Entscheid vom 4. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A. SA, 2. B. SA, 3. C. SA, 4. D. INC. (aufgelöst), und vertreten durch Rechtsanwälte Malek Adjadj und Alexis Rochat, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: RR.2019.149–152
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Department of Justice der Vereinigten Staaten ersuchte die Schweiz am 28. März 2018 und 29. Juni 2018 um Rechtshilfe. Die Ersuchen betreffen Bestechungszahlungen im Zusammenhang mit Beschaffungen der staatlichen venezolanischen Erdölgesellschaft E. SA. Ersucht wird um Herausgabe von Bankunterlagen zu bestimmten Konten der A. SA, der B. SA, der C. SA sowie der D. Inc. bei der Bank F. AG und zwar ab dem 1. Januar 2011 (act. 1.1, 1.2).
B. Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") trat am 23. und 24. August 2018 auf die Ersuchen ein. Die Ausführung wurde darin der Bundesanwaltschaft übertragen und der Bank ein Mitteilungsverbot auferlegt. Das BJ präzisierte am 25. September 2018, dass es sich nicht um Konten bei der Bank F. AG sondern bei der Bank G. SA handle. Das Mitteilungsverbot wurde am 31. Januar 2019 aufgehoben (act. 1.3–1.5).
C. Das BJ erliess am 17. Mai 2019 die Schlussverfügung (act. 1.6). Es entsprach darin dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2018 und ordnete die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen zu den Konten der obgenannten Gesellschaften (vgl. litera A) ab 1. Januar 2011 an. Mangels Geschäftssitzen und Zustellungsdomizilen der betroffenen Gesellschaften in der Schweiz eröffnete das BJ die Schlussverfügung der Bank.
D. Rechtsanwalt Alexis Rochat wandte sich mit E-Mail vom 12. Juni 2019 an das BJ und ersuchte um Akteneinsicht (act. 1.8). Das BJ machte ihn mit Schreiben vom 13. Juni 2019 darauf aufmerksam, dass die Vollmachtsunterlagen nicht vollständig seien. Angesichts der weit fortgeschrittenen Beschwerdefrist stellte ihm das BJ zugleich ohne Präjudiz die wesentlichen Verfahrensakten (Rechtshilfeakten) auf einem USB-Stick zu (act. 1.9). Rechtsanwalt Alexis Rochat übermittelte mit E-Mail vom 17. Juni 2019 weitere Vollmachtsunterlagen und Erläuterungen (act. 1.10). Das BJ antwortete, es gehe mehrheitlich von einer genügenden Bevollmächtigung aus und bot eine Terminvereinbarung zur Einsicht in die Bankunterlagen an. Das Amt erläuterte zudem die Praxis zur Legitimation bei einer aufgelösten juristischen Person (act. 1.11). Angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist liess Rechtsanwalt Alexis Rochat per E-Mail vom 20. Juni 2019 ausrichten, eine Akteneinsicht vor Ort sei vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich (act. 1.12).
- 3 -
E. Am 21. Juni 2019 reichten die Gesellschaften A. SA, B. SA, C. SA sowie die D. Inc. gegen die Schlussverfügung des BJ vom 17. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Sie beantragen (act. 1 S. 15 f.):
Préalablement 1. Octroyer à A. SA D. Inc, B. SA et C. SA un délai raisonnable pour consulter et prendre position sur les pièces de la procédure; 2. Octroyer à A. SA D. Inc., B. SA et C. SA un délai raisonnable pour compléter le présent recours; 3. Octroyer à A. SA D. Inc., B. SA et C. SA un délai supplémentaire pour fournir une procuration relative à la société dissoute D. Inc., dont le compte bancaire est clôturé depuis 2017;
Principalement A la forme: 4. Déclarer recevable le présent recours formé par A. SA contre la décision de clôture du 17 mai 2019; 5. Déclarer recevable le présent recours formé par B. SA contre la décision de clôture du 17 mai 2019; 6. Déclarer recevable le présent recours formé par C. SA contre la décision de clôture du 17 mai 2019; 7. Déclarer recevable le présent recours formé par D. Inc. contre la décision de clôture du 17 mai 2019;
Au fond: 8. Annuler la décision de clôture rendue le 17 mai 2019 par l'Office fédéral de la justice avec suite de frais judiciaires et dépens; 9. Refuser toute demande d'entraide en tant qu'elle concerne l'une et/ou l'autre des sociétés A. SA, D. Inc., B. SA et C. SA; 10. Interdire à l'Office fédéral de la justice et à toute autre autorité suisse de transmettre tout document, de quelque nature qu'il soit, relatif aux sociétés A. SA, D. Inc., B. SA et C. SA; 11. Débouter tout opposant au présent recours de tout autre ou contraire conclusion; 12. Allouer à A. SA, D. Inc., B. SA et C. SA une indemnité équitable à titre de dépens.
