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Bundesstrafgericht 09.04.2019 RR.2019.50

9 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,947 parole·~10 min·6

Riassunto

Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 9. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Serbien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.50 Nebenverfahren: RP.2019.12

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Sachverhalt:

A. Der deutsche Staatsangehörige A. (nachfolgend «A.») wurde mit Urteil des Strafgerichts in Petrovac na Mlavi vom 5. Dezember 2016 und Beschluss des Obergerichts in Požarevac vom 1. August 2018 wegen des Verstosses gegen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt (RH.2019.2, act. 4.1). Am 5. Dezember 2016 wurde A. zur internationalen Fahndung ausgeschrieben (RH.2019.2, act. 4.1, Fahndungsbefehl vom 5. Dezember 2016).

B. Mit Ersuchen vom 6. November 2018 ersuchten die serbischen Behörden die Schweiz um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe (RH.2019.2, act. 4.1).

C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 16. Januar 2019 wurde A. am 22. Januar 2019 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RH.2019.2, act. 4.4). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2019 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden (RH.2019.2, act. 4.5). Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 16. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 11. Februar 2019 abgewiesen (act.4.1).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Februar 2019 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Serbien (act. 1.1). A. liess dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 14. März 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids sowie die Sistierung des Verfahrens, bis das Ersuchen des serbischen Staates um Übernahme des Strafvollzugs eingetroffen sei. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

E. Die Eingabe vom 20. März 2019, mit welcher sich das BJ zur Beschwerde von A. vernehmen liess und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der hier angefochtene Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 eröffnet (act. 1.1). Als Adressat des Auslieferungsentscheids ist er ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er bestreite die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge nicht und akzeptiere die ihm auferlegte Freiheitsstrafe. Er sei deutscher Staatsangehöriger und sei in Deutschland und Österreich aufgewachsen. Zur Zeit des Unfalls habe er sich in Serbien in den Ferien befunden. Ihm sei anlässlich des Gerichtstermins eröffnet worden, dass er die Strafe in Deutschland zu verbüssen habe. Eine Vorladung oder Einladung zum Strafvollzug habe er weder von Deutschland noch von Serbien erhalten. Seit Herbst 2018 wohne er mit seiner Frau und drei Kindern in der Schweiz und gehe hier einer Arbeitstätigkeit nach. Der Auslieferungsentscheid widerspreche seiner sozialen Wiedereingliederung, welche bei einem Strafvollzug in Serbien faktisch verunmöglicht werde. Der Kontakt zu seiner Familie würde im Falle einer Auslieferung nach Serbien erheblich stärker eingeschränkt werden (act. 1, S. 2 ff.).

4. 4.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zwischen Serbien und Schweiz kein Auslieferungsvertrag bestehe, ist auf die in E. 1.1 zwischen Serbien und der Schweiz geltenden rechtlichen Bestimmungen zu verweisen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Grundlagen bereits im Rahmen seiner Beschwerde gegen die angeordnete Auslieferungshaft hingewiesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RH.2019.2 vom 11. Februar 2019 E. 3.3.1). Die Rüge geht fehl.

4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 IRSG verweigert werden (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.1 S. 102; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 3c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.2 vom 17. Januar 2019 E. 6.2; RR.2018.183 vom 21. August 2018 E. 3.2). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie des Urteils des Obergerichts in Požarevac vom 7. März 2019 besagt nur, dass das Gericht die Voraussetzungen für die Einreichung eines Antrags auf Vollstreckung der Verurteilung des Beschwerdeführers in der

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Schweiz als erfüllt erachte. Ob und von welcher Amtsstelle ein solcher Antrag an die Schweiz gerichtet worden ist, geht daraus hingegen nicht hervor. Jedenfalls ist den vorliegenden Akten ein ausdrückliches Ersuchen der serbischen Behörden bis dato nicht zu entnehmen. Das Vorbringen, ein solcher stehe in Aussicht, stellt für sich noch keinen Grund dar, die Auslieferung zu verweigern. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Sistierung des Verfahrens, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

4.3 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Eine Verletzung der EMRK ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet und andere Auslieferungshindernisse sind nicht zu erkennen.

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.12, act. 1).

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6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

6.3 Bei dem oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Spruchgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt René Bussien - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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