Entscheid vom 22. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Kosovo
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Kosten (Art. 62 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2019.168
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 30. Oktober 2015 sprach das Amtsgericht Z. A. des versuchten Mordes und des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, «abzüglich der Untersuchungshaft vom 17. Mai 2006 bis zum 17. April 2015» sowie einer Geldstrafe. Mit Beschluss vom 26. November 2015 berichtigte das Amtsgericht Z. das Urteil vom 30. Oktober 2015 insoweit, als der Fehler bei der Berechnung der Untersuchungshaft vom 17. Mai 2006 bis zum 17. April 2015 in Untersuchungshaft vom 17. März 2006 bis zum 17. April 2006 geändert wurde. Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Landgericht Kosovo die Berufung des Anwalts von A. als gegenstandslos ab, während das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2015 bestätigt wurde (vgl. act. 6.1).
B. Mit Interpol-Ausschreibung vom 21. Februar 2019 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. der Restfreiheitsstrafe von elf Monaten (RH.2019.8, act. 3.1).
C. Am 21. April 2019 wurde A. im Kanton Schaffhausen festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag (RH.2019.8, act. 3.2) in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. April 2019 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (RH.2019.8, act. 3.3).
D. Am 25. April 2019 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (RH.2019.8, act. 1.2, 3.5). Mit Entscheid RH.2019.8 des Bundesstrafgerichts vom 9. Mai 2019 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl geführte Beschwerde ab.
E. Am 26. April 2019 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der erwähnten Freiheitsstrafe. Gleichzeitig gaben die kosovarischen Behörden Zusicherungen ab (vgl. act. 6.1).
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F. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2019 (das Protokoll selbst ist mit 14. Mai 2019 datiert) wurde A. zum Auslieferungsersuchen befragt. Er widersetzte sich erneut einer Auslieferung an die Republik Kosovo (act. 6.2).
G. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte das BJ A. mit, dass gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Schaffhausen EUR 4'601.30 und CHF 88.30 sichergestellt worden seien. Bis dahin seien am 23. April 2019 EUR 600.– an RA B. und CHF 88.30 an A. und am 27. April 2019 weitere EUR 500.– an RA B. ausbezahlt worden. Das BJ sehe vor, das restliche Bargeld gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (act. 6.3).
H. Am 5. Juni 2019 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zugehen. Er beantragte, das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen. In deren Begründung schliesst er ausserdem auf Herausgabe des beschlagnahmten Geldes (act. 6.4).
I. Am 14. Juni 2019 entschied das BJ wie folgt (act. 1.1, 6.5):
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Kosovo wird für die dem Auslieferungsersuchen des kosovarischen Justizministeriums vom 26. April 2019 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt.
2. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 3'500.– wird gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet. Eine entsprechende Abrechnung erfolgt, sobald die verschiedenen Kostenpunkte bekannt sind.
J. Der Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 wurde dem Vertreter von A. am 18. Juni 2019 zugestellt (act. 1.1, 6.5).
K. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 lässt A. am 18. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
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1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des BJ sei aufzuheben und es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo in vollständiger Gutheissung dieser Beschwerde zu verweigern. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 3'500.– sei dem Beschwerdeführer herauszugeben.
2. Eventualiter wären vorgängig des Beschwerdeentscheids weitere Abklärungen vorzunehmen und von den kosovarischen Behörden die Einreichung weiterer Unterlagen und die Einhaltung weiterer Auflagen zu verlangen.
3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei zuständigkeitshalber die Vorinstanz anzuhalten, die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers zu prüfen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
L. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 lässt A. zwei Doppel der Beschwerdeschrift nachreichen, wobei sich auf Seite fünf der Beschwerde ein Fehler eingeschlichen habe, den er in den beiden Beschwerdedoppel durchgestrichen habe (act. 2, 2.1).
M. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich verweist das BJ lediglich auf den angefochtenen Entscheid und hält an diesem vollumfänglich fest (act. 6). Am 5. August 2019 liess sich A. unaufgefordert zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen (act. 11). Die Eingabe wurde dem BJ am 7. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des
- 5 internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Ebenso steht die Beschwerde offen gegen die in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids verfügte Verwendung persönlichen Eigentums des Verfolgten zur Deckung der Kosten (vgl. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.190 vom 5. November 2010 E. 1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1086; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.1; vgl. ferner – zur Anfechtung der Sicherstellung – BGE 125 IV 30).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Juni 2019 zugestellt worden, womit die Beschwerde vom 18. Juli 2019 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Das gilt auch hinsichtlich der gleichzeitig verfügten Verwendung seines persönlichen Eigentums (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden die Akten des Beschwerdeverfahrens RH.2019.8 beigezogen.