Am 26. Juni 2019 setzte die Beschwerdekammer den Beschwerdeführerinnen Frist bis 8. Juli 2019, um dem Gericht unter anderem Dokumente einzureichen, die die Existenz der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift nachweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG; act. 3). Die Frist wurde am 3. Juli 2019 letztmals bis 22. Juli 2019 erstreckt (act. 4). Am 9. Juli 2019 wurde Rechtsanwalt Malek Adjadj im Rahmen eines Telefonates erklärt, dass er am 22. Juli 2019 mit nicht mehr als einer Notfrist rechnen dürfe (act. 6). Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen die gleichen Dokumente ein, welche sie bereits dem BJ einreichten (in act. 1.10). Ihnen wurde am 23. Juli 2019 unter Androhung des Nichteintretens eine Notfrist bis 29. Juli 2019 gesetzt, um aktuelle Belege der Existenz der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift ins Recht zu legen (act. 8). Die Belege gingen mit Schreiben vom 29. Juli 2019 ein (act. 9).
- 4 -
F. Das BJ liess sich am 6. August 2019 vernehmen (act. 11). Das Amt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. August 2019 lud das Gericht die Beschwerdeführerinnen bis 19. August 2019 zur Replik und Akteneinsicht ein (act. 12). Es ging dabei um die Einsicht in 33 Bundesorder mit edierten Bankunterlagen. Am 9. August 2019 wurde für die Einsicht am Sitz der Beschwerdekammer durch eine delegierte Person der Anwaltskanzlei telefonisch der 14. August 2019 vereinbart, eventuell werde von den Beschwerdeführerinnen auch der 13. August 2019 beansprucht (act. 14). Mit Fax vom 12. August 2019 (20.50 Uhr) teilten die Beschwerdeführerinnen mit, die vorgesehene Akteneinsicht sei so kurzfristig nicht möglich. Sie ersuchten um Erstreckung der Frist zur Replik und Akteneinsicht um einen Monat (act. 15). Das Gericht erstreckte die Frist am 13. August 2019 letztmalig bis 2. September 2019 (act. 16). Die Akteneinsicht fand, wie am 20. August 2019 telefonisch vereinbart (act. 17), am Nachmittag des 22. August sowie am 23. August 2019 statt. Die Beschwerdeführerinnen scannten dabei 1204 Seiten (act. 18). Die Replik vom 2. September 2019 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 19).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 60–62, 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 168 ff.).
- 5 -
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c bis d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtssuchenden. Die Auflösung der Gesellschaft darf nicht als nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich
- 6 erscheinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 sind die jeweiligen Inhaberinnen der Konten, deren Unterlagen herausgegeben werden sollen. Die Beschwerdeführerin 4 ist dagegen aufgelöst und damit nicht mehr beschwerdefähig. Dies, und die Voraussetzungen, unter welchen stattdessen ein wirtschaftlich Berechtigter Beschwerde führen könnte, legte das BJ ihr im Schreiben vom 18. Juni 2019 ausführlich dar. Es liegen keine entsprechenden Nachweise in den Akten. Auf die auch frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1–3 ist einzutreten; auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 ist nicht einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, nicht über die Eröffnung des Rechtshilfeverfahrens informiert worden zu sein. Weder hätten sie an der Triage der edierten Bankunterlagen teilnehmen, noch diese Unterlagen vor der Vorinstanz überhaupt einsehen können. Dies verletze ihr rechtliches Gehör (act. 1 S. 11 f.; act. 19 S. 1 f.). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472, 487). Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende
- 7 -
Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 104). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu (a.) dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten oder (b.) dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 80m Abs.1 IRSG). Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV). Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (Art. 80n Abs. 1 IRSG). 3.3 Vorliegend trat die Zentralstelle USA des BJ am 23. August und 24. August 2018 auf die Rechtshilfeersuchen ein. Die Ausführung wurde der Bundesanwaltschaft übertragen und der Bank ein Mitteilungsverbot auferlegt (act. 1.4, 1.5). Das Mitteilungsverbot wurde am 31. Januar 2019 aufgehoben (zugestellt am 4. Februar 2019). Am 22. Mai 2019 erhielt die Bank auch die Schlussverfügung (act. 1.7). Das BJ stellte die Eintretens- und Schlussverfügungen der Bank zu, da die Beschwerdeführerinnen über kein Zustelldomizil in der Schweiz verfügten. In diesem Fall obliegt es der Bank, ihre Klientschaft über das Rechtshilfeverfahren zu orientieren, was den Beschwerdeführerinnen vorliegend erlaubt hätte, die Parteirechte auszuüben (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3). Dass sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnahmen, können die Beschwerdeführerinnen nicht dem BJ vorwerfen. Die Rüge ist unbegründet. