Entscheid vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG, vertreten durch Advokaten Yannick Hostettler und/oder Peter Mosimann,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: RR.2017.324, RP.2017.71
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Sachverhalt:
A. Die französischen Behörden führen eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei am Gemälde "B." von C., das ab Juni 1940 in Paris von der deutschen Besatzung beschlagnahmt wurde. Zuletzt tauchte das Gemälde bei einer Galerie in Basel wieder auf, die es von einem Auktionshaus erworben hatte (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend "StA BS"], Lasche "Zur Sache", nicht paginiert).
B. Am 9. November 2017 ersuchten die französischen Behörden die Schweiz u.a. um Folgendes (Verfahrensakten StA BS, Lasche "Zur Sache", nicht paginiert):
"[P]rendre des mesures conservatoires afin d'assurer que le tableau concerné soit maintenu à la disposition de la justice suisse jusqu'à ce qu'il soit statué sur sa restitution."
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. November 2017 entsprach die StA BS dem Rechtshilfeersuchen und ordnete u.a. die örtliche Beschlagnahme des betreffenden Gemäldes an (act. 1.3). Darüber hinaus ordnete sie die Beschlagnahme des Gemäldes in einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit Datum vom 23. November 2017 an (act. 1.4). Am 24. November 2017 wurde das Gemälde am Lagerort, im persönlichen Tresorraum von D. bei der E. Bankfiliale Basel, örtlich beschlagnahmt (act. 1.4; Verfahrensakten StA BS, Lasche "Weitere Zwangsmassnahmen", nicht paginiert [Bericht über Requisition]).
D. Am 4. Dezember 2017 gelangte die A. AG, deren einzelunterschriftsberechtigter Direktor D. ist (act. 1.2), vertreten durch die Advokaten Yannick Hostettler und Peter Mosimann, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der StA BS, es seien die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. November 2017 sowie der gestützt darauf ergangene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. November 2017 aufzuheben und das beschlagnahmte Gemälde umgehend aus der Beschlagnahme zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde vorab die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die betreffenden Verfahrensakten der StA BS sowie des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend
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"BJ") beizuziehen, wobei der A. vollumfängliche Einsicht in Letztere zu erteilen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu einzuräumen sei.
E. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 reichte die StA BS ihre Verfahrensakten ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Unter Beilage eines Schreibens vom 7. Dezember 2017 des BJ an einen der Vertreter der A. beantragt das BJ mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 (Poststempel: 27. Dezember 2017), auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten (act. 7). Die Stellungnahmen der StA BS und des BJ wurden der A. mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
F. Am 9. Januar 2018 reichte die A. unaufgefordert eine Beschwerdereplik ein. Sie hält an ihren Anträgen vollumfänglich fest (act. 9). Die Beschwerdereplik wurde der StA BS und dem BJ mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR (SR 0.351.934.92) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
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Rechthilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn diese geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. Die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten ermöglichen einen Entscheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfenen Fragestellungen. Auf den beantragten (vollständigen) Beizug der betreffenden Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin und des BJ kann deshalb verzichtet werden. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2017 sowie gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017, mit welchen Verfügungen insbesondere angeordnet wird, dass ein bestimmtes Gemälde örtlich beschlagnahmt werde. Die angefochtenen Verfügungen betreffen keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen, welche im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens verfügt worden wären, sondern Zwischenentscheide in einer Rechtshilfeangelegenheit, wobei die Eintretens- und Zwischenverfügung den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ersetzt (vgl. DANGUBIC/KE- SHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 12 IRSG N. 2). Dass für den Vollzug von Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz grundsätzlich die StPO anwendbar ist (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 80a Abs. 2 IRSG), ändert daran nichts. Für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen ist nicht die StPO massgeblich, sondern das IRSG als lex specialis (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 54 StPO; Urteil des Bundesgerichts
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1B_563/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.1; DANGUBIC/KESHELAVA, a.a.O., Art. 12 IRSG N. 2; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 149). Das hat die Beschwerdeführerin erkannt (act. 1 N. 2 ff.), weshalb ihr aus dem Umstand, dass ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausgestellt und mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, kein Nachteil erwachsen ist.
