Skip to content

Bundesstrafgericht 14.09.2018 RR.2018.215

14 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·751 parole·~4 min·5

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Testo integrale

Entscheid vom 14. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. FOUNDATION, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Peyrot,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.215

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Eingabe vom 12. Juli 2018 die A. Foundation bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Juni 2018 erhob, mit welcher der Antrag der A. Foundation auf Freigabe des rechtshilfeweise gesperrten Kontos implizit abgewiesen worden war (act. 1);

- mit Schreiben vom 19. Juli 2018 die Beschwerdeführerin eingeladen wurde, bis 30. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- zu leisten (act. 3),

- mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des gesperrten Kontovermögens zur Leistung des Kostenund Honorarvorschusses abgewiesen wurde (RP.2018.43, act. 3);

- gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist bis 6. August 2018 angesetzt wurde, um das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und samt den im Formular genannten Unterlagen zu retournieren; diese Frist letztmals bis 24. August 2018 erstreckt wurde (RP.2018.43, act. 3);

- mit Zwischenentscheid vom 29. August 2018 das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (RP.2018.43, act. 4);

- gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist bis 7. September 2018 angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist; sie ebenfalls darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (RP.2018.43, act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführerin innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- 3 -

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR); dabei die beiden Zwischenentscheide zu berücksichtigen sind;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 14. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Paul Peyrot - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2018.215 — Bundesstrafgericht 14.09.2018 RR.2018.215 — Swissrulings