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Bundesstrafgericht 21.11.2019 RR.2019.200

21 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,664 parole·~38 min·7

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Testo integrale

Entscheid vom 21. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 1–5 vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.200–204

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine hatte die Schweiz am 16. März 2018 und 6. Juli 2018 um Herausgabe von Unterlagen und Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht. Zusammengefasst werde im ukrainischen Strafverfahren Nr. 12013220540000400 ermittelt gegen F. und G., welche Teil einer durch den ehemaligen Präsidenten der Ukraine, H., gegründeten kriminellen Organisation seien. Sie hätten mittels Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung in den Jahren 2010 bis 2014 Vermögenswerte von staatlichen Aktiengesellschaften in besonders grossem Ausmass veruntreut und anschliessend Geldwäscherei betrieben. Die kriminelle Organisation habe der Ukraine zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten einen Schaden von über USD 12 Milliarden verursacht. Das Ersuchen betraf insbesondere überteuerte und in Verletzung der Vorschriften des Beschaffungsrechts gekaufte selbstfahrende Schwimmbohranlagen. I. – der Vater von D. und E. – sei seit langem im Spitzenmanagement der staatlichen Aktiengesellschaft J. tätig gewesen, auch während der Zeit der Anschaffung der selbstfahrenden Schwimmbohranlagen durch die Tochtergesellschaft K. I. wurde von den ukrainischen Strafbehörden vorgeworfen, massgeblich an der deliktischen Ausschleusung von Geldern aus der Ukraine beteiligt gewesen zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.339 vom 25. April 2019 E. 5.3, 6.3).

B. Am 6. September 2018 übermittelte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") im Sinne von Art. 67a Abs. 4 IRSG unaufgefordert Informationen an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (act. 12.2) im Zusammenhang mit obigem Sachverhalt: Die Bank L. hatte der Meldestelle für Geldwäscherei MROS namentlich von den Konten lautend auf A., B. sowie M. berichtet. Auf ihren gesperrten Konten befanden sich Vermögenswerte von rund USD 13.7 Mio. und EUR 12.7 Mio. Wirtschaftlich daran berechtigt waren D. und E. Die BA führte im gleichen Sachzusammenhang ein Strafverfahren gegen F. und N. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Gehilfenschaft dazu (SV.16.1467).

C. Die BA entsprach den Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2018 und 6. Juli 2018 mit Schlussverfügung vom 15. November 2018. Die Schlussverfügung wurde rechtskräftig und damit vollstreckbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2019 vom 16. Mai 2019 zum Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.339 vom 25. April 2019).

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D. Am 5. Dezember 2018 gelangte die Ukraine mit einem weiteren Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Um dieses geht es im vorliegenden Verfahren. Es betraf das von der obenerwähnten Strafuntersuchung abgetrennte Strafverfahren Nr. 42018000000000585 gegen I. und O. wegen folgender Delikte des ukrainischen Strafgesetzbuches:

 Aneignung der Gelder in besonders grossem Ausmass, begangen von einer kriminellen Organisation (Art. 28 Abs. 4, 191 Abs. 5)  Legalisierung der Erträge aus Straftaten (Geldwäscherei) in besonders grossem Ausmass, begangen von einer kriminellen Organisation (Art. 28 Abs. 4, Art. 209 Abs. 3)  Gründung einer kriminellen Organisation zwecks der Begehung einer schweren oder besonders schweren Straftat sowie Leitung dieser Organisation oder Teilnahme daran, oder Teilnahme an den durch diese Organisation begangenen Straftaten (Art. 255 Abs. 1)  Urkundenfälschung im Amt, begangen von einer kriminellen Organisation (Art. 28 Abs. 4, Art. 366 Abs. 1)

Die Ukraine ersuchte hinsichtlich der Kontobeziehungen bei der Bank L. der A. (Stamm-Nr. 1), B. (Stamm-Nr. 2) und C. (Stamm-Nr. 3), es seien die Bankunterlagen herauszugeben und die Konten zu sperren.

E. Die BA trat am 28. Januar 2019 auf das Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2018 ein. Sie zog gleichentags die Kontounterlagen der Gesellschaften A., B. und C. bei der Bank L. aus dem Strafverfahren SV.16.1467 (gegen F. und N.) ins Rechtshilfeverfahren bei. Die betroffenen Gesellschaften, wie auch D. und E., nahmen am 24. Juni 2019 zur vorgesehenen Übermittlung der Unterlagen Stellung (pag. BA 14.001-0062 ff.).

F. Die BA erliess am 15. Juli 2019 die Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2018. Sie ordnete die Herausgabe der Unterlagen der Konten bei der Bank L. der A. (Stamm-Nr. 1), der B. (Stamm-Nr. 2) sowie der C. (Stamm-Nr. 3) an. Sie erhielt die Sperre der Kontoverbindungen aufrecht. Die BA stellte die Schlussverfügung dem Rechtsvertreter der drei Gesellschaften zu.

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G. Gegen die Schlussverfügung erhoben die Gesellschaften A., B., C. sowie D. und E. am 15. August 2019 Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Sie beantragen (act. 1 S. 2 f.):

1. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Staatsanwaltschaft des Bundes vom 15. Juli 2019 im Verfahren Nr. RH.18.0307 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.

