Entscheid vom 20. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A., 2. B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, REGION BERN-MITTELLAND, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2019.286-287
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die deutschen Behörden ein Strafverfahren gegen A. wegen Verstosses gegen das deutsche Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz führen (s. act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2019 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnahmen ersuchten (s. act. 1.1);
- mit Schlussverfügung vom 20. September 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem deutschen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1);
- A. und die B. GmbH mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben; sie im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe beantragen (act. 1);
- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 eine Frist bis zum 11. November 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.-- ansetzte (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht (und auch nicht bis dato) geleistet haben (act. 4);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
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- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Bellinzona, 20. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ganden Tethong - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).