Entscheid vom 5. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2017.163 RP.2017.41
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 26. Juli 2016 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1). Mit Schreiben vom 10. März 2017 stellte das Bayerische Staatsministerium der Justiz den Schweizer Behörden das formelle Auslieferungsersuchen zu (act. 5.2). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Mai 2014 in Verbindung mit den Urteilen des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. November 2010, des Amtsgerichts Rastatt vom 17. November 2011 und des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2011 wegen Betäubungsmittelhandels und Betrugs im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 27. März 2017 den Auslieferungshaftbefehl gegen den in Z./AG wohnhaften A. (act. 5.4). Am 12. April 2017 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Befragung vom gleichen Tag erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.5).
C. Am 21. April 2017 ernannte das BJ Rechtsanwalt B. auf entsprechendes Gesuch vom 20. April 2017 hin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.8). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 liess A. seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsgesuch einreichen (act. 5.13).
D. Seit dem 5. Mai 2017 ist A. nicht mehr in Auslieferungshaft, aus welcher er gestützt auf die Kautionsvereinbarung vom 28. April 2017 provisorisch entlassen wurde (act. 5.11 f.).
E. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. März 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.14).
F. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Die Einladung zur Beschwerdereplik sowie Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten Formulars samt Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege holte
- 3 der Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist nicht ab (act. 8 und 8.1; RP.2017.41, act. 3 und 3.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
- 4 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2017 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 zugestellt worden (act. 5.15), womit die Beschwerde vom 23. Juni 2017 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016, E. 3; RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 2.1).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche. Das Oberlandesgericht Frankfurt, welches am 6. Juni 2012 seine Revision als unbegründet verworfen habe, hätte aufgrund der schwerwiegenden Verfahrensfehler in dubio pro reo entscheiden müssen (act. 1 S. 2 ff.). 4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
- 5 oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – bereits rechtskräftige Strafurteile der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegen.
4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (act. 5.2), auf welche hiermit verwiesen wird, keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel macht der Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend. Er beschränkt sich vielmehr darauf, eine unzulässige Gegendarstellung zu den betreffenden Ereignissen zu präsentieren. 4.4 Inwiefern schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen sollen, hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen ebenso wenig aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Weder seinen Vorbringen noch seinen Beilagen sind Hinweise zu entnehmen, dass das Strafverfahren in Deutschland den Grundsätzen der EMRK oder dem UNO-Pakt II nicht entsprochen oder andere schwere Mängel aufgewiesen hat. Die allfälligen Verletzungen seiner Verfahrensrechte hätte der Beschwerdeführer in Deutschland vor den übergeordneten Instanzen rügen können. 4.5 Die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, er habe seinen Rechtsvertreter in Deutschland damit beauftragt, „Anträge auf Therapie statt Strafe, Wiederaufnahme der Strafverfahren und erneutes Gnadengesuch zu stellen“ (act. 1 S. 10). 5.2 Sind die Auslieferungsvoraussetzungen nach den einleitend genannten Staatsverträgen erfüllt, ist die Auslieferung zu bewilligen. Die geltend gemachten Anträge vermögen das Auslieferungsverfahren nicht zu hemmen. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten fehl.
6. Soweit der Beschwerdeführer die Vollstreckung der Strafe in der Schweiz beantragen wollte, ist Folgendes anzuführen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in
- 6 welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet (s. supra E. 1.1), allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4). Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung demnach nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.
7. 7.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, diese hätte gravierende Folgen für ihn und seine Familie. Werde sein schlechter psychischer Zustand berücksichtigt, sei ein Rückfall in die Drogensucht, mitverursacht durch die Trennung bzw. das Herausreissen aus der Familie nicht auszuschliessen. Bei einer Ablehnung seiner Auslieferung würde ihm die soziale Eingliederung, die Weiterbildung zum systemischen Coach und eine selbstständige Tätigkeit ermöglicht, welche ein selbstverantwortliches Leben für ihn und seine Familie möglich mache und die bisher vorhandene und künftige soziale Festigung sichere. Weiter werde ihm so ermöglicht, die in der Schweiz 2015 begonnene Psychotherapie weiterzuführen und zum erfolgreichen Ende zu bringen (act. 1 S. 10). 7.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
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7.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann ebenso wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Ebenso steht die Gesundheit des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. So spricht nichts gegen eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung in Deutschland.
8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2017.41).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476). 9.3 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).
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9.4 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4 – 8) erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die eingeschriebene Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten Formulars samt Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege holte der Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist sodann nicht ab. Sie gilt vorliegend als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat weder das Formular ausgefüllt noch die erforderlichen Belege zu seinem Gesuch eingereicht. Auch aus diesem Grund wäre daher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).