2. Demnach sei dem Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2018 der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine in Bezug auf die Herausgabe der Dokumente betreffend die Bankkonti: • der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank L. (Zürich); • der Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2 bei der Bank L. (Zürich), • der Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf die Beschwerdeführerin 3 bei der Bank L. (Zürich), nicht stattzugeben.

3. Es sei dem Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2018 der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine in Bezug auf die Sperrung bzw. Beschlagnahmung der Bankkonti: • der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank L. (Zürich); • der Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2 bei der Bank L. (Zürich), • der Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf die Beschwerdeführerin 3 bei der Bank L. (Zürich), nicht stattzugeben.

4. Eventualiter sei die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Staatsanwaltschaft des Bundes vom 15. Juli 2019 im Verfahren Nr. RH.18.0307 aufzuheben, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen: a) den Beschwerdeführern 1- 5 die Einsicht in sämtliche Unterlagen (inkl. Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 6. September 2018 bzw. Protokolle über die spontane Übermittlung) zu gewähren. b) den Beschwerdeführern 1- 5 eine Frist von 30 Tage zu gewähren, um zu den Unterlagen Stellung zu nehmen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Verfahrensanträge: 1. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Die Verfahrensakten (insbesondere unsere Stellungnahme vom 24. Juni 2019 samt Beilagen) der Vorinstanz seien beizuziehen.

Das Gericht forderte die Beschwerdeführer am 19. August 2019 auf, die Existenz der Beschwerdeführerinnen 1–3 zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde mit Dokumenten zu belegen, wie auch die Vertretungsverhältnisse. Die Beschwerdeführer reichten diese Dokumente am 30. August 2019 ein (act. 5).

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H. Am 10. September 2019 stellten die Beschwerdeführer ein Ergänzungsbegehren und ein Sistierungsgesuch (act. 7):

Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen der Staatsanwaltschaft des Bundes vom 15. Juli 2019 im Verfahren Nr. RH.18.0307 sei aufzuheben, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen sicherzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör in der Ukraine gewährt wurde.

Eventualiter sei das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine einstweilen bis zum Entscheid der ukrainischen Behörden in Bezug auf die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen 1–5 bei der Bank L. zu sistieren.

Das Gericht brachte die Eingabe am 12. September 2019 der BA und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis (act. 9) und wies gleichentags das Gesuch um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens ab (act. 10).

I. Das Gericht lud am 3. September 2019 zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Akten ein (act. 6). Dazu gehörte auch, das Schreiben der BA vom 6. September 2018 (unaufgeforderte Übermittlung an die Ukraine) zu erheben. Die BA beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 12). Sie übermittelte zugleich das Schreiben vom 6. September 2018 mit der unaufgeforderten Übermittlung (act. 12.2). Das Bundesamt für Justiz beantragt am 23. September 2019, innert erstreckter Frist, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 13).

J. Das Gericht lud die Beschwerdeführer am 25. September 2019 zur Beschwerdereplik bis 7. Oktober 2019 ein (act. 14). Rechtsanwalt Stefan Wiesli ersuchte am 1. Oktober 2019 um Erstreckung der Frist bis 6. November 2019. Das Gericht bewilligte eine letztmalige Fristerstreckung bis 17. Oktober 2019 (act. 15).

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erklärte Rechtsanwalt Stefan Wiesli, er habe darauf hingewiesen, vom 10. bis 21. Oktober 2019 wegen Familienferien büroabwesend zu sein. Die Fristerstreckung sei ihm ohne Begründung abgewiesen worden. Die Ferien gehörten der Familie im Sinne einer modernen Zivilgesellschaft und im Interesse des Kindeswohls. Da er auch zahlreiche Termine und unaufschiebbare Fristen wahrzunehmen habe, stehe ihm nicht genügend Zeit für eine Replik zur Verfügung. Dem Bundesamt für Justiz sei demgegenüber eine Fristerstreckung von 20 Tagen zur Beschwerdeantwort gewährt worden. Rechtsanwalt Stefan Wiesli ersuchte um Wieder-

- 6 erwägung der Fristansetzung (act. 16). Das Gericht begründete am 8. Oktober 2019 die Fristansetzung bis 17. Oktober 2019 kurz, zog sie nach den Vorbringen von Rechtsanwalt Stefan Wiesli in Wiedererwägung und erstreckte sie letztmals bis 28. Oktober 2019 (act. 17).