4. 4.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 137 IV 134 E. 6.2; TPF 2014 113 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017 E. 2.3.4). In Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen hat bei Beschlagnahmen grundsätzlich als persönlich und direkt betroffen zu gelten, wer unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt) hat, wobei der Zeitpunkt der Beschlagnahme massgeblich ist (TPF 2014 113 E. 3.2.2; vgl. BGE 137 IV 134 E. 6.2).
4.2 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme keinen unmittelbaren Besitz am beschlagnahmten Gemälde. Unbestritten war es vielmehr im persönlichen Tresorraum von D. bei der E. Bankfiliale Basel verwahrt und wurde dort beschlagnahmt (act. 9 N. 13). Mithin ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Gemäldes berechtigt. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
5. 5.1 Selbst wenn die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt wäre, erwiese sich ihre Beschwerde als unzulässig:
5.2 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nach Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen.
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5.3 Auf die vorliegende Beschwerde wäre nach dem Gesagten nur einzutreten, wenn die Beschwerdeführerin mit konkreten Angaben glaubhaft machte, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahme des betreffenden Gemäldes zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil führte, wobei ein solcher nach der Rechtsprechung erst droht, wenn durch die Anordnung oder Fortdauer von rechtshilfeweise verfügten Vermögensbeschlagnahmen die legale wirtschaftliche Tätigkeit einer betroffenen Partei stark behindert oder gar ihr wirtschaftliches Überleben gefährdet würde. Dies könnte namentlich der Fall sein, wenn fällige Zahlungen an Gläubiger verunmöglicht würden, welche zur Aufrechterhaltung der Liquidität und Bonität des Geschäftsbetriebes notwendig erscheinen, wenn der betroffenen Partei in Aussicht stehende Geschäfte entgingen, wenn eine behördliche Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden könnte, die für ihre wirtschaftliche Tätigkeit wichtig ist, oder wenn einer betroffenen Gesellschaft infolge der Anordnung oder Aufrechterhaltung der fraglichen Rechtshilfemassnahme Betreibungsschritte bzw. der Konkurs drohen (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; TPF 2008 7 E. 2.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.13 vom 6. September 2017 E. 4.1; RR.2017.50 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; je m.w.H.).
5.4 Die Beschwerdeführerin macht hierzu im Wesentlichen geltend, es stehe ausser Frage, dass sie (besitzende) Eigentümerin des Gemäldes sei. Einerseits habe sie dieses gutgläubig von einem renommierten Auktionshaus und nach Einsichtnahme in die vom Auktionshaus offengelegte Provenienzkette öffentlich zugeschlagen erhalten. Andererseits sei sie weit über fünf Jahre gutgläubige und besitzende Eigentümerin des Gemäldes gewesen. Aufgrund des dem Gemälde inzwischen aber anhaftenden Makels der Raubkunst sei sie daran interessiert, den Kauf rückgängig zu machen. Eine Lösung im Dreiecksverhältnis mit dem Auktionshaus und den Ansprechern, allenfalls aber auch nur mit dem Auktionshaus, werde durch die Beschlagnahme verunmöglicht. Selbstredend könne keine Vereinbarung zustande kommen, wenn das Gemälde der Beschlagnahme unterworfen sei. Es drohe ihr somit ein konkretes Geschäft zu entgehen, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG darstelle (act. 1 N. 13).
5.5 Damit macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, dass ihr ein einzelnes konkretes Geschäft entgehen könnte. Sie legt aber in keiner Weise dar, geschweige denn macht sie glaubhaft, inwiefern das angebliche einzelne kon-
- 7 krete Geschäft sie in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (insgesamt) stark behindern oder gar ihr wirtschaftliches Überleben gefährden könnte. Folglich wäre auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (RP.2017.71) wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist als erledigt abzuschreiben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Anträge, es seien die betreffenden Verfahrensakten der StA BS sowie des Bundesamtes für Justiz beizuziehen, werden abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokaten Yannick Hostettler und Peter Mosimann - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
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Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).