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Bundesstrafgericht 24.05.2018 RR.2018.139

24 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,340 parole·~12 min·7

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kuwait. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kuwait. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kuwait. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kuwait. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 24. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kuwait

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.139

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Sachverhalt:

A. Am 10. Oktober 2017 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH I") dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") zuhanden der Botschaft in Kuwait zur Übergabe an die Zentralbehörde von Kuwait, dass gegen A. in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei geführt werde und in diesem Zusammenhang auf der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank B. AG in Zürich mutmasslich deliktisch erlangte Vermögenswerte in der Höhe von USD 3'499'950.– gesperrt worden seien (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 4.2).

B. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A. wegen Geldwäscherei, Betrugs und weiterer Delikte, das die kuwaitischen Behörden führen, gelangte die Generalstaatsanwaltschaft Kuwait mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Februar 2018 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der Verfahrensakten des gegen A. von der StA ZH I geführten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei sowie um Sperre der Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bei der Bank B. AG und der Bank C. AG in Zürich, lautend auf A. (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 2, 3).

C. Das BJ übertrug das kuwaitische Ersuchen am 12. März 2018 der StA I ZH zum Vollzug (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 4.1).

D. Die StA I ZH trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 auf das kuwaitische Rechtshilfeersuchen ein. Weiter verfügte sie unter anderem die Sperre der von der Bank B. AG und der Bank C. AG festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. lauten oder lauteten oder an welchen dieser formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint, ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von CHF 347'352'400.– wobei dies auch für später auf diesen Konten eingehende Beträge gelte (act. 1.2, Dispositiv-Ziff. 2).

Die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 wurde gemäss deren Dispositiv-Ziff. 7 einerseits dem BJ und andererseits der Bank B. AG und der Bank C. AG mitgeteilt (act. 1.2)

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E. Gemäss Aktennotiz vom 27. März 2018 hat die StA I ZH Rechtsanwalt Marco Bundi, der A. bereits im Strafverfahren […] vertrete, am 27. März 2018 telefonisch informiert, dass ein Rechtshilfeersuchen von Kuwait eingegangen sei und die Kontobeziehung von A., die bislang im Strafverfahren gesperrt gewesen sei, mittels Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 nunmehr rechtshilfeweise für die Behörden von Kuwait gesperrt worden sei. Rechtsanwalt Marco Bundi wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, so er A. auch im Rechtshilfeverfahren vertreten wolle, noch eine Vollmacht einzureichen habe (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.1).

Mit Fax vom 5. April 2018 zeigte Rechtsanwalt Marco Bundi der StA I ZH bezugnehmend "auf unser Gespräch von vergangener Woche" an, dass er A. auch im Rechthilfeverfahren vertrete, und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.2). Mit Schreiben vom 13. April 2018, zugestellt am 16. April 2018, wurde Rechtsanwalt Marco Bundi Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten gewährt (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.4, 7.5).

F. Am 26. April 2018 liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi, gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Ziff. 2 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. März 2018 sei aufzuheben und es sei die Kontosperre im Umfang von CHF 1'563'695.00 (CHF 1'111'101.00 und CHF 452'594.00) aufzuheben und dieser Betrag dem Beschwerdeführer freizugeben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

G. Die Beschwerdekammer ersuchte die StA I ZH am 15. Mai 2018 um Zustellung der Akten (act. 5). Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Eingang 18. Mai 2018) reichte die StA I ZH ihre Verfahrensakten ein (act. 6), was Rechtsanwalt Marco Bundi und dem BJ am 18. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zwischen der Schweiz und Kuwait besteht kein Staatsvertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.265 vom 29. Dezember 2017 E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nach Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

3. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis – im Zusammenhang mit Verfügungen, die einer Bank mitgeteilt wurden – wird die Beschwerdefrist bereits ausgelöst, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinreichende Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Rechtshilfeverfügung hat, auch wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Möglichkeit hat, sich den Text der Verfügung unverzüglich bei

- 5 der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa–cc; 120 Ib 183 E. 3a). Diese Kenntnis wird dem Berechtigten in der Regel durch die Mitteilung der Bank verschafft; sie kann aber auch durch eine andere Informationsquelle erfolgen, sofern diese gleichermassen vertrauenswürdig und sicher erscheint. Dies ist zumindest für den wirtschaftlich Berechtigten bzw. die für das Konto vertretungsberechtigten Personen sowie deren Rechtsvertreter zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2000 vom 12. September 2000 E. 2d).