Die Beschwerdeführer reichten am 28. Oktober 2019 die Replik ein (act. 18). Sie halten an ihren Anträgen fest. Weiter nahmen sie Bezug auf Beschlüsse des Berufungsgerichts Kiew vom 7. Oktober 2019 und erneuerten das Sistierungsbegehren. Die Replik samt Beilagen wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 30. Oktober 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 19).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18- 21, 109). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

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Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273, 273-1).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird, im Falle der Herausgabe von Konteninformationen an den ersuchenden Staat wie bei Kontensperren, der jeweilige Kontoinhaber angesehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerinnen 1–3 sind Inhaberinnen ihrer Kontoverbindungen bei der Bank L. Als solche sind sie legitimiert, die Herausgabe der Kontounterlagen sowie die Aufrechterhaltung der Kontosperren anzufechten. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführer 4 und 5 bringen vor, als wirtschaftlich Berechtigte der Konten der Beschwerdeführerinnen 1–3 beschwerdeberechtigt zu sein. Ihre Namen würden in den herauszugebenden Unterlagen mehrfach erwähnt. Allen namentlich erwähnten Personen stehe vorliegend die Beschwerdelegitimation zu. Denn das Rechtshilfeersuchen beruhe auf einer unaufgeforderten Übermittlung der BA (nach Art. 67a IRSG). Aufgrund des weiteren Schutzbereichs von Art. 67a IRSG müsse auch die Beschwerdeberechtigung grosszügiger ausfallen. Da die Herausgabe das Bankkundengeheimnis betreffe,

- 8 verletze sie die Geheimsphäre der Beschwerdeführer 4 und 5. Dies begründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 67a IRSG (BGE 125 II 356) ihre Beschwerdelegitimation. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern 4 und 5 indes nicht einmal die Schlussverfügung zugestellt. Dieses Vorgehen verletze die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV – wonach jede Person beim Vorliegen von Rechtsstreitigkeiten eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch eine richterliche Instanz beanspruchen könne. Ebenso sei der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer 4 und 5 verletzt (act. 1 S. 8–10; act. 18 S. 6). 2.3.2 Betreffen Rechtshilfemassnahmen eine Bankverbindung, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur deren Inhaber beschwerdelegitimiert (BGE 137 IV 134 E. 6.1). Durch die Erwähnung ihrer Namen sind die Beschwerdeführer 4 und 5 nicht unmittelbar und direkt von der Rechtshilfemassnahme berührt. Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.). Die Rüge ist unbegründet. 2.3.3 Eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer 4 und 5 ergibt sich entgegen ihren Vorbringen ebenso wenig aus der vorgängigen unaufgeforderten Übermittlung oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unaufgeforderte Übermittlung nach Art. 67a IRSG selbst kann nicht direkt angefochten werden (BGE 125 II 238 E. 5d): Die Personen, über welche Informationen übermittelt wurden, können diese Mitteilungen weder separat anfechten noch deren Zustellung verlangen (BGE 125 II 238 E. 6e; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 415 lit. d S. 450). Entsprechend trat das Bundesgericht auf eine separate Beschwerde gegen die Übermittlung nicht ein (BGE 125 II 238 E. 5; 125 II 356 S. 359 Sachverhalt). Rügen gegen eine unaufgeforderte Übermittlung können mit der Beschwerde gegen die Schlussverfügung vorgebracht werden (BGE 125 II 356 E. 3a, E. 3b bb, 12c). Eine unaufgeforderte Übermittlung schafft keine erweiterte Legitimation in einem anschliessenden Rechtshilfeverfahren (BGE 125 II 238 E. 6a). Dementsprechend legitimiert sie vorliegend die Beschwerdeführer 4 und 5 nicht zur Beschwerde. Die Rüge ist ohne Erfolg. Die Berechtigten können gemäss Art. 80b IRSG am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Dies wird ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 127 II 104 E. 3b;

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Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2). Fehlt es den Beschwerdeführern 4 und 5 vorliegend mangels eines schützenswerten Interesses an der Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 80h lit. b IRSG), so stehen ihnen im Rechtshilfeverfahren auch keine Teilnahmerechte nach Art. 80b Abs. 1 IRSG zu. Ebenso wenig gewährt die Rechtsweggarantie das Recht auf eine Popularbeschwerde (vgl. KLEY, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N. 9–13). Die Rüge geht fehl. 2.4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 einzutreten; auf diejenigen der Beschwerdeführer 4 und 5 ist nicht einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). 3.2 Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen 1–3 vom 10. September 2019 (act. 7) stellt neben einem prozessualen Sistierungsantrag ein neues Rechtsbegehren. Sie beantragen neu, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen sicherzustellen, dass das Recht auf rechtliches Gehör in der Ukraine gewährt wurde (vgl. obige Erwägung H). Denn sie hätten am 11. Juni 2019 die ukrainischen Kontosperren vom 27. November 2018 der Schweizer Bankkonten der Beschwerdeführerinnen 1–3 angefochten. Die Sperren seien Grundlage des Rechtshilfeersuchens vom 5. Dezember 2018. Ihren Eingaben auf Aufhebung der ukrainischen Sperren seien die schweren Mängel der Verfahren in der Ukraine zu entnehmen. 3.3 Die gesetzliche Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Die Frist zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung der BA vom 15. Juli 2019 ist am 15. August 2019 abgelaufen. Die Beschwerdeführerinnen 1–3 begründen das neue Rechtsbegehren mit Eingaben in der Ukraine vom 11. Juni 2019. Es hätte damit bereits in der Beschwerdeschrift vom 15. August 2019 (act. 1) vorgebracht werden können und müssen. Es ist verspätet. Überdies legen die Beschwerdeführerinnen 1–3 in ihrer Eingabe vom 10. September 2019 nicht genau dar, was den Vorwurf der schweren Verfahrensmängel begründe. Sie verweisen dazu pauschal auf die ukrainischen Eingaben vom