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4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Auslieferungsdelikt i.S.v. Art. 35 IRSG vor. Wer in der Schweiz wie der Beschwerdeführer im Kosovo in berechtigter Notwehr handle, handle nicht strafbar, sondern habe einen Rechtfertigungsgrund. Es fehle daher an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 7).
5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Rechts sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist.
5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4).
5.4 Gemäss der im Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sah A. am 17. März 2006 C. und seinen Bruder D. an einem Tisch in einer Cafeteria sowie (der Zeugin) E. Als A. und E. aus der Cafeteria hinausgingen, kam ihnen D. nach, hielt E. auf und forderte sie auf, mit ihm einen Kaffee zu trinken. In diesem Augenblick kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A. und D. C. kam dazwischen und schubste A. mit der Hand. In dem Augenblick zog A. die Waffe des Typs «V zor 50» Kal. 7.65mm aus der Hosentasche und schoss – mit dem Vorsatz, C. zu töten – in zwei Schritt Entfernung vier Mal auf C. Ein Schuss traf C. auf der linken Seite des Arms. C. erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen (vgl. act. 6.1).
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5.5 Die Darstellung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräfteten. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, angesichts der milden Sanktion müsse sich A. in einer Notwehrsituation befunden haben, die der Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen sei, spielt er auf eine Gegendarstellung an, die unbeachtlich ist.
5.6 Nach schweizerischem Recht kann der dargestellte Sachverhalt prima facie unter Tatbestand der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, nach schweizerischem Recht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte, ist gemäss Art. 35 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen. Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschlussgründe sowie sonstige Verfolgungshindernisse haben bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ausser Betracht zu bleiben (BGE 117 Ib 64 E. 5c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.128 vom 5. November 2007 E. 3.1; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 879; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 585; vgl. aber auch GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 IRSG N. 27 m.w.H.). Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, zutreffen würde, so wäre diese folglich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung irrelevant.
Ob der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt darüber hinaus weitere Tatbestände erfüllt, kann offenbleiben. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Verlangt werde die Auslieferung wegen einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von bloss einem Jahr bzw. einer noch zu verbüssender Reststrafe von sogar bloss elf Monaten. Daran sei die Auslieferungshaft anzurechnen. Letztlich werde die Auslieferung verlangt für eine deutlich kürzere Zeit als in Art. 35 IRSG vorgesehen (act. 1 S. 7 f.).
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6.2 Ausländische Auslieferungsgesuche zum Zweck des Strafvollzugs, die ausschliesslich unter das IRSG fallen, müssen verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit hängt – anders als etwa unter dem Geltungsbereich des EAUe – von der Dauer der noch zu verbüssenden und nicht von der ursprünglich verhängten Strafe ab (BGE 112 Ib 59 E. 2a; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 894). Eine Auslieferung erscheint nicht mehr als verhältnismässig, wenn der noch zu vollziehende Freiheitsentzug weniger als etwa drei Monate beträgt (Botschaft vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 1976 II S. 444 ff., 461; vgl. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 894; vgl. auch BGE 120 Ib 120 E. 3d mit Hinweis; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8G.99/2003 vom 10. September 2003 E. 4).
6.3 Vorliegend fällt der noch zu vollziehende Freiheitsentzug – selbst unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft – nicht in die Nähe von drei Monaten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IRSG abzulehnen, weil weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt an der Berufungsverhandlung des Landgerichts Kosovo anwesend gewesen seien. Es fehlten jegliche Belege oder Unterlagen, dass der Beschwerdeführer und sein kosovarischer Anwalt überhaupt vorgeladen worden seien (act. 1 S. 8 f.). Das Urteil vom 30. Oktober 2015 soll gemäss Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 bzw. gemäss Darstellung im Auslieferungsbegehren rechtskräftig sein. Von einer solchen Rechtskraft könne angesichts der Formmängel, an denen das Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 kranke, indessen keine Rede sein (act. 1 S. 8). Das Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 sei nicht von allen Richtern unterzeichnet worden, was nicht nur kosovarisches Recht, sondern auch Art. 41 IRSG verletze. Das Urteil gebe sodann eine falsche (rund 9-jährige, statt 1-monatige) Dauer der Untersuchungshaft an. Im Übrigen habe schon die Interpol-Ausschreibung der Republik Kosovo vom 21. Februar 2019 um Festnahme des Beschwerdeführers gegen kosovarisches Recht verstossen. Die Interpol-Ausschreibung, die gestützt darauf erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers und das anschliessende Auslieferungsersuchen seien daher von allem Anfang an mit einem Makel behaftet und geset-
- 9 zeswidrig. Das Auslieferungsersuchen erscheine auch deshalb rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich bei der UNMIK den Antrag gestellt, den internationalen Haftbefehl formell zu widerrufen (act. 1 S. 4 ff.; act. 11).
