Skip to content

Bundesstrafgericht 22.01.2020 RR.2019.356

22 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,047 parole·~10 min·7

Riassunto

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 22. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.356

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der kosovarische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. November 2011 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die Strafaussetzung mit der Pflicht verbunden wurde, dem Verein B. in Z. (Deutschland) EUR 1'000.-- (in 20 monatlichen Raten à EUR 50.--) zu bezahlen (act. 5.1).

B. Nachdem A. an den Verein B. lediglich EUR 267.84 überwiesen hatte, widerrief das Amtsgericht Freiburg im Breisgau mit Beschluss vom 4. Juni 2013 die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieser Beschluss erwuchs am 27. Juni 2013 in Rechtskraft (act. 5.1).

C. Mit Schreiben vom 30. September 2019 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg die Schweiz um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren ([abzüglich 15 Tage Untersuchungshaft und einen Monat anzurechnende Bewährungsauflage]; act. 5.1).

D. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 5. November 2019 wurde A. gleichentags im Kanton Schwyz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. November 2019 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 5.3).

E. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. November 2019 von A. am 21. November 2019 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab (act. 5.10). Das Bundesgericht trat auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_668/2019 vom 30. Dezember 2019 nicht ein (act. 5.11).

F. Mit Entscheid vom 27. November 2019 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.8).

- 3 -

G. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 24. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BJ (act. 1).

H. Das Schreiben vom 9. Januar 2020, mit welchem sich das BJ zur Beschwerde vernehmen liess, wurde A. am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:42000A0922(02) https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32007D0533

- 4 -

32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen). 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

- 5 -

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Auslieferung an Deutschland für die Vollstreckung einer Strafe verlangt wird, deren Mindestmass den staatsvertraglichen Anforderungen nicht genüge. Der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. Juni 2013, mit welchem die Gewährung der bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren widerrufen worden sei, sei ihm nicht eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft Zürich habe ihm lediglich den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. Juni 2013 übergeben. Er habe deshalb seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können und seine durch die EMRK garantierten Verfahrensrechte seien dadurch in schwerer Weise verletzt worden (act. 1, S. 4 ff.).

4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen. In Abweichung vom EAUe wird im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland die Auslieferung gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe mindestens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 ZV EAUe).

4.3 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Straftaten (Betäubungsmitteldelikte) zwecks Vollzugs der widerrufenen Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bewilligt. Die Auslieferung ist damit grund-

- 6 sätzlich zulässig. Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Argument, ihm sei der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. Juni 2013 nicht eröffnet worden, greift nicht. Wie schon im haftrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. act. 5.11, S. 3) macht der Beschwerdeführer auch vorliegend diesbezüglich keine näheren Ausführungen. Seiner Beschwerde legte er lediglich den Empfangsschein der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013 bei, worin von einem Schreiben vom 5. Juni 2013 und dem Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. Juni 2013 (samt Rechtsmittelbelehrung) die Rede ist (act. 1.7). Der Inhalt des Schreibens und des Beschlusses vom 5. Juni 2013 geht aus dem Empfangsschein jedoch nicht hervor. Insbesondere legte der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Beschluss vom 5. Juni 2013 weder dem Bundesstrafgericht vor noch äusserte er sich zu dessen Inhalt (act. 1). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um ein Versehen handelt und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. Juni 2013 eröffnet hatte. Davon gehen im Übrigen sowohl der Beschwerdegegner als auch das Bundesgericht im Urteil 1C_668/2019 vom 30. Dezember 2019 aus (E. 1.3). Eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensrechten ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht auszumachen. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Beschluss vom 4. Juni 2013 nicht im Jahr 2013 erhalten haben sollte, hatte er von diesem spätestens im Auslieferungsverfahren Kenntnis erhalten. Dass er oder sein Rechtsvertreter wegen der angeblich fehlenden Eröffnung des Beschlusses vom 4. Juni 2013 bei den deutschen Behörden interveniert hätten, wird von ihm nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, allfällige Verfahrensmängel im deutschen Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.4 Weshalb die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen wäre, begründet der Beschwerdeführer nicht. Gründe hierfür gehen auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Entsprechend ist das nicht begründete Eventualbegehren abzuweisen.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG

- 7 sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Remo Busslinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2019.356 — Bundesstrafgericht 22.01.2020 RR.2019.356 — Swissrulings