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11. Juni 2019 (act. 7 S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 6). Während die Beschwerdekammer die Wahrung der Menschenrechte prüft, hat sie nicht nach der Gewährung der Rechtshilfe entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der anwaltlichen Beschwerde nicht hervorgehen. Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 bringen selbst vor, ihre Rechtsmittel in der Ukraine seien erfolgreich gewesen (act. 18 S. 4 Ziff. 7). Die pauschal begründete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ukraine als schwerer Verfahrensmangel (dazu BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2) ist damit nicht nachvollziehbar, geschweige denn begründet. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht weiter einzugehen. 3.4 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 rügen, die BA habe ihnen keinen Einblick in das Schreiben vom 6. September 2018 (unaufgeforderte Übermittlung an die Ukraine) gewährt. Dabei handle es sich um eines der relevantesten Dokumente des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens. Dies verletze ihr rechtliches Gehör (act. 1 S. 26 f.). Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich, Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu heilen, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1). Das Gericht lud die BA am 3. September 2019 unter anderem ein, das Schreiben vom 6. September 2018 mit der unaufgeforderten Übermittlung einzureichen (act. 6; BGE 125 II 238 E. 6d S. 249; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2018 vom 10. September 2018 E. 1.2 zum Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.202 vom 21. August 2018 E. 2). Dies geschah am 16. September 2019 (act. 12.2). Die Beschwerdeführerinnen 1–3 erhielten das Schreiben mit der Einladung zur Replik vom 25. September 2019 (act. 14). Sie hatten in ihrer Replik vom 28. Oktober 2019 (act. 18) Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Aufgrund der freien Kognition der Be-

- 11 schwerdeinstanz konnte die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Insoweit die Beschwerdeführerinnen 1–3 in keiner Weise darlegen, welche weiteren Unterlagen ihr neu noch offen zu legen seien (vgl. Antrag 4a "sämtliche Unterlagen"), geht ihre Rüge fehl. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Gebots der raschen Erledigung (Art. 17a Abs. 1 IRSG) ist auf eine Rückweisung zu verzichten. Soweit den Beschwerdeführerinnen 1–3 Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden (vgl. nachstehende Erwägung 11), ist zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfahren für die Gewährung ihres rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6). 3.5 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 rügen, die spontane Übermittlung der BA vom 6. September 2018 an die Ukraine sei keine solche, da die Geldwäscherei-Meldung der Bank (MROS-Meldung) erst am 5. Juni 2018 erfolgt sei, d.h. drei Monate nach dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2018. Das ergänzende Ersuchen datiere vom 6. Juli 2018. Die unaufgeforderte Übermittlung sei erst später, am 6. September 2018, erfolgt (act. 18 S. 7). Sie sei durch das erste Rechtshilfeersuchen ausgelöst worden. Entsprechend könne nicht mehr von einer spontanen Übermittlung gesprochen werden. Damit sei sie unzulässig (act. 1 S. 14 ff., 19). Sie vermuten sodann, bei der vorliegenden unaufgeforderten Übermittlung handle es sich um Amtshilfe und nicht um Rechtshilfe (act. 1 S. 15 f.). 4.2 Nach dem GwUe kann eine Vertragspartei, unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren, einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt (Art. 10 GwUe; vgl. auch den ähnlich lautenden Art. 11 ZPII EUeR; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 413 f.). Das

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GwUe erlaubt zwischen der Übermittlung von Informationen und Beweismitteln zu unterscheiden (BGE 129 II 544 E. 3.5; 140 IV 123 E. 5.2 zur UNCAC). Das IRSG ist anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen nichts Anderes bestimmen (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; BGE 141 IV 108 E. 6.3). Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (Art. 67a Abs. 1 lit. a IRSG), oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (Art. 67a Abs. 1 lit. b IRSG). Die Übermittlung nach Absatz 1 von Art. 67a IRSG hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren (Art. 67a Abs. 2 IRSG). Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG; zum Ganzen ZIMMERMANN, a.a.O., N. 415). 4.3 Rechtshilfe umfasst Auskünfte, Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich scheinen (Art. 63 Abs. 1 IRSG) und mithin auch die Übermittlungen nach Art. 67a IRSG (BGE 125 II 238 E. 4b). Solche Übermittlungen können im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung überprüft werden (BGE 125 II 238 E. 6a und b; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 415 lit. d S. 451 f.). Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Insbesondere können im Fall von Geldwäschereiverdacht zur besseren Nachverfolgung des Geldflusses auch Namen resp. Angaben zu bisher nicht in Strafverfahren verwickelte Personen bekanntgeben werden (BGE 139 IV 137 E. 4.4). Nicht zulässig wäre es, unaufgefordert Beweismittel aus dem Geheimbereich wie Bankauszüge, Bankkorrespondenz oder auch eine detaillierte Tabelle zu übermitteln, welche mehr als Informationscharakter hat und womöglich gar mit offiziellem Stempel oder einer Bestätigung versehen ist. Behördeninterne Notizen zu suspekten Konten, ihren Inhabern, wirtschaftlich Berechtigten oder Bevollmächtigten können, ohne Beilagen, tendenziell unaufgefordert herausgegeben werden (BGE 139 IV 137 E. 4.6.1–4.6.4). 4.4 Das Schreiben der BA vom 6. September 2018 stellt eine nach Art. 67a Abs. 5 IRSG zulässige unaufgeforderte Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Informationen zu Konten) dar ("transmission spontanée anticipée").