3.2 Im vorliegenden Fall wusste Rechtsanwalt Marco Bundi jedenfalls mit der telefonischen Mitteilung am 27. März 2018, dass die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden war; er kannte auch deren wesentlichen Inhalt (vgl. Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.1). Spätestens als Rechtsanwalt Marco Bundi sich an den Beschwerdeführer wandte, um sich von diesem für das Rechtshilfeverfahren bevollmächtigen zu lassen, hatte der Beschwerdeführer sichere Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Eintretensund Zwischenverfügung. Die in den Verfahrensakten liegende Vollmacht, die Rechtsanwalt Marco Bundi seinem Fax vom 5. April 2018 beilegte, ist weitgehend unleserlich (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.2). Indes geht aus der auch im vorliegenden Verfahren eingelegten Vollmacht(-kopie) "in Sachen StA ZH/Behörden Kuwaits betreffend Strafverfahren/Rechtshilfeverfahren" hervor, dass diese am 4. April 2018 erteilt worden ist (act. 1.1). Dieses Datum muss damit als spätestes Datum der effektiven Kenntnisnahme vom Vorliegen der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2000 vom 12. September 2000 E. 2d). Die Beschwerdefrist begann somit spätestens an diesem Tag und endete mit Ablauf des 16. April 2018. Somit erweist sich die Beschwerde vom 26. April 2018 als verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 4.1 Im Übrigen muss die beschwerdeführende Person nach der Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken

- 6 könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1A.206/2001 vom 9. Januar 2002 E. 2.2; 1A.266/2000 vom 28. November 2000 E. 2c; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die beschwerdeführende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Urteile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2; 1A.37/2006 vom 3. April 2006 E. 1.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.115 vom 18. Mai 2017 E. 2.2 m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei dringend auf einen Teil seines Vermögens angewiesen, da er einerseits vertraglichen Verpflichtungen zum Kauf von Immobilien nachkommen und andererseits seine Anwälte bezahlen müsse (act. 1 S. 6 ff.). Er selbst habe "(…) übrigens keine Möglichkeit, diese namhaften Beträge aus anderen Konten zu bezahlen. Er hätte dies sonst schon längst getan, da er sich nicht selbst gefährden will, indem seine eigenen Anwälte ihn plötzlich mit Betreibungen drohen und das wichtige Vertrauensverhältnis so erschüttert wird" (act. 1 S. 9).

Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang in Kopie E-Mails an die Beschwerdegegnerin (act. 1.5), eine Währungsberechnung (act. 1.6), ein "Final Warning an den Beschwerdeführer vom 21.04.2018" (act. 1.7), "Blue Prints der beiden Kaufgrundstücke" (act. 1.8) und eine E-Mail betreffend "Real Estate Payment" vom 18. [recte: 17.] Januar 2018 (act. 1.9) ein.

4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahme der Vermögenswerte bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Insbesondere bleiben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführer völlig unklar. Er stammt aus dem Sudan und gibt an, in Kuwait wohnhaft zu sein. Er macht den Kauf von zwei Wohnungen in Jordanien geltend. Auf der Vollmacht bezeichnet er wiederum London als seinen (Wohn-)Sitz; deren Unterzeichnung ist offenbar ebenfalls dort erfolgt (act. 1.1). Unter diesen Umständen liegt nahe, dass der Beschwerdeführer noch über andere, nicht gesperrte Konten verfügt. Er behauptet denn auch lediglich, dass er "diese namhaften Beträge" nicht aus anderen Konten bezahlen könne. Damit ist nicht gesagt, dass er nicht über andere, nicht gesperrten Konten verfügt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer jedoch keinerlei konkreten Angaben. Entsprechend wäre auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Bundi - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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