Entscheid vom 12. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2017.98
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Sachverhalt:
A. Mit Haftbefehl vom 27. April 2016 ordnete das Amtsgericht Neunkirchen in der Strafsache gegen A. wegen Betrugs Untersuchungshaft an. Am 18. August 2016 ersuchte das Ministerium der Justiz Saarland die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten (act. 5.1). Gestützt darauf bat am 2. September 2016 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Staatsanwaltschaft Zug, A. zum deutschen Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 5.2). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2016 erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.3, S. 3 f.). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 nahm A. zum Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte, dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben (act. 5.4). Am 28. März 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz Saarland vom 18. August 2016 zugrundeliegenden Straftaten (act. 1.1).
B. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler, mit Beschwerde vom 27. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Antrag (act. 1):
"Prozessual: Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vollständigen Akten des Bundesamtes zu gewähren.
In der Sache: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz des Saarlandes/Bundesrepublik Deutschland vom 18. August 2016 sei nicht stattzugeben; eventuell sei ein Spezialitätsvorbehalt anzubringen, wonach die ausgelieferte Person für eine andere als die im Auslieferungsersuchen genannte Tat nicht verfolgt werden darf. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
C. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 beantragte das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5).
D. Am 23. Mai 2017 wurde gestützt auf ein ärztliches Zeugnis vom 16. Mai 2017 (act. 8.1) für die Replik eine Fristerstreckung bis 3. Juli 2017 bewilligt (act. 8). Am 4. Juli 2017 wurde eine Fristerstreckung letztmals bis 13. Juli 2017 bewilligt (act. 10).
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E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 reichte A. einen Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 4. Juli 2017 in der Strafsache u.a. gegen A. wegen Betrugs ein, wonach insbesondere der Haftbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen vom 27. April 2016 aufgehoben werde (act. 11.1). Gestützt darauf beantragte er Folgendes (act. 11):
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Auslieferungsbegehren des Ministeriums für Justiz des Saarlandes vom 18. August 2016 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes vom 28. März 2017 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuweisen.
3. Die Kosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
F. Die Eingabe vom 10. Juli 2017 wurde dem BJ mit Schreiben vom 11. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Darauf liess das BJ der Beschwerdekammer am 13. Juli 2017 ein Schreiben des Ministeriums der Justiz Saarland datierend vom 13. August 2017 [recte: wohl 13. Juli 2017] zukommen, wonach das Verhaftungs-/Auslieferungsersuchen vom 18. August 2016 an das BJ zurückgenommen werde (act. 13.1).
G. Am 18. Juli 2017 wurden die Parteien eingeladen, zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 14).
H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragt das BJ, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 15). Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 14. August 2017, bezüglich der "Einstellung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit" bestünden keine Einwendungen; bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen werde am Antrag vom 10. Juli 2017 festgehalten, wonach die amtlichen Kosten auf die Bundeskasse zu nehmen seien und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei (act. 17). Er reichte dazu eine "Aufteilung Aufwand (in Arbeitsstunden; nach Leistungserbringer)" ein (act. 17.1). Die Eingaben wurden den Parteien mit Schreiben vom 16. August 2017 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 18).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
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2. 2.1 Durch den Rückzug des Auslieferungsersuchens ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben (vgl. WEIS- SENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 VwVG N. 4; Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017, E. 1; RR.2015.299 vom 2. August 2016, E. 2.1; RR.2015.193 vom 4. März 2016, E. 3.1; je m.w.H.).
2.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017, E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017, E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016, E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016, E. 3.2; je m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017, E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017, E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016, E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016, E. 3.2; je m.w.H.).
3. 3.1 3.1.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.1.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. März 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. März 2017 zugestellt (act. 5.6), womit die Beschwerde vom 27. April 2017 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer war als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
3.2 Das BJ bewilligte die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten. Dagegen machte der Beschwerdeführer einmal geltend, es fehle an der doppelten Strafbarkeit; die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen enthalte Lücken und Widersprüche; mangels Täuschung, mangels Tatverantwortung und mangels Schaden liege kein Betrug i.S.v. Art. 146 StGB vor (act. 1, S. 3 ff.). Das Auslieferungsersuchen sei weiter rechtsmissbräuchlich; das Vermögensdelikt werde vorgeschoben, um sich des Beschwerdeführers in Deutschland für ein Fiskalstrafverfahren habhaft zu machen; die Haftgründe seien konstruiert (act. 1, S. 9 ff., S. 14). Schliesslich seien sowohl das Auslieferungsbegehren als auch die Auslieferungsbewilligung unverhältnismässig (act. 1, S. 12 ff.).
3.3 3.3.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist (TPF 2012 114 E. 7.2). Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie
- 7 hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, E. 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (TPF 2012 114 E. 7.3; vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und E. 3.5; je m.w.H.).
