Entscheid vom 14. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Antragsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Marti, Antragsgegner
Gegenstand Auslieferung an die Republik Kosovo Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2018.329
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 12. März 2015 ersuchte die Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme zwecks Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A., der am 11. Januar 2016 von Frankreich an die Schweiz ausgeliefert wurde (act. 1.1). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. Februar 2016 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung (act. 1.2).
Mit Note vom 12. Dezember 2016 ersuchte die Botschaft der Republik Kosovo in Bern die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Mitrovica vom 15. Juli 2015 zur Last gelegten Straftaten (versuchte vorsätzliche Tötung und unerlaubter Waffenbesitz; act. 1.3). Ihm wird konkret vorgeworfen, am 3. Januar 2013 in Mitrovica versucht zu haben, B. als Rache wegen eines früheren Streits zu erschiessen.
B. Mit Datum vom 4. Mai 2017 reichte A. in der Schweiz ein Asylgesuch ein (act. 1.4).
C. Mit Note vom 1. Februar 2018 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die kosovarischen Behörden um verschiedene Ergänzungen sowie um Abgabe von Garantien (act. 1.5). Die diesbezüglichen Unterlagen wurden dem BJ am 16. April 2018 übermittelt (act. 1.6).
D. Am 19. September 2018 gab A. erneut zu Protokoll, mit einer Auslieferung an die Republik Kosovo nicht einverstanden zu sein (act. 1.8). A. reichte mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 seine schriftliche Stellungnahme ein und erhob die Einrede des politischen Delikts (act. 1.9).
E. Mit Note vom 3. Oktober 2018 ersuchte das BJ die französischen Behörden um Zustimmung der Weiterlieferung von A. an die Republik Kosovo (act. 1.10).
F. Am 5. Oktober 2018 übermittelte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem BJ die entscheidrelevanten Akten aus dem Asylverfahren (act. 1.11), und mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch von A ab (act. 1.12).
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G. Mit Auslieferungsentscheid vom 19. Dezember 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung A.s an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 12. Dezember 2016, ergänzt am 16. April 2018, zugrundeliegenden Straftaten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts und unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids und der Zustimmung der französischen Behörden zu einer Weiterlieferung des Verfolgten an die Republik Kosovo (act 1A).
H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer seinen Auslieferungsentscheid und die diesbezüglichen Akten. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzuweisen (act. 1).
I. Da innert Frist gegen den Auslieferungsentscheid vom 19. Dezember 2018 keine Beschwerde bei der Beschwerdekammer erhoben worden war, forderte die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 30. Januar 2019 auf, zum Antrag des BJ bis zum 11. Februar 2019 Stellung zu nehmen (act. 3).
J. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer eine Kopie des zustimmenden Entscheides der französischen Behörden zur Weiterleitung A.s an die Republik Kosovo vom 24. Januar 2019 sowie ein Schreiben des SEM vom 5. Februar 2019, mit welchem dieses bestätigt, dass der ablehnende Asylentscheid vom 19. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (act. 4, 4.1 und 4.2). Die Eingabe des BJ mitsamt den Beilagen wurden A. am 7. Februar 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
K. A. liess sich innert Frist zum Antrag des BJ nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien (soweit diese den Antragsgegner betreffend aus den Akten hervorgehen) und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler
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Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 273).
2. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).
2.2 Der Antragsgegner hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. act. 1.9, S. 7). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung des Antragsgegners unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Dem Antragsgegner wurde im Sinne von
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Art. 55 Abs. 2 IRSG Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag zu äussern (act. 3).