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Das Schreiben hält fest, dass es nicht als Beweismittel verwendet werden kann. Vielmehr ist es sein ausdrücklich genannter Zweck, ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen – was die Ukraine am 5. Dezember 2018 dann auch umsetzte. Dies führt zur vorliegend zu überprüfenden Schlussverfügung. Das Schreiben untersagt weiter die Verwendung der Informationen zu fiskalischen oder wirtschaftspolitischen Zwecken, obgleich die Schweiz und die Ukraine mit Rechtshilfeverträgen verbunden sind und dies demnach nicht erforderlich wäre (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1, 5.2.3). Die unaufgeforderte Übermittlung beschreibt und begründet sodann den Tatverdacht einer rechtshilfefähigen Straftat sowie den Zusammenhang zwischen dem schweizerischen und ukrainischen Strafverfahren. Sie beschränkt sich auf die Übermittlung von einfachen Kontobeschreibungen, ohne Daten zu einzelnen Transaktionen zu nennen und wahrt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die unaufgeforderte Übermittlung entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 139 IV 137 E. 4.6.6, 4.6.9) vorbildlich. Wortspielen mit dem französischen Ausdruck "transmission spontanée" erteilte das Bundesgericht eine Absage (BGE 125 II 356 E. 12c). Wesentlich ist vielmehr, dass die Übermittlung wie hier unaufgefordert, also nicht anstelle der ordentlichen Erledigung eines Rechtshilfeverfahrens geschah (BGE 129 II 544 E. 3.2; 125 II 238 E. 4b; 125 II 356 E. 12b). Die Rüge geht fehl. Ohnehin zeigen die folgenden Erwägungen, dass die Rechtshilfevoraussetzungen vorliegen, womit die dazugehörige unaufgeforderte Übermittlung zulässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2018 vom 10. September 2018 E. 1.2 zum Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.202 vom 21. August 2018 E. 2.4). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 bringen vor, es fehle die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1 S. 20, 23 ff.; act. 18 S. 8). Hinweise auf Geldwäscherei fehlten. Jede Transaktion sei bis ins Detail dokumentiert und nachvollziehbar. Sie seien allesamt geschäftlich bedingt (act. 1 S. 23). Im vorliegenden Fall könne auch nicht davon gesprochen werden, die Auslandsüberweisungen wären geeignet, eine Einziehung zu vereiteln (wie dies BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 verlange). Die BA zeige dies in keiner Weise auf. Beweise, dass Transaktionen für eine kriminelle Vereinigung oder auch nur Fehlverhalten vorlägen, gebe es nicht (act. 1 S. 24). Wenn im Ersuchen Delikte ab dem Jahr 2010 beschrieben würden, so könnten Banktransaktionen vor dem Jahr 2010 von vornherein keine Geldwäscherei – betreffend einer künftigen Vortat! – darstellen (act. 18 S. 6 f.).

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5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.3; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2).

5.3 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 haben dieselben wirtschaftlich Berechtigten wie die Gesellschaft P., ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli, im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.339 vom 25. April 2019. Jener Entscheid basiert auf demselben Sachverhalt. Er wäre nach Schweizer Recht als Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) strafbar. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen (RR.2018.339 E. 5.3, 5.4; vgl. auch die Zusammenfassung des Sachverhalts in obiger Erwägung A) verwiesen werden kann. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt. 5.4 Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.339 vom 25. April 2019 E. 5.5 genügt auch die Sachverhaltsdarstellung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens vom 5. Dezember 2018 den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1–3 findet im schweizerischen Rechtshilfeverfahren kein Beweisverfahren statt und die ersuchende Behörde muss ihrer Sachverhaltsschilderung keine Beweismittel beilegen (BGE 122 Il 367 E. 2c S. 371; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 299). Die Rüge ist unbegründet.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 rügen weiter, die vorgesehene Rechtshilfe sei unverhältnismässig. Die Verwandtschaft der Beschwerdeführer 4 und 5

