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Bundesstrafgericht 06.10.2017 RR.2017.250

6 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,047 parole·~10 min·3

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 6. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.250

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Sachverhalt:

A. Griechenland ersuchte die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2014 um ergänzende Rechtshilfe betreffend aktive und passive Bestechung von Amtsträgern. Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen.

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Rechtshilfeverfahren RH.12.0100). Mit Verfügung vom 18. August 2016 ordnete die BA die Edition von Unterlagen der Bank B. an, betreffend die Geschäftsbeziehung 1, lautend auf A. SA mit dem indirekten Verfügungsberechtigten †C. (Akten BA RH.12.0100 07.118-0016). Die Bank B. reichte die verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 14. September 2016 ein.

C. Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin zeigte am 22. Dezember 2016 an, er wahre die Interessen der A. SA (act. 1.3). Die BA gab am 3. Januar 2017 Akteneinsicht (act. 1.4). Die Stellungnahme der A. SA vom 3. Februar 2017 gab keine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (act. 1.5; act. 1.1 Schlussverfügung).

D. Die BA erliess am 26. Juli 2017 die Schlussverfügung (act. 1.1). Diese entspricht dem Rechtshilfeersuchen und gibt heraus die Eröffnungsunterlagen der Stamm-Nr. 1 bei der Bank B., die Vermögensübersicht und Korrespondenz zur Kontoverbindung sowie Unterlagen zu den Unterkonten in USD, EUR, GBP und CHF (act. 1.1 Dispositiv Ziffer 2).

E. Dagegen erhebt A. SA am 28. August 2017 Beschwerde (act. 1). Sie beantragt im Wesentlichen, es sei keine Rechtshilfe zu gewähren (act. 1 S. 1 f.), eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (act. 1 S. 2). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen

- 4 an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Beschwerde gegen die Schlussverfügung führt die Kontoinhaberin und hat dafür durch ihr einzelzeichnungsberechtigtes Organ Vollmacht erteilt. Auf die auch form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihre Kontounterlagen zugunsten des griechischen Strafverfahrens gegen †C. herausgegeben würden. Sein Ableben habe das griechische Strafverfahren jedoch beendet, weshalb dafür auch keine Rechtshilfe mehr geleistet werden könne (act. 1 S. 9–11). 3.2 Das griechische Auslieferungsersuchen ist indes durch die Schweiz zu erledigen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. BGE 115 Ib 186 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011, E. 1; 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1; 1A.241/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3). Das Strafverfahren in Griechenland richtet sich denn auch nicht nur gegen †C., sondern auch gegen weitere Personen, namentlich gegen D. sowie die Brüder E. (vgl. Akten BA RH.12.0100 01.000-0827 Rechtshilfeersuchen). Die vorgesehene Rechtshilfe ist damit insoweit zulässig.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Rechtshilfe sei so wie vorgesehen nicht verhältnismässig. Keine der Bewegungen ihres Kontos würde einen Zusammenhang mit der griechischen Strafuntersuchung aufweisen. Die Gesellschaft A. SA sei im Jahr 2003 von sechs Unternehmern, darunter einem Erfinder, gegründet worden. Sie sei im Bereich umweltfreundlicher Energie ("énergie verte") tätig und würde namentlich ein Patent verwerten. Die Überweisungen zur F. LLC stünden nur im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Aktionär (act. 1 S. 12). 4.2 Das Rechtshilfeersuchen beruht zusammengefasst auf folgendem Sachverhalt (vgl. Akten BA RH.12.0100 01.000-0828–32): Im Zusammenhang mit der Lieferung von russischen Raketen […] seien von russischen Unternehmen an griechische Spitzenbeamte Bestechungszahlungen ausgerichtet worden. D. und †C. würden dabei verdächtigt, über die gemeinschaftlich vertretene G. und die Gesellschaft H., Bestechungszahlungen an den ehemali-

- 5 gen griechischen Verteidigungsminister und den ehemaligen Generaldirektor des griechischen Verteidigungsministeriums ausbezahlt zu haben. So seien diverse Überweisungen auf Konten von Gesellschaften erfolgt, deren Zeichnungs- oder wirtschaftliche Berechtigte die Brüder E. gewesen seien, darunter die I. Inc. sowie die J. Ltd. Über die K. LLC seien die Gelder wiederum auf Konten überwiesen worden, über die †C. direkt oder indirekt verfügungsberechtigt gewesen sei. Es handle sich dabei namentlich um die Konten bei der Bank B. der A. SA sowie der F. LLC. Es bestehe der begründete Verdacht, dass das Guthaben auf dem Konto der A. SA aus der geschilderten Straftat stamme. Um Rechtshilfe wird ersucht zur Aufklärung dieser Bestechungsdelikte sowie zur Aufspürung und Beschlagnahme von deliktisch erworbenen Vermögenswerten. Ersucht wird dabei um alle Unterlagen der Kontobeziehung der A. SA bei der Bank B. 4.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723).

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4.4 Die vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig: Die ausführende Behörde zeigt in der Schlussverfügung detailliert und nachvollziehbar auf, dass das fragliche Konto zwischen Juni 2011 und Juni 2012 mit insgesamt CHF 40'000.--, EUR 30'000.-- und GBP 8'731.98 von der F. LLC geäufnet wurde. Sie legt zutreffend dar, dass gemäss Sachverhalt die mutmasslichen Bestechungsgelder in einem komplexen Netz verschoben wurden und dass es im griechischen Strafverfahren zu klären gilt, wie genau das Konto der A. SA darin verwickelt ist. Auf diese Ausführungen (act. 1.1 S. 4 f. Ziff. 4, 5) kann hier verwiesen werden. Den sachlichen Konnex des Kontos zum griechischen Strafverfahren schafft sodann das Rechtshilfeersuchen selbst, indem es ausdrücklich den begründeten Verdacht der griechischen Strafverfolgungsbehörden unterstreicht, dass das Guthaben auf dem Konto der A. SA (zumindest teilweise) deliktischen Ursprungs sei. In sachlicher und zeitlicher Hinsicht entspricht die Schlussverfügung dem Ersuchen der griechischen Strafbehörden um alle Belege (insbesondere den Kontobewegungen) der Stammbeziehung bis zum aktuellen Tag. Die vorgesehene Rechtshilfe ist im Lichte der Rechtsprechung zeitlich und sachlich verhältnismässig. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit den von ihr allgemein kritisierten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen auseinander. Insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4).

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 6) daran anzurechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 9. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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