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Bundesstrafgericht 26.06.2020 RR.2020.105

26 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,286 parole·~21 min·5

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Testo integrale

Entscheid vom 26. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A. INC., 2. B. CORP., 3. C. LTD., 4. D., 5. E., alle vertreten durch Rechtsanwalt Lionel Halpérin,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.105-109

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemaligen […] von Rio de Janeiro, F., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft G. S.A. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin genannten Konten und um deren Sperrung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018).

B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.5). Mit Verfügungen vom 29. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 13. Mai 2019 forderte die BA die Bank H. SA, die Bank I. SA und die Bank J. SA auf, ihr Unterlagen zu den Konten mit den Nrn. 1, 2, 3 und 4, lautend auf die C. Ltd., die B. Corp., die A. Inc. und die K. Ltd., einzureichen und diese Konten zu sperren (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügungen vom 29. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 13. Mai 2019). Die Banken kamen dieser Aufforderung nach und reichten der BA die angeforderten Unterlagen ein. Da die Konten Nrn. 1, 2 und 4 bereits im Jahr 2010 bzw. 2016 saldiert wurden, wurde lediglich das auf die A. Inc. lautende Konto Nr. 3 bei der Bank I. SA gesperrt.

C. Am 28. Februar 2020 verweigerten C. Ltd., B. Corp., A. Inc. und D. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung (act. 1.3).

D. Mit Schlussverfügungen vom 31. März 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1, 2, 3 und 4 an die ersuchende Behörde und hielt die in Bezug auf das Konto Nr. 3 angeordnete Vermögenssperre aufrecht (act. 1.1.1-1.1.4).

E. Dagegen liessen A. Inc., B. Corp., C. Ltd., D. und E. am 30. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.

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Sie beantragen im Wesentlichen die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom 31. März 2020 (act. 1).

F. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 nahmen die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») zur Beschwerde Stellung und beantragen deren kostenfällige Abweisung (act. 7, 8). Die Beschwerdeantworten des BJ und der BA wurden den Beschwerdeführerinnen am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

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1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen vier Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberinnen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Nrn. 1, 2 und 3 sind die Beschwerdeführerinnen 1-3 beschwerdebefugt. In den Eröffnungsunterlagen trägt das Konto Nr. 4 bei der Bank J. SA die Bezeichnung «K.». Als Inhaberinnen der Bankbeziehung sind die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 eingetragen (Verfahrensakten BA, MPC1_20190222_013_0002_F ff.). Hinweise, dass die Inhaberin dieses Kontos die K. Ltd. wäre, wie dies im Ersuchen vom 21. Juni 2018 ausgeführt wird, sind den Bankunterlagen nicht zu entnehmen. Somit sind auch die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 als Inhaberinnen des Bankkontos zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

http://links.weblaw.ch/1C_763/2013

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3. 3.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

3.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018): F. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle http://links.weblaw.ch/1C_126/2014

- 6 wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Bestechungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. F. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesellschaften geflossen und auf diese Weise gewaschen worden. Die Geldwäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder L. entdeckt worden, die als «operateurs financiers» von F. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewesen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von F. erhaltenen Bestechungsgelder hätten die Brüder L. auf die Dienstleistungen von den in Uruguay wohnhaften M. und N. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «O.» und «P.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten M. und N. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von F. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. F. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von M. und N. profitiert habe. Ferner hätten M. und N. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisationsstruktur der Gesellschaft Q. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hätten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten M. und N. das computerisierte System namens «R.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeichnet worden. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore- Gesellschaften in 53 Ländern auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz überwiesen worden. Die Analyse des Systems «R.» habe ergeben, dass auf das Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank I. SA und auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank H. SA Transaktionen im Umfang von USD 11‘294‘910.16 resp. USD 12‘677‘542.31 erfolgt seien. Ebenso seien auf das Konto Nr. 4 bei der Bank J. SA, lautend auf die K. Ltd. (recte: auf die Beschwerdeführerinnen 4 und 5), USD 4‘475‘940.-- überwiesen worden.

3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich F. gehörenden

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Bestechungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Folglich ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

3.4 Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen, welche von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass F. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore- Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Bestechung an. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur gestellt hätten, lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Die F. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Geldern auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4).

4. 4.1 Zunächst ist auf das Vorbingen der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach zu befürchten sei, dass die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen in Verletzung des Spezialitätsprinzips in anderen Verfahren verwendet werden könnten, die nicht Grundlage des hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchens bilden (act. 1, S. 4 ff.).

4.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://04-07-2019-6B_416-2019&lang=de&zoom=&type=show_document

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4.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 3.4). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Schlussverfügungen den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind keine ersichtlich. Die Rüge ist deshalb unbegründet.