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Beschwerdeführerinnen hätten die Akten nicht einsehen können. Vielmehr kontaktierten sie das BJ erst bei fortgeschrittener Beschwerdefrist und verzichteten in der Folge vor ihrem Ablauf auf eine Einsicht (vgl. obige Erwägung D). Dasselbe geschah im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Ablauf der ersten Frist zur Replik, wobei ein Einsichtstermin bereits vereinbart war. Die Beschwerdeführerinnen erhielten sodann eine weitere Gelegenheit, die herauszugebenden Bankunterlagen einzusehen und nahmen diese wahr (vgl. obige Erwägung F). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
- 8 -
4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Rechtshilfe. Das Department of Justice (DOJ) benötige gemäss Ersuchen Bankunterlagen der Bank F. AG und nicht der Bank G. SA. Das DOJ begründe sodann das Ersuchen mit Transaktionen über USD 50'000.-an fünf Daten zwischen November 2012 und April 2014 – ersuche dann aber um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen ab Januar 2011. Das BJ wiederum habe diese Bankunterlagen gar nicht triagiert, sondern wolle sie gleich gesamthaft an die USA übermitteln (act. 1 S. 13 f.; act. 19 S. 2–4).
4.2 Zusammengefasst ermitteln gemäss dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens verschiedene Behörden in den Vereinigten Staaten seit dem Jahr 2012 wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA). Untersucht werde, ob im Zusammenhang mit der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die staatlich kontrollierte Ölgesellschaft E. S.A. Bestechungsgelder geflossen seien. Gemäss Zeugenaussagen seien die Beschwerdeführerinnen von den in den USA Hauptbeschuldigten H. und I. beherrscht. Die Beschwerdeführerinnen würden zu den Lieferanten gehören, welche im Gegenzug für Bevorzugungen bei Beschaffungsgeschäften Bestechungsgelder an E.-SA-Amtsträger ausgerichtet hätten. Wie zwei kooperierende ehemalige E.-SA-Amtsträger eingestanden hätten, seien über Bankverbindungen der Beschwerdeführerinnen bei der Bank F. AG Bestechungsgelder geschleust worden. Die Vereinigten Staaten ersuchen um Bankunterlagen ab 1. Januar 2011 inkl. den Eröffnungsunterlagen. 4.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG).
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).
- 9 -
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723).
4.4 Die Rechtshilfeersuchen legen dar und zeigen auf, dass die Bankverbindungen der Beschwerdeführerinnen Bestechungsgelder empfangen und weitergeleitet haben. Sie stehen damit offensichtlich in einem Zusammenhang zum ausländischen Strafverfahren. Dabei ist es unwesentlich, dass die im Ersuchen genannten IBAN-Nummern Konten nicht bei der Bank F. AG, sondern bei der Bank G. SA bezeichnen. Das kontoführende Institut (Bankleitzahl) bildet Teil der IBAN-Nummer und wird damit unzweideutig identifiziert. Eine falsche Bezeichnung der kontoführenden Bank im Ersuchen schadet nicht. Das BJ ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen ab 2011 an. Es gibt damit die gemäss Ersuchen für die US-amerikanische Strafuntersuchung erforderlichen Unterlagen heraus. Eine Herausgabe nur eines Teils der Bankunterlagen, wie es die Beschwerdeführerinnen beantragen, erlaubte nicht, die Geldflüsse über die Konten nachzuvollziehen und einzuordnen. Die Beschwerdeführerinnen unterliessen es im Übrigen in der Replik darzulegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien. Dies ist insbesondere erforderlich bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Damit haben sie ihr Teilnahmerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2). 4.5 Die vorgesehene Rechtshilfe ist somit verhältnismässig. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.
5. Insgesamt ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
- 10 -
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (vgl. act. 5) in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 5. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Malek Adjadj und Alexis Rochat - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).