- 15 zu ihrem Vater stelle die einzige Verbindung zum ukrainischen Strafverfahren dar. Eine allfällige Strafbarkeit erstrecke sich nicht auf sie und sie werde auch nicht erbrechtlich übertragen. Die Beschwerdeführerinnen 1–3 stünden in überhaupt keinem Zusammenhang zum ukrainischen Strafverfahren. Sippenhaft sei abgeschafft. Auch das Rechtshilfeersuchen zeige keinen Zusammenhang zwischen angeblichen Straftaten in der Ukraine und den Transaktionen über die Konten der Beschwerdeführerinnen 1–3 auf (act. 1 S. 19 f.). Welche Kontoauszüge herauszugeben seien, sei im Einzelfall zu beurteilen. Umschichtungen, Anlagen, Kontoüberträge und Zuflüsse bis Ende 2009 seien für die Rechtshilfe belanglos. Die Bankbeziehung reiche bis Februar 2009 (Beschwerdeführerin 1) und Juli 2008 (Beschwerdeführerin 2) zurück. Das Rechtshilfeersuchen lege selbst dar, das Geschäft mit den selbstfahrenden Schwimmbohranlagen habe im Jahr 2010 stattgefunden. Was vor dem Jahr 2010 passiert sei, könne unter solchen Umständen nicht erheblich sein (act. 1 S. 25, 27 f.; act. 18 S. 6). Das Rechtshilfeersuchen stütze sich zur Beschlagnahme von Unterlagen auf den Beschluss des Bezirksgerichts Kyjiw vom 27. November 2018. Dieser sei aber durch den Entscheid des Berufungsgerichts Kiew am 7. Oktober 2019 aufgehoben worden. Danach fehle es dem Rechtshilfeersuchen an jeglicher Verhältnismässigkeit (act. 18 S. 11). 6.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3–4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden,

- 16 welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723).

6.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2018 schildert unter anderem: Um die illegale Herkunft der Erträge aus Straftaten sowie deren Besitz und Rechte darauf zu verbergen, hätten Q., I. (Vater der Beschwerdeführer 4 und 5), R., S., G., T. und andere Mitglieder der kriminellen Organisation zusammen mit AA., BB. und CC. verschiedene systematische Vorgänge und Transaktionen mit Geldmitteln aus Straftaten veranlasst und gesichert (pag BA 01.000-0057, Ersuchen S. 15). Die von der K. deliktisch erhaltenen Geldmittel seien auf Konten fiktiver Gesellschaften transferiert worden, auf Grundlage von fiktiven Verträgen und unter dem Vorwand von angeblich legitimen Banktransaktionen. Dabei seien die Gelder in verschiedene Währungen umgetauscht worden. Infolgedessen hätten sich die Geldströme ständig miteinander vermischt, die Überweisungsketten hätten sich geschnitten und gebrochen. Dadurch seien die Gelder vor jeglicher Finanzkontrolle, einschliesslich vor den Kontroll- und Strafverfolgungsbehörden, verheimlicht worden. Dies sei zwecks der Verschleierung der illegalen Herkunft der Geldmittel aus Straftaten – wie auch deren ursprünglichen Eigentümer und wirtschaftlichen Berechtigten – gemacht worden (pag BA 01.000-0058, Ersuchen S. 16). Ukrainische und gebietsfremde fiktive Unternehmen seien auf Personen eingetragen worden, die nicht beabsichtigt hätten, eine geschäftliche Tätigkeit durchzuführen. Sie hätten ihre persönlichen Daten zur Verfügung gestellt, damit die Gesellschaften auf ihre Namen eingetragen werden, und dafür eine Geldbelohnung bekommen, was die Mitglieder der kriminellen Organisation ganz genau gewusst hätten (pag BA 01.000-0058, Ersuchen S. 16, vgl. auch S. 18). Anschliessend hätten Mitglieder der kriminellen Organisation diese Geldmittel erhalten (pag BA 01.000-0059, Ersuchen S. 17). Gemäss einer Zeugenaussage sei ein Teil der anlässlich des Ankaufs von selbstfahrenden Schwimmbohranlagen durch K. illegal erlangten Geldmittel auf ein Konto der P. gelangt. Deren wirtschaftlich Berechtigte sind die Nachkommen von I., D. und E. (pag BA 01.000-0061, Ersuchen S. 19; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.339 vom 25. April 2019 E. 6.3).

