstand einer schweizerischen Strafuntersuchung gewesen. Sämtliche Verdachtsmomente hätten entkräftet werden können und das Konto (sowie weitere Konten) sei aufgrund des Fehlens eines deliktischen Hintergrunds mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016 aufgehoben worden. Die betreffenden Unterlagen seien nicht beigezogen worden, hätten aber dazu gedient festzustellen, dass das Konto bei der Bank D. keine potentielle Erheblichkeit für das griechische Strafverfahren habe. Dieser selektive Aktenbeizug der Beschwerdegegnerin sei stossend (act. 1 S. 26). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei willkürlich (act. 1 S. 29).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.215-216 vom 13. März 2020 E. 7.4.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die

- 12 von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Da im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich festgehalten wurde, dass ein Teil der gesetzeswidrigen Provisionen über das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf den Beschwerdeführer, geleistet wurde (act. 1.3 S. 27), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Von einer «fishing expedition» kann unter diesen Umständen keine Rede sein. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für das Rechtshilfegericht bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der beantragten Kontounterlagen für das griechische Strafverfahren offensichtlich gegeben. Diese sind geeignet, den griechischen Behörden zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Dass keine Geldflussanalysen oder Ähnliches erstellt wurden, steht, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 1 S. 18), der Gewährung von Rechtshilfe nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus den in der Beschwerde genannten Gründen sei ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Konto und dem Sachverhaltsvorwurf auszuschliessen (act. 1 S. 16 f.), verkennt er, dass die Beweiswürdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde in Griechenland vorbehalten ist. Weder die ausführende Behörde noch das Rechtshilfegericht haben sich darüber auszusprechen, ob der Sachverhaltsvorwurf zutrifft oder nicht (s. supra E. 5.3). Ausserdem können für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, weshalb sie auch im letzteren Fall zu übermitteln sind. Entgegen seiner Annahme ist es für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass ihm selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Seine Rüge, es läge kein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vor (act. 1 S. 18) und Massnahmen gegenüber ihm seien nicht notwendig (act. 1 S. 19), erweist sich damit bereits im Ansatz als unbehelflich. Die geltend gemachte Einstellung des deutschen Strafverfahrens und die Aufhebung der Beschlagnahme im schweizerischen Strafverfahren stellen überdies keine Rechtshilfehindernisse dar. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, selber die aus seiner Sicht relevanten Unterlagen aus dem schweizerischen Strafverfahren (Einvernahmeprotokoll vom 14. November 2016 und Verfügung vom 17. November 2016) den griechischen Behörden einzureichen. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen gemäss Art. 67a IRSG. Auf die Willkürrüge ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

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8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, bei den griechischen Behörden Nachfragen zu tätigen (act. 1 S. 19 ff.). Es sei überspitzt formalistisch und unverhältnismässig, wenn trotz eingestellter Untersuchung (gegen den Beschwerdeführer) im Ausland und offensichtlichem Desinteresse nicht nachgefragt werde (act. 1 S. 22; act. 12 und 17).

8.2 Die griechischen Behörden haben bis dato ihr Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer ist nochmals entgegenzuhalten, dass ein in der Schweiz eingegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen ist, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide (act. 1 S. 23, act. 17 S. 2) statuieren in der vorliegenden Konstellation keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Nachfrage bei den ersuchenden Behörden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn werde eingestellt, verkennt er im Übrigen, dass die griechischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren gegen diverse Beschuldigte ersuchen und eine allfällige partielle Einstellung für das Rechtshilfeverfahren ohnehin nicht weiter relevant wäre, soweit überhaupt diese Einstellung an sich ein Rechtshilfehindernis darstellen sollte. Daran ändert auch seine letzte Eingabe vom 15. Juni 2020 (act. 19) nichts. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen auf der ganzen Linie fehl. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus und der Unverhältnismässigkeit ist unbegründet.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe mit keinem Wort erklärt, welche konkreten Umstände eine Nachfrage bei den griechischen Behörden überflüssig machen würden, und habe seinen Antrag ohne weiteres abgewiesen. Daher könne er zu den angeblichen konkreten Umständen nicht Stellung nehmen und sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die angeblichen Umstände tatsächlich ausreichen, um eine Nachfrage zu unterlassen (act. 1 S. 20).

9.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu

- 14 begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.

9.3 Die Beschwerdegegnerin führte die Umstände in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.2 S. 4 f.) an, welche aus ihrer Sicht eine Nachfrage überflüssig machen würden. Diese Erwägungen erlaubten dem Beschwerdeführer offensichtlich, die vorliegende Beschwerde zu erheben und diese rechtsgenüglich zu begründen (s. supra E. 8.1). Die Begründung der Beschwerdegegnerin entspricht daher ohne weiteres den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der rechtshilfeweisen Herausgabe der Kontounterlagen steht nichts im Wege. Bei diesem Ergebnis ist auf die eventualiter beantragte Rückweisung nicht weiter einzugehen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

- 15 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 17. Juni 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Marcel C. Steinegger und Daniel Haymann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.2 — Bundesstrafgericht 17.06.2020 RR.2020.2 — Swissrulings