7.2 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.336 vom 15. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG gewahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun-
- 10 gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).
7.3 Wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, wird die Auslieferung gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 begehrt. Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht Z. anwesend war und von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Anlässlich dieses Verfahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen äussern und gestand diese ein. Von einem Abwesenheitsurteil im vorstehenden Sinne kann daher keine Rede sein. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dem Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 ist zu entnehmen, dass an der gerichtlichen Verhandlung weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt anwesend waren, nachdem diese gültig vorgeladen worden waren. Im Übrigen wurde das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 hinsichtlich der Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 26. November 2015 berichtigt. Unter diesen Umständen erscheint weder das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich noch kommen Zweifel auf, dass die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt worden sind. Anlass, die Gültigkeit der ausländischen Verfahrensentscheide zu überprüfen, besteht nicht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. 8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslieferung sei abzulehnen, weil die Haft in einem kosovarischen Gefängnis eine unmenschliche, grausame und erniedrigende Behandlung bedeutete. Sodann leide er an einer schweren Lungenerkrankung. Im Kosovo würde es ihm an der notwendigen medizinischen Versorgung fehlen. Die bisherigen allgemeinen Zusicherungen der kosovarischen Behörden reichten nicht aus (act. 1 S. 9).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK; Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG).
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Das IRSG sieht keine Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E.2.1; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8, nicht publiziert in BGE 129 II 56; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7). Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.180 vom 5. Oktober 2017 E. 6.2).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
8.3 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde lediglich pauschal, die Haftbedingungen in den kosovarischen Gefängnissen seien schlimm. Konkretisiert oder belegt hat er dieses Vorbringen jedoch nicht. Im Übrigen haben die kosovarischen Behörden eine angemessene medizinische Betreuung zugesichert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die kosovarischen Behörden über diese Zusicherung hinwegsetzen werden. Des Weiteren bietet der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer an, dem ersuchenden Staat im Falle einer Auslieferung ein aktuelles ärztliches Gutachten zur Verfügung zu stellen.
8.4 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.
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9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.
9.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in der Höhe von EUR 3'500.–. Er macht geltend, das sichergestellte Bargeld sei zufolge Ablehnung der Auslieferung herauszugeben (act. 1 S. 10).
10.2 Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist (Art. 62 Abs. 2 IRSG). Diese Kann-Bestimmung lässt der zuständigen Behörde ein grosses Ermessen. Die einzige Einschränkung besteht in einer allfälligen Pflicht, das persönliche Eigentum an den ersuchenden Staat auszuliefern (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom 15. März 2016 E. 5.1; RR.2008.160 vom 17. September 2008 E. 8; je mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht Art. 13 Abs. 2 IRSV, wonach der Bund die Kosten der Auslieferungshaft trage, einer Verwendung des persönlichen Eigentums des Verfolgten zu deren Deckung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.106/2001 vom 21. August 2001 E. 3a).
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10.3 Der Beschwerdegegner gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich im Rahmen der Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zur beabsichtigten Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens zu äussern (act. 6.3). Der Beschwerdeführer brachte damals und auch im vorliegenden Verfahren nichts vor, was gegen die Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Verfahrenskosten spricht. Die Auslieferung ist nach den vorangehenden Erwägungen gerade nicht abzulehnen. Im Übrigen wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der sichergestellte Bargeldbetrag die mutmasslichen Kosten des Auslieferungsverfahrens übersteigt. Ein allfälliger Überschuss wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zurückzuerstatten, worüber der Beschwerdegegner im Rahmen einer anfechtbaren Schlussabrechnung zu befinden haben wird. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
11. Die Sache ist aufgrund der vorliegenden Akten spruchreif. Der Antrag, weitere Abklärungen vorzunehmen und von den kosovarischen Behörden die Einreichung weiterer Unterlagen und die Einhaltung weiterer Auflagen zu verlangen, ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).