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6.4 Das Rechtshilfeersuchen der Ukraine vom 5. Dezember 2018 ist zu erledigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 1.2). Der Sachverhalt legt dar, dass die aus Amtsmissbrauch erlangten Gelder "gewaschen" und auf die Konten der Beschwerdeführerinnen 1–3 gelangt sein könnten. Das Bundesstrafgericht bejahte den Zusammenhang zur ukrainischen Strafuntersuchung bereits für die Kontoverbindung der P. mit denselben wirtschaftlich Berechtigten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.339 vom 25. April 2019 E. 6.3). Geldwäschereiverdacht hegte auch die kontoführende Bank, welche MROS am 5. Juni 2018 Meldung erstattete. Diese Meldung floss in die Strafuntersuchung der BA, wiederum im gleichen Sachzusammenhang, gegen F. und N. wegen Geldwäscherei ein (act. 12.2 S. 2; pag. BA RH.18.0307 05.001-0001 Beizug vom 28. Januar 2019 der Kontounterlagen aus dem Strafverfahren). D. und E., die wirtschaftlich Berechtigten auch der Beschwerdeführerinnen 1–3, sind die Nachkommen von I. Dieser war gemäss Bericht an die Bank der DD. vom 18. Januar 2012 bereits ab 2007 Verwaltungsratsmitglied (chairman) bei J., der Muttergesellschaft von K. (pag. BA B05.101.001.01. E-0174). Gemäss Rechtshilfeersuchen habe er in dieser Funktion beigetragen, illegale Gelder zu erlangen. Damit besteht ein Ermittlungsinteresse an den Kontounterlagen auch vor dem Jahr 2010. 6.5 Die BA legt sodann in ihrer unaufgeforderten Übermittlung vom 6. September 2018 an die Ukraine dar, gemäss Angaben von D. und E. habe ihr Vater I. ihnen USD 10 Mio. geschenkt. Dem widersprechen die Beschwerdeführerinnen 1–3 soweit ersichtlich nicht. Wann diese Schenkung(en) erfolgt seien, ist entsprechend nicht bekannt. Eine teilweise solche Herkunft der insgesamt CHF 32 Mio. (act. 12.2 S. 3) auf den Konten ihrer insgesamt vier Schweizer Gesellschaften erscheint auch deshalb plausibel, weil D. im Jahr 2010 25 Jahre und E. 27 Jahre alt war (pag. BA B05.101.001.01. E-0172 f.). Solches Vermögen nicht lange nach Beendigung der Ausbildung erschafft in der Regel nicht eigene Erwerbstätigkeit alleine. Die Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 waren gemäss Deklaration bei der kontoführenden Bank denn auch Investitionskonten für Anlagegeschäfte (B05.101.003.01.E-0062, B05.101.001.01. E-0146). Informationen zu Umschichtungen, Anlagen, Kontoüberträgen und Zuflüssen erlauben, den Geldfluss nachzuvollziehen. Die vollständigen Kontounterlagen gestatten es der Ukraine auch festzustellen, ob die Gelder oder welcher Teil davon – gegebenenfalls aufgrund von strafrechtlichen Ersatzforderungen – ganz oder teilweise einzuziehen wären. Die vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig. Die Kontounterlagen sind herauszugeben. 6.6 Zusammengefasst stehen die Konten der Beschwerdeführerinnen 1–3 in einem solchen Zusammenhang zu den Strafuntersuchungen in der Ukraine,

- 18 dass die Herausgabe der Kontounterlagen verhältnismässig ist. Die Rügen sind unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 verlangen sodann, die gesperrten Konten seien freizugeben. Das Berufungsgericht Kiew habe die Kontosperre vom 27. November 2018 aufgehoben, da die Untersuchungsbehörde keinen begründeten Verdacht der Begehung "schwergradiger" strafbarer Handlungen habe darlegen können. Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liefen noch, es sei aufgrund des ähnlichen Sachverhaltes ein gleicher Entscheid zu erwarten. Nach der Aufhebung der Vermögenssperren in der Ukraine würden nach ukrainischem Recht die Voraussetzungen für eine rechtshilfeweise Kontosperre fehlen. Gemäss ukrainischem Recht müsse für ein Rechtshilfeersuchen zwingend ein Gerichtsentscheid vorliegen, wenn Vermögen im Ausland sichergestellt werden soll. Der Entscheid des Berufungsgerichts sei rechtskräftig. Damit fehle es dem Rechtshilfeersuchen an jeder Sachverhalts- und Rechtsgrundlage. Zudem werde es unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerinnen 1–3 reichen zum ukrainischen Recht ein Parteigutachten ein (act. 18 S. 5, 9 f.). 7.2 Art. 18 IRSG erfordert für vorsorgliche Massnahmen nur, dass die vorgesehene Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig oder unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Bis ein Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV; BGE 136 IV 4 E. 6.5). Eine vorzeitige Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ist nur möglich, wenn deren Herausgabe an den ersuchenden Staat oder Rückerstattungs- und Einziehungsentscheide durch den ersuchenden Staat von vornherein oder innert vernünftiger Frist unmöglich erscheinen. Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007 E. 3.2; TPF 2007 124 E. 8; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340). Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten ausdrücklich vor, die einen Deliktskonnex aufweisen (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1; Urteil des