5. 5.1 Des Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend und bringen vor, dass die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen für die dem Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 zugrundeliegende Strafuntersuchung nutzlos seien. Diese Bankunterlagen könnten allenfalls in einem anderen Verfahren von Nutzen sein, namentlich in der von den brasilianischen Behörden geführten Untersuchung gegen S., die jedoch in keinem Zusammenhang mit derjenigen gegen F. stehe (act. 1, S. 4 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit-

- 9 tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht konkret auf, welche in den vier Schlussverfügungen bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Sie beschränken ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen den Bankunterlagen und der dem Ersuchen vom 21. Juni 2018 zugrundeliegenden Strafuntersuchung. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

5.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass F. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder L., M. und N. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewaschen hätte. Zwecks Verschleierung der mutmasslichen Bestechungsgelder seien gemäss Ersuchen vom 21. Juni 2018 Konten verwendet worden, die auf die Beschwerdeführerinnen 2-5 lauten. In Bezug auf das Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die Belastungen von total USD 638‘106.45 zu Gunsten der AA. S.A. und auf Gutschriften seitens der BB. S.A. von total USD 549‘945.-- hin. Sowohl die AA. S.A. als auch die BB. S.A. werden im Ersuchen vom 21. Juni 2018 als (Offshore-)Gesellschaften genannt, auf deren Konten die Gelder mutmasslich deliktischer

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Herkunft transferiert worden sind (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018). Die Transaktionen erfolgten im Zeitraum zwischen Oktober 2012 und Mai 2014, mithin im tatrelevanten Zeitraum (s. E. 3.2 hiervor). Zudem lassen sich den edierten Bankunterlagen mehrere Transaktionen aus den Jahren 2010 bis 2013 vom resp. auf das auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Konto Nr. 1 bei der Bank H. SA entnehmen, die im Zusammenhang mit dem in Brasilien geführten Strafverfahren stehen. Namentlich wurden diese Überweisungen zugunsten CC., der DD. Ltd. und der EE. Ltd ausgeführt bzw. kamen von der FF. Inc. und der GG. Corp. (Verfahrensakten BA, MPC1_20190228_018_0069_F ff.). All diese Gesellschaften bzw. Personen werden im Ersuchen als Teil des Systems «R.» ausdrücklich erwähnt (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018). Die Beschwerdegegnerin weist weiter zu Recht auf die Überweisung seitens der DD. Ltd. von USD 400‘000.-- auf das Konto Nr. 4 der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 bei der Bank J. SA mit der Bezeichnung «K.» hin. Zum einen wird die DD. Ltd. im Ersuchen als eine der im System «R.» verwendeten (Offshore-)Gesellschaften aufgeführt. Zum anderen ist gemäss Ersuchen das Konto Nr. 4 eines der Konten, worauf mutmasslich inkriminierte Gelder transferiert worden sein könnten. Damit ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 lautenden Konto Nr. 4 und dem brasilianischen Strafverfahren zu bejahen. Angesichts des Verfahrensstandes und des enormen Umfanges der in Brasilien geführten Untersuchung vermag an dieser Schlussfolgerung der Umstand nichts zu ändern, dass die ersuchende Behörde irrtümlicherweise davon ausging, dass das Konto Nr. 4 der K. Ltd. gehöre und nicht lediglich so bezeichnet werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist auch ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konto und dem brasilianischen Strafverfahren zu bejahen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 im Ersuchen vom 21. Juni 2018 nicht explizit genannt wird, ändert daran nichts. Zum einen sind als wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der Beschwerdeführerin 1 mit der Nr. 3 bei der Bank I. SA S. und T. eingetragen (Verfahrensakten BA, MPC1_20190314_002_0002_F f.). Ebenso sind S. und T. als wirtschaftlich Berechtigte des auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank I. SA verzeichnet (Verfahrensakten BA, MPC1_20190315_003_0002_F f.). Zum anderen wurde das Konto der Beschwerdeführerin 1 Nr. 3 im Oktober 2016 mit Vermögenswerten vom Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 mit einem Betrag von mehr

- 11 als USD 3.3 Mio. alimentiert (Verfahrensakten BA, MPC2_20190813_004_ 0007_F f.). Damit ist auch ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Bankkonten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu bejahen. Im Übrigen ist das Ersuchen weit auszulegen, wenn so notwendige Ergänzungen des Ersuchens vermieden werden können. Auf eine weite Auslegung deuten auch die Ausführungen der brasilianischen Behörde hin, als sie die Schweizer Behörden anbegehrt, ihr auch im Ersuchen nicht genannten Informationen und Beweismittel zu übermitteln, die der in Brasilien geführten Untersuchung behilflich sein könnten. Aus diesem Grund greift der Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass F. mithilfe der hier gegenständlichen Bankkonten der Beschwerdeführerinnen Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Dementsprechend ist ein Zusammenhang zwischen den hier gegenständlichen Bankkonten und dem brasilianischen Verfahren zu bejahen. Die angefochtenen Schlussverfügungen sind diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5.5 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln. Ob es sich bei den in den Schlussverfügungen erwähnten Transaktionen um legale Investitionen handelt und ob die hier gegenständlichen Konten ausschliesslich zu legalen Zwecken verwendet wurden, wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet wird, hat der ausländische Sachrichter zu beurteilen. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 3.1 hiervor).

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schlussverfügungen genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6. 6.1 Abschliessend ersuchen die Beschwerdeführerinnen um Aufhebung der angeordneten Vermögenssperre des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos Nr. 3 bei der Bank I. SA (act. 1, S. 2).

6.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des

- 12 ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit stellen diese Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die brasilianischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten.

6.3 Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dollar ist die am 13. Mai 2019 angeordnete Beschlagnahme im Umfang von USD 12‘265.07 zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Lionel Halpérin - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.105 — Bundesstrafgericht 26.06.2020 RR.2020.105 — Swissrulings