3. 3.1 Der Antragsgegner erhob in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 die Einrede des politischen Delikts. Er machte geltend, am 7. November 2011 sei es in einer Diskothek, die C. gehöre, zu einem verbalen Streit zwischen ihm, B. und C. gekommen. B. sei ein enger Vertrauter von C., dem Leiter des ehemaligen kosovarischen Geheimdienstes (SHIK) für die Region Mitrovica. Offenkundig verfüge C. über beste Beziehungen in die höchsten Regierungskreise des Kosovo und solle angeblich als Teil der berüchtigten „Drenica-Gruppe“ verschiedene Verbrechen begangen haben. Wer sich mit C. oder einem seiner Freunde anlege, sei sich seines Lebens nicht mehr sicher. So hätten C. und B. mehrfach versucht, nach dem Streit in der Diskothek, den Antragsgegner bzw. dessen Bruder und Vater zu töten. Schliesslich sei eines Tages die kosovarische Polizei beim Haus der Familie des Antragsgegners erschienen und habe dessen Vater aufgefordert, auf den Balkon zu treten. Als dieser der Aufforderung nachgekommen sei, sei er im Beisein der Polizei erschossen worden. Es sei damit offensichtlich, dass der Antragsgegner aus politischen Gründen zur Rechenschaft gezogen werden soll für ein von ihm nicht begangenes Delikt (act. 1.9).
3.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen sogenannt „absolut“ politischen und „relativ“ politischen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter-
- 6 verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 124).
3.3 Bei den Straftaten, für welche die Republik Kosovo um Auslieferung des Antragsgegners ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Weshalb der Antragsgegner aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden sollte, zeigt er in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsgegner macht zwar geltend, C. nehme als ehemaliger Leiter des kosovarischen Nachrichtendienstes in der Region Mitrovica und mit besten Beziehungen in die höchste Führung des Landes entscheidenden Einfluss auf rechtsstaatliche Verfahren. Gerade der Umstand, dass C. und B. nach den Schüssen auf den Vater des Antragsgegners völlig unbehelligt geblieben seien, zeuge davon, dass die staatlichen Strukturen schwach seien und die Interessen einflussreicher Privatper-
- 7 sonen unter Umständen über die korrekte Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben gestellt würden (act. 1.9. S. 6). Im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Antragsgegners klärte die schweizerische Botschaft in Kosovo im Auftrag des SEM die geltend gemachte Problematik betreffend die Person von C. sorgfältig ab. Dabei wurde bloss festgestellt, dass C. als Anführer der Drenica-Gruppe bekannt sei und dass es sich um eine schillernde Person handle. Hinweise, dass er in die genannten Fällen involviert gewesen sei bzw. dass er Richter oder Zeugen eingeschüchtert hätte, gebe es hingegen keine (vgl. act. 1.11, Brief vom 26. Juli 2018, S. 5). Der Fall der Schussabgabe auf den Vater und Bruder des Antragsgegners vom 7. November 2011 sei zudem gerichtlich gelöst und die Täterschaft sei bestraft worden (vgl. act. 1.11, Brief vom 26. Juli 2018 S. 5). Die Tatsache, dass die Schussabgabe vom 3. Januar 2013 bzw. die Tötung des Vaters des Antragsgegners demgegenüber noch nicht abgeklärt sein soll, ist zwar bedauerlich, aber es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Auslieferungsverfahren sei bloss vorgeschoben worden, um den Antragsgegner politisch verfolgen zu können. Eine politische Verfolgungssituation ist nicht nachgewiesen und wurde vom Antragsgegner auch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz machte zudem die Auslieferung von diplomatischen Zusicherungen abhängig (vgl. act. 1.5). Verlangt wurde insbesondere eine mit Art. 3 EMRK in Einklang stehende Behandlung des Antragsgegners und die Zusicherung, dass die diplomatische Vertretung der Schweiz berechtigt ist, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahme zu besuchen. Zudem soll der Ausgelieferte das Recht haben, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. Diese Zusicherungen wurden vom kosovarischen Justizministerium mit Schreiben vom 5. April 2018 vollständig abgegeben (act. 1.6). Derartige Garantierklärungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 134 IV 156 E. 6.7 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_99/2018 vom 27. März 2018 E. 2.2). Weshalb die diplomatischen Garantieren in concreto nicht ausreichend sein sollen, wird vom Antragsgegner nicht näher begründet.
3.4 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 15. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwältin Susanna Marti
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).