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Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 13 Ziff. 1 und 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung zulässig. Die Bestimmungen des GwUe sind allerdings nicht direkt anwendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1). Dem wird mit den Regelungen von Art. 94 ff. IRSG über das Exequaturverfahren Genüge getan (in diesem Sinne bereits BGE 120 lb 167 E. 3). 7.3 Die BA hat die Konten der Beschwerdeführerinnen 1–3 am 11. Juni 2018 gesperrt. Darauf befinden sich insgesamt Vermögenswerte von rund USD 13.7 Mio. und EUR 12.7 Mio. Es besteht der Verdacht, dass sie zumindest teilweise entweder deliktischer Herkunft sind oder einer Ersatzeinziehung unterliegen könnten (vgl. vorstehende Erwägungen 6.4, 6.5). Nach den Beschwerdeführerinnen 1–3 sind die Gelder freizugeben, habe doch das Berufungsgericht Kiew die Beschlagnahmen aufgehoben. Sie verkennen dabei die Rolle des Rechtshilfegerichts. Es entscheidet in der Regel nicht, ob die Voraussetzungen nach ausländischem Recht für ein Rechtshilfeersuchen vorliegen. Die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates ist in erster Linie Sache seiner Behörden (BGE 142 IV 250 E. 6.2; 126 II 212 E. 6c/bb S. 216;116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; 113 Ib 157 E. 4 S. 164). Ein Rechtshilfeersuchen ist von der Schweiz im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte es zurückgezogen (Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1–3 folgte, wäre eine erneuerte Beschlagnahme in der Ukraine nicht auszuschliessen. Ebenso wenig fällt von vornherein eine Einziehung ausser Betracht. Die Ukraine ist vielmehr daran, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Beschlagnahmen bestehen denn auch erst seit rund 18 Monaten, was nicht übermässig lange ist. Sie sind auch was ihren Umfang betrifft verhältnismässig. Damit sind die Kontosperren entgegen den Rügen der Beschwerdeführerinnen 1–3 aufrechtzuerhalten. Dies ist im Entscheid-Dispositiv festzuhalten.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 berufen sich auf Art. 2 IRSG. Sie bringen vor, mittels Strafverfolgungen sollten politische Gegner in der Ukraine beiseitegestellt werden. Der Machtwechsel in der Ukraine habe politischen

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Druck erzeugt. Die Strafverfolgung habe das Ziel, I. als Oppositionspolitiker zu diskreditieren (act. 1 S. 20 ff., 22). 8.2 Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4). Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen – juristische Personen mit Sitz auf den British Virgin Islands (Beschwerdeführerin 1), in Belize (Beschwerdeführerin 2) und auf Zypern (Beschwerdeführerin 3) – legen nicht dar, dass sie sich in der Ukraine einem Strafverfahren unterziehen müssten. Massgebliche Verletzungen von fair trial ergeben sich aus ihren Eingaben nicht. Die Rüge geht fehl.

9. 9.1 Die Beschwerdekammer wies am 12. September 2019 ein Sistierungsgesuch (vgl. obige Erwägung H) mit der folgenden Begründung ab: Der Beschwerde vom 15. August 2019 gegen die Übermittlung von Bankunterlagen kommt aufschiebende Wirkung zu. Vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung vom 15. Juli 2019 werden der Ukraine keine Bankunterlagen herausgegeben (vgl. Art. 80l Abs. 1 IRSG). Das Gebot der raschen Erledigung von Rechtshilfeverfahren (Art. 17a Abs. 1 IRSG) erlaubt keine Sistierung für Vorbringen, welche wie vorliegend mit dem Endentscheid zu prüfen sind. 9.2 In der Replik vom 28. Oktober 2019 erneuern die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 ihr Sistierungsgesuch (act. 18 S. 5). Die beabsichtigte gleichzeitige Behandlung des Sistierungsgesuchs zusammen mit dem Hauptbegehren vereitle seinen Zweck. Das Berufungsgericht Kiew habe am 7. Oktober 2019 die in der Ukraine angeordnete Kontosperre der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben. Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liefen noch, es sei aufgrund des ähnlichen Sachverhaltes ein gleicher Entscheid zu erwarten. Nach der Aufhebung der Vermögenssperren in der Ukraine fielen nach ukrainischem Recht die Voraussetzungen für eine rechtshilfeweise Konto-

- 21 sperre weg. Gemäss den Beschwerdeführerinnen 1–3 drohten ohne Sistierung widersprüchliche Entscheide und Rechtshilfe ohne gesetzliche Grundlage. Wie in vorstehender Erwägung 7.3 aufgezeigt, ist die rechtshilfeweise Kontosperre aufrecht zu erhalten. Die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte erfolgt in der Regel erst gegen einen rechtskräftigen Einziehungsentscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a IRSG resp. Art. 94 ff. IRSG). Sind die Rechtshilfevoraussetzungen auch sonst erfüllt, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.

10. Insgesamt ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1–3 einzutreten. Da ihre Rügen fehlgehen, sind die Beschwerden ansonsten abzuweisen. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 4 und 5 ist nicht einzutreten.

11. 11.1 Die Beschwerdeinstanz gewährte den Beschwerdeführerinnen 1–3 Einsicht in die unaufgeforderte Übermittlung vom 6. September 2018, welche ihnen die Vorinstanz verweigert hatte (vgl. vorstehende Erwägung 3.4). Freilich zeigte schon die Prüfung der Schlussverfügung vom 15. Juli 2019 deren Zulässigkeit (vgl. obenstehend Erwägung 4.4). Die Beschwerdeführer 1–5 unterliegen und sind kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 9'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Sie ist den Beschwerdeführern 1–5 aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- (act. 4). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, den Beschwerdeführern 1–5 den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 11.2 Mangels eines teilweisen Obsiegens ist vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 4 und 5 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1–3 werden abgewiesen.

3. Die Kontosperren bleiben aufrechterhalten.

4. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'500.-- wird den Beschwerdeführern 1–5 solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 500.-- den Beschwerdeführern 1–5 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Wiesli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2019.200 — Bundesstrafgericht 21.11.2019 RR.2019.200 — Swissrulings