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Bundesstrafgericht 12.12.2017 RR.2017.325

12 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,471 parole·~7 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) und vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) und vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) und vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) und vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 12. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AB, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Ducrest, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) und vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2017.325, RP.2017.72

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gemäss Verfügungen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 10. November 2017 und 29. November 2017 die schwedischen Behörden ein Verfahren gegen diverse natürliche Personen, insbesondere Mitarbeiter der A. AB wegen aktiver bzw. passiver Bestechung führen; sie mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 um Einvernahme von B., Leiter der Abteilung "Structure Finance" von C. Sàrl, Luxemburg, Zweigniederlassung Zürich, als Zeuge in Anwesenheit der schwedischen Ermittler ersuchen; sie sich von der Einvernahme versprechen, der Zeuge könnte zur Klärung des Sachverhalts beitragen, indem er u.a. über die Firmenstruktur im Allgemeinen sowie die Entscheidprozesse in seiner Abteilung im Besonderen Auskunft geben könne (act. 1.1, act. 1.3);

- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. November 2017 die BA dem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich entsprach, die Einvernahme von B. genehmigte und unter vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug gestattete (act. 1.3);

- mit Verfügung vom 29. November 2017 die BA den Antrag der A. AB auf Teilnahme am betreffenden Rechtshilfeverfahren, insbesondere den Antrag auf Teilnahme an der Einvernahme von B. und Akteneinsicht abwies (act. 1.1);

- die A. AB, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Ducrest, hiergegen mit Beschwerde vom 8. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und hauptsächlich beantragt, die Verfügung vom 29. November 2017 sei aufzuheben und ihren Anträgen stattzugeben; sie vorab beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, mithin das Rechtshilfeverfahren bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren und die anberaumte Einvernahme von B. sine die zu vertagen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

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Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung gelangen; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen selbständig nur angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; die Beschwerdefrist gegen Schlussverfügungen 30 Tage beträgt, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG);

- die angefochtene Verfügung (materiell) keine Schlussverfügung darstellt; die angefochtene Verfügung weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen noch die Gestattung der Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, zum Gegenstand hat; mithin die Beschwerde grundsätzlich unzulässig ist;

- indes nach der Rechtsprechung der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu be-

- 4 handeln ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014, E. 2.2.3 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2014 113); zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014, E. 2.3.2 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2014 113);

- mithin auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise einzutreten ist;

- die Berechtigten am Verfahren teilnehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG); in diesem Sinne berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist (BGE 127 II 104 E. 4 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007, E. 2.2 m.w.H.; 1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 1.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014, E. 3.1, nicht publiziert in TPF 2014 113);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);

- im Falle der rechtshilfeweisen Herausgabe von Zeugenprotokollen einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zukommt (BGE 124 II 180 E. 2b); dies auch für Gesellschaften gilt, über deren Geschäftsaktivitäten und Organisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c); daher eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt ist, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsratspräsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 m.w.H.);

- die Beschwerdeführerin gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle von B. mithin nicht beschwerdeberechtigt ist; ihr damit im entsprechenden Verfahren keine Parteistellung einzuräumen und sie am Verfahren nicht teilnahmeberechtigt ist, weshalb die Beschwerde – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 6 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 13. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (vorab per Fax)

- Rechtsanwalt Jean-François Ducrest - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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