3.3.2 Gemäss dem im Auslieferungsersuchen vom 18. August 2016 bzw. in der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 1. August 2016 bzw. in der beigefügten Sachverhaltsdarstellung vom 1. August 2016 (in: act. 5.1) dargestellten Sachverhalt habe für die 84-jährige gesondert verfolgte, inzwischen verstorbene, Patientin B. seit dem 1. April 1963 bei der C. AG in Z. eine Krankheitskostenvollversicherung für Beihilfeberechtigte bestanden. Daneben habe für die gesondert verfolgte B. Beihilfeberechtigung über die Zentrale Beihilfestelle bestanden. B. habe am 20. Januar 2009 den Mitangeklagten D., ihren Schwiegersohn, bevollmächtigt, fortan sämtliche Leistungsanträge inklusive Schriftverkehr zum erwähnten Versicherungsvertrag vorzunehmen. Zwischen dem 29. Dezember 2008 und dem 2. Dezember 2009 habe der Mitangeklagte D. insgesamt acht Erstattungsanträge gestellt und jeweils bei der C. AG (vier Anträge) und dem Landesamt für Zentrale Dienste, Zentrale Beihilfestelle (vier Anträge), insgesamt 18 Rechnungen über Behandlungen eingereicht, die durch den Beschwerdeführer unter dem Briefkopf Dr. med. E. u. P. ausgestellt worden seien, suggerierend, die in Rechnung gestellten Behandlungen seien durch einen Arzt namens Dr. med. E. auch tatsächlich erfolgt, wissend, dass die Schwiegermutter bei einem Arzt namens Dr. med. E. nie in Behandlung gewesen sei und in der Absicht, die C. AG und die Zentrale Beihilfestelle zur Erstattung der Beträge zu veranlassen, obwohl ein Erstattungsanspruch in Ermangelung einer durch einen Arzt namens Dr. med. E. erfolgten Behandlung tatsächlich nicht bestanden habe. Etwa die Hälfte der durch die C. AG und die Zentrale Beihilfestelle erstatteten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 12'043.65 seien durch den Mitangeklagten D. an den Beschwerdeführer bar weitergegeben worden.
3.3.3 Das Auslieferungsersuchen erfüllt bei summarischer Betrachtung die formellen Voraussetzungen. Die Darstellung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräfteten. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Sachverhaltsdarstellung des er-
- 8 suchenden Staates sei das Betrugselement der Täuschung durch die Rechnungen falsch vorgetragen worden, bringt er eine unbeachtliche Gegendarstellung vor. Beim dargestellten Sachverhalt erfüllt der Beschwerdeführer sodann prima facie die Tatbestandsmerkmale des Art. 146 StGB. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint seine Tatverantwortung und der Schaden mangels Erstattungsanspruchs rechtsgenüglich dargelegt. Demzufolge wäre der ersten Rüge des Beschwerdeführers voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen.
3.3.4 Gemäss konstanter Praxis ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von Seiten des ersuchenden Staates erlassenen Verfahrensakte zu überprüfen. Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräulich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.67 vom 27. September 2016, E. 8.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, das Auslieferungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, ist bei summarischer Betrachtung unbegründet. Der Umstand, dass das Landgericht Mannheim erfolglos um Auslieferung des Beschwerdeführers wegen einer Fiskalstraftat nachgesucht habe, bietet keinen Anhaltspunkt, dass die vorliegend zur Last gelegte Straftat frei erfunden und lediglich vorgeschoben wäre. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu prüfen, ob nach deutschem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt oder das Auslieferungsbegehren verhältnismässig ist. Demnach wäre auch dieser Rüge des Beschwerdeführers voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen.
3.3.5 Sind die Voraussetzungen zur Auslieferung nach dem EAUe wie vorliegend erfüllt, ist die Schweiz nach Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet und kann sie die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003, E. 6.1). Der in Art. 4 IRSG vorgesehene Ablehnungsgrund ist im EAUe nicht vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.203 vom 3. August 2015, E. 2.2). Demnach wäre schliesslich auch der Rüge des Beschwerdeführers, die Auslieferungsbewilligung sei unverhältnismässig, voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen.
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3.3.6 Damit wäre die Beschwerde im Hauptantrag voraussichtlich abgewiesen worden.
3.4 Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, eventuell sei ein Spezialitätsvorbehalt anzubringen. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Nach dem im Rechtshilferecht geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die deutschen Behörden die völkerrechtlichen Vorschriften beachten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 5). Auch der Eventualantrag wäre somit voraussichtlich abgewiesen worden.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit mutmasslich vollumfänglich abgewiesen worden wäre.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens in sinngemässer Anwendung von Art. 72 BZP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2017.98 wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sandro G. Tobler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
- 11 bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).